Leitsatz (amtlich)
Das vorlegende Gericht genügt seiner Darlegungspflicht bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht, wenn die nach seiner Überzeugung bestehende Gleichheitswidrigkeit einer Rechtslage ausschließlich in Auseinandersetzung mit einer von mehreren als Bezugspunkt für die Gleichheitsprüfung in Frage kommenden Leistungsnormen begründet wird.
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Vorlegungsbeschluss vom 30.09.2009; Aktenzeichen 1 BvL 20/09) |
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Tatbestand
A.
Die Vorlage des Bayerischen Landessozialgerichts betrifft die Frage, ob § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
I.
1. a) Das Rentenrecht kennt derzeit drei Regelungen, nach denen bei Versterben des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten eine Rente nach dem Sozialgesetzbuch VI zustehen kann: für Verheiratete die Witwen- und Witwerrente und für Geschiedene die Erziehungsrente sowie die Geschiedenenwitwenrente als Altfallregelung für Scheidungen vor dem 1. Juli 1977.
b) Hat die Ehe bis zum Tod des Ehegatten bestanden, regelt § 46 SGB VI den Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente. Absatz 1 regelt die sogenannte kleine, Absatz 2 die sogenannte große Witwen- und Witwerrente.
Die Vorschrift lautet:
§ 46 Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
- erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
…
c) Wurde die Ehe geschieden und ist der geschiedene Ehegatte verstorben, hängt der Rentenanspruch davon ab, wann die Ehe geschieden wurde. Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, dem Stichtag für das Inkrafttreten des neuen Ehe- und Ehescheidungsrechts mit Versorgungsausgleich, gewährt § 243 SGB VI eine Geschiedenenwitwen- oder -witwerrente (Altfallregelung). Der Anspruch auf diese Rente setzt nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI voraus, dass der Anspruchsberechtigte im letzen Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten oder zumindest einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten hat.
d) Bei einer Ehescheidung am oder nach dem Stichtag, dem 1. Juli 1977, ist hingegen § 47 SGB VI anwendbar.
Die Vorschrift lautet:
§ 47 Erziehungsrente
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
- ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
- sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- sie nicht wieder geheiratet haben und
- sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
- sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- sie nicht wieder geheiratet haben und
- sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
…
Verfassungsbeschwerden gegen die rechtliche Zuordnung von Scheidungsfolgen in Abhängigkeit von dem genannten Stichtag wurden vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1978 – 1 BvR 814/77, 1 BvR 926/77, 1 BvR 965/77, 1 BvR 966/77, 1 BvR 983/77, 1 BvR 1060/77, 1 BvR 1073/77, 1 BvR 1198/77, 1 BvR 29/78 –, ZfSH 1978, S. 274 f.).
e) Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI ist wie die Witwen- und Witwerrente eine Rente wegen Todes, aber im Gegensatz zu jener eine Rente aus eigener Versicherung des überlebenden, geschiedenen Ehegatten. Sie knüpft an die Versichertenstellung und an die Erfüllung der Wartezeit des überlebenden, geschiedenen Ehegatten, nicht des verstorbenen Ehegatten an. Es ist kein Ausschlussgrund für die Renten nach den §§ 46, 47 SGB VI, wenn die erziehende Person bei Versterben des Ehegatten in einer nichtehelichen Beziehung lebt. Anders als die Altfallregelung § 243 SGB VI setzt § 47 SGB VI nicht voraus, dass der geschiedene Ehegatte tatsächlich Unterhalt gewährt hat oder ein Unterhaltsanspruch bestand.
Der Kreis der Kinder, deren Erziehung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI einen Anspruch auf Rente auslöst, wird einheitlich bestimmt. Das Gesetz stellt darauf ab, dass ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzogen wird. Dabei muss es sich nicht um ein Kind aus der gemeinsamen Ehe, sondern kann es sich auch um ein eigenes, nichteheliches Kind oder um ein eigenes, eheliches Kind aus einer früheren Ehe handeln. Die Erziehung nichtehelicher Kinder des verstorbenen Ehegatten aus einer früheren Beziehung wirkt ebenso anspruchsbegründend wie die Erziehung ehelicher Kinder des Verstorbenen aus einer früheren Ehe. Als „eigene Kinder” gelten ebenfalls Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel oder Geschwister sowohl des verstorbenen als auch des erziehenden Ehegatten.
