Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Durchsuchungsanordnungen bei Verdacht auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Art. 13 Abs. 1 GG findet auch auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung soweit Büro- und Geschäftsräume betroffen sind und garantiert deren Unverletzlichkeit. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, wobei vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht ausreichen, um einen solchen Verdacht zu begründen.
2. Der erforderliche gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Er muss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Dies versetzt dann den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten.
3. Im Fall des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung genügt es zur präzisen Angabe des Tatzeitraums nicht, lediglich anzugeben, es bestünden Anhaltspunkte für „über Jahre hinweg” betriebene Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
4. Selbst wenn – wie der Generalbundesanwalt ausführt – einem Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten eigen sein sollte, ergibt sich daraus keine zeitliche Beschränkung.
Normenkette
GG Art. 13 Abs. 1-2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 370; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; StGB § 27 Abs. 1; StPO §§ 94, 98, 102; GG Art. 19 Abs. 4; StPO § 105 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 04.10.2012; Aktenzeichen II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12) |
AG Bochum (Beschluss vom 17.02.2012; Aktenzeichen 64 Gs 3520/11) |
AG Bochum (Beschluss vom 14.10.2011; Aktenzeichen 64 Gs 3520/11) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 14. Oktober 2011 - 64 Gs 3520/11 -, der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar 2012 - 64 Gs 3520/11 - und der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin.
Rz. 2
1. Die Beschwerdeführerin ist ein im Bereich der Vermögensverwaltung tätiges Unternehmen und verwaltete 2011 ein Kundenvermögen von etwa 2,3 bis 2,5 Mrd. €, welches sich auf etwa 1.100 Kunden verteilte. Das Mindestanlagevermögen neuer Kunden sollte in der Regel 500.000 € betragen. Das Vermögen der Kunden der Beschwerdeführerin war vornehmlich bei der H. AG angelegt.
Rz. 3
2. Wohl im Jahr 2010 erwarb das Land Nordrhein-Westfalen eine Daten-CD mit Informationen über deutsche Staatsbürger, die Kunden der H. S.A. Luxembourg (im Folgenden: H. International) waren und Erträge aus den dortigen Vermögensanlagen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt hatten. Weiterhin beinhaltet die Datensammlung bankinterne Aufzeichnungen über Lebensversicherungspolicen der L. S.A. Luxembourg (im Folgenden: L. International), in welche deutsche Kapitalanleger investiert hatten. Es wurde festgestellt, dass eine Vielzahl der Betroffenen auch Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin unterhielt.
Rz. 4
3. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse leitete die Steuerfahndung Strafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen mehrere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ein. Am 14. Oktober 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Das Amtsgericht Bochum ordnete mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 im Rahmen eines gegen sieben Mitarbeiter geführten Verfahrens die Durchsuchung der Geschäftsräume sämtlicher Niederlassungen der Beschwerdeführerin nach § 103 StPO an. Weiterhin wurde die Beschlagnahme einer Vielzahl von Unterlagen und Beweismitteln angeordnet, neben weiteren insbesondere Unterlagen, die mit Geschäftsbeziehungen deutscher Kapitalanleger zu ausländischen Kreditinstituten und Versicherungen in Verbindung stehen.
Rz. 5
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es lägen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die sieben Beschuldigten, die als Geschäftsführer und Vermögensberater für die Beschwerdeführerin tätig seien, über Jahre hinweg systematisch Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch eine Vielzahl gesondert verfolgter deutscher Haupttäter geleistet hätten.
Rz. 6
Mehrere Umstände, die nach Auffassung des Amtsgerichts den Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung begründeten, wurden ausführlich dargelegt. Hierbei wurde unter anderem ausgeführt, es bestehe eine enge wirtschaftliche und persönliche Verflechtung mit H. AG und der H. International. Diese zeige sich auch daran, dass der Beschuldigte F., ehemaliger Vermögensverwalter der H. AG, bis zu seinem Wechsel 2006 zur Beschwerdeführerin bereits diverse ausländische Kundenvermögen bei der H. International verwaltet habe. Auch drei weitere der Beschuldigten seien vor dem Wechsel zur Beschwerdeführerin unter anderem für die H. AG tätig gewesen.
