(1)[1] 1Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegt:
1. |
Familienname, |
2. |
frühere Namen, |
3. |
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. |
Doktorgrad, |
5. |
Ordensname, Künstlername, |
6. |
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
7. |
Geschlecht, |
8. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten [Bis 25.06.2024: einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten] [2], |
9. |
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, |
10. |
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, |
11. |
zum gesetzlichen Vertreter
|
13. |
zum Ehegatten oder Lebenspartner
|
14. |
zu minderjährigen Kindern
|
15. |
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
16. |
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
2Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1. |
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, |
2. |
Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten, |
3. |
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie |
4. |
Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10. |
Bis 30.04.2022:
(1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
1. |
Familienname, |
2. |
frühere Namen, |
3. |
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. |
Doktorgrad, |
5. |
Ordensname, Künstlername, |
6. |
derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, |
7. |
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, |
8. |
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
9. |
Geschlecht, |
10. |
zum gesetzlichen Vertreter
|
11. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten, |
12. |
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, |
14. |
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
2Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises sowie des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres[3] [Bis 30.04.2021: Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises,] übermitteln.
(2)[4] 1Die Datenübermittlung erfolgt durch
1. |
das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist... |
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