Leitsatz (amtlich)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft”.
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Beschwerdeführer, die während des Zweiten Weltkrieges als Zwangsarbeiter für die I.…G.… Farbenindustrie AG hatten arbeiten müssen, abgewiesen wurde.
I.
1. Während des Zweiten Weltkrieges wurden im Machtbereich des Deutschen Reichs Millionen Menschen deportiert, in Lager verschiedener Art verschleppt und dort sowie in der Privatwirtschaft in Deutschland und den besetzten Ländern zu Arbeitsleistungen gezwungen. Zu diesen zusammenfassend als “Zwangsarbeiter” bezeichneten Menschen zählten neben den ausländischen Zivilarbeitern (den so genannten Fremdarbeitern), die während des Kriegs nach Deutschland gebracht wurden, und den ausländischen Kriegsgefangenen (vor allem aus Polen, der Sowjetunion, Frankreich und später Italien) die Häftlinge in Konzentrationslagern sowie Juden aus den besetzten Teilen Europas, die in Ghettos und Zwangsarbeitslagern zur Arbeit gezwungen wurden (vgl. Herbert, Zwangsarbeiter im “Dritten Reich” – ein Überblick, in: Barwig/Saathoff/Weyde ≪Hrsg.≫, Entschädigung für NS-Zwangsarbeit, 1998, S. 17 ff.). Besonders hart war das Los der in Konzentrationslagern Inhaftierten; die Unmenschlichkeit war weiter gesteigert für diejenigen, die in Vernichtungslagern wie Auschwitz arbeiteten (vgl. Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Vierter Band, 2003, S. 770). Sehr viele starben. Die Überlebenden konnten nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges Entschädigung für das ihnen zugefügte Unrecht erwarten.
2. Zu einer solchen Entschädigung kam es lange Zeit jedoch nicht. Vielmehr wurde in dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und verschiedenen westlichen Staaten am 27. Februar 1953 in London vereinbarten Abkommen über deutsche Auslandsschulden (BGBl II S. 333 ff.; im Folgenden: Londoner Schuldenabkommen – LSA) eine mögliche Entschädigungsregelung aufgeschoben. Gemäß Art. 5 Abs. 2 LSA wurde die “Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen … bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.” In der Folgezeit wurden Klagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche Unternehmen unter Verweis auf diese Bestimmung abgewiesen (vgl. BGH, MDR 1963, S. 492 ≪492 f.≫ unter Hinweis auf BGHZ 16, 207; 18, 22; 19, 258; vgl. auch Pawlita, ArbuR 1999, S. 426 ≪430≫ m.w.N.; Schröder, Jura 1994, S. 61 ≪71≫ m.w.N.).
3. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland Entschädigungszahlungen an eine Vielzahl von Opfern des nationalsozialistischen Unrechtsstaats geleistet, überwiegend an solche aus Israel, Deutschland und westlichen Ländern. Nach 1990 erbrachte die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus Pauschalzahlungen an mehrere mittel- und osteuropäische Staaten, die Fonds für NS-Opfer einrichteten. Eine besondere individuelle Entschädigung für die früheren Zwangsarbeiter war allerdings zunächst nicht vorgesehen. Es kam daher zu zahlreichen Klagen, vor allem aber zu einer Reihe von Sammelklagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie gaben den Anstoß, nach einer Lösung zu suchen, die eine Entschädigung ermöglichte und zugleich die deutschen Unternehmen vor dem Risiko schützte, mit entsprechenden Forderungen konfrontiert zu werden. Nach langwierigen und kontroversen Verhandlungen unter Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika, Israels, Russlands, Polens, Tschechiens, der Ukraine, Weißrusslands, der Stifterinitiative deutscher Unternehmen, der Conference on Jewish Material Claims against Germany (Claims Conference) sowie einer Reihe von Anwälten, die Opfer des Nationalsozialismus vertraten, schloss die Bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Regierungsabkommen über die Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” (BGBl 2000 II S. 1373). Alle Verhandlungspartner gaben ergänzend eine Gemeinsame Erklärung ab (BGBl 2000 II S. 1383). Abkommen und Erklärung enthielten jeweils das Einverständnis mit der Stiftungslösung und legten – soweit möglich – eine Verpflichtung der Regierungen fest, die Bundesrepublik sowie deutsche Unternehmen vor Entschädigungsverfahren zu schützen.