Rz. 7
4. Am 14. November 2011 wurden die Geschäftsräume aller Niederlassungen der Beschwerdeführerin durchsucht. Zahlreiche Unterlagen wurden beschlagnahmt und Daten durch Spiegelung von Laufwerken gesichert.
Rz. 8
5. Mit der Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, die Tatvorwürfe seien nur unzureichend bezeichnet. Weiterhin führte sie im Einzelnen aus, warum nach ihrer Auffassung die im Durchsuchungsbeschluss genannten Umstände keinen Tatverdacht begründeten.
Rz. 9
6. Mit Beschluss vom 17. Februar 2012 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und bestätigte die Beschlagnahme einer Vielzahl von Unterlagen.
Rz. 10
7. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Zwar sei der steuerliche Veranlagungszeitraum - also der Tatzeitraum - nicht ausdrücklich im Beschluss benannt worden, durch die Angabe, dass der Beschuldigte F. im Jahr 2006 zur Beschwerdeführerin gewechselt sei, sei der Tatzeitraum jedoch auf die Zeit nach diesem Ereignis eingegrenzt. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Beschwerde unbegründet. Insgesamt stelle sich die Anordnung angesichts der möglichen Schadenshöhe auch als verhältnismäßig dar.
II.
Rz. 11
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
Rz. 12
Im Durchsuchungsbeschluss fehle die notwendige Konkretisierung der vorgeworfenen Beihilfehandlungen, insbesondere auch die Nennung der Haupttäter und des Tatzeitraums. Die Benennung sei auch ohne Gefährdung des Ermittlungserfolgs möglich gewesen. Die Nennung des Tatzeitraums sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil andernfalls nach sämtlichen Unterlagen seit Beginn der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gesucht werden könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihren Vortrag, warum kein Tatverdacht bestanden habe. Der Beschluss sei auch unverhältnismäßig.
III.
Rz. 13
Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Rz. 14
Aus dem Zusammenhang des Beschlusses ließen sich die von den Steuerstraftaten betroffenen Veranlagungs- und Tatzeiträume ersehen. Unabhängig davon, ob sich dem Durchsuchungsbeschluss nicht ohnehin eine immanente Beschränkung auf Tatvorgänge in unverjährter Zeit entnehmen lasse, bilde jedenfalls, wie vom Landgericht angenommen, die zeitliche Anknüpfung an den Wechsel eines der Beschuldigten in eine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin einen zureichenden Ansatz für eine zeitliche Eingrenzung. Hieraus lasse sich zwanglos der von den Ermittlungen betroffene Zeitraum ersehen.
Rz. 15
Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahme erwidert.
Rz. 16
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
IV.
Rz. 17
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 ≪186 f.≫; 96, 44 ≪51≫; 115, 166 ≪197≫). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Rz. 18
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
Rz. 19
a) Art. 13 Abs. 1 GG, der auch auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung findet soweit Büro- und Geschäftsräume betroffen sind (vgl. BVerfGE 32, 54 ≪72≫), garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Hierdurch erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219 f.≫; 59, 95 ≪97≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, wobei vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht ausreichen, um einen solchen Verdacht zu begründen (vgl. BVerfGE 115, 166 ≪197 f.≫).
Rz. 20
Entsprechend dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre behält Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlichen dem Richter vor. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (BVerfGE 20,162 ≪224≫; 42, 212 ≪220≫; 103, 142 ≪151≫). Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfGE 42, 212 ≪220 f.≫; 50, 48 ≪49≫; 103, 142 ≪151≫). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220 f.≫). Dies versetzt dann den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220≫; 103, 142 ≪151≫).
Rz. 21
b) Diesen Anforderungen wird der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht gerecht, weil er keine Angaben zum Tatzeitraum enthält.
Rz. 22
aa) Eine ausdrückliche Angabe des Tatzeitraums enthält der Beschluss nicht; es wird lediglich angegeben, es bestünden Anhaltspunkte für "über Jahre hinweg" betriebene Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Auch die Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel lässt keinen Schluss auf einen Tatzeitraum zu, hier wird lediglich die Art der Unterlagen bezeichnet, nicht jedoch der Zeitraum genannt, aus dem sie stammen oder für den sie relevant sind.
