§ 14 UStG

Eine Rechnung wird von der KfW nur anerkannt, wenn diese den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Wichtig sind vor allem folgende Angaben:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
  • Beschreibung der Ladestation (Hersteller und Modellbezeichnung)
  • Arbeitsleistung für die Errichtung und Inbetriebnahme
  • Adresse des Investitionsobjekts
  • Rechnung muss in deutscher Sprache erfolgen
 
Achtung

Unbar ausgleichen

Die Rechnungsbeträge über die erbrachten förderfähigen Leistungen müssen unbar beglichen worden sein (Kopie der Kontoauszüge).

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