2. a) Eine Witwenrente gab es im Rentenversicherungssystem bereits seit 1911 (vgl. Butzer, in: Ruland/Försterling ≪Hrsg.≫, GK-SGB VI, § 46 Rn. 1). Die Hinterbliebenenrente an geschiedene Ehegatten wurde erst 1942 eingeführt. Mit der Eherechtsreform 1977, die unter anderem das Institut des Versorgungsausgleichs schuf, wurde die Geschiedenenwitwenrente für Ehen gestrichen, die nach dem seit 1. Juli 1977 geltenden Recht geschieden wurden. Für sie sah der Gesetzgeber grundsätzlich kein Bedürfnis mehr, weil über den Versorgungsausgleich alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften von Mann und Frau je zur Hälfte aufgeteilt werden. Der geschiedene und nicht wieder verheiratete Ehegatte profitiert von den ihm übertragenen Rentenanwartschaften aber grundsätzlich erst bei Bewilligung einer eigenen Rente. Die Absicherung derjenigen geschiedenen Person, die wegen der Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig sein kann oder aber nur ein geringes Einkommen erzielt, übernahm daher ab 1. Juli 1977 die Erziehungsrente.
b) Die Rentenversicherungsträger gingen bei der Auslegung des Begriffs des „waisenrentenberechtigten Kindes” in Vorläufervorschriften zunächst davon aus, dass eine Erziehungsrente nur zu gewähren war, wenn es sich bei dem zu erziehenden Kind um ein Kind des Verstorbenen handelte. Mit Urteilen vom 18. März 1983 – 11 RA 22/82 –, SozR 2200 § 1265 Nr. 70 und vom 13. April 1983 – 4 RJ 53/82 –, SozR 2200, § 1268 Nr. 21 entschied das Bundessozialgericht, dass die früheren wegen Kindererziehung erhöhten Renten auch zu leisten seien, wenn die Waisenrentenberechtigung des Kindes nicht aus demselben Versicherungsverhältnis wie die Witwenrente abzuleiten ist. Damit muss das waisenrentenberechtigte Kind seine Rentenberechtigung nicht aus einem Abstammungsverhältnis zum verstorbenen Ehegatten ableiten. Dadurch war zugleich der Wegfall eines Unterhaltsanspruchs des Kindes und eines Betreuungsunterhaltsanspruchs des überlebenden Ehegatten durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr Voraussetzung für den Anspruch auf derartige Renten nach früherem Recht. Entscheidend war nach dieser Rechtsprechung, dass die erhöhten Renten gewährt wurden, um der Witwe, die ein „potentiell waisenrentenberechtigtes” Kind erzieht, im Regelfall den Unterhalt der Familie ohne Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 1983 – 4 RJ 53/82 –, SozR 2200, § 1268 Nr. 21). In der Folgezeit haben die Rentenversicherungsträger die zu den Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf die Erziehungsrente übertragen und diese auch bei Erziehung von eigenen Kindern des überlebenden Elternteils gewährt, die nicht vom Verstorbenen abstammten.
c) Die Witwen- und Witwerrente und die Erziehungsrente wurden zum 1. Januar 1992 in das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch übernommen und umgestaltet. In Erweiterung des früheren Rechts kommt es auf die Waisenrentenberechtigung des Kindes nunmehr nicht mehr an. Berücksichtigung findet damit ein größerer Kreis von Kindern, die der überlebende Ehegatte erzieht.
3. Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI weist in der Praxis nur eine geringe Bedeutung auf. Am 31. Dezember 2009 bezogen 9.788 Personen eine Erziehungsrente. Demgegenüber bezogen 4.891.844 Frauen eine große Witwen- und 540.496 Männer eine große Witwerrente (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand am 31. Dezember 2009, Abschnitt 406.00 G, S. 58), davon allerdings nur ein kleiner, nicht näher ausgewiesener Teil wegen Kindererziehung, das Gros wegen Vollendung des 47. Lebensjahres (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Im Jahr 2009 kamen 1.432 neue Erziehungsrentner hinzu, davon 157 Männer und 1.275 Frauen. Ihr Alter lag zwischen 25 und 64 Jahren, die Mehrheit davon zwischen 41 und 45 Jahren. Die durchschnittliche, monatliche Höhe der Erziehungsrente betrug für Frauen 673,85 EUR, für Männer 570,05 EUR und lag damit über der durchschnittlichen großen Witwen- und Witwerrente (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenzugang 2009, Abschnitt 402.00 Z, S. 85). Die durchschnittliche Erziehungsrente von Frauen lag in Ostdeutschland pro Monat (704,15 EUR) etwas höher als in den alten Bundesländern (668,28 EUR). Bei den Männern war es umgekehrt (Ost: 566,18 EUR; West: 571,78 EUR; vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenzugang 2009, Abschnitt 402.10 Z, S. 143 und Abschnitt 402.20 Z, S. 199).
