Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Februar 2006 – I Ws 63/06 – und der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 3. Februar 2006 – 11 KLs 4/05 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
I.
1. Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 3. Februar 2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er befand sich in dieser Sache vom 29. Oktober 2002 bis zum 8. August 2003 in Untersuchungshaft. Im Anschluss verbüßte er den Rest einer gegen ihn im Jahre 1997 wegen gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, nachdem die Vollstreckung dieser Strafe zweimal zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die vollständige Verbüßung der Reststrafe war für den 12. September 2005 notiert.
2. a) Die Kriminalinspektion Rostock übersandte der Staatsanwaltschaft Rostock im Mai 2003 die Ergebnisse von Ermittlungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer und einen Mitbeschuldigten zur weiteren Veranlassung. Dem Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen zahlreiche Betrugshandlungen mit EC-Karten vorgeworfen.
b) Mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2005 übersandte die Staatsanwaltschaft Rostock dem Landgericht Rostock die Anklageschrift. In dieser wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom November 2001 bis Mai 2002 41 selbstständige Straftaten zur Last gelegt. In 35 Fällen wurde ihm Betrug, in zwei Fällen versuchter Betrug und in einem Fall Anstiftung zum Betrug vorgeworfen. Ferner wurde er in drei Fällen der Vortäuschung einer Straftat angeklagt.
Mit der Schlussverfügung vom 7. Februar 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Rostock zudem den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer. Neben dem sich aus der Anklageschrift ergebenden dringenden Tatverdacht bestehe der Haftgrund der Verdunklungsgefahr. Zwei Belastungszeugen erhielten immer wieder Drohanrufe und Drohbriefe, die teilweise eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten. Ihm sei es offenbar möglich, auch aus der Justizvollzugsanstalt heraus gegen die Zeugen vorzugehen. Bei einer Freilassung bestehe die Gefahr einer weitergehenden Einschüchterung.
c) Das Landgericht Rostock ließ mit Beschluss vom 17. August 2005 die Anklage hinsichtlich der Tatvorwürfe lfd. Nrn. 11 bis 41 der Anklageschrift zu. Zugleich erteilte es den Hinweis, dass in den Fällen lfd. Nrn. 18 bis 37 auch die Annahme jeweils gemeinschaftlich begangener Betrugstaten in Betracht kommen könne. In Bezug auf die in der Anklageschrift enthaltenen weiteren zehn Betrugsvorwürfe lehnte es die Eröffnung der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen ab.
d) Ferner erließ das Landgericht Rostock ebenfalls am 17. August 2005 einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Den dringenden Tatverdacht stützte es auf die Anklageschrift und die darin enthaltenen Beweismittel nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses. Ferner sah es Fluchtgefahr als gegeben an. Der Beschwerdeführer habe mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen Fluchtanreiz biete. Entgegenstehende feste soziale Bindungen seien nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Strafhaft befinde, stehe der Annahme einer Fluchtgefahr ebenfalls nicht entgegen.
e) Der Haftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2005 eröffnet. Nach dem Ende der Strafhaft befindet er sich auf dessen Grundlage seit dem 13. September 2005 in Untersuchungshaft.
3. Eine gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 zurück. Es machte sich in diesem Beschluss die dort wörtlich wiedergegebene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu Eigen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschwerdeführer nicht auf zuverlässige soziale Bindungen zurückgreifen könne, die den erheblichen Fluchtanreiz mäßigen könnten. Wie die Anklageschrift ausweise, sei der Beschwerdeführer soziale Bindungen nur zweckorientiert eingegangen. Derartige Bindungen seien nicht tragfähig. Der Beschwerdeführer habe es auch in der Vergangenheit nur durch die häufige Begehung von Straftaten geschafft, seinen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren. Das Oberlandesgericht merkte ergänzend an, dass auch die dem Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 3. Februar 2004 ohne nachvollziehbare Begründung gewährte Strafaussetzung zur Bewährung keine andere Sicht der Dinge ermögliche.
4. Die zunächst für die Durchführung der Hauptverhandlung festgesetzten Termine vom 22., 24. und 30. November 2005 wurden aufgehoben. Ein Aktenvermerk des Landgerichts vom 1. November 2005 weist aus, dass angesichts der gegenwärtigen Belastung der Strafkammer eine Terminierung der Sache nur zeitnah zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist erfolgen könne.
In Absprache mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurden am 2. Februar 2006 Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 7., 9. und 14. März 2006 bestimmt.
