(1) Als Auslagen werden erhoben:
2. |
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe. |
(2) 1Die Vergütung der von der Schiedsstelle hinzugezogenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den Auslagen nach Absatz 1 Nummer 2. 2Vor der Hinzuziehung soll die Schiedsstelle einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einfordern. 3Wer die Dolmetscherkosten zu tragen hat, bestimmt sich nach § 38. 4Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 5Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Absatz 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.
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