Am 2. August 2000 trat das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1263; im Folgenden: EVZStiftG) in Kraft, das durch die Gesetze vom 4. August 2001 (BGBl I S. 2036) und vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3347) geändert wurde. In der Präambel bekennt sich der Deutsche Bundestag zur politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus; ebenso bekennen sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zur historischen Verantwortung für das Handeln von Unternehmen, die an dem nationalsozialistischen Unrecht beteiligt waren. Nach § 3 EVZStiftG wird die Stiftung mit einem Vermögen von 10 Milliarden DM ausgestattet, die je zur Hälfte von der Bundesrepublik und von der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft aufgebracht werden sollen. § 9 Abs. 2 EVZStiftG sieht vor, dass 8,1 Milliarden DM zum Ausgleich von Zwangsarbeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 EVZStiftG bestimmt sind. Die Summe soll von verschiedenen regional zuständigen Partnerorganisationen verteilt werden. Die an die Opfer zu erbringenden Leistungen sind unterschiedlich hoch. Für ehemalige Zwangsarbeiter in Konzentrationslagern und ähnlichen Haftstätten beträgt die Höchstsumme gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 EVZStiftG 15.000 DM, für alle übrigen Geschädigten 5.000 DM. Die Höchstbeträge können gekürzt werden, wenn die für eine Partnerorganisation vorgesehene Summe nicht für eine volle Auszahlung an alle Berechtigten ausreicht. Die Gelder sind nach § 9 Abs. 9 EVZStiftG zunächst nur zu 50 % beziehungsweise 35 % auszuzahlen; die Auszahlung eines etwaigen Restbetrags erfolgt nach Bearbeitung aller Anträge. Nach § 13 EVZStiftG sind die Leistungen höchstpersönlich und können nur dann von den Ehegatten, Abkömmlingen oder testamentarisch eingesetzten Erben beantragt werden, wenn der Leistungsberechtigte nach dem 15. Februar 1999 verstorben ist. Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Unrecht werden, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, gemäß § 15 Abs. 2 EVZStiftG auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 EVZStiftG angerechnet.
§ 16 EVZStiftG lautet:
Ausschluss von Ansprüchen
(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind.
(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz wirksam. …
(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt.
Nach Verabschiedung des Stiftungsgesetzes und der Feststellung der Rechtssicherheit nach § 17 Abs. 2 EVZStiftG durch den Deutschen Bundestag begann die Stiftung im Juni 2001 mit den Auszahlungen (vgl. Erster Bericht der Bundesregierung über den Stand der Auszahlungen und die Zusammenarbeit der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” mit den Partnerorganisationen vom 27. November 2001, BTDrucks 14/7728, S. 7). Bis zum 31. März 2004 wurde an rund 1,5 Millionen der bis zu 1,7 Millionen Leistungsberechtigten die erste Rate der Leistung ausgezahlt, im Bereich einiger Partnerorganisationen wurde bereits mit der Auszahlung der zweiten Rate begonnen; im Sommer 2005 soll die Auszahlung insgesamt abgeschlossen werden (vgl. Vierter Bericht der Bundesregierung über den Stand der Auszahlungen und die Zusammenarbeit der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” mit den Partnerorganisationen vom 25. Juni 2004, BTDrucks 15/3440, S. 3, 7, 16; Pressemitteilung 06/2004 der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft”).
II.
1. Im Jahr 1941 beschloss die I.…G.… Farbenindustrie AG (seit 1952 I.…G.… Farbenindustrie AG in Abwicklung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens; im Folgenden: Beklagte) die Errichtung eines als “I.…G.… Auschwitz” bezeichneten Industriekomplexes zur Herstellung von Buna (Kautschukersatz) und Treibstoff in Monowitz bei Auschwitz. Der Bau der ausgedehnten Anlagen erfolgte durch den Einsatz von Kriegsgefangenen und von Häftlingen des Konzentrationslagers Auschwitz. Mitte 1942 wurde auf Betreiben der Beklagten neben dem Werk ein eigenes Konzentrationslager für die einzusetzenden Zwangsarbeiter errichtet, das von der SS und der Beklagten gemeinsam betrieben wurde. Während die SS für den Nachschub und die Bewachung der Häftlinge zuständig war, hatte die Beklagte für deren Gesundheit, Unterkunft und Verpflegung zu sorgen (vgl. Borkin, Die unheilige Allianz der I.…G.… Farben, 1979, S. 113). Der Lagerkomplex Auschwitz setzte sich nunmehr aus den Lagern Auschwitz I (ursprüngliches Konzentrationslager), Auschwitz II-Birkenau (Vernichtungslager) und Auschwitz III-Monowitz (Konzentrationslager der Beklagten) zusammen (vgl. Piper, Die Rolle des Lagers Auschwitz bei der Verwirklichung der nationalsozialistischen Ausrottungspolitik, in: Herbert/Orth/Dieckmann ≪Hrsg.≫, Die nationalsozialistischen Konzentrationslager, Band I, 1998, S. 390 ≪408 ff.≫).
2. Die Beschwerdeführer, damals polnische Staatsangehörige, wurden nach der Besetzung Polens durch die deutsche Wehrmacht gefangen genommen, weil sie Juden waren. Sie mussten als Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz-Monowitz Zwangsarbeit in dem dortigen Industriebetrieb der Beklagten leisten.
