Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 11.08.2011; Aktenzeichen 11 S 2244/11) |
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.08.2011; Aktenzeichen 11 S 1943/11) |
VG Stuttgart (Urteil vom 16.05.2011; Aktenzeichen 12 K 2848/10) |
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2011 – 11 S 1943/11 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 2011 – 11 S 2244/11 – gegenstandslos. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) versagen, weil eine von seiner Lebensgefährtin begangene Straftat ihm nach § 104a Abs. 3 AufenthG zuzurechnen sei und der Erteilung entgegenstehe.
1. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolgloser Stellung eines Asylantrags wird er seit 1997 geduldet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, und zwei 1999 und 2001 in Deutschland geborenen gemeinsamen Kindern zusammen. Seine Lebensgefährtin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 25. November 1997 wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet in Tateinheit mit Aufenthalt ohne Pass und ohne Ausweisersatz, Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt.
2. Am 30. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20. November 2006. Die Ausländerbehörde leitete den Antrag in der Folge aufgrund der befristeten Gültigkeit dieser Anordnung in einen Antrag nach der bundesrechtlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG über. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er weitere in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG benannte Voraussetzungen erfüllt. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG schließt die Erteilung für den Fall aus, dass der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagesssätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen, führt dies gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach der Vorschrift des § 104a AufenthG für andere Familienmitglieder; dies gilt gemäß Satz 2 nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
3. Mit Bescheid vom 2.November 2009 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser und weiteren Vorschriften ab. Mit Blick auf die Altfallregelung stützte sie die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers begangene Straftat falle unter diese Vorschrift. Sie sei dem Beschwerdeführer auch nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenzuhalten, da er aufgrund der gemeinsamen Kinder und ihres Zusammenlebens als Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift zu werten sei. Diese Zurechnungsregel sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Vorliegen einer besonderen Härte, die es nach § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG erforderlich machen könnte, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, sei nicht erkennbar.
4. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug, die Zurechnungsregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit hier angegriffenem Urteil vom 16. Mai 2011 ab. Zum Antrag nach § 104a AufenthG führte es aus, diese Vorschrift ermögliche im Zeitpunkt der Entscheidung ohnehin nur noch die Verlängerung einer nach dieser Vorschrift schon erteilten Aufenthaltserlaubnis, aber nicht mehr eine Neuerteilung, wie sich aus § 104a Abs. 5 AufenthG ergebe. Die Vorschrift des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die aufgrund der Verurteilung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in seinem Fall Anwendung finde, sei im Übrigen auch verfassungsgemäß.
5. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung er eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend machte. Nach dessen Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 22.09 – (NVwZ 2011, S. 939) könne der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der in § 104a Abs. 5 AufenthG bestimmten Gültigkeitsdauer für Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Ersterteilung einer solchen für die Vergangenheit geltend machen. Darüber hinaus sei der Ausschlussgrund der Vorstrafen von Familienangehörigen nach derselben Entscheidung nicht auf die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden. Auch die Verwandtschaft über das gemeinsame Kind mache den nicht-ehelichen Lebensgefährten nicht zum Familienangehörigen. Zudem habe die Frage, ob einem Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ein Fehlverhalten einer nicht-ehelichen Lebensgefährtin entgegengehalten werden könne, grundsätzliche Bedeutung und bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Vorsorglich werde auch eine Abweichung von der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 24. Juni 2009 – 13 S 519/09 – (InfAuslR 2009, S. 350) gerügt, der zwar für die vorliegende Konstellation entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Merkmal des Familienangehörigen bejahe, die damit verbundene Sippenhaft aber insgesamt als unzulässig ansehe.
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. August 2011 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei nicht gegeben. Es bedürfe nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zu beantworten, ob einem Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ein Fehlverhalten einer nicht-ehelichen Lebensgefährtin entgegengehalten werden könne. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren so nicht stellen und könne bezogen auf den konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne weiteres beantwortet werden.
