Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.09.2004; Aktenzeichen 502 Qs 95/03) |
LG Berlin (Beschluss vom 13.11.2003; Aktenzeichen 502 Qs 95/03) |
AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 09.10.2003; Aktenzeichen 353 Gs 5172/03) |
KG Berlin (Beschluss vom 16.07.2003; Aktenzeichen 5 Ws 257/03) |
KG Berlin (Beschluss vom 16.07.2003; Aktenzeichen 1 AR 158/03) |
KG Berlin (Beschluss vom 02.06.2003; Aktenzeichen 5 Ws 257/03) |
KG Berlin (Beschluss vom 23.04.2003; Aktenzeichen 5 Ws 82/02) |
LG Berlin (Beschluss vom 17.04.2003; Aktenzeichen 502 Qs 109/02) |
LG Berlin (Beschluss vom 07.04.2003; Aktenzeichen 502 Qs 109/02) |
KG Berlin (Beschluss vom 03.03.2003; Aktenzeichen 5 Ws 82/02) |
AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 06.02.2003; Aktenzeichen 353 Gs 605/03) |
LG Berlin (Beschluss vom 27.01.2003; Aktenzeichen 502 Qs 109/02) |
LG Berlin (Beschluss vom 06.12.2002; Aktenzeichen 502 Qs 109/02) |
AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 26.08.2002; Aktenzeichen 353 Gs 4471/02) |
Tenor
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Februar 2003 – 353 Gs 605/03 – und des Landgerichts Berlin vom 7. April 2003 – 502 Qs 109/02 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit über den die Sicherstellung von Gegenständen in den Kanzleiräumen betreffenden Antrag nicht entschieden wurde. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
2. Der dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27. Januar 2003 zugegangene undatierte Beschluss des Landgerichts Berlin – 502 Qs 109/02 – und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. April 2003 – 502 Qs 109/02 – sowie die Beschlüsse des Kammergerichts vom 3. März 2003 – 5 Ws 82/03 – und vom 2. Juni 2003 – 5 Ws 257/03 – verletzen den Beschwerdeführer, soweit sie die Behandlung der Richterablehnungsgesuche betreffen, in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafprozessuale Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen in der Wohnung und in der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers, gegen den wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafrechtlich ermittelt wird. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers (I.), die Sicherstellung von Beweismitteln (II.) sowie die fortdauernde Sicherstellung von Beweismitteln nach einem Termin zu deren Ent- und Versiegelung (III.).
I.
1. Wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften ordnete das Amtsgericht am 26. August 2002 die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers an.
a) Die in Vollzug des Beschlusses am 18. September 2002 vorgenommenen Sicherstellungen in der Kanzlei hatten sich durch eine unverzügliche Freigabe der Gegenstände erledigt. Ob eine Kopie der Daten einer Wechselfestplatte des Kanzleicomputers des Beschwerdeführers angefertigt worden war, war – trotz der hierauf bezogenen polizeilichen Durchsuchungsberichte – im Ausgangsverfahren streitig. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch im Laufe des Verfahrens die zuständige Polizeibehörde angewiesen, eventuell noch vorhandene Magnetbänder mit Datenkopien ohne Sichtung zu löschen.
b) Die Auswertung der in der Wohnung sichergestellten Datenträger gemäß § 110 StPO ist noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer versicherte am 2. Juni 2003 an Eides statt, dass sich auf den in der Wohnung in Verwahrung genommenen Datenträgern unter anderem wesentliche Adressdaten seiner Anwaltskanzlei, ein Großteil der Korrespondenz mit den Mandanten, komprimierte Datensicherungen der gesamten Kanzleidaten sowie die vollständige Steuerbuchführung mit Angaben zu mandantenbezogenen Zahlungsvorgängen befänden.
2. a) Mit Schriftsatz vom 30. September 2002 – ergänzt am 7. Oktober 2002 und am 14. Oktober 2002 – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die am 18. September 2002 durchgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen und beantragte, den Durchsuchungsbeschluss sowie die „in Vollzug des Beschlusses erfolgten Beschlagnahmen” in den Kanzleiräumen und in seiner Wohnung aufzuheben. Die Rügen des Beschwerdeführers betrafen das Fehlen eines Tatverdachts, das Nichtvorliegen einer angemessenen Begrenzung der Zwangsmaßnahmen sowie ein etwaiges Beschlagnahme- und Beweisverwertungsverbot infolge schwerwiegender Verstöße gegen das Verfahrensrecht. Zudem sei eine komplette Datenkopie einer Kanzleifestplatte gefertigt worden; dies sei im Protokoll nicht einmal vermerkt worden.
3. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 6. November 2002 (in Verbindung mit einer inhaltlichen Klarstellung vom 6. Dezember 2002) die „Beschwerden” gegen die Durchsuchungsanordnung und gegen die „Beschlagnahmen” als unbegründet. Grundlage der Verdachtsannahme seien Informationen über das Dienstleistungsunternehmen „Landslide” in den USA. Diese Firma habe Kosten im Kreditkartenverkehr eingezogen und an Anbieter von Webseiten im Internet mit kinderpornographischen Inhalten weitergeleitet. Bei Ermittlungen in den USA sei eine Kundendatenbank festgestellt worden, die Hinweise auf Bezieher kinderpornographischen Materials ergeben habe. Bezüglich des Beschwerdeführers seien in den Monaten April und Mai des Jahres 1999 vier Kontobelastungen in einer Gesamthöhe von 167,48 DM zu Gunsten der Firma „Landslide” festgestellt worden. Der dadurch begründete Verdacht sei durch Aktenvermerke der Ermittlungsbeamten nachträglich erhärtet worden. Der Tatvorwurf sei auch konkret bezeichnet worden. Im Übrigen seien die in den Kanzleiräumen des Beschwerdeführers beschlagnahmte Festplatte sowie sämtliche weiteren dort beschlagnahmten Speichermedien ohne Fertigung einer Sicherungskopie an den Beschwerdeführer herausgegeben worden.
4. Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 BvR 1910/02 – im Hinblick auf die fehlende Rechtswegerschöpfung (§ 33 a StPO, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht zur Entscheidung an.
5. a) Soweit die Durchsuchung betroffen ist, beantragte der Beschwerdeführer daraufhin am 3. Januar 2003 die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO und lehnte die mit der Sache befassten Richter wegen Befangenheit ab. Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der ungeprüften Übernahme von Angaben der Ermittlungsbehörden. Die Feststellung, eine bei der Durchsuchung in der Kanzlei vorgefundene Festplatte sei nicht kopiert worden, sei durch die Ermittlungsakten – im Durchsuchungsbericht und dem Bericht der EDV-Prüfer – widerlegt. Zudem würden sich die Ermittlungsbehörden weigern, den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass die Abgabe eines Geständnisses vom Beschwerdeführer bestritten werde.
b) Das Landgericht verwarf mit undatiertem, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27. Januar 2003 zugegangenen Beschluss die Richterablehnung mangels Glaubhaftmachung gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig. Zugleich verwarf es die Anhörungsrüge.
c) Gegen die Verwerfung der Richterablehnung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2003 sofortige Beschwerde. Eine Glaubhaftmachung sei dann nicht erforderlich, wenn sich – wie hier - alle Umstände aus den Akten ergäben.
d) Das Kammergericht verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2003 als unbegründet. Zwar hätte eine Glaubhaftmachung nicht gefordert werden dürfen. Das Beschwerdegericht könne aber selbst in der Sache entscheiden, weil das beanstandete Verhalten der abgelehnten Richter aus der Akte ersichtlich sei. Von der nach § 26 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Einholung dienstlicher Äußerungen könne abgesehen werden, da es auszuschließen sei, dass deren Fehlen die Beschwerdeentscheidung beeinflussen könne. Alleine eine tatsächlich oder rechtlich unrichtige, nicht aber willkürliche Entscheidung bilde keinen Ablehnungsgrund.
e) Der Beschwerdeführer beantragte am 8. April 2003 die Durchführung eines Nachverfahrens gemäß § 33 a StPO. Das Kammergericht habe entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter eingeholt. Das Kammergericht wies den – als Gegenvorstellung behandelten – Antrag mit Beschluss vom 23. April 2003 zurück. Es seien keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet worden, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden sei. Dienstliche Äußerungen hätten nicht eingeholt werden müssen; auf die relevanten Umstände erstrecke sich das Beratungsgeheimnis.
II.
1. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2003 die „richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die am 18. September 2002 durchgeführten Inverwahrungnahmen in den Wohn- und Kanzleiräumen” des Beschwerdeführers, welche aufzuheben seien. Ergänzend zu den Ausführungen in den in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 30. September 2002 und 7. Oktober 2002 (vgl. I.2.a) wies der Beschwerdeführer auf mehrere Verletzungen des § 110 StPO hin. Sämtliche Erkenntnisse seien rechtswidrig erlangt worden. Hieraus folgten ein Beweisverwertungsverbot sowie die gerichtliche Pflicht, diese Maßnahmen aufzuheben.
2. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom 6. Februar 2003 fest, dass die Inverwahrungnahme bestimmt – durch Bezugnahme auf ein Protokoll – bezeichneter, in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellter Gegenstände rechtmäßig sei. Eine Entscheidung über Gegenstände, die in der Kanzlei sichergestellt worden waren, wurde nicht getroffen. Das Amtsgericht führte aus, dass eine „endgültige Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (richterliche Bestätigung)” derzeit nicht veranlasst sei, „da die maßgebenden Gegenstände entweder bereits wieder ausgehändigt worden sind oder ein Entsiegelungstermin noch nicht stattgefunden hat”. Nach dem in Bezug genommenen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2003 wurde das Landeskriminalamt zwischenzeitlich angewiesen, „etwaige Sicherungsbänder von der zweiten Festplatte ohne Auswertung zu löschen, die anlässlich der Durchsuchung der Kanzleiräume aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel erstellt wurden”.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. Februar 2003 verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 7. April 2003 als unbegründet. Die Gegenstände seien noch nicht ausgewertet oder entsiegelt worden. Die Inverwahrungnahme der Gegenstände sei rechtmäßig, da der Tatverdacht noch immer bestehe.
4. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. April 2003 die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO und lehnte die mit der Sache befassten Richter erneut wegen Befangenheit ab.
a) Unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen worden, wonach die Durchsuchung und Sicherstellung von Datenträgern in der Rechtsanwaltskanzlei unrechtmäßig gewesen sei. Besonders schwer wiege die Anfertigung einer – entgegen der gerichtlichen Annahme vorgenommenen – Sicherungskopie vom vollständigen Datenbestand einer Wechselfestplatte. Hierbei habe es sich im Wesentlichen um mandatsbezogene Dateien gehandelt, für die ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Unerörtert geblieben sei auch die Sicherstellung eines inzwischen zurückgegebenen Computers mit dem gesamten Termin- und Adressdatenbestand.
b) Die Richterablehnung sei aus den bereits früher zur Gehörsverletzung vorgetragenen Gründen und wegen der fortdauernden Rechtsverweigerung insbesondere hinsichtlich der rechtswidrigen Anfertigung der Datenkopie seiner Kanzleidaten gerechtfertigt.
5. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 17. April 2003 den Ablehnungsantrag wegen der damit beabsichtigten Prozessverschleppung gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig. Es gehe dem Beschwerdeführer offensichtlich darum, die Auswertung der in Verwahrung genommenen Gegenstände zu verhindern, mithin das Verfahren zu verschleppen oder ihm unliebsame Entscheidungen zu verhindern. Für den – ebenfalls verworfenen – Antrag gemäß § 33 a StPO sei wegen des bereits mehrfach gewährten rechtlichen Gehörs kein Raum.
6. a) Das Kammergericht verwarf mit Beschluss vom 2. Juni 2003 die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit welcher neben einer Rechtsverweigerung durch das Landgericht eine wiederholte Missachtung des § 29 StPO gerügt wurde, als unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts habe ausschließlich eine Beschwerde gegen die Inverwahrungnahme von Gegenständen aus der Wohnung betroffen. Der Umstand, dass sich die Strafkammer nicht „erneut” mit der Anfertigung eines die Kanzleidaten betreffenden Sicherungsbandes befasst habe, rechtfertige nicht die Annahme einer richterlichen Voreingenommenheit.
b) Am 24. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung des Nachverfahrens gemäß § 33 a StPO. Die Annahmen des Kammergerichts zum Verfahrensgegenstand seien willkürlich. Über die Anfertigung einer Sicherungskopie sei bislang noch nicht entschieden worden.
c) Das Kammergericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 16. Juli 2003 als unzulässig. § 33 a StPO bezwecke nicht den erneuten Angriff gegen eine Entscheidung, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für falsch gehalten werde. Im Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. Februar 2003 sei – vermutlich irrtümlich – keine Entscheidung über die Inverwahrungnahme von Gegenständen in den Kanzleiräumen getroffen worden. Eine Ergänzung über diesen Teil des Antrags habe der Beschwerdeführer noch nicht herbeigeführt.
III.
1. Am 22. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer die erneute Überprüfung der Inverwahrungnahmen vom 18. September 2002. Ungeachtet des Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. Februar 2003 (vgl. II.2.) sei nunmehr eine endgültige Entscheidung veranlasst. Bei der am 20. August 2003 durchgeführten Entsiegelung seien – bezogen auf sichergestellte Disketten und CDs – nach Art und Umfang ungeklärte Überstücke (392 statt 338 CD-R, 252 statt 54 Disketten) vorgefunden worden; zudem sei der sichergestellte Computer (Pos. 10 des Verzeichnisses) vor Datenveränderungen ungeschützt gewesen. Wegen der nicht spezifizierten Angaben im Sicherstellungsverzeichnis sei auch nach Auffassung des Ermittlungsrichters eine Identifizierung nicht mehr möglich. Daraus resultiere ein Beweisverwertungsverbot. Eine weitere Inverwahrungnahme sei unverhältnismäßig.
2. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2003 stellte das Amtsgericht fest, dass die Beschlagnahme der im Entsiegelungstermin vorgefundenen und festgestellten Gegenstände rechtmäßig sei. Die Gegenstände seien beweiserheblich. Der Zahlenunterschied beruhe offensichtlich auf einer fehlerhaften Auszählung der beschlagnahmenden Beamten.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2003 Beschwerde. Für den Fall der Nichtabhilfe lehnte der Beschwerdeführer – vorsorglich – die Richter der Beschwerdekammer, welche ihm im bisherigen Verfahren willkürlich jeglichen Rechtsschutz verweigert hätten, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
4. a) Wegen der Verfolgung offensichtlich verfahrensfremder Zwecke verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 13. November 2003 das Ablehnungsgesuch als unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Die Verfahrensweise, jede für ihn ungünstige Entscheidung anzufechten, sei zwar für sich genommen nicht zu beanstanden. Dies könne aber nicht dazu führen, die zur Entscheidung berufenen Richter von vornherein als befangen anzusehen, und zwar im Wesentlichen, weil sie in der Vergangenheit dem Beschuldigten nicht „genehme” Entscheidungen getroffen hätten.
b) Das Landgericht stellte die Rechtswidrigkeit der Inverwahrungnahme lediglich insoweit fest, als zwei Kartons nicht in Anwesenheit des Durchsuchungszeugen versiegelt worden seien. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass es sich um keine Beschlagnahme, sondern um eine Inverwahrungnahme handele.
5. Einen Antrag vom 24. November 2003 gemäß § 33 a StPO und eine – wegen der Verweigerung der Kenntnisnahme dem Beschwerdeführer günstiger tatsächlicher und rechtlicher Umstände – erneute Ablehnung der Richter der Beschwerdekammer verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der Ablehnungsantrag verfolge offensichtlich verfahrensfremde Zwecke.
6. Am 30. Dezember 2003 erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde. Das Kammergericht hob mit Beschluss vom 15. April 2004 die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 18. Dezember 2003 – soweit das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen worden war – auf und erklärte die Ablehnung der Richter für begründet. Die Behandlung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als vertretbar und erwecke deshalb nach objektiven Maßstäben den Anschein, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht habe.