Der Beschwerdeführer zu 1, geboren 1925, war nach Aufenthalt in verschiedenen anderen Zwangsarbeitslagern von Juni 1943 bis Januar 1945 für die Beklagte als Zwangsarbeiter im Bereich Kanalisation/Elektrotechnik tätig. Der 1924 geborene Beschwerdeführer zu 2 wurde zunächst in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht, von dort in das Lager Auschwitz-Birkenau überstellt und schließlich von Oktober 1942 bis Januar 1945 in verschiedenen Baukommandos in Auschwitz-Monowitz eingesetzt. Der Beschwerdeführer zu 3, geboren 1923, wurde aus dem Warschauer Ghetto in verschiedene Zwangsarbeitslager gebracht und gelangte über die Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz-Birkenau schließlich nach Auschwitz-Monowitz, wo er ab Juli 1943 beim Bau der werkseigenen Elektrizitätsanlage eingesetzt wurde. Der im Jahr 1915 geborene Beschwerdeführer zu 4 wurde zunächst nach Buchenwald und von dort nach Auschwitz-Birkenau verbracht, bevor er von Oktober 1942 bis Januar 1945 im Werk der Beklagten als Leichenträger, Krankenpfleger sowie im Straßenbau arbeiten musste; er ist inzwischen verstorben, das Verfahren wird von seiner Ehefrau als Erbin fortgeführt.
Die Beschwerdeführer mussten unter unmenschlichen Bedingungen in dem Werk der Beklagten etwa 84 Stunden in der Woche ohne Arbeitsschutz schwerste Arbeiten verrichten. Die Ernährung bestand aus einer kleinen morgendlichen Brotration und der abends verabreichten so genannten Bunasuppe, einer äußerst dünnen Wassersuppe mit geringen Kartoffelanteilen. Nachts mussten sie auf Holzpritschen schlafen, die sie sich mit anderen Häftlingen teilten. Die Zwangsarbeiter wurden von den SS-Wachen und zivilen Vorarbeitern der Beklagten geschlagen und, sobald sie nicht mehr arbeitsfähig waren, der SS zur Ermordung im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau übergeben (vgl. dazu etwa Wagner, Häftlingsarbeit für die IG Farbenindustrie in Auschwitz-Monowitz, in: Dachauer Hefte, Heft 16, 2000, Zwangsarbeit, S. 136 ff.; Setkiewicz, Häftlingsarbeit im KZ Auschwitz III-Monowitz. Die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Arbeit, in: Herbert/Orth/Dieckmann ≪Hrsg.≫, a.a.O., Band II, 1998, S. 588 bis 600). Etwa 25.000 Häftlinge überlebten die Zwangsarbeit auf der Baustelle der Beklagten in Auschwitz-Monowitz nicht (vgl. Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003, S. 169).
3. Am 29. und 30. Juli 1948 verurteilte das Militärgericht VI der Vereinigten Staaten von Amerika in Nürnberg 13 Vorstandsmitglieder und Leitende Angestellte der Beklagten zu Freiheitsstrafen zwischen eineinhalb und acht Jahren (vgl. Das Urteil im I.…G.…-Farben-Prozess. Der vollständige Wortlaut mit Dokumentenanhang, 1948). Der Konzern wurde von den Alliierten in die Unternehmen Bayer, Hoechst, BASF sowie weitere Unternehmen aufgespalten, die Rechtsnachfolge verblieb bei der I.…G.… Farbenindustrie AG in Abwicklung.
4. Im Februar 1957 vereinbarten die Beklagte einerseits und die Claims Conference sowie der ehemalige Zwangsarbeiter Norbert Wollheim andererseits nach einem von Letzterem in erster Instanz gewonnenen Entschädigungsprozess das so genannte Wollheim-Abkommen. Für Wollheim galt das Londoner Schuldenabkommen nicht, da er Deutscher war. Die Beklagte verpflichtete sich, insgesamt 30 Millionen DM an die während des Krieges in ihrem Unternehmen eingesetzten Zwangsarbeiter zu zahlen; Bedingung war die Freistellung von weiteren Ansprüchen durch ein Gesetz (vgl. Benz, Der Wollheim-Prozess. Zwangsarbeit für I.…G.… Farben in Auschwitz, in: Herbst/Goschler ≪Hrsg.≫, Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, S. 303 ff.). Daraufhin beschloss der Bundestag das Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.…G.… Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (BGBl I S. 569; im Folgenden: Aufrufgesetz – AufrufG), durch das die Abwickler der Beklagten verpflichtet wurden, die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bis zum Ablauf des Jahres 1957 anzumelden. In § 1 Abs. 3 AufrufG heißt es:
Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen mit dem Ablauf der Frist. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche aus verbrieften Schulden oder um Ansprüche handelt, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sind oder waren oder sonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren.