II.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Gewährung einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI. Die 38-jährige Klägerin hat drei Kinder mit drei verschiedenen Männern. Sie war nie verheiratet. Zwei der Kinder sind minderjährig und leben bei ihr. Dabei handelt es sich um eine 1996 geborene Tochter und einen im April 2007 geborenen Sohn. Das älteste Kind, ein 1989 geborener Sohn, besitzt einen eigenen Hausstand. Der Vater des 2007 geborenen Sohnes ist im Mai 2008 verstorben. Er war zwei Monate nach der Geburt dieses Sohnes in eine separate Wohnung in dem Haus gezogen, in dem die Klägerin mit ihren zwei Kindern schon wohnte. Bis zu seinem Tod stand die Klägerin in einer Beziehung zu ihm, die sie als „feste Partnerschaft” bezeichnet. Der Verstorbene habe viel Zeit in der Wohnung der Klägerin verbracht, was diese als „richtige Familie” empfand. Außer einer Rente hatte er kein Einkommen. Unterhalt für seinen Sohn zahlte er nicht, beteiligte sich nach Schilderung der Klägerin aber finanziell an den Einkäufen und machte seinem Sohn ab und zu kleine Geschenke. Die Klägerin bestreitet den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder aus Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung, aus einer Halbwaisenrente für den Sohn, aus dem Kindesunterhalt, den der Vater ihrer Tochter leistet, aus Kindergeld für beide Kinder und aus ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die von der Klägerin beantragte Erziehungsrente lehnte die Rentenversicherung ab, weil die Klägerin mit dem Verstorbenen nie verheiratet war. In ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie strebe die Gleichbehandlung mit geschiedenen oder verheirateten Menschen an. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.
Die Berufung begründete die Klägerin damit, sie fühle sich in ihren Grundrechten, insbesondere in Art. 3 GG, verletzt. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn eine Person, deren Ehe geschieden worden sei, bei Versterben des früheren Ehegatten Erziehungsrente erhalte, eine ledige Person, deren Partner verstorben sei, jedoch nicht. Eine Heiratsabsicht zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen habe bestanden.
2. Mit Beschluss vom 30. September 2009 hat das Bayerische Landessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen vorgelegt, ob § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch in der Fassung von Artikel 1 Nr. 15 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) insoweit mit
- Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt,
- Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente ausreichen lässt, andererseits aber die Erziehung nicht gemeinsamer Kinder dafür genügen kann,
- Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt, die Erziehung gemeinsamer ehelicher dagegen schon.
Das Landessozialgericht hält § 47 SGB VI für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 5 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt fest, dass die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen für eine Erziehungsrente nicht erfülle. Sie sei zwar Versicherte im Sinne von § 47 Abs. 1 SGB VI, erziehe ein eigenes Kind (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und habe „nicht wieder”, nämlich nie geheiratet (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Des Weiteren habe sie die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch sei der Vater ihres 2007 geborenen Sohnes verstorben (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Ein Anspruch scheitere jedoch daran, dass sie von ihm nicht nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, weil sie nie mit ihm verheiratet gewesen sei.