7. Mit Beschluss vom 23. September 2004 bestätigte das Landgericht den vorangegangenen landgerichtlichen Beschluss vom 13. November 2003. Die vorläufige Sicherstellung der sich noch im behördlichen Gewahrsam befindlichen Gegenstände sei verhältnismäßig und geboten. Es existierten nach wie vor Anhaltspunkte für die Vermutung, die weitere Durchsicht werde zum Auffinden von Beweismitteln führen. Die zahlenmäßige Diskrepanz der bei der Versiegelung vorgefundenen Datenträger führe zu keinem generellen Beweisverwertungsverbot. Die Zuordnung der einzelnen Datenträger könne nur im Rahmen der Durchsicht vorgenommen werden.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 (Gewährung eines fairen Verfahrens), Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Soweit die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume betroffen ist, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, diese habe den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt. Die Anordnung habe lediglich der allgemeinen Ausforschung gedient. Es habe an dem zureichenden Tatverdacht gefehlt. Unbeachtet sei auch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Berufsgeheimnisträger geblieben.
2. Soweit die Sicherstellung von Gegenständen in den Kanzleiräumen betroffen ist, rügt der Beschwerdeführer vor allem eine Rechtsschutzverweigerung der Gerichte (Art. 19 Abs. 4 GG), welche hierüber nicht entschieden hätten.
3. Soweit die nach dem Ent- und Versiegelungstermin beschlossene Fortdauer der Sicherstellung von Gegenständen betroffen ist, die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt worden waren, rügt der Beschwerdeführer neben der fortdauernden Annahme eines Tatverdachts durch die Gerichte die fehlende Beweisgeeignetheit der Datenträger. Hierbei stellt der Beschwerdeführer auf die zahlenmäßige Diskrepanz zwischen sich in den Händen der Ermittlungsbehörden befindlicher und in seiner Wohnung aufgefundener Datenträger sowie – hinsichtlich eines Computers – auf eine fehlende Versiegelung ab.
4. Soweit die gerichtliche Behandlung der Richterablehnungsgesuche betroffen ist, rügt der Beschwerdeführer – neben einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG – vor allem die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG.
II.
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 2. Juni 2003 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Anweisung an die Ermittlungsbehörde, noch in behördlicher Verwahrung befindliche Gegenstände dem Amtsgericht zu übergeben. Es bestehe die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörde von Kanzleidaten, deren Speicherung auf den sichergestellten Gegenständen eidesstattlich versichert werde, Kenntnis erlange.
2. Mit Beschluss vom 17. Juli 2003 erließ die 3. Kammer des Zweiten Senats eine einstweilige Anordnung, mit welcher die Ermittlungsbehörde angewiesen wurde, die sichergestellten Gegenstände beim Amtsgericht zu hinterlegen und die Computer und Datenträger vorab zu versiegeln.
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs und dem Generalbundesanwalt zugestellt. Lediglich der Generalbundesanwalt und das Bundesministerium der Justiz haben durch Bezugnahmen auf ihre Äußerungen zum Verfahren 2 BvR 1027/02 Stellung genommen.
C.
Soweit das Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über die Sicherstellung von Gegenständen in den Kanzleiräumen (II.1.) sowie die Verwerfung der Richterablehnungsgesuche (III.) betroffen sind, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung (I.) und der fortbestehenden Inverwahrungnahme von Gegenständen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt worden waren (II.2.), keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Soweit die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers betroffen ist, kann eine Grundrechtsverletzung nicht festgestellt werden.
1. Dem Gewicht des schwerwiegenden Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪223≫; 57, 346 ≪355 f.≫; 76, 83 ≪91≫; 103, 142 ≪150 f.≫).
Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. zu den hierauf bezogenen Anforderungen BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220 f.≫; 103, 142 ≪151 f.≫).
Die Durchsuchung bedarf schließlich einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ≪51≫).
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen haben die auf die Durchsuchung der Kanzleiräume bezogenen Beschlüsse Rechnung getragen.
a) Die angegriffenen Entscheidungen haben der verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion einer Durchsuchungsanordnung genügt. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts enthielt neben dem auf das Dauerdelikt des Besitzes kinderpornographischer Schriften gerichteten Strafvorwurf auch im einzelnen bezeichnete und auf den Strafvorwurf bezogene Beweismittel, nach denen gesucht werden sollte. Der im Beschlussrubrum mitgeteilte Betreff der „Verbreitung pornographischer Schriften” war weder missverständlich noch widersprüchlich. Dieser Betreff entsprach der gesetzlichen Bezeichnung des § 184 StGB a.F. In den Beschlussgründen wurde zudem der Tatvorwurf in eindeutiger Weise auf die Strafnorm des § 184 Abs. 5 StGB a.F. in der Begehensweise des Besitzes kinderpornographischer Schriften begrenzt. Der Beschwerdeführer wurde hiermit in den Stand versetzt, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪221≫; 103, 142 ≪151 f.≫).
b) Auch begegnet die Annahme eines für die Maßnahme vorausgesetzten, auf konkreten Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung beruhenden Anfangsverdachts (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 152 Rn. 4) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es kann nicht festgestellt werden, dass die fachgerichtliche Verdachtannahme bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich war (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 95, 96 ≪128≫).
