Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Grundsicherungsrechts für Arbeitsuchende.
I.
1. Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die ihre Anträge auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ablehnen.
Das Sozialgericht stützt seine ablehnende Entscheidung auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Das Landessozialgericht begründet die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätten, ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen sichern zu können und daher hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II zu sein. Der Beschwerdeführer zu 2) habe Ende November 2011 erklärt, er erwarte im voraussichtlichen Bewilligungszeitraum bis April 2012 einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von etwa 20.500 EUR, davon allein im März 2012 in Höhe von 9.850 EUR. Die Grundsicherungsträgerin habe daraus monatlich anzurechnende Nettoeinkünfte von 3.417,08 EUR errechnet. Unter Berücksichtigung dieser Selbsteinschätzung liege offensichtlich keine Bedürftigkeit vor. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hätten zwar in einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, der Beschwerdeführer zu 2) habe seinen letzten Auftrag im Oktober 2011 erhalten und erziele seither keine Einnahmen mehr. Diese Angaben könnten aber schon deshalb nicht richtig sein, da nach den vorgelegten Unterlagen im November 2011 ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.166,19 EUR erzielt worden sei. Zudem seien nach den Ende November 2011 gemachten Angaben insbesondere im März 2012 größere Gewinne zu erwarten gewesen und es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese nicht erwirtschaftet worden seien. Im Übrigen sei auch bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens eine aktuelle, zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden. So seien keine Mietschulden für die erst im Dezember 2011 bezogene Wohnung geltend gemacht worden und nichts dafür ersichtlich, dass die Kaution, die nach der Bescheinigung des Vermieters nicht in Raten habe erbracht werden dürfe, nicht gezahlt worden sei.
Die nachfolgende Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht zurück. Eine Überraschungsentscheidung läge nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre jedenfalls aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Das Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren habe vielmehr die Auffassung des Senats bestätigt, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft sei.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Sie tragen vor, die Gerichte hätten das besondere grundrechtliche Gewicht ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nicht ausreichend gewürdigt.
3. Die Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat eine Stellungnahme abgegeben, in der sie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ob dies auch für den Beschluss des Sozialgerichts gilt, kann dahinstehen, weil dessen Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts überholt ist.
a) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪74≫; 93, 1 ≪13 f.≫). Dies gilt gleichfalls für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfGE 126, 1 ≪27 f.≫).
Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪75≫). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 –, juris, Rn. 3). Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98 –, NVwZ-RR 1999, S. 217 ≪218≫), müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, NVwZ 2004, S. 95 ≪96≫).
b) Die Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts wird diesen Anforderungen gerecht.
Das Landessozialgericht hat die Erfolgsaussichten der Hauptsache summarisch geprüft und verneint, so dass für eine Folgenabwägung kein Raum verblieb. Insoweit es davon ausging, dass der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei, hat es die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an den Eilrechtsschutz nicht verkannt. Zwar ist in derartigen Verfahren zu berücksichtigen, dass sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt, dass der elementare Lebensbedarf eines Menschen in dem Augenblick befriedigt werden muss, in dem er entsteht (vgl. BVerfGE 125, 175 ≪225≫; 132, 134 ≪174, Rn. 99≫). Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II) ist daher auf die gegenwärtige tatsächliche Situation der Antragstellenden abzustellen; Umstände aus der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen (vgl. BVerfGK 5, 237 ≪243≫). Doch hat das Landessozialgericht bei der Prüfung der (bedarfsmindernden) Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht allein auf vergangene Ereignisse abgestellt. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach sie seit Oktober 2011 keine Einnahmen mehr erzielt hätten. Diese Erklärung durfte das Landessozialgericht aber als insgesamt ungeeignet zur Glaubhaftmachung ansehen, weil nach den gerichtlichen Feststellungen noch im November 2011 ein Gewinn aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von 4.166,19 EUR erwirtschaftet worden war, sich die eidesstattliche Erklärung also in einem wesentlichen Punkt als unzutreffend erwies. Deshalb ist auch die Argumentation des Landessozialgerichts vertretbar, es sei nicht geltend und erst recht nicht glaubhaft gemacht, die Gewinnerwartung für die Zeit nach Februar 2012 habe sich nicht erfüllt. Schließt das Gericht daraus auf das Fehlen einer Bedürftigkeit, überspannt es nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss wendet, ist sie unzulässig, da sie nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist (vgl. BVerfGE 21, 359 ≪361≫; 108, 370 ≪386 f.≫). Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Gründen dieser Entscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Masing, Baer
Fundstellen
Haufe-Index 7384258 |
SGb 2015, 175 |