a) Das Landessozialgericht hält die Vorschrift des § 47 SGB VI für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 5 GG, weil ein Leistungsausschluss, der auf dem Fehlen einer Scheidung beruhe, verfassungswidrig sei. § 47 SGB VI verletze Art. 6 Abs. 5 GG, weil das gemeinsame Kind der Klägerin und des Verstorbenen gerade wegen seines Nichtehelichenstatus benachteiligt werde. Es werde deswegen schlechter gestellt, weil seine Eltern nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Wären sie geschieden, wäre es eheliches Kind, und seine Mutter, die Klägerin, besäße einen Anspruch auf Erziehungsrente. Das nichteheliche Kind erhielte vermutlich wegen der finanziellen Schlechterstellung seiner Mutter weniger persönliche Betreuung, als wenn seine Eltern geschieden wären, es also ein eheliches Kind wäre, und die Klägerin deshalb eine Erziehungsrente erhalten würde. Wegen des Zusammenhangs einer finanziellen Schlechterstellung der Mutter mit diesem Nachteil für das Kind verweist das Landessozialgericht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts für eheliche und nichteheliche Kinder (Hinweis auf BVerfGE 118, 45 ≪63, 65 bis 67≫). Die dort angestellten Erwägungen gälten ohne Einschränkung auch für die Vorenthaltung einer Erziehungsrente. Dass die Erziehungsrente der Klägerin und nicht dem Kind gewährt werde, sei unerheblich. Denn Art. 6 Abs. 5 GG verbiete schon die mittelbare Schlechterstellung (Hinweis auf BVerfGE 118, 45 ≪62≫).
Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn eine unterschiedliche tatsächliche Lebenssituation sie zwingend erfordere, um nichteheliche mit ehelichen Kindern gleichzustellen. Fehle es an solchen Gründen, sei eine Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder nur durch kollidierendes Verfassungsrecht zu rechtfertigen (BVerfGE 118, 45 ≪62≫ m.w.N.). Danach könne die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt werden. Vielmehr sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen.
Zwar benachteilige § 47 Abs. 1 SGB VI nach seinem Wortlaut nicht spezifisch nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen. Nur im Fall gemeinsamer Kinder ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Die diskriminierende Tendenz des § 47 SGB VI folge nicht aus dem Tatbestand der Norm, sondern daraus, dass von ihr in der Realität meistens gemeinsame Kinder aus einer geschiedenen Ehe erfasst und einen Anspruch auf Erziehungsrente auslösen würden, während er bei gemeinsamen Kindern nie verheirateter Eltern nicht entstünde.
Der Maßstab zur Beurteilung einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung müsse der gleiche sein, den das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 118, 45 angelegt habe. Das verfassungsrechtliche Problem entspreche im Wesentlichen dem im Unterhaltsrecht, weil der Erziehungsrente in erster Linie Unterhaltsersatzfunktion zukomme.
Es ließen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Unterschiede feststellen, die geeignet wären, die Schlechterstellung der gemeinsamen nichtehelichen gegenüber den gemeinsamen ehelichen Kindern zu rechtfertigen. Weder unterschiedliche tatsächliche Lebensbedingungen noch die nacheheliche Solidarität eigneten sich dazu, die Benachteiligung zu rechtfertigen. Dass die Ehepartner mit der Heirat eine Solidar- und Einstandsgemeinschaft begründeten, die bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermieden werde, rechtfertige die Ungleichbehandlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 118, 45) nicht. Der gegenwärtige Rechtszustand zur Erziehungsrente könne auch nicht mit einer Prüfungsfrist für den Gesetzgeber für eine rentenrechtliche Folgeregelung gerechtfertigt werden.
Der Gesetzgeber könne die Erziehungsrente nicht als reine Leistung für Geschiedene reservieren. Die Erziehungsrente verfolge zwar das Ziel, eine finanzielle Unterstützung bei Wegfall der Geschiedenenwitwenrente bereitzustellen. Auch sei die Erziehungsrente keine obligatorische Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Schutzzweck und Disposivität der Leistung ergäben aber keine Rechtfertigung für eine Differenzierung zu Lasten gemeinsamer nichtehelicher Kinder. Der überlebende Elternteil gemeinsamer nichtehelicher Kinder dürfe von der Erziehungsrente nicht systematisch ausgeschlossen werden. Weil die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung der Erziehungsperson darstelle, dürfe der Ehe zwischen ihr und dem verstorbenen Partner keine derart dominierende Bedeutung beigemessen werden.
b) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sieht das Landessozialgericht darin, dass gemeinsame Kinder nicht Verheirateter nicht für eine Erziehungsrente ausreichten, während nicht gemeinsame (eheliche oder nichteheliche) Kinder zur Erziehungsrente führen könnten. Von § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI würden auch Kinder privilegiert, welche die erziehende Person oder der verstorbene Ehegatte in eine später geschiedene Ehe eingebracht habe. Solche „Patchwork-Kinder” würden gegenüber dem gemeinsamen Kind aus einer nichtehelichen Beziehung bevorzugt. Waren Eltern nie verheiratet, führe nicht einmal der Tod des leiblichen Vaters zur Gewährung einer Erziehungsrente, während bei „Patchwork-Kindern” schon der Tod eines Stiefelternteils diese Rechtsfolge auslösen könne, wenn der Elternteil und der Stiefelternteil voneinander geschieden seien.
c) Die nicht mit dem verstorbenen Partner verheirateten Erziehungspersonen würden gegenüber denjenigen gleichheitswidrig benachteiligt, die mit ihm verheiratet gewesen seien. Dabei sei es unerheblich, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bis zu dessen Tod intakt gewesen sei, obwohl § 47 SGB VI nur zerbrochene Beziehungen erfasse. Denn die entscheidende Gemeinsamkeit, welche die Vergleichbarkeit letztlich herstelle, bestehe darin, dass einerseits in beiden Fällen Mütter nicht in den Genuss einer Witwenrente kommen könnten, weil sie zum Zeitpunkt des Ablebens des Partners nicht mit diesem verheiratet gewesen seien, andererseits in beiden Fällen durch dessen Tod bei typisierender Betrachtung ein Unterhaltszahler verloren gehe. Diese Übereinstimmung werde nicht dadurch in relevanter Weise berührt, dass im einen Fall die Beziehung zum Zeitpunkt des Todes bereits zerbrochen gewesen sei, im anderen Fall nicht. Im Übrigen setze auch § 47 SGB VI nicht stets ein Scheitern der Beziehung voraus, so etwa nicht nach § 47 Abs. 2 SGB VI bei Nichtigerklärung der Ehe wegen Doppelehe. Der strenge Rechtfertigungsmaßstab des Art. 6 Abs. 5 GG müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Schlechterstellung der Erziehungsperson selbst übertragen werden.
III.
Zur Vorlage haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Deutsche Familiengerichtstag e.V. und der Deutsche Juristinnenbund geäußert.
1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass § 47 SGB VI weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Grundsätzlich behandele § 47 Abs. 1 SGB VI alle ehelichen und nichtehelichen Kinder gleich. Lediglich diejenigen Elternteile nichtehelicher Kinder, die niemals verheiratet gewesen seien, könnten nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten einer Erziehungsrente kommen. Insoweit würden allenfalls nichteheliche Kinder ungleich behandelt, deren Elternteile nie eine Ehe geschlossen hätten. Entscheidend sei das Fehlen einer Ehe und in der Folge davon einer Scheidung. Der Gesetzgeber dürfe die Ehe wegen ihres verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensformen begünstigen (Hinweis auf BVerfGE 6, 55 ≪76 f.≫; 105, 313 ≪348≫). Die Anwendung des § 47 Abs. 1 SGB VI auf Fälle ohne Ehe würde zu sozialpolitisch unangemessenen Ergebnissen führen. Ein Verzicht auf die Scheidung als Anspruchsvoraussetzung würde eine Erziehungsrente allein aufgrund des Tatbestandes auslösen, dass ein nicht verheirateter Elternteil ein Kind erziehe und eine mit ihm zusammenlebende Person gestorben sei. Die Beziehung zwischen beiden Personen bliebe völlig offen. Eine Begrenzung des Tatbestandes auf leibliche Kinder sei rechtlich ausgeschlossen.
2. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund verstößt die Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VI nicht gegen das Grundgesetz. § 47 SGB VI benachteilige nichteheliche Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern weder unmittelbar noch mittelbar. Eine unmittelbare Ungleichbehandlung sei schon deswegen zu verneinen, weil der Anspruch aus § 47 SGB VI der Erziehungsperson und nicht dem Kind zustehe. Von einer Ungleichbehandlung sei auch deshalb nicht auszugehen, weil der Wortlaut des § 47 SGB VI nicht nach dem Status des Kindes als ehelich oder nichtehelich differenziere.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (BVerfGE 118, 45) führe zu keiner anderen Beurteilung. Dort gehe es um Unterhaltansprüche, hier sei die Erziehungsrente vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen unabhängig. Die Erziehungsrente habe zwar ursprünglich dem Unterhaltsersatz gedient. Mit ihrer Überführung in das SGB VI sei der Zusammenhang zwischen Erziehungsrente und Unterhaltsrecht aber gelöst worden. Nach neuem Recht komme es allein darauf an, dass ein Kind erzogen werde. Auch habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont, dass Ehegatten finanziell besser gestellt werden dürfen als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zudem lägen Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Regelungsziele zugrunde. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche seien auf den Interessenausgleich zwischen Personen gerichtet. Bei Rentenansprüchen entscheide der Gesetzgeber über die Absicherung von Risiken. Die gesetzliche Rentenversicherung sei nicht dafür bestimmt, das Risiko abzusichern, wegen Kindererziehung keine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.
3. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V. vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass ein Ausschluss von der Erziehungsrente wegen des Fehlens einer Scheidung gegen Art. 3 Abs. 1 sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und 5 GG verstoße. Die Abhängigkeit des Anspruchs auf Erziehungsrente von einer Scheidung verletze sowohl die Grundrechte der Betreuenden als auch mittelbar die des betreuten Kindes, widerspreche dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie und benachteilige gemeinsame nichteheliche Kinder gegenüber anderen Kindern.
4. Der Deutsche Juristinnenbund verneint einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil die Möglichkeit des Verzichtes auf eigene Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung maßgeblich durch andere Regelungen vorstrukturiert sei und nur einen kurzen, völligen Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit nahe lege. Es liege aber ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG in der Diskriminierung nichtverheirateter Versicherter gegenüber ursprünglich verheirateten Versicherten und ihren Familien vor. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Förderung der Familien nach Art. 6 Abs. 1 GG sei überschritten. Das Gleichstellungsgebot aus Art. 6 Abs. 5 GG erlaube es nicht, an die Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit von Familien anzuknüpfen. Rechtfertigende Gründe bestünden weder in der tatsächlichen Lebenssituation noch in den rechtlichen Rahmensetzungen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Vorlage ist unzulässig.
Die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm genügen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind (vgl. BVerfGE 86, 71 ≪76 f.≫; 105, 48 ≪56≫).
I.
Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 11, 330 ≪334≫; 107, 218 ≪232≫; stRspr). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an. Das gilt jedoch nicht, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 31, 47 ≪52≫; 100, 209 ≪212≫; 105, 61 ≪67≫; stRspr) oder die Entscheidungserheblichkeit von verfassungsrechtlichen Vorfragen abhängt (vgl. BVerfGE 46, 268 ≪284≫; 63, 1 ≪27≫).
Die Entscheidungserheblichkeit ist vom vorlegenden Gericht zu begründen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Vorlagebeschluss muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ≪173 f.≫; 107, 59 ≪85≫; stRspr), und sich unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen (BVerfGE 47, 109 ≪114 f.≫; 105, 61 ≪67≫; stRspr). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist.
Das vorlegende Gericht muss ferner deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Auch insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 89, 329 ≪337≫; 105, 48 ≪56≫; stRspr).
II.
1. Diesen Darlegungsanforderungen werden alle drei Vorlagefragen nicht gerecht. Das Landessozialgericht formuliert im Vorlagebeschluss die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 47 Abs. 1 SGB VI. Dabei versäumt es, die Vorschrift in den Gesamtregelungszusammenhang mit den Renten wegen Todes zu stellen, und zieht für einen möglichen Rentenanspruch der Klägerin die Bestimmung über die große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gar nicht in Betracht.
Bei dem Verstorbenen handelte es sich um den letzten Lebensgefährten der Klägerin, der nach ihrem Vortrag mit ihr wie in einer „richtigen Familie” zusammenlebte. Nach Angaben der Klägerin bestand Heiratsabsicht. Bei diesem Sachverhalt ist es begründungsbedürftig, warum nicht die Vorschrift zur großen Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in die Gleichheitsprüfung einbezogen wird, sondern allein die Regelung zur Erziehungsrente, die zusätzlich zum Eingehen einer Ehe noch eine Ehescheidung voraussetzt. Eine Ehescheidung setzt ein Scheitern der Ehe voraus. Hier lebten die Klägerin und ihr verstorbener Partner nach dem Vortrag der Klägerin bis zu dessen Tod jedoch in einer intakten Lebensgemeinschaft. Deshalb hätte das Landessozialgericht darlegen müssen, warum es eine Parallele zur Ehe und damit eine Anwendung des § 46 SGB VI als Bezugspunkt der Gleichheitsprüfung ausschließt und allein auf die Regelung des Scheidungsfolgenrechts abstellt.
