Verfahrensgang
AG Ilmenau (Vorlegungsbeschluss vom 22.02.2005; Aktenzeichen XVII 183/04) |
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Tatbestand
I.
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002, BGBl I S. 42) sowie die des § 67 FGG (in der Fassung vom 25. Juni 1998, BGBl I S. 1580).
1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob „§ 1906 Abs. 5 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002, BGBl I S. 42) und § 67 FGG (in der Fassung vom 25. Juni 1998, BGBl I S. 1580) mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind”.
2. Im Ausgangsverfahren ist an das vorlegende Gericht der Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen für den Betroffenen gerichtet worden.
Der Betroffene hatte im Oktober 2003 seiner Tochter eine Vorsorgevollmacht für die Bereiche Bestimmung des Wohnorts und des Aufenthalts, Regelung aller Wohnungsfragen, Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge, Entscheidungen bei notwendigen Schutzmaßnahmen, Vermögensvorsorge, Regelungen laufender finanzieller Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Rententrägern, Krankenkassen etc., sowie eine Postvollmacht erteilt. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht A. im Januar 2004 von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen.
Das A. Seniorenheim, in dem der Betroffene wohnhaft ist, übersandte dem Gericht mit Schreiben vom 30. September 2004 den Antrag auf Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen für den Betroffenen. Nach der beigefügten formularmäßigen „Ärztliche(n) Bescheinigung” vom gleichen Tag ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig. Aufgrund eines Zustandes nach Koma, hypoxischer Hirnschaden, wird zu seinem Wohle die Anbringung eines Bettgitters und die Fixierung durch Beckengurt/Vorbrett am Rollstuhl für notwendig erachtet, um zu verhindern, dass er sich bei Stürzen nicht unerheblich verletzt. Die Maßnahme soll länger als ein Jahr erforderlich sein. Nach diesem Abschnitt folgt eine Zeile zur Eintragung des Namens des Betreuers – hier der Bevollmächtigten – und daneben vorgedruckt der Name und die Adresse des A. Seniorenheims. Hiernach folgt – im Ankreuzverfahren – die an das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – gerichtete Bitte auf Genehmigung der oben angeführten Maßnahme, die Mitteilung, dass die Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug schon durchgeführt werden, sowie die Anregung, einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zu bestellen mit einer eigenen Unterschriftzeile für den Betreuer und die Heimleitung.
Auf dem Formular ist der Name der Bevollmächtigten eingetragen, die Bevollmächtigte hat jedoch den an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag auf Genehmigung der Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme nicht unterschrieben. Unterschrieben ist der Antrag allein von Seiten der Heimleitung des A. Seniorenheims.
Bei der Anhörung war eine Verständigung mit dem zeitlich und örtlich nicht orientierten Betroffenen nicht möglich.
Das vorlegende Gericht hat – bei gleichzeitiger deklaratorischer Feststellung, dass gegen die Anbringung von Bettgittern keine Bedenken bestehen – das Verfahren ausgesetzt.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2 BGB mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vereinbar ist. Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB könne ein Bevollmächtigter die Einwilligung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 erteilen, sofern die ihm durch den Betroffenen schriftlich erteilte Vollmacht die nach Abs. 4 möglichen freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich umfasse. Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 2 BGB bedürfe es, wenn der Betroffene sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalte, ohne untergebracht zu sein, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dieser Genehmigungsvorbehalt sei mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der Betroffene habe mit der von ihm der Bevollmächtigten erteilten Vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er in Ausübung seines verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechts weder über den Weg der rechtlichen Betreuung noch durch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner mit der Vorsorgevollmacht vorgefassten Entscheidung mit dem Vormundschaftsgericht konfrontiert werden wolle.
Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass die Vorschrift des § 67 FGG mit dem in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar ist. Habe ein Betroffener durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er keine Genehmigung seiner Festlegungen durch das Vormundschaftsgericht wünsche, müsse es dem Vormundschaftsgericht verwehrt sein, für den Betroffenen – auch wenn eine adäquate Verständigung nicht möglich sei – einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Andernfalls würde das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen missachtet. Daher bedeute die – für die Aufgabenwahrnehmung durch den Verfahrenspfleger notwendige – Weitergabe persönlicher Daten des Betroffenen an den Verfahrenspfleger weiter einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Durch die Verfahrenspflegerbestellung bei vorliegender Vorsorgevollmacht werde der Betroffene zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.
