Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 19.08.2002; Aktenzeichen 15 UF 182/02) |
AG Potsdam (Beschluss vom 13.08.2002; Aktenzeichen 44 F 209/02) |
Tenor
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2002 – 15 UF 182/02 – und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13. August 2002 – 44 F 209/02 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter beantragten beim Amtsgericht jeweils die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Einschulung ihres 1995 geborenen Kindes, für das sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben, wobei die Kindesmutter die E. I. Sch. (E.-Schule) und der Beschwerdeführer die M.-Schule bevorzugte. Mit Beschluss vom 13. August 2002 gab das Amtsgericht Potsdam dem Antrag der Kindesmutter statt. Die Entscheidung der Eltern habe sich wesentlich danach zu richten, welche Schulform das Kind in besonderer Weise unterstütze. Das Kind könne später von der E.-Schule in eine deutsche Regelschule wechseln; der Wechsel von der M.-Schule sei dagegen erheblich eingeschränkt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. August 2002 im Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung, wobei es der Mutter allerdings nicht die Entscheidungsbefugnis für die Einschulung, sondern allein das Recht übertrug, das Kind auf die E.-Schule einzuschulen, und dieses mit weiteren Auflagen verband.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner gegen die Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪204≫; 61, 358 ≪371 f.≫; 75, 201 ≪218≫; 92, 158 ≪178 f.≫) und zum Grundrechtsschutz durch die Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 ≪65≫, 55, 171 ≪182≫) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ≪371 f.≫; 75, 201 ≪218≫). Bei Uneinigkeit der Eltern über eine für das Kind bedeutende Angelegenheit kann das Familiengericht nach § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sind den sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden.
aa) Das Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung die ihm durch § 1628 BGB gesetzlich eingeräumten Kompetenzen überschritten, indem es selbst die Schule bestimmt und damit seine Entscheidung an die Stelle der elterlichen Entscheidung gesetzt hat. § 1628 BGB ermächtigt die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG jedoch nur dazu, zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen. Trifft das Gericht anstelle dessen eine eigene Sachentscheidung, verstößt es nicht nur gegen Gesetzesrecht, sondern greift in verfassungswidriger Weise in das Recht der von der Entscheidung betroffenen Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein.
bb) Die Gerichte haben zudem bei ihren Entscheidungen das Kindeswohl nicht gebührend berücksichtigt. Statt umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen und dabei auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen, haben sie allein darauf abgestellt, welche Schule nach ihrer Auffassung die beste für das Kind sei, ohne in die Erwägungen einzubeziehen, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte.
b) Auch das gerichtliche Verfahren hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 GG nicht entsprochen.
Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 ≪65≫; 55, 171 ≪182≫). Das Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫).
Weder haben die Gerichte das Kind persönlich angehört noch haben sie sich die für die Entscheidung erforderliche Sachkunde verschafft. Nach der von dem Beschwerdeführer eingeholten Auskunft des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 2. Oktober 2002 des Landes Brandenburg entsprechen die gerichtlichen Feststellungen zu den Schulformen nicht den Tatsachen. Vielmehr ist der Mitteilung des Ministeriums zufolge insbesondere ein Wechsel von der M.-Schule in die Regelschule – im Gegensatz zu einem Wechsel von der E.-Schule in die Regelschule – unproblematisch. Demgegenüber haben die Gerichte gerade das Gegenteil angenommen und darauf ihre Entscheidung wesentlich gestützt, ohne vorher einen fachkundigen Rat einzuholen. Hierdurch fehlt ihren Entscheidungen eine für die Berücksichtigung des Kindeswohls tragfähige Grundlage.
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen, insbesondere bei Durchführung der gebotenen Sachverhaltsaufklärung, zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
2. Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 GG aufzuheben sind, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob die Gerichte gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen bzw. den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1267207 |
NJW 2003, 1031 |
FamRZ 2003, 511 |
NVwZ 2003, 1114 |
FPR 2003, 251 |
JuS 2003, 912 |
ZfJ 2003, 233 |
FamRB 2003, 246 |
GV/RP 2003, 624 |
KomVerw 2003, 367 |
SchuR 2004, 15 |
FuBW 2003, 677 |
FuHe 2003, 593 |
FuNds 2003, 666 |