Die notwendige Einbeziehung des § 46 SGB VI erübrigt sich nicht schon dadurch, dass die Klägerin bei der Rentenversicherung einen Antrag nach § 47 SGB VI und nicht nach § 46 SGB VI gestellt hat und die Klage auf Gewährung einer Erziehungsrente aus § 47 SGB VI gerichtet ist. Denn über das Begehren eines Antragstellers ist im Rentenrecht nach der objektiven Rechtslage zu entscheiden. Wird ein Antrag auf eine bestimmte Rentenart gestellt, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der aber den Voraussetzungen für eine andere Rentenart genügt, hat der Rentenversicherungsträger Versicherte so zu stellen, als sei der zutreffende Antrag eingereicht worden, wenn für ihn der Sachverhalt erkennbar war (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober 1996 – L 8 Ar 640/95 –, Breithaupt 1997, S. 533). Wenn sich im Verwaltungsverfahren ein konkreter Anlass ergibt, Versicherte spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würden, so folgt der Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, ohne dass Versicherte um Auskunft und Beratung nachgesucht hätten (sogenannte Spontanberatung, vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 8 RKn 1/97 –, BSGE 81, 251). Die Klägerin hatte in ihrem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vorgetragen, sie strebe die Gleichbehandlung mit geschiedenen oder verheirateten Menschen an. Damit hatte sie auf eine angestrebte Rentengewährung nach § 47 SGB VI oder nach § 46 SGB VI hingewiesen. Eine Berücksichtigung des § 46 SGB VI würde nicht an versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern, da der verstorbene Lebensgefährte der Klägerin seit 1. November 2007 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezog.
Der Vorlagebeschluss führt aus, ein Anspruch der Klägerin scheitere lediglich am Tatbestandsmerkmal der „Geschiedenheit”. § 47 SGB VI setze aber nicht stets ein Scheitern der Beziehung voraus, nämlich nicht bei Nichtigerklärung der Ehe im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB VI mit der Folge rückwirkender Kraft (vgl. RGZ 88, 328), zum Beispiel bei einer Doppelehe. Dieser Hinweis trifft nicht mehr zu. Denn zum 1. Juli 1998 ist die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe entfallen. §§ 1313, 1314 BGB regeln die Aufhebung der Ehe durch richterliche Entscheidung mit Rechtskraft ex nunc abschließend. Diese Änderung im Familienrecht ist vom Gesetzgeber in § 47 SGB VI noch nicht redaktionell nachvollzogen worden (Butzer, in: Ruland/Försterling ≪Hrsg.≫, GK-SGB VI, § 47 Rn. 54). § 47 Abs. 2 SGB VI kann sich jetzt nur noch auf die Aufhebung der Ehe ex nunc beziehen (§ 1313 Satz 2 BGB).
§ 46 SGB VI setzt nur das Bestehen einer Ehe voraus, während § 47 SGB VI die Eingehung einer Ehe und deren Scheidung voraussetzt. Ein Scheitern der Ehe ist Voraussetzung einer Scheidung und einer Eheaufhebung und damit implizites Tatbestandsmerkmal des § 47 SGB VI. Für die von der Klägerin geltend gemachten Gleichheitsfragen drängt es sich dabei auf, nicht allein auf eine Bestimmung abzustellen, die greift, wenn die Ehe geschieden wurde, sondern angesichts einer bestehenden, intakten Beziehung auch auf diejenige, die für nicht geschiedene Ehen gilt, also auf § 46 SGB VI. Das Landessozialgericht hätte diese mit § 47 SGB VI im Zusammenhang stehende Bestimmung in die rechtlichen Erwägungen einbeziehen müssen.
Auf bis zum Tod eines Ehegatten bestehende Ehen wird § 47 SGB VI nur angewendet, wenn Ehegatten ein Rentensplitting nach §§ 120a ff. SGB VI durchgeführt haben und dadurch eine Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2b SGB VI ausgeschlossen wird. Da dieses Institut aber nur Ehegatten und Lebenspartnern offensteht und ein dem Splitting vergleichbares Arrangement nicht ersichtlich ist, hätte sich das Landessozialgericht damit auseinandersetzen müssen, warum es im Falle der mit ihrem Partner nicht verheirateten Klägerin gerade eine Parallele zu Ehegatten sieht, die ein Rentensplitting durchgeführt haben.