Zwar durften die Gerichte das vom Beschwerdeführer bestrittene Teilgeständnis als nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung hinzugetretenen Umstand nicht zur Legitimation der Maßnahme berücksichtigen. Die Gerichte durften jedoch auf die Zahlungsvorgänge mit der Kreditkartennummer des Beschwerdeführers an die Firma „Landslide” abstellen. Zwar wird nicht deutlich, ob die Firma „Landslide” nur mit Internetprovidern abrechnete, welche ausschließlich mit kinderpornographischem Material handelten. Von Bedeutung ist jedoch, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben hatten, dass unter dem Namen des Beschwerdeführers und unter Verwendung von dessen Kreditkartennummer und einem speziellen Passwort eine Bestellung zu einer Website mit kinderpornographischem Material aufgegeben worden war. Es ist unter Berücksichtigung der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen jedenfalls vertretbar, dass hieraus der kriminalistische Schluss gezogen wurde, der Beschwerdeführer habe sich im zeitlichen Zusammenhang mit den Kreditkartenzahlungen den Besitz an kinderpornographischen Schriften verschafft und ein entsprechender Besitz habe fortbestanden.
c) Es kann auch keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden.
aa) Die Maßnahme war geeignet, für das Strafverfahren relevante Beweismittel aufzufinden. Auch für die Kanzleiräume des Beschwerdeführers konnte insoweit, vor allem wegen dort vorhandener Datenverarbeitungsanlagen, eine Auffindevermutung streiten. Mildere Mittel zur Auffindung der Beweismittel standen nicht zur Verfügung.
bb) Auch stand die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers trotz der zum Tatzeitpunkt niedrigen Strafandrohung gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. in Verbindung mit § 2 StGB (vgl. nunmehr § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) und des seit der den Tatverdacht begründenden Umstände bereits eingetretenen Zeitablaufs noch nicht außer Verhältnis zum Ermittlungszweck. Hierbei ist zu beachten, dass der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 ≪388≫).
Mit der auch die Kanzleiräume betreffenden Durchsuchung war das Auffinden insbesondere der dortigen Computeranlage sowie kinderpornographischer Bilddateien bezweckt. Der hiermit verbundenen Gefahr eines Zugriffs auf verfahrensunerhebliche, auch objektiv-rechtlich geschützte und vertrauliche Daten beispielsweise von Mandanten des Beschwerdeführers ist aber in erster Linie im Verfahren der Durchsicht gemäß § 110 StPO Rechnung zu tragen. Hierbei muss die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, Umdruck S. 40). Eine Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter Umständen mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, Umdruck S. 41). Diese Maßnahme haben die Ermittlungsbehörden auch ergriffen. Dies ergibt sich aus der von den Behörden gesicherten Dokumentation über die automatisierte Überprüfung der Kanzleifestplatte zur Auffindung von kinderpornographischen Bilddateien „PERKEO-Report”).
II.
Soweit über den die Sicherstellung von Gegenständen in den Kanzleiräumen betreffenden Antrag nicht entschieden wurde, verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 6. Februar 2003 und des Landgerichts vom 7. April 2003 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Hinsichtlich der fortdauernden Sicherstellung der in seiner Wohnung in Verwahrung genommenen Gegenstände hat der Beschwerdeführer indes keine Grundrechtsverletzung aufgezeigt (2.).
1. Soweit die Sicherstellung von Gegenständen in den Kanzleiräumen betroffen ist, rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, dass die Gerichte über einen auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bezogenen Antrag nicht entschieden hätten.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen; er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ≪401 f.≫; 101, 397 ≪407≫). Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪401≫). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Beschwerdeführer erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/01 –, NJW 2002, S. 2699 ≪2700≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1997 – 2 BvR 2989/95 – ≪juris≫).
b) Die Gerichte haben diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung getragen.
aa) Das Amtsgericht hat über den auf die Kanzleigegenstände bezogenen Antrag des Beschwerdeführers keine Entscheidung getroffen. Damit hat es die in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommenen Rechtsschutzinteressen in einem wesentlichen Teil außer Betracht gelassen. Das Amtsgericht wäre auch hinsichtlich der Kanzleigegenstände von Verfassungs wegen zu einer Entscheidung verpflichtet gewesen.
(1) Der Beschwerdeführer hat sowohl in seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 3. Januar 2003 als auch in dem darin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. September 2002 in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Rechtsschutzbegehren nicht auf die Sicherstellung der in der Wohnung sichergestellten Gegenstände beschränkte. Dies ergibt sich bereits aus den durch Fettdruck hervorgehobenen Anträgen, welche sich ausdrücklich auf die Aufhebung der „Inverwahrungnahmen in den Wohn- und Kanzleiräumen” bezogen. Darüber hinaus verdeutlichte der Beschwerdeführer in der Antragsbegründung, dass er an einer Entscheidung über die Sicherstellung sämtlicher Gegenstände interessiert war. Er führte im Einzelnen aus, weswegen aus seiner Sicht auch die Sicherstellung von Kanzleigegenständen – insbesondere die Fertigung einer Sicherungskopie einer Festplatte – rechtswidrig war.
(2) Die verfassungsrechtliche Pflicht des Amtsgerichts, entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers auch über die in der Kanzlei vorgenommenen Sicherstellungen eine Entscheidung zu treffen, bestand auch ungeachtet der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend aufgeklärten Frage, ob die Sicherstellungen in der Kanzlei – beispielsweise durch Löschung des behördlich erstellten Datensicherungsbandes – zwischenzeitlich erledigt waren. In diesem Fall hätte das Amtsgericht dem Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers durch eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der – erledigten – Sicherstellung von Kanzleigegenständen Rechnung tragen müssen (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 23). Dieser Antrag war jedenfalls in dem auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme gestützten Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung von Gegenständen in den Kanzleiräumen mitenthalten.
bb) Das Landgericht hat die Grundrechtsverletzung fortgesetzt. Es hat, obgleich auch die auf die Kanzleigegenstände bezogenen Sicherstellungen verfahrensgegenständlich waren, hierüber ebenfalls nicht entschieden. Das Landgericht war jedoch als Beschwerdegericht, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht beschränkt (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 304 Rn. 4) und im Nachverfahren nach § 33 a StPO nochmals auf die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Datenträgern in der Kanzlei hingewiesen hat, zu einer Überprüfung im vollen Umfang verpflichtet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 309 Rn. 3; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 309 Rn. 6; zur ausnahmsweise – hier aber nicht vorgenommenen – zulässigen Zurückverweisung vgl. Engelhardt, a.a.O., Rn. 11; zur Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts vgl. Matt, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 309 Rn. 7 ff.).
c) Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der in der Kanzlei sichergestellten Daten auch, dass sich die Gerichte nicht mit seinem hierauf bezogenen Vorbringen auseinandergesetzt hätten (Art. 103 Abs. 1 GG). In der Sache macht der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen Umstände geltend, die bereits – entsprechend den obigen Erwägungen – die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG begründen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Behandlung des Beschwerdevorbringens auch sein grundrechtsgleiches Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (zum Verhältnis des Art. 19 Abs. 4 GG zu anderen Verfassungsnormen vgl. BVerfGE 60, 253 ≪296 f.≫).
2. Soweit das Verfahren über die Fortdauer der Sicherstellung von Gegenständen nach dem Termin zur Ent- und Versiegelung betroffen ist, kann eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
a) Insbesondere haben die Gerichte in diesem Verfahrenszug nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Aus dem Beschwerdevorbringen vom 22. September 2003 ergibt sich, dass Bezugspunkt des auf eine „endgültige Entscheidung” bezogenen Begehrens hier nur die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Gegenstände waren. Hierfür spricht schon der Anlass für das Rechtsschutzbegehren. Dieser bestand darin, dass bei der Ent- und erneuten Versiegelung am 20. August 2003 eine zahlenmäßige Diskrepanz zwischen den – in den Wohnräumen des Beschwerdeführers – vorgefundenen und den behördlich verzeichneten Gegenständen festgestellt wurde. Die Beschränkung der Entscheidung des Amtsgerichts auf die bei dem Ent- und Versiegelungstermin vorgefundenen Gegenstände entsprach auch dem ausdrücklich auf die „Freigabe” dieser – in den Wohnräumen des Beschwerdeführers sichergestellten – Gegenstände abzielenden Antrag des Beschwerdeführers.
b) Auch im Übrigen hat der Beschwerdeführer, soweit die fortbestehende Sicherstellung betroffen ist, keine Grundrechtsverletzungen dargetan.
aa) Die §§ 94 ff. StPO erlauben die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, Umdruck S. 32).
bb) Von Verfassungs wegen ist die fortbestehende Sicherstellung der Gegenstände auch im Hinblick auf ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot nicht zu beanstanden.
(1) Zwar können die beim Entsiegelungstermin festgestellten zahlenmäßigen Diskrepanzen unter Umständen eine Zuordnung der Beweismittel erschweren oder ausschließen. Gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach diese Problematik erst im Rahmen der Durchsicht geklärt werden könne, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Es ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass die Prüfung der Beweisgeeignetheit der sichergestellten Gegenstände schon in einem der Durchsicht vorgelagerten Verfahrensstadium vorgenommen werden könnte.
(2) Auch der vom Beschwerdeführer eidesstattlich versicherte Umstand, wonach sich auf den sichergestellten Datenträgern auch seine Kanzleidaten befänden, gebietet von Verfassungs wegen keine Freigabe der Beweismittel. Von Bedeutung ist hierbei, dass sich neben den unter Umständen auf den Datenträgern abgelegten Kanzleidaten auch andere, gegebenenfalls verfahrenserhebliche Daten auf den sichergestellten Datenträgern befinden. Zudem gibt es – mit Ausnahme der Evidenz – keine Pflicht zur ungeprüften Herausgabe von Gegenständen, welche angeblich nicht verfahrenserheblich sind oder die einem Beweisverwertungsverbot unterfallen sollen (vgl. hinsichtlich angeblicher Verteidigungsunterlagen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00 –, NStZ 2002, S. 377 ≪377 f.≫).
(3) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Speicherung seiner Kanzleidaten wird jedoch bei der Durchsicht – entsprechend den obigen Erwägungen (C.I.2.c)bb) – zu berücksichtigen sein, dass die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden muss (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, Umdruck S. 40).
III.