5. Das Landgericht Rostock hat auf einen Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Februar 2006 den Haftbefehl vom 17. August 2005 aufrechterhalten. Es sah den dringenden Tatverdacht nach wie vor als gegeben an. Zudem bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner vielfachen Vorstrafen im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei auch im Hinblick auf die bestimmten Termine zur Hauptverhandlung nicht unverhältnismäßig. Mildere Maßnahmen kämen nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach wie vor nicht auf zuverlässige soziale Bindungen zurückgreifen könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies es auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. Oktober 2005.
6. Das Oberlandesgericht Rostock verwarf mit Beschluss vom 21. Februar 2006 die gegen den landgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde als unbegründet. Das Oberlandesgericht verwies im Rahmen der Gründe auf eine wörtlich wiedergegebene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und schloss sich dieser an. In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde wegen des dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2005 Bezug genommen. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stehe nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Strafsache und zur Höhe der zu erwartenden Strafe. Auch eine unzumutbare Verfahrensverzögerung sei nicht feststellbar, zumal mit der Durchführung der Hauptverhandlung noch vor der in § 121 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist zu rechnen sei.
II.
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Das Oberlandesgericht habe diese im Oktober 2005 unter Verweis auf den Beginn der Hauptverhandlung im November 2005 noch für verhältnismäßig gehalten. Die Verhältnismäßigkeit sei fünf Monate später nicht mehr gegeben. Das gelte umso mehr, als eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Bei einer Verurteilung werde das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 3. Februar 2004 einzubeziehen sein. In dieser Sache habe er sich bereits rund 9 ½ Monate in Untersuchungshaft befunden. Hinzu träten die nunmehr wiederum verbüßten sechs Monate. Dies sei völlig unberücksichtigt geblieben. Zur Verhältnismäßigkeit habe sich das Oberlandesgericht ohnehin nur floskelhaft und ohne inhaltliche Auseinandersetzung positioniert. Hinzu komme, dass das Verfahren offensichtlich in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft Rostock nicht ordnungsgemäß betrieben worden sei. Dort sei erst nahezu zwei Jahre später Anklage erhoben worden. Dies stehe offensichtlich in zeitlichem Zusammenhang mit dem bevorstehenden Strafende in der anderen Sache.
2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
1. Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ≪65≫; 63, 131 ≪143≫). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ≪117 ff.≫; 42, 212 ≪219 f.≫; 46, 325 ≪334 f.≫) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ≪35 f.≫). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinander zu setzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR 962/98 –, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 –, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 – 2 BvR 1316/01 –, NJW 2002, S. 207 f.). In diesem Zusammenhang hat sich das die Haftfortdauer anordnende Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und – unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB – zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten. Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 –, Abs.-Nr. 32).
Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpft, kann in keinem Fall genügen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 – 2 BvR 918/90 –, NJW 1991, S. 689). Auch Bezugnahmen auf vorangegangene Haftfortdauerentscheidungen sind – selbst bei weitgehend unverändertem Sachverhalt – nur in engen, hier nicht weiter zu erörternden Grenzen statthaft, weil sich die für eine Haftfortdauer maßgeblichen Umstände angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR 962/98 –, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 –, StV 1999, S. 162; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 – 2 BvR 453/99 –, NJW 2000, S. 1401 f., und vom 13. September 2001 – 2 BvR 1316/01 –, NJW 2002, S. 207 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 – 2 BvR 1324/03 –, BVerfGK 1, 340 ≪341 f.≫).
2. Die aktuelle Bewertung des Verfahrensstandes beinhaltet auch die Prüfung, ob dem Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 ≪195≫ m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347≫; 20, 45 ≪49 f.≫) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ≪270≫) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ≪158 f.≫). Das bedeutet, dass ein Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347 f.≫). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ≪50≫; 36, 264 ≪270 f.≫).
Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine Höchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. Schlot-hauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rn. 837). Daher kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung kommt. Muss etwa eine Hauptverhandlung ausgesetzt werden, weil die Untersuchungshaftanstalt aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, den Angeklagten vorzuführen und trifft der erkennende Richter keine Maßnahmen um eine alsbaldige Hauptverhandlung zu ermöglichen, so kann dies auch nach einer nur zweimonatigen Untersuchungshaft zur Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot führen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 2 Ws 270/93, StV 1993, S. 375 f.).
