Das AG gibt der Klage statt! Zwar dürfte für die Modernisierung des vorhandenen Kabelnetzes eine Beschlusskompetenz bestehen, da sie das gemeinschaftliche Eigentum betreffe. Der Beschluss sehe jedoch eine konkrete Ausführung vor, die erheblich und dauerhaft in das Sondereigentum eingreife. Für Maßnahmen am Sondereigentum fehle es den Wohnungseigentümern "in der Regel" aber an der Beschlusskompetenz. Zwar seien notwendige Eingriffe in das Sondereigentum, die mit der Instandsetzung, Instandhaltung oder Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums einhergingen, grundsätzlich von der Beschlusskompetenz gedeckt (Hinweis auf BGH, Urteil v. 8.7.2022, V ZR 207/21). Die im Fall beschlossene Ausführungsart stelle aber eine solche dar, die ohne Not das gemeinschaftliche Kabelnetz in den räumlichen Bereich des Sondereigentums verlege. Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass Hinderungsgründe für eine Verlegung des modernisierten Kabelnetzes unter Putz bestünden. Insofern sei die Modernisierung auch nicht mit einer Innendämmung (Hinweis auf LG Karlsruhe, Urteil v. 16.12.2014, 11 S 14/14, ZWE 2015 S. 421) vergleichbar. Etwas Anderes folge auch nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG.

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