Bestätigt werde diese Sichtweise durch die Neufassung von § 1904 Abs. 4 BGB im Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts. Hiernach bedürfe es der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht, wenn ein schriftlich Bevollmächtigter die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen erteile, verweigere oder widerrufe. Wenn selbst Entscheidungen eines Bevollmächtigten, die irreversibel sein und zum Tode des Betroffenen führen könnten, keiner Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürften, sei es mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn für den Betroffenen weniger einschneidende Maßnahmen des Bevollmächtigten, wie die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, unter den Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung gestellt würden.
Auf die Gültigkeit der Vorschriften des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2 BGB und des § 67 FGG komme es für die vorliegende Entscheidung an. Im Falle der Gültigkeit der Normen bedürfe es der Genehmigung der durch die Bevollmächtigte zu erteilenden Einwilligung in die freiheitsentziehenden Maßnahmen durch das Vormundschaftsgericht wie auch der Bestellung eines Verfahrenspflegers, im Fall ihrer Ungültigkeit entfiele die richterliche Genehmigung ebenso wie die Verfahrenspflegerbestellung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ≪76≫). Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerfGE 63, 131 ≪141≫), gebietet es dabei, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft.
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss daher nur, wenn die Ausführungen erkennen lassen, dass das Gericht die hiernach gebotene Prüfung vorgenommen hat. Eine Vorlage ist deshalb nur zulässig, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ≪57≫; 86, 71 ≪77 f.≫).
2. Diesen Anforderungen genügt die zur Entscheidung stehende Vorlage nicht. Das Gericht hat weder die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen noch ihre Verfassungswidrigkeit in hinreichend nachvollziehbarer Weise dargetan.
a) Nach § 1906 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4, Abs. 2 BGB bedarf die von dem Bevollmächtigten eines Betroffenen zu erteilende Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn der Betroffene unter anderem in einem Heim wohnhaft ist, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bevollmächtigen auf Genehmigung jener Maßnahmen voraus. Den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass ein Antrag auf Genehmigung der unterbringungsähnlichen Maßnahmen für den Betroffenen an das Gericht gerichtet worden ist. Dass die Bevollmächtigte diesen Antrag gestellt hat, geht daraus nicht hervor.
Der beigezogenen Verfahrensakte des Gerichts ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Antrag um ein von dem A. Seniorenheim erstelltes, formularmäßiges Schriftstück handelt. Dieses ist aufgeteilt in eine „Ärztliche Bescheinigung”, welche formularmäßig die fehlende Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen, die zum Wohl des Betroffenen erforderliche unterbringungsähnliche Maßnahme, eine Kurzdiagnose, den Grund für die Maßnahme und deren Zeitdauer erfasst. Nach diesem Abschnitt folgt eine Zeile zur Eintragung des Namens des Betreuers – hier der Bevollmächtigten – und daneben vorgedruckt der Name und die Adresse des A. Seniorenheims. Im Anschluss hieran folgt der an das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – gerichtete Antrag auf Genehmigung der oben angeführten Maßnahme mit einer eigenen Unterschriftzeile für den Betreuer und die Heimleitung. Auf dem Formular ist zwar der Name der Bevollmächtigten eingetragen, die Bevollmächtigte hat jedoch den an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag auf Genehmigung der Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme nicht unterschrieben. Der Antrag, der lediglich die Unterschrift der Heimleitung enthält, ist insofern allein von dieser gestellt worden.
Die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen ist damit nicht gegeben. In Ermangelung eines Antrags der Bevollmächtigten auf Genehmigung der von ihr zu erteilenden Einwilligung in die freiheitsentziehenden Maßnahmen ist kein Raum für eine solche Genehmigung durch das Amtsgericht. Auf die Frage, ob die zur Prüfung gestellten Normen mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind, kommt es daher nicht an.
b) Zudem wäre im Falle eines Antrags der Bevollmächtigten auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen gewesen, ob die der Bevollmächtigten erteilte Vorsorgevollmacht die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst; denn für den Fall der Nichterfassung scheidet eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung aus. Konsequenz dessen wäre auch in diesem Fall, dass es an der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen mangelt.
Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB muss die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, wozu das Anbringen von Bettgittern ebenso wie die Fixierung durch einen Beckengurt beziehungsweise ein Vorbrett am Rollstuhl zu rechnen ist, ausdrücklich umfassen. Die der Bevollmächtigten am 22. Oktober 2003 durch den Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht benennt die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nicht ausdrücklich. Das Gericht stellt auf die in der Vollmacht aufgeführten Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge sowie die Entscheidungen bei notwendigen Schutzmaßnahmen ab.