Im vorliegenden Fall gehe es nicht um den Sachverhalt einer bloßen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, die in der Tat, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Januar 2011 zutreffend ausführe, nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG falle und insbesondere keine Familie sei, weshalb eine Anwendung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausscheide. Nur auf eine derartige Fallkonstellation sei die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts zu beziehen. Hier gehe es vielmehr um eine (auch häusliche) Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner nicht-ehelichen Partnerin und ihren gemeinsamen Kindern. Es sei aber geklärt und könne keinem Zweifel unterliegen, dass diese Gemeinschaft eine Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG darstelle. Denn Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG sei nach der Rechtsprechung die Gemeinschaft von Eltern und deren Kindern ungeachtet der Tatsache, ob die Eltern miteinander verheiratet seien. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf BVerfGE 80, 81, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1998 – 1 C 28.96 – (InfAuslR 1998, S. 279) und seinen Beschluss vom 22. März 2000 – 11 S 209/00 – (InfAuslR 2000, S. 277). Vor diesem Hintergrund liege es nahe, den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch in diesem Sinn auszulegen. Für ein abweichendes Verständnis sehe der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte; der Beschwerdeführer benenne solche auch nicht. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greife nicht durch. Ungeachtet der Tatsache, dass ein Vorlagebeschluss keine divergenzfähige Entscheidung darstelle, liege eine Divergenz nicht mehr vor, weil sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 2011 angeschlossen habe.
7. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, zu deren Begründung er ausführte, die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sehe die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Differenzierung zwischen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit oder ohne gemeinsame Kinder nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anhörungsrüge mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 11. August 2011 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer beanstande ausschließlich eine von seiner Auffassung abweichende Sicht der materiellen Rechtslage durch den Senat. Hierfür stehe die Gehörsrüge nicht offen.
8. Mit seiner am 1. September 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG und Art. 7 EMRK.
Die Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Erstreckung des Familienbegriffs in § 104a AufenthG auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern höchstrichterlich nicht geklärt gewesen sei, und damit den Rechtsschutz unzulässig verkürzt. Jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Bremen habe diese Frage mit Beschluss vom 11. Februar 2009 – 1 S 498/08 – (InfAuslR 2009, S. 181) als klärungsbedürftig angesehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsfrage im Urteil vom 11. Januar 2011 nicht geklärt, sondern lediglich ausgeführt, der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften im Rahmen von § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG folge aus der günstigeren aufenthaltsrechtlichen Stellung, die das Gesetz Ehegatten insbesondere beim Familiennachzug, aber auch bei der Aufenthaltsbeendigung einräume. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht nachzuvollziehen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern als Familie im Sinne des § 104a AufenthG anzusehen sei. Eine solche Unterscheidung widerspreche auch der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 6 GG gegenüber den betroffenen Kindern. Unterstelle man, der Familienbegriff des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden, verletzten die angegriffenen Entscheidungen aufgrund der damit verbundenen ausländerrechtlichen Sippenhaft den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 Abs. 1 EMRK.
9. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat zu der Verfassungsbeschwerde dahingehend Stellung genommen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei im Einklang mit dem Wortlaut des § 104a Abs. 3 AufenthG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, da diesem als in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied seiner Lebensgefährtin deren Fehlverhalten entgegenzuhalten sei. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2011 richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 125, 104 ≪136 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet. Danach liegen die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor.
1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (vgl. BVerfGE 92, 365 ≪410≫; 104, 220 ≪231≫; 125, 104 ≪136 f.≫; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪284≫; 78, 88 ≪99≫; 84, 366 ≪369 f.≫; 125, 104 ≪137≫). Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 ≪137≫). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. zuletzt BVerfGE 125, 104 ≪137≫ m.w.N.). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 ≪137≫; BVerfGK 5, 369 ≪375 f.≫; 10, 208 ≪213≫; 15, 37 ≪46 f.≫).
Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des – hier in Rede stehenden – Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 ≪140≫; BVerfGK 10, 208 ≪214≫). Stellt ein Oberverwaltungsgericht bereits im Zulassungsverfahren Erwägungen von grundsätzlicher Bedeutung an, schneidet es dem Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens ab, sondern zugleich den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen des Bundesrechts zuständigen Instanz (vgl. BVerfGE 125, 104 ≪140≫). Der vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehene Rechtsschutz im Berufungsverfahren wird auf diese Weise in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 125, 104 ≪139 f.≫).
