(1) Als Auslagen werden erhoben:

 

1.

eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummer 31000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und Notarkostengesetzes;

 

2.

die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.

 

(2) 1Die Vergütung der von der Schiedsstelle hinzugezogenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den Auslagen nach Absatz 1 Nummer 2. 2Vor der Hinzuziehung soll die Schiedsstelle einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einfordern. 3Wer die Dolmetscherkosten zu tragen hat, bestimmt sich nach § 38. 4Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 5Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Absatz 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.

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