(1) Die Enteignung ist zulässig zu Gunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, wenn und soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass

 

1.

ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt;

 

2.

ein Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 ausgegraben, wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann;

 

3.

in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

 

(2) Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit bildet, ausgedehnt werden.

 

(3) Ein beweglicher Bodenfund kann enteignet werden, wenn

 

1.

Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird, und die Erhaltung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

 

2.

nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist und hieran ein erhebliches Interesse besteht, oder

 

3.

nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.

 

(4) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

 

(5) 1Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. 2Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.

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