Soweit das Gericht auf die in der Vorsorgevollmacht aufgeführten Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge verweist, kann hieraus gerade nicht darauf geschlossen werden, dass die Vollmacht auch die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen soll. Eine Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesundheitsfürsorge wird von der Rechtsprechung gerade nicht als ausreichend für die Annahme einer antizipierten Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen erachtet (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 1999 – 301 T 222/99 –, NJWE-FER 2000, S. 123).
Die Vorsorgevollmacht beinhaltet weiter Entscheidungen über notwendige Schutzmaßnahmen. Die Vorsorgevollmacht verhält sich aber nicht dazu, was unter notwendigen Schutzmaßnahmen zu verstehen ist und worauf sich diese beziehen sollen. Ob derartige notwendige Schutzmaßnahmen auch freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen sollen, ist jedenfalls dem Wortlaut der Vorsorgevollmacht nicht zu entnehmen. Unter Schutzmaßnahmen sind vorbeugende Maßnahmen zum Schutz einer Person zu verstehen. Derartige Maßnahmen können grundsätzlich auch freiheitsentziehende Maßnahmen sein. Ob diese jedoch nach dem Willen des Betroffenen von der von ihm erteilten Vollmacht umfasst sein sollen, ist der Vollmacht unmittelbar nicht zu entnehmen. Es hätte daher einer Begründung bedurft, dass die der Bevollmächtigten erteilten Vorsorgevollmacht gerade auch die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. Mit dieser Frage setzt sich das vorlegende Gericht nicht auseinander. Nach dem Stand des Ausgangsverfahrens steht demnach im Hinblick auf den Umfang der der Bevollmächtigten erteilten Vorsorgevollmacht die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen ebenfalls nicht fest.
c) Eine Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen ergibt sich auch nicht aufgrund der an das Amtsgericht gerichteten Anregung des A. Seniorenheims zu prüfen, ob für den Betroffenen eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung anzuordnen ist, unabhängig davon, ob sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch im Falle der Anordnung einer rechtlichen Betreuung stellt; denn das Gericht ist der Anregung nicht nachgegangen.
d) Der Vorlagebeschluss lässt weiter nicht erkennen, dass sich das Gericht bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen – insbesondere des § 1906 Abs. 5 BGB – mit den Erwägungen des Gesetzgebers auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 76, 100 ≪104≫; 79, 240 ≪243 f.≫; 86, 71 ≪77≫).
Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit des Betroffenen, in voller geistiger Klarheit durch die Vorsorgevollmacht über sein künftiges Wohl und Wehe entscheiden zu können. Anderseits wollte der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass solche Maßnahmen, die für den Betroffenen einschneidend sind und in die der Bevollmächtigte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht einwilligen kann, der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht unterstehen (vgl. BTDrucks 13/7158, S. 34).
Gerade mit diesem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz des Betroffenen vor einem Missbrauch einer erteilten Vorsorgevollmacht setzt sich das Gericht nicht auseinander. Das Gericht stellt allein darauf ab, dass der Betroffene bei Erteilung der Vorsorgevollmacht in Ausübung seines durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts über – später vorzunehmende – freiheitsentziehende Maßnahmen entschieden hat. Es zieht hieraus den Schluss, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung solcher Maßnahmen das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen missachtet und folglich eine solche Genehmigung mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Dabei verkennt das Gericht mit seiner Argumentation, dass nicht die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme als solche durch das Vormundschaftsgericht erfolgt, sondern die Einwilligung des Bevollmächtigten in die freiheitsentziehende Maßnahme Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist. Das Gericht geht in seiner Argumentation auch nicht darauf ein, dass das Vormundschaftsgericht – zum Schutz des Betroffenen – zu prüfen hat, ob die eigene Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nicht – noch – gegeben ist, die Vorsorgevollmacht wirksam erteilt ist und die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. Unter die Kontrolle des Vormundschaftsgerichts ist damit gerade nicht die in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen erfolgte Entscheidung des Betroffenen gestellt, sondern die ordnungsgemäße Handhabung der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten. Diesen Aspekt lässt das vorlegende Gericht außer Acht.
Ist Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung die Kontrolle der ordnungsgemäßen Handhabung der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten bei einschneidenden Maßnahmen, soll damit sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht im Sinne des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ausgeübt wird. Diese Kontrolle dient der Sicherung des – in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts – artikulierten Willens des Betroffenen. Der Frage, ob die Kontrolle zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen zugleich einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen kann, geht das Gericht nicht nach.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 2146642 |
NJW 2009, 1803 |
FamRZ 2009, 945 |
BtPrax 2009, 118 |
FF 2009, 339 |