Insgesamt erhielten rund 6.500 ehemalige Zwangsarbeiter der Beklagten auf Grund des Abkommens Entschädigungszahlungen; wer bis zu einem halben Jahr in den Buna-Werken der Beklagten in Auschwitz-Monowitz gearbeitet hatte, bekam 2.500 DM, wer länger dort hatte arbeiten müssen, erhielt 5.000 DM. Die Empfänger sollten im Gegenzug eine Verzichtserklärung hinsichtlich weitergehender Ansprüche abgeben (vgl. Brozik, Die Entschädigung von nationalsozialistischer Zwangsarbeit durch deutsche Firmen, in: Barwig/Saathoff/Weyde ≪Hrsg.≫, a.a.O., S. 33 ≪43≫).
III.
Die Beschwerdeführer begehrten in dem von ihnen angestrengten Zivilrechtsverfahren Schadensersatz und Schmerzensgeld zwischen 40.799,35 DM und 70.399 DM. Die Beklagte berief sich auf den Forderungsausschluss durch das Aufrufgesetz, hilfsweise auf Verjährung. Während des Rechtsstreits wurde das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” (im Folgenden abgekürzt auch als Stiftungsgesetz) verabschiedet.
1. Das Landgericht wies die Klage durch das angegriffene Urteil ab, da § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG den von den Beschwerdeführern erhobenen Ansprüchen entgegenstehe. Überdies seien diese verjährt.
2. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht mit dem weiter angegriffenen Urteil zurückgewiesen. Die Ansprüche der Beschwerdeführer seien allerdings nicht in vollem Umfang verjährt; auf die bereicherungsrechtlichen Entschädigungsansprüche sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die nicht verjährten Ansprüche seien jedoch durch das Stiftungsgesetz ausgeschlossen. Zu demselben Ergebnis führe die Anwendung des § 1 Abs. 3 AufrufG. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 AufrufG greife nicht, weil von ehemaligen Zwangsarbeitern erhobene Ansprüche auf Schmerzensgeld und Entschädigung weder verbriefte Forderungen noch aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtliche oder ihr sonst bekannte Ansprüche seien. Das Gericht ist im Übrigen unter Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer Zahlungen auf Grund des Wollheim-Abkommens erhalten haben. Ob sie im Zusammenhang damit Verzichtserklärungen abgegeben haben, ist offen geblieben.
3. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer in dem ebenfalls angegriffenen Beschluss (NJW 2003, S. 2912) zurück, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliege. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1 EVZStiftG und § 1 Abs. 3 AufrufG hätten keine grundsätzliche Bedeutung. Zu § 16 Abs. 1 EVZStiftG habe der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 30. November 2000 (NJW 2001, S. 1069) dargelegt, dass der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Anspruchsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft habe (BTDrucks 14/3206, S. 17 f.). Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig, da sie keinen Verzicht auf durchsetzbare erworbene Ansprüche bewirke, sondern den Zwangsarbeitern an Stelle eines in aller Regel verjährten Anspruchs gegen einen häufig nicht mehr existenten Schuldner einen leicht durchsetzbaren Anspruch gegen die ausreichend ausgestattete Stiftung verschaffe. Dies sei, wie unter Verweis auf das Contergan-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 263) dargelegt wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Grundsätzliche Bedeutung komme der Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit nicht zu, als die Beschwerdeführer die – nicht näher begründete – Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 AufrufG geltend machten. Im Übrigen sei das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 3 Satz 2 AufrufG ohnehin nicht erfüllten, da fahrlässige Unkenntnis (bloßes Kennenmüssen) nach dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht genüge, um eine Ausnahme von dem Erlöschenstatbestand zu begründen.
Auch die Verjährungsfrage habe keine grundsätzliche Bedeutung, da sie für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erheblich gewesen sei. Sie könne allenfalls im Rahmen der Prüfung einer Verfassungswidrigkeit von § 16 Abs. 1 EVZStiftG, § 1 Abs. 3 AufrufG Bedeutung erlangen. Insoweit sehe der Senat jedoch keine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter Hinweis auf BGHZ 48, 125 ≪127≫).
IV.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen; insbesondere verletze der durch § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG bewirkte Ausschluss von Ersatzansprüchen das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
1. Da auch Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes unterfielen, seien auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die der Kompensation für schwerstes erlittenes Unrecht und unmenschliche Einbuße an Lebensqualität dienten, von dem Schutz des Art. 14 GG erfasst.
In der Contergan-Entscheidung (BVerfGE 42, 263) habe das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Grundsätzen für eine verfassungsgemäße Ersetzung privatrechtlicher Ansprüche durch öffentlichrechtliche Ansprüche aufgestellt. Es müsse sich um eine Umgestaltung im Interesse der Inhaber handeln, die nicht der Befriedigung von Bedürfnissen der Allgemeinheit oder eines Begünstigen, sondern der Verwirklichung der Eigentumsrechte der Betroffenen bei Verbesserung und Stärkung der Rechtsposition des Einzelnen diene. Dabei sei eine prinzipielle Werterhaltung durch wertmäßige Ebenbürtigkeit (Substanz der Werterhaltung) erforderlich. Diesen Maßstäben werde das Stiftungsgesetz nicht gerecht.
a) Die Umformung der privaten Schadensersatzansprüche der Anspruchsberechtigten sei nicht in ihrem Interesse durchgeführt worden, sondern im Interesse der deutschen Wirtschaft. Das Gesetz bezwecke vorrangig eine Freistellung deutscher Unternehmen von Ansprüchen der in den Vereinigten Staaten von Amerika und Israel lebenden Zwangsarbeitsopfer, nicht jedoch eine angemessene Entschädigung der Opfer.
