(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, in den Fällen des § 47 Absatz 3 das Amt.

 

(2) Zu den Sachkosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.

 

(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land.

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