(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden- Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:
1. |
Kinderspielflächen, |
2. |
Wohngebiete, |
3. |
Park- und Freizeitanlagen sowie |
4. |
Industrie- und Gewerbegrundstücke. |
(3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden- Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:
1. |
Ackerflächen und Nutzgärten sowie |
2. |
Grünlandflächen. |
(4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.
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