Hat der Bürge bezahlt, so kann er den Mieter in Anspruch nehmen. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein eigenes Rückforderungsrecht zu, wenn der Bürge bezahlt hat, obwohl die Hauptschuld nicht bestand.[1] Daneben hat auch der Bürge einen Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter. Mieter und Bürge sind Gesamtgläubiger.[2]

[1] BGH, NJW 1999 S. 55; Fischer, in NZM 2003, S. 497, 501.
[2] Fischer, in NZM 2003, S. 497, 501.

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