(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.

 

(2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden- Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:

 

1.

Kinderspielflächen,

 

2.

Wohngebiete,

 

3.

Park- und Freizeitanlagen sowie

 

4.

Industrie- und Gewerbegrundstücke.

 

(3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden- Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:

 

1.

Ackerflächen und Nutzgärten sowie

 

2.

Grünlandflächen.

 

(4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.

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