Das Landessozialgericht hat in seiner Vorlage § 47 SGB VI nicht von § 46 SGB VI und § 243 SGB VI abgegrenzt und die Norm nicht in das Gesamtleistungssystem der Versorgung bei Versterben eines Ehegatten eingeordnet. Damit ist nicht dargetan, dass es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 47 SGB VI entscheidungserheblich ankommt.
2. Die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zur zweiten Vorlagefrage zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG werden auch in anderer Hinsicht den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
Das Landessozialgericht sieht Art. 3 Abs. 1 GG für die Vorlagefrage als einschlägig an. Verglichen werden gemeinsame leibliche Kinder, deren Eltern bis zum Tod des einen Partners eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten, mit Kindern eines geschiedenen Paares, die nicht aus der gemeinsamen Verbindung stammen. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schließt das Landessozialgericht a minore ad maius aus seinen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 5 GG: „Wenn schon im Vergleich eheliche/nichteheliche Kinder eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, so muss man diese – auch wenn nicht Art. 6 Abs. 5 GG, sondern der allgemeine Gleichheitssatz einschlägig ist – hier erst recht annehmen”. Das Landessozialgericht sieht das Problem im Ausgangsfall darin, dass „nicht einmal der Tod des leiblichen Vaters zur Gewährung einer Erziehungsrente” an die Mutter führt, während „Patchwork-Kinder”, also mit dem Verstorbenen nicht verwandte Kinder der Erziehungsperson, diese Rente auslösen können, wenn der Eltern- und der Stiefelternteil voneinander geschieden sind. Letztlich möchte das Landessozialgericht daher aus der besonderen Nähe des Kindes zum Verstorbenen, nämlich seiner leiblichen Abstammung, die Erst-recht-Rentenberechtigung der Erziehungsperson herleiten.
Hier setzt sich das Landessozialgericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG im Fürsorgerecht auseinander. Danach kann eine Hinterbliebenenversorgung wie für Witwen und Witwer bei Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder durch den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein (vgl. BVerfGE 112, 50 ≪67 ff.≫).
3. Die dritte Vorlagefrage stellt zusätzlich darauf ab, dass die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder für einen Anspruch nach § 47 SGB VI nicht genüge, die Erziehung gemeinsamer ehelicher Kinder dafür aber ausreiche. Das Landessozialgericht sieht darin eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung der mit dem verstorbenen Partner nicht verheirateten Erziehungsperson gegenüber einer solchen Erziehungsperson, die mit ihm verheiratet war. Die über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte nacheheliche Solidarität sei ungeeignet, einen Differenzierungsgrund zu liefern. Vielmehr müsse der strenge Rechtfertigungsmaßstab des Art. 6 Abs. 5 GG, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auf die Schlechterstellung der Erziehungsperson selbst übertragen werden. Damit wird letztlich angenommen, Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften dürften nach Art. 3 Abs. 1 GG in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterschiedlich behandelt werden, soweit der Tatbestand auch an die Erziehung eines Kindes anknüpft, denn nach Art. 6 Abs. 5 GG seien eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Ehe unter Art. 6 Abs. 1 GG findet nicht statt (BVerfGE 105, 313 ≪348 f.≫). Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, wann eine rechtlich nicht ausgeformte, nichteheliche Lebensgemeinschaft der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist, in der auf Dauer rechtlich verbindlich Verantwortung für einander übernommen wird (vgl. BVerfGE 124, 199 ≪225≫). Weiter fehlen Überlegungen dazu, ob es für die den Art. 3 Abs. 1 GG mit prägende Wertung des Art. 6 Abs. 5 GG von Bedeutung ist, dass es nicht um einen Betreuungsunterhaltsanspruch des erziehenden Elternteils gegen den anderen Elternteil geht (vgl. dazu BVerfGE 118, 45), sondern um einen Anspruch gegen einen Dritten, die Rentenversicherung, der in keiner Weise davon abhängig ist, ob durch den Todesfall etwaige Betreuungsunterhaltsansprüche verloren gegangen sind.
Unterschriften
Kirchhof, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 2997502 |
BVerfGE 2013, 1 |