Für Zwangsarbeiter, die im landwirtschaftlichen und kirchlichen Bereich oder als Hauswirtschaftskräfte eingesetzt gewesen seien, seien keine Entschädigungsleistungen vorgesehen. Damit könne das Gesetz seinen Anspruch, sämtliche Zwangsarbeiter abschließend zu entschädigen, nicht erfüllen. Die Differenzierung zwischen Zwangsarbeitern der Industrie und den übrigen Zwangsarbeitern sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Soweit das Gesetz die Beschwerdeführer und zahlreiche andere Anspruchsteller betreffe, die gegen noch existierende Unternehmen ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen könnten, trete durch das Gesetz eine extreme Begünstigung der “Zwangsarbeitgeber” ein; dies stärke oder verbessere die Rechtsposition der Einzelnen nicht, sondern schwäche sie eklatant. Ferner würden unverjährbare oder jedenfalls nicht verjährte Ansprüche durch die in § 14 EVZStiftG vorgesehene Ausschlussfrist für die Stellung von Anträgen zeitlich begrenzt.
Es treffe nicht zu, dass vielen Zwangsarbeitern mit der Stiftung überhaupt erst ein zahlungsfähiger Schuldner entstanden sei; mit wenig aufwendigen Recherchen seien Rechtsnachfolger für fast alle Unternehmen zu ermitteln. Bei den Unternehmen, die Zwangsarbeiter beschäftigt hätten, habe es sich zumeist um Weltkonzerne gehandelt, die den Krieg fast ausnahmslos überstanden hätten.
c) Das Gesetz verfehle das Kriterium der prinzipiellen Werthaltigkeit. Da die Beschwerdeführer zu dem Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 oder Satz 5 EVZStiftG gehörten, könnten sie nach § 9 Abs. 1 EVZStiftG nur eine Leistung von “bis zu 15.000 DM” beanspruchen. Auf diesen Betrag könne der einzelne Zwangsarbeiter jedoch nicht mit Sicherheit zurückgreifen, da die Höchstbeträge zunächst nur in Höhe von 50 % ausgeschöpft werden könnten und eine weitere Leistung bis zu 50 % nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der jeweiligen Partnerorganisation anhängigen Anträge erfolge, soweit dies im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich sei. Dieser geringen Summe ständen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Forderungen zwischen gut 40.000 DM und gut 70.000 DM gegenüber, die als typisch für Zwangsarbeiteransprüche angesehen werden könnten.
2. Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es verfehle sowohl sein Ziel, für deutsche Unternehmen Rechtssicherheit zu erreichen und die deutsche Wirtschaft vor weiteren möglichen Ansprüchen zu schützen, als auch das Anliegen, mit den bereitgestellten Geldern unter Beachtung des Täter-Opfer-Verhältnisses eine humanitäre Leistung zu erbringen. Die Regelung sei unausgewogen. Die Zwangsarbeiter würden als Opfer zugunsten der Täterunternehmen in unerträglicher Weise in ihren Rechten beeinträchtigt, und der Schadensersatzanspruch aus schwerster unerlaubter Handlung werde auf eine humanitäre Geste reduziert. Es werde in die Substanz von Eigentum eingegriffen, das auf eigene schwerste Leiden zurückzuführen sei.
Die Ansprüche seien nicht verjährt. Verjährungsfristen könnten nur innerhalb einer zivilisierten Rechtsordnung Anwendung finden, passten aber nicht für Ansprüche aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften grundsätzlich anwendbar sein sollten, sei die Berufung auf die Verjährung unzulässige Rechtsausübung.
3. § 13 Abs. 1 EVZStiftG, wonach Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeiter nur ausnahmsweise vererblich sind, verletze den Schutz des Erbrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Die Ziele der Wiedergutmachung und der Anerkennung einer moralischen Verpflichtung gegenüber den Zwangsarbeitern seien in gleicher Weise durch Leistungen an Nachkommen erreichbar und nicht nur durch Zahlung an die noch lebenden Opfer.
4. Des Weiteren stelle die Stichtagsregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG eine willkürliche Ungleichbehandlung der Angehörigen der Leistungsberechtigten, die vor dem 15. Februar 1999 verstorben seien, gegenüber den Angehörigen derjenigen dar, die nach dem 15. Februar 1999 verstorben seien. Ein rechtfertigender Grund für das Datum der Bekanntmachung der Stiftungsinitiative als Stichtag sei nicht zu erkennen.