Der dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27. Januar 2003 zugegangene undatierte Beschluss des Landgerichts und der Beschluss des Landgerichts vom 17. April 2003 sowie die hierauf bezogenen Beschlüsse des Kammergerichts vom 3. März 2003 und vom 2. Juni 2003, mit welchen die Richterablehnungsgesuche verworfen wurden, verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ≪299≫; 48, 246 ≪254≫; 82, 286 ≪296≫; 95, 322 ≪327≫). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ≪327≫).
b) Eine „Entziehung” des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪299≫). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪299≫). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ≪49≫; 82, 159 ≪197≫; 87, 282 ≪286≫) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
2. Die Verwerfungen der Richterablehnungsgesuche durch das Landgericht haben den verfassungsrechtlichen Anforderungen wegen der willkürlichen Anwendung des § 26 a StPO nicht Rechnung getragen.
a) aa) Die strafprozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22, 23 und 24 StPO) dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. § 24 StPO eröffnet die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn der Betroffene einen Grund sieht, der geeignet ist, Misstrauen im Hinblick auf seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs enthalten die §§ 26 a und 27 StPO, die das Ablehnungsverfahren unterschiedlich je danach ausgestalten, ob ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist oder ob es eine Sachprüfung erfordert. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren sieht § 26 a StPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung für unzulässige Ablehnungsgesuche vor; über sie entscheidet das Gericht, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet (vgl. § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist (vgl. BVerfGE 24, 56 ≪62≫; BGHSt 21, 85 ≪87≫). Die Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es „nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste” (BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 – 4 StR 178/55 –, zitiert nach BGH, NJW 1984, S. 1907 ≪1909≫). Die besondere Bedeutung der richterlichen Zuständigkeit im Ablehnungsverfahren wird durch § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO illustriert, der dem Antragsteller schon im Vorfeld der Entscheidung über sein Gesuch das Recht verleiht, die Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991 – 2 BvR 103/91 –, NJW 1991, S. 2758).
Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung hat der Gesetzgeber einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die – ohnehin nicht einfach zu beantwortende – Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Angeklagten Anlass sein kann, an seiner persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Andererseits hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens von einer Zuständigkeitsregelung dergestalt abgesehen, dass der abgelehnte Richter auch in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung an der Entscheidung über das Gesuch gehindert ist (vgl. BTDrucks IV/178, S. 35). Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage seiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BTDrucks IV/178, S. 35; siehe auch Frister, StV 1997, S. 150 ≪151≫; Günther, NJW 1986, S. 281 ≪289≫; kritisch: Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 26 a Rn. 3 ff.). Eine gesetzliche Regelung, die dem abgelehnten Richter eine inhaltliche Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch ermöglichte, wäre demgegenüber verfassungsrechtlich bedenklich. Der ursprünglich im Bundesratsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege enthaltene Vorschlag, den Zurückweisungsgründen des § 26 a Abs. 1 StPO den der „offensichtlichen Unbegründetheit” hinzuzufügen (BTDrucks 13/4541, S. 4, Begründung S. 11 und 15 f.), ist nicht Gesetz geworden (vgl. nur Stellungnahme der Bundesregierung, Anlage 2 zu BTDrucks 13/4541, S. 32 f.; vgl. BTDrucks 14/1714, S. 3; kritisch Herzog, StV 2000, S. 444 ≪446≫).
bb) § 26 a StPO ist daher eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen (vgl. Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 26 a Rn. 13). In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, wird es nahe liegen, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden (vgl. Lemke, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl., § 26 a Rn. 4; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 26 a Rn. 5). Auf Fälle „offensichtlicher Unbegründetheit” des Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (vgl. Bockemühl, in: KMR, § 26 a Rn. 8).
b) Gemessen an diesen für die Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO geltenden Maßstäben verletzen die angegriffenen landgerichtlichen Beschlüsse Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig unter Mitwirkung der abgelehnten Richter beruhte auf grob fehlerhaften Erwägungen und deutet darauf hin, dass das Landgericht den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat.
aa) Hinsichtlich des ersten Richterablehnungsgesuchs hat das Landgericht in dem undatierten, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27. Januar 2003 zugegangenen Beschluss ohne Erörterung der geltend gemachten Gründe die Auffassung vertreten, ein nicht angegebenes Mittel zur Glaubhaftmachung wäre für die Zulässigkeit der Richterablehnung erforderlich gewesen. Hierbei hat das Gericht ersichtlich das konkrete Gesuch keiner Prüfung unterzogen und daher verkannt, dass dieses ausschließlich und ohne weiteres erkennbar auf tatsächlichen Umständen beruhte, welche aktenkundig oder gerichtsbekannt waren. In diesen Fällen bedarf es aber keiner Glaubhaftmachung (vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 26 Rn. 4, Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 26 Rn. 6; für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1998 – 2 BvR 1753/97 – ≪juris≫). Insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der strengen Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 a StPO deutet die Verfahrensweise des Landgerichts darauf hin, dass es Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat.
bb) Dies gilt auch im Hinblick auf die gerichtliche Behandlung der weiteren Ablehnungsgesuche.
(1) Hinsichtlich des zweiten Ablehnungsgesuchs hat das Landgericht in dem Beschluss vom 17. April 2003 die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer, welcher offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolge, gehe es nur darum, „die Auswertung der in Verwahrung genommenen Gegenstände zu verhindern, mithin das Verfahren zu verschleppen bzw. ihm unliebsame Entscheidungen zu verhindern, § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO”. Eine überprüfbare Begründung der bloßen Behauptung einer Prozessverschleppungsabsicht (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 21. August 2002 – 2 ObOwi 377/02 – ≪juris≫) kann den gerichtlichen Erwägungen indes nicht entnommen werden. Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht sind auch nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen Prozessförderungspflichten durch den Beschwerdeführer, welcher eine Prozessverschleppung begründen könnte (vgl. Brandenburgisches OLG, FamRZ 2002, S. 1042), kann ebenso wenig festgestellt werden wie eine beharrliche Stellung unzulässiger oder unbegründeter Ablehnungsgesuche gegen Richter oder Gerichtspersonen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 1997 – L 13 An 2805/97 A – ≪juris≫). Die lediglich behauptete Prozessverschleppungsabsicht beruht zudem auf einer unzutreffenden Prämisse. Die Auswertung der sichergestellten Gegenstände konnte ungeachtet des noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens jederzeit vorgenommen werden. Eine Ausnahme gilt nur für eine – hier nicht getroffene – gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung (§ 307 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat daher auch hier die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend in den Blick genommen.