Rz. 23
bb) Auch die Sachverhaltsschilderung lässt mit der Bezeichnung von Umständen, die den Tatverdacht begründen sollen, an keiner Stelle erkennen, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigten mit den Beihilfehandlungen begonnen haben sollen.
Rz. 24
cc) Der Angabe, dass der Beschuldigte F. im Jahr 2006 zur Beschwerdeführerin wechselte, lässt sich keine Beschreibung des Tatzeitraums entnehmen. Eine Begrenzung ist diesbezüglich höchstens für die ihm selbst vorgeworfenen Taten vorhanden, nicht jedoch für die der weiteren sechs Beschuldigten. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass erst mit dem Wechsel des Beschuldigten F. auch die anderen Beschuldigten mit den vorgeworfenen Handlungen begonnen hätten, ist im Durchsuchungsbeschluss nicht enthalten. Der Tatbeitrag des Beschuldigten F. wird in keiner Weise hervorgehoben, vielmehr wird er - neben drei weiteren Beschuldigten - lediglich als Beispiel für die personelle Verknüpfung zwischen der Beschwerdeführerin und der H. AG genannt. Dem entspricht es auch, dass sich bei den im Beschluss vom 17. Februar 2012 genannten beschlagnahmten Gegenständen auch ein das Jahr 2005 betreffender Ordner befindet.
Rz. 25
dd) Selbst wenn - wie der Generalbundesanwalt ausführt - einem Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten eigen sein sollte, wären in dem Beschluss vom 14. Oktober 2011 jedenfalls nicht die erforderlichen Angaben enthalten, um diesen nichtverjährten Zeitraum zu bestimmen, zumal dieser je nach Tatverdächtigem und Einzeltat unterschiedlich zu bestimmen sein könnte. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung mit Beendigung der Tat. Bei Hinterziehung von Einkommensteuer ist die Tat mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14 - m.w.N.), im Fall der Begehung durch Unterlassen dann, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 1 StR 172/16 - m.w.N.). Bei der Teilnahme beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Haupttat. Da jedoch im Beschluss nicht angegeben wurde, wann die Einkommensteuerbescheide bekanntgegeben wurden beziehungsweise wann die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen waren, lässt sich anhand des Beschlusses nicht feststellen, wann die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten verjährt waren. Eine zeitliche Begrenzung ist dem Beschluss daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu entnehmen. Hiervon unabhängig könnte eine dem Beschluss lediglich durch Auslegung zu entnehmende Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten schon deshalb problematisch sein, weil sie praktisch kaum handhabbar wäre. Denn der Beschluss hat die Funktion, in der Situation der Durchsuchung jederzeit eine präzise und - auch im Hinblick auf jeden Beschuldigten - eindeutige Begrenzung des durch ihn legitimierten Grundrechtseingriffs zu ermöglichen.
Rz. 26
ee) Sonstige Anhaltspunkte für eine Begrenzung des Tatzeitraums finden sich nicht; im Gegenteil ermöglicht der Beschluss nach seinem Wortlaut die Durchsuchung und Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin seit Beginn der Geschäftstätigkeit. Der Rahmen der Durchsuchung war damit nicht hinreichend präzisiert, so dass der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2012 - 2 BvR 1345/08 -, juris, Rn. 17).
Rz. 27
c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 28
2. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts kann wegen des bereits erfolgten Vollzugs und damit der prozessualen Überholung nicht aufgehoben werden. Es war daher lediglich die Feststellung zu treffen, dass der Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Der Beschluss des Landgerichts war hingegen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Rz. 29
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Fundstellen
Haufe-Index 10654373 |
DStR 2017, 982 |
DStRE 2017, 633 |
HFR 2017, 634 |
NJW 2017, 2016 |
FA 2017, 171 |
WM 2017, 900 |
ZAP 2017, 619 |
DStRK 2017, 178 |
PStR 2017, 155 |
AO-StB 2018, 19 |
KP 2017, 124 |
StRR 2017, 9 |
StV 2018, 133 |
ZWH 2017, 268 |