§ 65 Aktenführung
(1) 1Die Gütestelle hat durch die Führung von Akten sicherzustellen, dass sie jederzeit den Nachweis über die Verfahrenshandlungen der Parteien und die von ihr ausgeübte Tätigkeit erbringen kann. 2In diesen Akten müssen insbesondere enthalten sein
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die Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien, der gesetzlichen Vertretung und der Bevollmächtigten, |
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der Inhalt des Güteantrags, |
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der Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrags bei der Gütestelle, der Veranlassung seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens, |
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im Falle des Abschlusses eines Vergleiches zwischen den Parteien dessen genauer Wortlaut und |
5. |
die von der Gütestelle erhobene Vergütung. |
(2) 1Ein Vergleich ist von der als Gütestelle anerkannten natürlichen Person oder von der Güteperson zu unterschreiben. 2Er ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
(3) 1Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. 2Wurde ein Vergleich geschlossen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre. 3Im Fall des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde zur Verwahrung zu übergeben. 4Für die Aufbewahrung durch diese Behörde sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums können die Parteien oder deren Rechtsnachfolger von der Gütestelle oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 von der zuständigen Behörde gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten Ablichtungen aus den Akten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen.
(5) Auf Anforderung des nach § 797a Absatz 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die zuständige Behörde die Urschrift des Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben.
§ 66 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Änderungen der für die Anerkennung nach den §§ 60 bis 62 maßgeblichen Umstände sind der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Soll bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen die Güteperson ausgetauscht oder eine weitere Güteperson bestellt werden, ist die vorherige Zustimmung der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde erforderlich.
(3) Auf Anforderung der nach § 64 Absatz 1 zuständigen Behörde hat die Gütestelle Auskunft über ihre Geschäftsführung und die für die Anerkennung nach den §§ 60 bis 62 maßgeblichen Umstände zu erteilen sowie zur Prüfung erforderliche Unterlagen, Nachweise und Akten vorzulegen.
§ 67 Verschwiegenheitspflicht
1Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. 3§ 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.