Entscheidungsstichwort (Thema)

Kammerbeschluss: Berichtigung eines Schreibversehens

 

Normenkette

BVerfGG § 90; ZPO § 319 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 07.02.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2180/21)

OLG Koblenz (Beschluss vom 17.09.2021; Aktenzeichen 7 W 598/21)

OLG Koblenz (Beschluss vom 03.09.2021; Aktenzeichen 7 W 598/21)

 

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5, Ziff. 3., Rn. 12 statt "§ 155a und § 155b FamFG" richtig heißen muss: "§ 155b und § 155c FamFG".

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15292959

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