Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 06.11.2019; Aktenzeichen 1 BvR 16/13)

BGH (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen VI ZR 330/11)

 

Tenor

Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) wird der Gegenstandswert auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13615287

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