5. Soweit das Gesetz die Gewährung und Auszahlung der Leistungen so genannten Partnerorganisationen überlasse, fehle es dem Gesetz an der notwendigen Bestimmtheit. Mit der Ungewissheit, nach welchen Verfahrensordnungen von diesen Organisationen die Gelder verteilt werden und ob diese Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen, verstoße das Gesetz gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG. Der Justizgewährleistungsanspruch werde dadurch verletzt, dass eine interne Beschwerdestelle mit einem nicht näher festgelegten Beschwerdeverfahren vorgesehen sei.
6. Das Aufrufgesetz sei nicht auf die Ansprüche der Beschwerdeführer anwendbar, da ihre Ansprüche unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 AufrufG fielen. Das Gesetz sei im Übrigen verfassungswidrig. Da bestehende Ansprüche ersatzlos vernichtet worden seien, handele es sich nicht um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, sondern um eine Legalenteignung. Für diese aber fehlten die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
Zulässig ist die Rüge der Verletzung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Urteile und die ihnen zu Grunde liegenden, mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Vorschriften. Insoweit sind die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Unzulässig sind die Rügen der Verletzung von Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 (Erbrecht), Art. 14 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Art. 20 Abs. 3 GG ist allein kein rügefähiges Recht im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Soweit die Beschwerdeführer neben der Verletzung des Eigentumsrechts die Verletzung weiterer Grundrechte geltend machen, fehlt ihnen die Beschwerdebefugnis, da sie von den insoweit angegriffenen Bestimmungen nicht persönlich betroffen sind. Als unzweifelhaft Anspruchsberechtigte können die Beschwerdeführer insbesondere nicht rügen, dass andere Zwangsarbeitergruppen von der Regelung ausgeschlossen seien. Die Einschränkung der Vererblichkeit der Entschädigungsansprüche durch § 13 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG bewirkt im vorliegenden Verfahren ebenfalls keine Beschwer, da die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 leben und der Beschwerdeführer zu 4 erst nach dem Stichtag (15. Februar 1999) verstorben ist, so dass seine Erbin Ansprüche geltend machen kann. Unzulässig mangels persönlicher Beschwer ist auch die gegen die Bestimmung über die internen Beschwerdestellen gerichtete Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
1. Allerdings werden Ansprüche der Beschwerdeführer von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst.
a) Der Eigentumsschutz im Bereich des Privatrechts betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪209≫; 101, 239 ≪258≫; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2001 – 1 BvR 132/01 –, NJW 2001, S. 2159 ≪2159≫). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 42, 263 ≪293≫; 45, 142 ≪179≫; 83, 201 ≪208≫). Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende sichernde und abwehrende Bedeutung gilt in besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen (vgl. BVerfGE 42, 263 ≪293≫).
b) Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer, die diese auf Grund der Zwangsarbeit für die Beklagte erlangt haben, handelt es sich um derartige schuldrechtliche Ansprüche auf delikts- und bereicherungsrechtlicher Grundlage.
Die Beschwerdeführer wurden in dem Betrieb der Beklagten versklavt und unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen, die, wären die Beschwerdeführer nicht befreit worden, ihren sicheren Tod bedeutet hätten. Dadurch sind sie – wie das Oberlandesgericht festgestellt hat – Opfer unerlaubter Handlungen geworden, die der Beklagten zuzurechnen sind und die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bewirken. Durch die erzwungenen Arbeitsleistungen ist die Beklagte ferner ungerechtfertigt bereichert worden; dementsprechend hat das Oberlandesgericht auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bejaht.
c) Der Eigentumsschutz jedenfalls der bereicherungsrechtlichen Ansprüche scheitert nicht an ihrer Verjährung.
Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts – hier der Verjährungsvorschriften – ist das Bundesverfassungsgericht an die fachgerichtliche Entscheidung gebunden, soweit nicht Fehler erkennbar sind, die – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. allgemein BVerfGE 18, 85 ≪93, 96≫; stRspr). Das Oberlandesgericht hat die Verjährung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche verneint; der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsauffassung zwar Zweifel geäußert, die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter verfolgt. Für die verfassungsgerichtliche Prüfung ist daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts maßgeblich, die ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Danach sind jedenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht verjährt. Ihr Ausschluss durch das Stiftungsgesetz beeinträchtigt daher Eigentum.
Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht angenommene Verjährung der Schadensersatzansprüche angesichts der besonderen Umstände ihrer Entstehung, der verzögerten Regelung einer Entschädigung in der Nachkriegszeit sowie der praktischen Schwierigkeiten ihrer Geltendmachung mit Verfassungsrecht vereinbar ist, kann offen bleiben, da jedenfalls den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen die Einrede der Verjährung nicht entgegenzuhalten ist. Allerdings können auch die unverjährten Ansprüche der Beschwerdeführer infolge der Regelungen des Stiftungsgesetzes nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Der das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltende Gesetzgeber hat mit den angegriffenen Vorschriften des Stiftungsgesetzes eine auf einen gerechten Interessenausgleich zielende Gesamtregelung vorgenommen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die im Stiftungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Anspruchsberechtigung von Zwangsarbeitern sind nicht an den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG für Enteignungen zu messen. Eine Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus; aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung im Sinne dieser Vorschrift. Ihrem Zweck nach ist die Enteignung auf die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Ist jedoch mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfGE 101, 239 ≪259≫; 104, 1 ≪10≫).
Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 48 ≪58≫), der dabei jedoch keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt. Er ist insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozial gebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 101, 239 ≪259≫; 104, 1 ≪10 f.≫; stRspr).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass sich die Frage, wie weit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten lässt, aus welchen Gründen der Eigentümer eine solche Position erworben hat und ob sie durch einen personalen oder einen sozialen Bezug geprägt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪292≫; 102, 1 ≪17≫; stRspr). Die Ansprüche der Beschwerdeführer beruhen auf erlittenem Unrecht, das in dem deutsch-amerikanischen Regierungsabkommen über die Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” als Sklavenarbeit gekennzeichnet wird. Die Beschwerdeführer mussten unter Bedingungen arbeiten, die sogar im Vergleich zu den schrecklichen Arbeitsumständen vieler anderer Zwangsarbeitergruppen besonders grausam und in unvorstellbarer Weise unmenschlich waren. Wenn der durch diese Tätigkeit Begünstigte die erlangten Vorteile herauszugeben oder Schadensersatz zu zahlen hat, beruht der Anspruch auf Leistungen des ausgebeuteten Opfers und erlittenen Qualen. Ein stärkerer personaler Bezug der Eigentumsposition als der des Ausgleichsanspruchs von Menschen, die buchstäblich um ihr Leben arbeiten mussten, ist kaum vorstellbar.
c) Die Grenzen der damit umrissenen Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird insbesondere durch die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse beeinflusst, in denen Inhalt und Schranke des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 101, 54 ≪76≫). Vorliegend ist bedeutsam, dass die angegriffene Regelung Teil eines nach langwierigen Verhandlungen unter Beteiligung von Vertretern der Opfer nationalsozialistischen Unrechts und der Regierungen verschiedener ausländischer Staaten getroffenen Kompromisses ist, mit dem die an ihm Beteiligten sich um einen angemessenen Interessenausgleich bemüht haben. Der Gesetzgeber durfte der Einschätzung der Beteiligten folgen, dass dies insgesamt auch gelungen ist.
aa) Im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung sowie der Bewältigung der Kriegs- und Kriegsfolgenschäden hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die Weite des Einschätzungs- und Gestaltungsraums des Gesetzgebers betont (vgl. BVerfGE 13, 31 ≪36≫; 13, 39 ≪42 f.≫; 27, 253 ≪284 f.≫; 102, 254 ≪298≫). Diese Rechtsprechung betraf zwar in erster Linie Regelungen im öffentlichen Interesse, während es hier zumindest formal um Ansprüche von Privaten gegen Private geht. In der Sache aber war ein Problem von erheblichem öffentlichen Interesse zu lösen. Dies folgte nicht nur daraus, dass die Ausbeutung der Zwangsarbeiter durch Unternehmen wie das der Beklagten staatlich ermöglicht und organisiert war, sondern auch aus der in der Präambel des Stiftungsgesetzes betonten politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus und für ihre Entschädigung.
Die Bundesregierung und der Gesetzgeber des Jahres 2000 hatten mit der ungelösten Frage der Zwangsarbeiterentschädigung ein Problem zu bewältigen, dessen Regelung frühere Bundesregierungen stets aufgeschoben hatten. Seit der Beendigung des Zweiten Weltkrieges waren 55 Jahre vergangen, und infolge der Wiedervereinigung und der sie begleitenden politischen Veränderungen in Europa bestand ein dringendes Bedürfnis, jetzt endlich auch einen Weg zur möglichst abschließenden vermögensrechtlichen Bewältigung dieser Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu finden.
Die Errichtung der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” stellte eine späte entschädigungsrechtliche Anerkennung des den Zwangsarbeitern zugefügten Unrechts dar. Die vorgesehenen Zahlungen sollten Finanzwert und Symbolwert haben. Die Entschädigung sollte dabei auch denjenigen zugute kommen, die auf Grund ihres hohen Alters, ihrer angegriffenen Gesundheit oder wegen ihrer durch die Ausbeutung als Zwangsarbeiter erfolgten Traumatisierung vor kostspieligen und aufwendigen Prozessen mit ungewissem Ausgang zurückgeschreckt wären. Ferner sollte denjenigen, die zur klagweisen Durchsetzung von Ansprüchen bereit waren, deren Durchsetzung insgesamt oder jedenfalls zu Lebzeiten der Geschädigten aber ungewiss war, ein langwieriger Rechtsstreit erspart werden. Hinzu kommt, dass die große Mehrheit der überlebenden ehemaligen Zwangsarbeiter ohnehin mittlerweile verstorben war. Die noch Lebenden waren überwiegend sehr alt. Sollte eine Entschädigung sie alle oder doch möglichst viele von ihnen noch erreichen, musste die Auszahlung so schnell wie möglich erfolgen.
