Beim Schuldbeitritt/der Schuldmitübernahme erwirbt der Vermieter einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf Zahlung der Miete, wenn diese beim Hauptschuldner uneinbringlich wird. Gleiches gilt für die Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten.

Für die Abgrenzung der Bürgschaft vom Schuldbeitritt kommt es maßgeblich darauf an, ob nach dem Parteiwillen eine selbstständige Schuld (dann Schuldbeitritt) oder nur eine angelehnte Schuld (dann Bürgschaft) begründet werden soll.[1] Die von den Parteien gewählten Bezeichnungen können ein wichtiges Indiz für den Parteiwillen darstellen, insbesondere, wenn diese rechtskundig sind. Die Abgrenzung ist häufig schwierig.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzungsfälle in der Rechtsprechung

Der BGH hat die Mitunterzeichnung des Mietvertrags durch den Geschäftsführer einer GmbH als "Mieter und Mithaftender" als Schuldmitübernahme bewertet.[2] Das LG Gießen[3] hat dagegen die Erklärung eines Dritten, wonach dieser "selbstschuldnerisch alle Verpflichtungen" aus dem Mietvertrag übernehme, nicht als Schuldbeitritt, sondern als Bürgschaftserklärung mit dem Verzicht der Einrede auf die Vorausklage ausgelegt. Im Zweifel wird eine Bürgschaft vorliegen.[4]

[2] BGH, NZM 2011 S. 709; ebenso OLG Düsseldorf, ZMR 2001 S. 882 für die Erklärung des Geschäftsführers, für die "Erfüllung" des Vertrags "persönlich" zu haften.
[3] ZMR 1995 S. 33.

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