(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 [1]mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn
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mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, |
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eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist, |
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an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und |
(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
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eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei |
(3) 1Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. 2In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. 3Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.
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