3. Wird die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse (vgl. BVerfGE 20, 45 ≪49 f.≫) nicht – auch nicht ansatzweise – vorgenommen, die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet oder nicht einmal die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR 962/98 –, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 –, StV 1999, S. 162), liegt mit anderen Worten ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge. Gleiches hat auch für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung einzelner oder mehrerer Belange) zu gelten (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 –, Abs.-Nr. 33).
II.
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wiederholen lediglich floskelhaft die im vorangegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2005 enthaltene Beurteilung oder nehmen sogar ausdrücklich auf diese Bezug. Demgegenüber fehlt es an der Analyse des seither eingetretenen Verfahrensablaufs. Während das Landgericht auf die zwischenzeitlich erfolgte Terminsaufhebung mit keinem Wort eingeht, erwähnt das Oberlandesgericht diese nur kurz und weist lediglich pauschal darauf hin, dass mit der Durchführung der Hauptverhandlung noch vor der in § 121 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist gerechnet werden könne, weshalb eine für den Beschwerdeführer unzumutbare Verfahrensverzögerung nicht vorliege.
Diese Begründung legt zum einen nahe, dass das Oberlandesgericht einer vor dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO eingetretenen Verfahrensverzögerung schon grundsätzlich keine Bedeutung beimessen will. Eine derartige Auffassung widerspricht jedoch der beschriebenen Reichweite des Beschleunigungsgebots. Zum anderen lässt die Begründung nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht überhaupt geprüft hat, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und ob es sich den Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung in hinreichendem Maße vor Augen gehalten hat. Der von Verfassungs wegen geforderten Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen kommt nach den obigen Ausführungen auch die Funktion einer Eigenkontrolle zu. Diese erfordert, dass die eingetretenen Verzögerungen konkret ermittelt werden und sodann den hierfür maßgeblichen Ursachen nachgegangen wird. Nur wenn diese Grundlagen konkret benannt werden, ist eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten überhaupt gewährleistet. Den angegriffenen Beschlüssen fehlen sowohl die erforderlichen Feststellungen als auch die darauf aufbauenden Bewertungen. Schon deshalb können sie den grundrechtlichen Anforderungen an eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht genügen.
In diesem Zusammenhang wird das Gericht sich auch mit der Tatsache auseinander setzen müssen, dass es auf Grund der Terminsverlegung zu einer Verzögerung von vier Monaten gekommen ist und dass seit Beginn des Vollzugs der Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache am 13. September 2005 nach hiesigem Erkenntnisstand keine angemessene Verfahrensförderung festgestellt werden kann. Es wird auch darauf einzugehen sein, dass über die Eröffnung der Hauptverhandlung erst am 17. August 2005 entschieden worden ist, obwohl die Anklageschrift ausweislich des auf der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft angebrachten Eingangsstempels bereits am 17. Februar 2005 bei dem Landgericht eingegangen war.
Der Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 13. September 2005 in Strafhaft befand, bietet im Übrigen keinen Grund zu einer Rechtfertigung des in der vorliegenden Sache festgestellten Verfahrensablaufs. Es ist auch im Falle einer Überlastung einer Strafkammer nicht angängig, eine Strafsache zunächst hintan zu stellen und sie nicht angemessen zu fördern, weil sich der Angeklagte noch in einer anderen Sache in Strafhaft befindet. Ist erkennbar, dass einerseits die Strafsache nicht bis zu dem Ende der Verbüßung der Strafhaft abgeschlossen sein wird und andererseits die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen, so kann sich ein Gericht der Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht dadurch entziehen, dass es mit der Entscheidung über den Erlass des beantragten Haftbefehls zuwartet. Hätte das Landgericht – wie grundsätzlich im Interesse der Strafverfolgung auch geboten – zeitnah über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls entschieden und diesen erlassen, so wäre das Beschleunigungsgebot zum Tragen gekommen. Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn ein Haftbefehl wegen einer Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft vermerkt ist (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom 13. September 1989 – Ws 133/89 –, StV 1989, S. 539 m.w.N.; Beschluss vom 11. Oktober 1999 – Ws 153/99 –, StV 2000, S. 35 f.). Dieser Konsequenz kann sich ein Gericht durch ein Hinausschieben der Entscheidung über einen Haftbefehlsantrag nicht entziehen.
III.
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das Oberlandesgericht und das Landgericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2006 herbeizuführen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
NStZ 2007, 142 |
NJ 2006, 264 |
StV 2006, 251 |