1 Leitsatz

Die Umsetzung eines Brandschutzkonzepts zur Wiederherstellung des Brandschutzes ist eine Erhaltungsmaßnahme. Denn die Umsetzung eines Brandschutzkonzepts dient dem Schutz des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums, sodass eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen ist.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

3 SachverhaltDas Problem

Eine Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem mehrgeschossigen Hochhaus und einem, mit dem Hochhaus verbundenen, flacheren, dafür in der Grundfläche deutlich größeren Gebäudeteil. Dieser Gebäudeteil wird von Wohnungseigentümer K und einem anderen Wohnungseigentümer genutzt (es sind die Einheiten 52 und 54). Folgendes ist vereinbart: Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen der Einheiten 1 bis 51 bzw. 53 obliegen den jeweiligen Eigentümern dieser Räume, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen der Einheiten 52 bis 54 bzw. 53 deren Eigentümern. Die Wohnungseigentümer beschließen Arbeiten zu Umsetzung eines Brandschutzkonzepts für das Hochhaus und den flachen Gebäudeteil. Der Beschluss sieht vor, dass sich alle Wohnungseigentümer an den Kosten zu beteiligen haben. Gegen diesen Beschluss geht K vor.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Der Beschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Es handele sich bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts zur Wiederherstellung des Brandschutzes um eine Erhaltungsmaßnahme. Ihre Kosten seien auf alle Wohnungseigentümer umzulegen. Die Wiederherstellung des Brandschutzes betreffe keine abgrenzbaren Gebäudeteile, auch wenn in einigen Teilen mehr Maßnahmen als in anderen Teilen umzusetzen seien. Es sei eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen.

Hinweis

Im Fall geht es um die Umsetzung eines vereinbarten Umlageschlüssels. Seine Anwendung setzt voraus, dass Kosten auf Bauteile isolierbar sind. Das LG meint, dies sei nicht möglich. Warum, leuchtet nicht ein. Zwar mag es Kosten geben, die man nicht auf ein Bauteil zurückführen kann. Bei anderen Kosten wird dies aber sehr wohl möglich sein. Dass der Brandschutz allen Wohnungseigentümern dient, ist unerheblich. Jede Erhaltungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum dient allen Wohnungseigentümern.

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird die Rechtslage nicht ändern.

5 Entscheidung

LG Bremen, Beschluss v. 4.3.2020, 4 S 198/19

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