2. a) Der im Fall des Beschwerdeführers aufgeworfenen Rechtsfrage, ob nicht-eheliche Lebenspartner (mit oder ohne gemeinsame Kinder) unter den Begriff des Familienmitglieds im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG fallen, kam im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
aa) Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007 (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 200 f.) findet die in § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder ihre Rechtfertigung in nach der jeweiligen familiären Beziehung differenzierten Überlegungen. Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden seien, entspreche dies dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teile. Hinzu komme, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei. Dies gelte auch für das Verhältnis von Geschwistern untereinander. Für die Fälle, in denen Kinder eine Straftat begangen haben, sei der Ausschluss der Eltern im Hinblick auf ihre Aufsichts- und Erziehungspflicht gerechtfertigt. Zu lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird demgegenüber ausgeführt, die in § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG genannten Straftaten des Partners seien im Rahmen der Soll-Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 202). Die Entwurfsbegründung geht danach von der Nichtanwendbarkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Fälle nicht-ehelicher Lebenspartner aus und verhält sich zur Zurechnung von Straftaten im Eltern-Kind-Verhältnis nur allgemein und lediglich, soweit dieses unmittelbar betroffen ist.
bb) Ob § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG unmittelbar auf eheähnliche Lebensgemeinschaften anwendbar ist und ob die Vorschrift es gegebenenfalls – unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien – nach ihrem Wortlaut und Zweck zulässt, bei diesen das strafrechtliche Fehlverhalten des einen Partners dem anderen Partner anspruchsvernichtend zuzurechnen, sah das Oberverwaltungsgericht Bremen im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Februar 2009 – 1 S 498/08 – (InfAuslR 2009, S. 181) als für in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig an.
cc) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage im Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 22.09 – (NVwZ 2011, S. 939) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entschieden, so dass ihre Klärungsbedürftigkeit und damit auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht entfallen war (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 – 2 BvR 2575/07 –, InfAuslR 2008, S. 240). Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr in Gegenüberstellung zur von ihm mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG als verfassungskonform eingestuften Anwendung der Zurechnungsregel des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Ehegatten lediglich nicht-tragende Erwägungen zu deren Anwendbarkeit auf die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft an.
Es führt hierzu aus, hinsichtlich der Partner einer solchen dürfte eine Anwendung der Zurechnungsregelung ausscheiden, weil es sich dabei gerade nicht um Familienangehörige handle. Insofern würden Ehegatten nach § 104a Abs. 3 AufenthG schlechter behandelt als in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft lebende Paare. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings auch mit Blick auf das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot der Diskriminierung der Ehe gerechtfertigt. Ein hinreichender sachlicher Grund für die wechselseitige Zurechnung von Straftaten unter Ehegatten sei darin zu sehen, dass andernfalls über ein Bleiberecht des nicht straffällig gewordenen Ehegatten mit Blick auf den besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des an sich nach § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgeschlossenen Ausländers entstehen könnte, so dass dieser Versagungsgrund in derartigen Fällen praktisch häufig leerliefe. Bei nicht-ehelichen Partnern bestehe dagegen weder eine entsprechend günstige Familiennachzugsregelung wie bei Ehegatten, noch vermittelten Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, so dass der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht durch abgeleitete Aufenthaltsansprüche leerzulaufen drohe (BVerwG, a.a.O., Rn. 38 f.).
dd) Die grundsätzliche Bedeutung der hier aufgeworfenen Frage ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Altfallregelung des § 104a AufenthG insofern auslaufendes Recht darstellt, als § 104a Abs. 5 AufenthG die Gültigkeit hiernach erteilter Aufenthaltserlaubnisse auf den 31. Dezember 2009 mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere zwei Jahre nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begrenzt. Denn die betroffenen Ausländer können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach Ablauf des 31. Dezember 2009 verlangen, dass ihnen rückwirkend für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine Aufenthaltserlaubnis hiernach erteilt wird. Die Erteilung derartiger Aufenthaltserlaubnisse ist Voraussetzung für eine mögliche Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder nach der zwischenzeitlich von der Innenministerkonferenz auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffenen Anschlussregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 19.09 –, NVwZ 2011, S. 236, Rn. 12 ff.; Urteil vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 25), weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin für einen nicht überschaubaren Kreis von Personen noch von Bedeutung war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35.95 –, NVwZ-RR 1996, S. 712 zur Revisionszulassung).
b) Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage mit der Erwägung, im Falle des Beschwerdeführers stehe nicht die Anwendbarkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf eine bloße nicht-eheliche Lebensgemeinschaft in Rede, auf die allein sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 2011 bezögen; hinsichtlich der hier gegebenen Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner nicht-ehelichen Partnerin und ihren gemeinsamen Kindern sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass diese Gemeinschaft eine Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG darstelle; vor diesem Hintergrund liege es nahe, auch den Begriff des Familienmitglieds im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in diesem Sinn auszulegen; für ein abweichendes Verständnis bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiermit bereits im Zulassungsverfahren Erwägungen von grundsätzlicher Bedeutung angestellt und den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers in nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt.
aa) Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Eingrenzung der Fragestellung auf die vorliegende Fallgestaltung ändert bereits an der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung des Begriffs des Familienmitglieds im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nichts. Den vorerwähnten Erwägungen des Gesetzentwurfs liegt erkennbar ein anderes Verständnis dieses Begriffs zugrunde, als es der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 4. August 2011 als naheliegend einstuft. Der Verwaltungsgerichtshof führt zudem mit der Unterscheidung zwischen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit und solchen ohne gemeinsame Kinder bei der Frage nach der Anwendbarkeit der Zurechnungsregel des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Differenzierung ein, die weder in den Gesetzesmaterialien noch in den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 2011 angesprochen ist.
bb) Diese Differenzierung drängt sich aber auch nicht in einer Weise auf, die es rechtfertigte, von der Zulassung der Berufung deshalb abzusehen, weil das Auslegungsergebnis eindeutig ist. Insbesondere folgt dies nicht aus der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung zum aufenthaltsrechtlichen Schutz eines Ausländers aus Art. 6 Abs. 1 GG bei einer Erwachsenenadoption (BVerfGE 80, 81 f.), auf die sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst stützt, verhält sich unmittelbar allein zu den Wirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG im Eltern-Kind-Verhältnis. Gleiches gilt für das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1998 – 1 C 28.96 – (InfAuslR 1998, S. 279 ≪282 ff.≫). Für die aufgeworfene Rechtsfrage könnte danach allein von Bedeutung sein, dass sich im Verhältnis zwischen nicht-ehelichen Lebenspartnern – vermittelt über das gemeinsame Kind – mittelbare Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn diesem aufgrund der Beziehung zum einen Elternteil das Verlassen des Bundesgebietes mit dem anderen nicht zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, S. 682; siehe auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2000 – 11 S 209/00 –, InfAuslR 2000, S. 277). Inwiefern derartige – von den Umständen des Einzelfalls abhängige – Schutzwirkungen verallgemeinert werden und so die Erstreckung der Zurechnungsregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Gemeinschaften nicht-ehelicher Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern rechtfertigen können, liegt nicht auf der Hand und kann daher nicht im Verfahren der Berufungszulassung abschließend entschieden werden (vgl. auch Urteil des OVG des Saarlandes vom 19. Juni 2012 – 2 A 103/10 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N., demzufolge § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG keinerlei Ansatz für eine Anwendbarkeit auf nicht formelle Lebensgemeinschaften biete und allein der Umstand, dass Partner einer solchen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder hätten, für die beide Familienangehörige seien, an der – fehlenden – rechtlichen Beziehung der Partner zueinander nichts ändern könne).
3. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf dem Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da der Verwaltungsgerichtshof bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben die Berufung hätte zulassen müssen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2011 ist aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren hiergegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers bedarf. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2011 wird damit gegenstandslos.
III.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten durch das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend macht, steht der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegegen (vgl. BVerfGK 7, 350 ≪357≫; 15, 37 ≪53≫).
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Unterschriften
Gerhardt, Hermanns, Müller
Fundstellen