(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich[1] einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
1.[2]
2.[3]
1.[4] [Bis 06.04.2021: 3.] |
[Bis 06.04.2021: Krankenhäusern, ] [5]Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, |
2.[6] [Bis 06.04.2021: 4.] |
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder |
3.[7] [Bis 06.04.2021: 5.] |
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. |
(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. 3Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.[8]
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen