Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung von Bundesbeamten
Beteiligte
Rechtsanwälte Johannes Hack und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer, ein Ruhestandsbeamter im Bundesdienst, wendet sich dagegen, dass seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt worden sind, ohne die ihm im aktiven Dienst nach der Bundesbesoldungsordnung gewährte Ministerialzulage zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die durch sie aufgeworfenen Fragen lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫; 96, 245 ≪248≫).
1. Es verstößt nicht gegen Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Gesetzgeber die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ohne Berücksichtigung der Stellenzulage nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Bundesbesoldungsgesetz, Anlage I) festgesetzt hat. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge kann aus dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) kein Anspruch auf Ruhegehaltfähigkeit aller Teile der Amtsbezüge hergeleitet werden (BVerfGE 44, 227 ≪244 f.≫). Wörtlich heißt es dort:
Es gibt weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der fordert, daß alle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müßten, noch einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt, daß die Umwandlung nicht ruhegehaltfähiger in ruhegehaltfähige Zulagen für bestimmte Laufbahngruppen unmittelbar auch die Höhe der Bezüge der vorhandenen Versorgungsberechtigten dieser Laufbahngruppen verändern müßte.
Art. 33 Abs. 5 GG läßt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation der Beamten einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 26, 141 ≪158≫; 56, 87 ≪95≫; 61, 43 ≪62 f.≫; 65, 141 ≪148 ff.≫; 81, 363 ≪375 f.≫). Der Gesetzgeber muß allein sicherstellen, dass die Besoldung und Versorgung einen grundsätzlich lebenszeitigen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪263, 265≫; 99, 300 ≪314≫). Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind selbst dann nicht überschritten, wenn eine Stellenzulage wegfällt. Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnung und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪263≫; ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –).
Daran orientiert ist die gesetzgeberische Entscheidung, die Stellenzulage nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B von der Ruhegehaltfähigkeit auszunehmen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein der Bedeutung des von ihm bekleideten Amtes angemessener Lebensunterhalt nach Eintritt in den Ruhestand wird dem Beschwerdeführer durch das auf der Basis seines Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zuzüglich der Amtszulage, der Zulage für sonstige Dienste sowie des Ortszuschlags berechneten Ruhegehalts gewährt. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, darüber hinaus eine Stellenzulage als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die angegriffene Festsetzung der ruhegehaltfähigen Bezüge entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht erkannten Grundsatz, dass Art. 33 Abs. 5 GG die Berechnung des Ruhegehalts regelmäßig auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes verlangt (vgl. BVerfGE 11, 203 ≪210, 215 f.≫; 61, 43 ≪43, 58≫). Stellenzulagen gehören nicht zum Kernbestand des alimentierten Amtes; sie werden für nicht auf Dauer angelegte Funktionen gewährt und sind grundsätzlich widerruflich (§ 42 Abs. 4 BBesG).
2. Auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Bezüge unter Ausschluß der Ministerialzulage nicht verletzt. Die Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber beläßt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungsrechts verhältnismäßig weit. Dies gilt in besonderem Maße für die Regelung von Zulagen (vgl. BVerfGE 65, 141 ≪148≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1991 – 2 BvR 1403/90 u.a., NVwZ 1991, S. 662 ≪663≫). Die vielfältigen, bei der Gewährung von Gehaltszulagen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen verstoßen danach nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfGE 65, 141 ≪148 f.≫ mit weiteren Nachweisen). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 565409 |
NVwZ 2001, 669 |
DÖD 2001, 87 |
www.judicialis.de 2000 |