(2) Soweit das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 ein weiteres Richterablehnungsgesuch in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise wegen Verfolgung verfahrensfremder Zwecke als unzulässig verworfen hat, wurde der Beschluss vom Kammergericht aufgehoben. Die hiermit verbundene Beschwer für den Beschwerdeführer hat sich daher erledigt.
3. Das Kammergericht hat die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fortgesetzt. Das Kammergericht hat bei seinen Entscheidungen vom 3. März 2003 und vom 2. Juni 2003 über die zulässigen sofortigen Beschwerden der Ausstrahlungswirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.
a) Nach Auffassung des Kammergerichts kam es im Beschwerdeverfahren nicht darauf an, ob das Befangenheitsgesuch verfahrensfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
aa) Dieser rechtliche Ausgangspunkt entspricht der heute herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Die Ablehnungsvorschriften sollen die Unparteilichkeit des Richters gewährleisten. Die schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers fänden ihre Grenze deshalb dort, wo eine Besorgnis in dieser Richtung tatsächlich fehle. Ein Ablehnungsgesuch sei deshalb nur dann „mit Unrecht verworfen” (§ 338 Nr. 3 StPO), wenn es sachlich gerechtfertigt gewesen sei und ihm hätte stattgegeben werden müssen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 638/01 –, Umdruck S. 24 m.w.N. zum Streitstand im revisionsrechtlichen Zusammenhang; für das Beschwerdeverfahren vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 28 Rn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 28 Rn. 4).
bb) Die wiederholte und rechtlich unzulässige Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig durch das Landgericht deutet auf eine systematische Umgehung des gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Ablehnungsverfahrens unter Hinzuziehung einer Vertreterkammer hin. Ob die herrschende Auslegung (C.III.3.a)aa) im Hinblick auf die hiermit verbundenen Gefahren auch dann mit der Verfassung in Einklang stünde, wenn die Gerichte tatsächlich zunehmend in Fällen offensichtlicher Unbegründetheit eines Ablehnungsantrags bewusst in das Verfahren nach § 26 a StPO ausweichen sollten (vgl. Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2004 – 2 StR 496/03 –, StraFo 2004, S. 238), weil der begangene Rechtsverstoß im Revisions- oder Beschwerderechtszug regelmäßig folgenlos bleibt, kann indes offen bleiben (zur systematischen Umgehung des gesetzlichen Ablehnungsverfahrens vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 638/01 –, Umdruck S. 26).
b) Dem Kammergericht als dem zuständigen Fachgericht hätte es oblegen, die im Ablehnungsverfahren geschehenen Verfassungsverstöße durch Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen zu beheben.
Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn das Beschwerdegericht auch in den Fällen, in denen Ablehnungsgesuche – wie hier – willkürlich im Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen worden sind, lediglich prüft, ob die Ablehnungsgesuche in der Sache erfolgreich gewesen wären. Das Beschwerdegericht hat in Fällen wie dem hier zu entscheidenden nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26 a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurden. Andernfalls würde § 26 a StPO leer laufen und entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers auch auf die Entscheidung über offensichtlich unbegründete Ablehnungsgesuche ausgedehnt. Jedenfalls bei einer willkürlichen Überschreitung des von § 26 a StPO gesteckten Rahmens hat das Beschwerdegericht die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Zusammensetzung des § 27 StPO über das Ablehnungsgesuch entscheidet (vgl. – für das Revisionsverfahren – Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 638/01 –, Umdruck S. 26 f.).
4. Das Landgericht hat mit den angegriffenen Beschlüssen nicht nur die jeweiligen Richterablehnungsgesuche, sondern zugleich die Anträge auf Gewährung rechtlichen Gehörs verworfen. Diese Verfahrensweise widerspricht im Hinblick auf die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO zwar der herrschenden Auffassung, wonach sich – bei Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde – das Ablehnungsgesuch erst mit der Rechtskraft des verwerfenden Beschlusses erledigt (vgl. OLG Celle, NdsRPfl 1998, S. 130, OLG Stuttgart, MDR 1994, S. 499; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 29 Rn. 3; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 29 Rn. 4; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 29 Rn. 12; zu dem im Wortlaut identischen § 47 Abs. 1 ZPO vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 47 Rn. 1; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 47 Rn. 3; BayObLG, MDR 1988, S. 500; a.A. KG, JR 1968, S. 28; zur ZPO RGZ 66, 46 ≪47≫; Feiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 47 Rn. 4; zur FGO BFHE (GrS) 134, 525 ≪529≫). Offen bleiben kann indes, ob diese Auffassung verfassungsrechtlich geboten ist. Jedenfalls bewirkt die Rechtskraft der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eine Heilung des Verstoßes gegen das Wartegebot (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1987 – 1 BvR 1033/87 –, ZIP 1988, S. 174 ≪175≫; BayVerfGH, NJW 1982, S. 1746).
IV.
1. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung über die Hauptsache gegenstandslos.
2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
NJW 2005, 3414 |
NVwZ 2005, 1304 |
PStR 2006, 3 |
PStR 2008, 296 |