Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats. Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit. Verwerfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde
Normenkette
GG Art 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG §§ 7, 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1
Tenor
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Vizepräsidentin König, die Richter Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski und Langenfeld und den ehemaligen Präsidenten Voßkuhle werden als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Rz. 1
1. Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt (a). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig (b).
Rz. 2
a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Wahlen des Präsidenten Harbarth, der Richter Müller, Kessal-Wulf, Langenfeld, Britz, Ott und Radtke, des ehemaligen Präsidenten Voßkuhle sowie des ehemaligen Richters Masing und der Vortrag zur fehlenden Wahl der weiteren benannten Gerichtsangehörigen (Direktor, Leiter der Abteilung Justizverwaltung, Wissenschaftliche Mitarbeiter) sind als Besetzungsrüge auszulegen, der der Erfolg zu versagen ist.
Rz. 3
aa) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 ≪154≫; 131, 230 ≪233≫). Die Richter Müller, Kessal-Wulf und Langenfeld sind vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪298≫; 131, 230 ≪233≫). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 131, 230 ≪233≫). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 ≪3≫; 131, 239 ≪252 f.≫; 142, 1 ≪4 Rn. 12≫) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 59).
Rz. 4
bb) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung auf.
Rz. 5
(1) Hinsichtlich des Präsidenten Harbarth, der Richter Britz, Ott und Radtke, des ehemaligen Präsidenten Voßkuhle und des ehemaligen Richters Masing vermag die Besetzungsrüge schon deshalb offensichtlich nicht durchzugreifen, weil diese Richter vorliegend nicht zur Entscheidung berufen sind (vgl. hierzu auch BVerfGE 144, 20 ≪157 Rn. 399≫). Das Gleiche gilt im Hinblick auf die weiteren benannten Gerichtsangehörigen, deren fehlende Wahl der Beschwerdeführer angreift.
Rz. 6
(2) Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Wahl der Richter Müller, Kessal-Wulf und Langenfeld durch den Bundesrat vorbringt, sind auch diese nicht ansatzweise geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesrat - wie der Beschwerdeführer in der Sache vorträgt - zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl verfassungswidrig besetzt gewesen wäre.
Rz. 7
b) Darüber hinaus erweisen sich die diversen Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig.
Rz. 8
aa) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ≪3≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫).
Rz. 9
bb) So liegt der Fall hinsichtlich der Ablehnungsgesuche hier.
Rz. 10
(1) Soweit der Beschwerdeführer den Präsidenten Harbarth und den ehemaligen Präsidenten Voßkuhle ablehnt, ist dies offensichtlich unzulässig. Beide sind im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zur Mitwirkung berufen (vgl. hierzu auch BVerfGE 142, 1 ≪5 Rn. 12≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 3).
Rz. 11
(2) Soweit der Beschwerdeführer in der Sache die Ablehnung der Vizepräsidentin König sowie der Richter Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski und Langenfeld auf ihre - in jeweils unterschiedlichen Konstellationen erfolgte - Mitwirkung an vorherigen von ihm initiierten Verfahren zu vergleichbaren Rechtsfragen stützt, lässt auch dies einen Ablehnungsgrund nicht ansatzweise erkennen. Weder die Beteiligung an einem vorangegangenen Verfahren zu ähnlichen Rechtsfragen (vgl. BVerfGK 8, 59 ≪60≫) noch die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3) ist ein Grund, der für sich genommen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts zu begründen. Das Gleiche gilt auch, wenn diese Umstände kumulativ vorliegen. Der Beschwerdeführer legt keine Umstände dar, die hier zu einer anderen Bewertung führen könnten.
Rz. 12
(3) Auch die darüber hinaus vorgetragenen Gründe für das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller sind evident nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer angeführten früheren Tätigkeiten des Richters Müller (insbesondere Ministerpräsident des Saarlandes, Landtags- und Bundestagsabgeordneter) und die herangezogene Parteimitgliedschaft. Weder aus der bloßen vorhergehenden Tätigkeit eines Richters (vgl. BVerfGE 42, 88 ≪90≫) noch aus dessen Parteizugehörigkeit (vgl. BVerfGE 11, 1 ≪3≫; 43, 126 ≪128≫) kann eine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden. Das Gleiche gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sich in der Sache auf die im Berichterstatterschreiben getätigten Äußerungen stützt, um die Befangenheit des Richters Müller zu belegen. Das Schreiben gibt dessen vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 ≪144≫; 42, 88 ≪90≫). Auch die vom Beschwerdeführer angeführte namentliche Bezeichnung des Richters Müller in der angegriffenen Entscheidung des Deutschen Bundestages stellt ersichtlich keinen Ablehnungsgrund dar. Sie erfolgt lediglich im Rahmen der Wiedergabe des Einspruchsvorbringens. Schließlich sind die sonstigen angeführten Umstände (insbesondere Verfahrensführung, Nutzung der Post zur Versendung des Berichterstatterschreibens) ebenfalls nicht ansatzweise geeignet, um Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters Müller hervorzurufen.
Rz. 13
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 6. August 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Fundstellen
Dokument-Index HI14166238 |