Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2008 – 514 AR 1/07 – wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für die Dauer von sechs Monaten – ausgesetzt.
2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Hauptsache gegen die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 406e StPO in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ≪371≫; 68, 233 ≪235≫; 71, 158 ≪161≫; 79, 379 ≪383≫; 91, 140 ≪144≫; 103, 41 ≪42≫; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ≪172≫; 88, 173 ≪179 f.≫; 91, 140 ≪144≫; 99, 57 ≪66≫; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft die Frage auf, ob das Landgericht bei der Auslegung und Anwendung von § 406e StPO dem Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 ≪41 ff.≫) hinreichend Rechnung getragen hat. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 406e StPO sei willkürlich. Die Auffassung des Landgerichts, die Geltendmachung bloß zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche reiche für die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 406e StPO aus, sei nicht haltbar. Die Verletzteneigenschaft setze vielmehr einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Strafrechtsnorm und der das Akteneinsichtsrecht eröffnenden Verletzung voraus. Die Verletzung einer lediglich Allgemeingüter schützenden Strafrechtsnorm könne nicht zur Verletzteneigenschaft in diesem Sinne führen. Das Landgericht habe außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es habe sowohl bei der Bejahung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht als auch bei der sich hieran anschließenden Interessenabwägung die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mit dem ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht berücksichtigt.
3. Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, so würde die Staatsanwaltschaft in Ausführung des landgerichtlichen Beschlusses unverzüglich Akteneinsicht gewähren. Stellte sich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme heraus, wäre damit ein irreversibler Eingriff in das Recht der Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung erfolgt, der auch durch das Verdikt einer der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Die in den Ermittlungsakten enthaltenen Informationen wären damit den Anzeigeerstattern und ihren Rechtsanwälten bekannt. Die Rechtsanwälte der Anzeigeerstatter vertreten zudem zahlreiche weitere Mandanten, die Schadensersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend machen, so dass die Gefahr einer Weiterverbreitung der Informationen nicht von der Hand zu weisen ist.
b) Gegenüber diesem irreparablen Rechtsverlust des Beschwerdeführers wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, weniger schwer. Die Gewährung von Akteneinsicht wäre weiterhin möglich. Die Interessen der Anzeigeerstatter wären allein durch die zeitliche Verzögerung in geringem Maße beeinträchtigt. Ein irreparabler Rechtsverlust droht ihnen dagegen nicht.
4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen