Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Kammergerichts vom 14. Februar 2014 – 9 U 3/12 – und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2014 – III ZA 6/14 – sowie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2014 – III ZA 6/14 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die genannten Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung einer Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht von Amtswaltern gegenüber einem jugendlichen Untersuchungshäftling.
1. Der Beschwerdeführer wurde während der Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt Berlin von einem anderen Mithäftling (im Folgenden: Schädiger) mehrfach mit einem Hammer geschlagen und dadurch schwer verletzt.
2. Mit Urteil vom 16. November 2011 hatte ihm das Landgericht Berlin zunächst 80.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz aus Amtshaftung gegenüber dem Land Berlin (im Folgenden: Land) zugesprochen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Es war dabei zu der Überzeugung gelangt, dass das Land für die vom Anstaltsarzt schuldhaft verkannte extreme Gefährlichkeit des Schädigers und die damit verbundenen Verletzungen des Beschwerdeführers einstehen müsse. Den Bediensteten der Jugendstrafanstalt hätte klar sein müssen, dass der Schädiger hoch gefährlich war und nicht mit anderen Insassen alleine und ohne Aufsicht hätte untergebracht werden dürfen. Erst recht hätte er insoweit keinen Zugang zu Werkzeugen haben dürfen. Der Schädiger habe sich wegen des Vorwurfs erheblicher Gewaltdelikte, die er nur wenige Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Tat begangen haben soll, in Untersuchungshaft befunden und sei zudem bereits mit Randale im Haftraum sowie anderweitigen psychischen Auffälligkeiten in Erscheinung getreten. Bei pflichtgemäßem Verhalten der in der Justizvollzugsanstalt verantwortlichen Amtsträger hätte dies zu besonderen Sicherheitsmaßnahmen Anlass geben müssen. Darüber hinaus liege auch ein Organisationsverschulden des Landes vor, weil ein von einem externen Gutachter eingeholtes Gutachten, welches die Gefährlichkeit des Schädigers belegt habe, vom zuständigen Gericht nicht schnell genug an die Anstaltsleitung übermittelt worden sei.
3. Auf die Berufung des Landes hin änderte das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 14. Februar 2014 und wies die Klage vollumfänglich ab. Dem Beschwerdeführer stehe kein Amtshaftungsanspruch zu, weil es an einem vorwerfbaren Fehlverhalten der zuständigen Amtsträger fehle. Bei der unterlassenen Trennung des Schädigers von den übrigen Gefangenen habe es sich zwar um eine drittschützende Amtspflicht gehandelt; deren Verletzung sei allerdings nicht vorwerfbar. Nach der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage (Nr. 22 Abs. 5 UVollzO) wäre eine Trennung von Gefangenen bei besonderem Gefährdungspotential gegenüber anderen Gefangenen angezeigt gewesen. Bei der für die Beurteilung insoweit relevanten ex ante-Sicht könne unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls jedoch nicht festgestellt werden, dass die Verneinung einer besonderen Gefährlichkeit des Schädigers schuldhaft erfolgt sei. Das belege ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach die vom Anstaltsarzt gestellte Diagnose zur fehlenden Gefährlichkeit des Schädigers – ex post betrachtet – zwar falsch gewesen sei. Dem habe jedoch keine fehlerhafte Untersuchung zugrunde gelegen. Die fehlerhafte Diagnose sei – ex ante betrachtet – jedenfalls vertretbar gewesen und die angewandte Methodik medizinisch nicht zu beanstanden. Ohne besondere Erwähnung des vom Beschwerdeführer eingeholten und vorgelegten Privatgutachtens hat sich das Kammergericht dabei auch mit den vom Beschwerdeführer gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt.
4. Mit Beschluss vom 21. August 2014 lehnte der Bundesgerichtshof den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete.
5. Mit Beschluss vom 18. September 2014 wies der Bundesgerichtshof die gegen den vorgenannten Beschluss erhobene Gehörsrüge (§ 321a ZPO) und eine vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung zurück. Eine Gehörsverletzung durch das Kammergericht bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens liege nicht vor, weil es insoweit lediglich eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, was keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt vor, das Kammergericht sei in seinem Urteil nicht auf das von ihm eingereichte Privatgutachten eingegangen und folgert daraus, dass dieses offenkundig übergangen worden sei. Die Annahme des Kammergerichts, das im Einklang mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen von einer unzutreffenden, aber nicht fehlerbehafteten Diagnose des Anstaltsarztes ausgegangen sei, hält er für willkürlich.
III.
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind an sich Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Dimension als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 74, 102 ≪127≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juni 2015 – 2 BvR 67/15 –, juris, Rn. 17). Vor diesem Hintergrund prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu eingeschlagene Verfahren durch das Fachgericht vertretbar ist oder ob sich der Schluss aufdrängt, dass seine Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 ≪51≫; 108, 129 ≪137, 142 f.≫; 109, 13 ≪33≫; 109, 38 ≪59≫; BVerfGK 2, 82 ≪85≫; 2, 165 ≪173≫; 6, 334 ≪342≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 – 2 BvR 1820/14 –, juris, Rn. 23). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen, schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪13 f.≫; 96, 189 ≪203≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2015 – 1 BvR 3271/14 –, juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juni 2015 – 2 BvR 67/15 –, juris, Rn. 17).
2. Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot.
a) Das Kammergericht stellt im Ausgangspunkt zwar zutreffend dar, dass die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt Amtspflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen treffen (Art. 2 Abs. 2 GG) und dass diese Pflicht auch die Verhütung von drohenden Schäden der Häftlinge durch Mitgefangene umfasst. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den zu entscheidenden Fall und seine Berücksichtigung im Rahmen der insoweit maßgeblichen § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist jedoch schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Das Kammergericht geht davon aus, dass den Amtswaltern des Landes Berlin ein Verstoß gegen die oben genannten Amtspflichten nicht nachzuweisen sei.
aa) Soweit es die Frage nach der Amtspflichtverletzung dabei allein unter dem Blickwinkel einer etwa notwendigen Trennung der Gefangenen gemäß Nr. 22 Abs. 5 UVollzO beurteilt, verkennt es, dass der im Raume stehenden Gefährlichkeit des Schädigers nicht nur durch seine Isolierung begegnet werden konnte, sondern auch mildere Maßnahmen wie eine engmaschige Aufsicht oder die Verwehrung freien Zugangs zu (gefährlichen) Werkzeugen in Betracht gekommen wären.
(1) Der Jugendstrafanstalt waren zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mehrere Umstände bekannt, aus denen sich zumindest die Verpflichtung ergab, den Schädiger nicht unbeaufsichtigt in Kontakt mit anderen Häftlingen kommen zu lassen. Das gilt zunächst für den Haftbefehl vom 10. Januar 2009, der sich auf am 9. Januar 2009 begangene Taten des Schädigers bezog und ein erhebliches und unberechenbares Gewaltpotential erkennen ließ. Aus dem Aufnahmeersuchen ergab sich darüber hinaus der Verdacht einer geistigen Verwirrtheit des Schädigers. Am 11. Januar 2009 kam es ferner zu einer Randale des Schädigers in seinem Haftraum, bei der er gegenüber den Justizvollzugsbeamten aggressiv auftrat und Verfolgungsangst erkennen ließ. Er wurde daraufhin zunächst in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht und dem Kinder- und Jugendpsychiater vorgeführt. Das verordnete Medikament nahm der Schädiger – wie die Amtswalter wussten – nicht ein.
(2) Trotz dieser gewichtigen Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Schädigers hat sich das Kammergericht der Einschätzung des gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach die eine Eigen- und Fremdgefährdung verneinende Diagnose des Kinder- und Jugendpsychiaters in der Jugendstrafanstalt lege artis durchgeführt worden und angesichts des ruhigeren Verhalten des Schädigers mit einem gewaltsamen Übergriff nicht zu rechnen gewesen sei.
Das verkennt, dass es für die Erfüllung der der Jugendstrafanstalt obliegenden grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG gegenüber den anderen Gefangenen nicht allein darauf ankommen kann, ob eine psychiatrische Prognoseentscheidung gültig getroffen worden ist, sondern dass bei der Alltagsorganisation einer Anstalt zur Vermeidung von Übergriffen unter den Gefangenen auch besondere Vorkehrungen geboten sein können. Im vorliegenden Fall hätte sich den zuständigen Amtsträgern aufdrängen müssen, dass ein psychotischer Gefangener, der aufgrund seiner Wahnvorstellungen bereits mehrfach unvermittelt starke Gewaltausbrüche gezeigt hatte, sich im Anstaltsalltag nicht unbeaufsichtigt mit Zugang zu Werkzeug unter anderen Gefangenen bewegen durfte.
bb) Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der zuständigen Amtswalter wird durch die Situation weiter erhärtet, wie sie sich am Tattag darstellte. Der Schädiger war bereits der Gruppe „Beschäftigungstherapeutische Werkstatt für psychisch auffällig Gefangene” zugeteilt, was in der Regel eine weitgehende Trennung vom Beschwerdeführer zur Folge hatte. Am Tattag kam es dagegen zu einer Zusammenlegung der Gruppen, weil ein Übungsleiter krankheitsbedingt ausfiel. Vor dem Angriff des Schädigers auf den Beschwerdeführer befanden sich daher alle Gefangenen im Aufenthaltsraum – mit freiem Zugang zu den Werkzeugen. Eine kontinuierliche optische Überwachung des Aufenthaltsraums durch die zuständigen Aufsichtspersonen war angesichts der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich.
Indem das Kammergericht davon ausgeht, dass der Aufenthalt der Aufsichtspersonen in Hörweite noch keine Pflichtverletzung begründe, da eine dauerhafte Anwesenheitspflicht des Aufsichtspersonals nicht existiere und vorliegend insbesondere keine Fremdgefährdung bestanden habe, handhabt es § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in einer nicht mehr vertretbaren Weise. Denn es vernachlässigt insoweit die besonderen Umstände des Falles, namentlich, dass am Tattag entgegen der Regel psychisch auffällige Gefangene mit „normalen” Gefangenen über einen längeren Zeitraum alleine gelassen wurden und dass diese freien Zugang zu gefährlichen Werkzeugen hatten. Es verkennt auch, dass den zuständigen Amtsträgern auch ohne psychologische Vorbildung allein aufgrund ihrer dienstlichen Erfahrung hätte erkennbar sein müssen, dass in dieser Konstellation Gewalttaten zumindest nicht ausgeschlossen werden konnten und es dementsprechend geeigneter Maßnahmen zum Schutz der anderen Häftlinge bedurft hätte.
cc) Ob das Land darüber hinaus ein Organisationsverschulden trifft, weil das psychiatrische Gutachten des Dr. P… vom 16. März 2009 nicht rechtzeitig an die Jugendstrafanstalt weitergeleitet worden ist, kann nach alldem offen bleiben.
3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Kammergericht hat sich hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Privatgutachten hinsichtlich der hier beweiserheblichen Fragen in weiten Teilen an Substanz fehlte.
IV.
1. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts sowie deren inhaltliche Bestätigung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs beruhen auf einer objektiv willkürlichen Anwendung von § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Sie sind gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen.
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Huber, Müller, Maidowski
Fundstellen
Haufe-Index 8676368 |
NJW 2016, 1081 |
StV 2016, 175 |
medstra 2016, 163 |