Deshalb durfte der Gesetzgeber es für geboten halten, nicht zunächst alle noch streitigen Rechtsfragen zu klären, sondern eine pauschale Regelung ohne Ansehung der konkreten Umstände und ohne Prüfung grundsätzlicher Einwände gegen das Bestehen durchsetzbarer Ansprüche und unter erleichtertem Nachweis einer Berechtigung im Einzelfall zu treffen. Insbesondere sollte es unerheblich sein, ob die Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter gegen die Unternehmen, bei denen sie eingesetzt waren, – wie von der Rechtsprechung angenommen – verjährt waren oder ob zumindest einzelne Forderungen noch geltend gemacht werden konnten (zur Rechtsprechung siehe außer dem Bundesgerichtshof im Ausgangsverfahren – NJW 2003, S. 2912 ≪2913≫ – auch OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, S. 30; OLG Hamm, NJW 2000, S. 3577 ≪3579≫; OLG Stuttgart, NJW 2000, S. 2680 ≪2681 ff.≫; KG, KGR Berlin 2000, S. 257; LG Berlin, NJW 2000, S. 1958 f.; LG Hamburg, NJW 1999, S. 2825).
bb) Bei seinem Bemühen, den ohnehin zu lange hinausgezögerten Ausgleich für das erlittene Unrecht jetzt vorzunehmen, durfte der Gesetzgeber eine derartige Gesamtlösung anstreben. Insbesondere durfte er berücksichtigen, dass der Inhalt des zu erlassenden Gesetzes weitestgehend durch die Einigung vorgegeben war, die zwischen der Bundesregierung, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Israels sowie mehrerer mittel- und osteuropäischer Staaten, ferner der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft, der Claims Conference sowie der Rechtsanwälte einer großen Anzahl ehemaliger Zwangsarbeiter erreicht worden war. Die getroffene Regelung wäre nicht zustande gekommen, wenn diese Beteiligten nicht davon überzeugt gewesen wären, dass die schließlich gefundene Konstruktion angesichts der vielen Unsicherheiten auch für die ehemaligen Zwangsarbeiter eine angemessene Lösung schaffen würde. Der Gesetzgeber durfte dementsprechend den Weg der Verhandlung und der gemeinsamen Suche nach einem Kompromiss begehen und auf diese Weise auch durch das gewählte Verfahren sichern, dass eine die beteiligten Interessen vertretbar ausgleichende Lösung gefunden wird.
Die getroffene Einigung wird in der Anlage A des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens umgesetzt. Dort findet sich eine detaillierte Darstellung der Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und das den Interessenausgleich verwirklichende Stiftungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte auch die zugehörigen Einzelregelungen als untrennbaren Bestandteil der gesamten, auf eine endgültige rechtliche Problembewältigung ausgerichteten Verhandlungslösung ansehen.
3. Die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes genügen auch hinsichtlich der konkreten Vorkehrungen den nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
a) Das Gesetz bezweckt zum einen gemäß seinem § 2 Abs. 1, “Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen”, zum anderen ausweislich der Präambel, “ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika” zu bewirken. Beide Ziele sind verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Auch dem Ziel des Schutzes von Unternehmen vor Inanspruchnahme in möglicherweise existenzgefährdender Höhe kann die verfassungsrechtliche Legitimität nicht abgesprochen werden, zumal die heutigen Inhaber und Beschäftigten der Unternehmen in aller Regel nicht persönlich für die Ausbeutung der Zwangsarbeiter während des Zweiten Weltkrieges verantwortlich sein dürften.
Den Ausgleich zwischen den Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter einerseits und der Unternehmen andererseits versucht das Gesetz durch eine Konstruktion zu erreichen, die zur Umformung etwaiger Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung führt. Dabei diente das vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Contergan-Stiftungsgesetz (vgl. BVerfGE 42, 263) als Modell. Zahlreiche – wenn auch keineswegs alle – deutsche Unternehmen, die Zwangsarbeiter beschäftigt hatten, haben sich zu freiwilligen Zahlungen an die Stiftung verpflichtet.
b) Die von den Beschwerdeführern vor allem angegriffene Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG beeinträchtigt zwar das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer, ist aber im Rahmen des Gesamtausgleichs nicht unangemessen.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG sieht vor, dass Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 des Gesetzes nur nach diesem Gesetz beantragt werden können. § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG schließt weiter gehende Ansprüche, also auch Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, aus.
aa) Soweit ehemaligen Zwangsarbeitern Ansprüche gegen Unternehmen zustehen, werden diese Ansprüche durch das Gesetz zwar entzogen, zugleich aber in – gegebenenfalls niedrigere – Ansprüche gegen die Stiftung umgeformt. Die nach § 11 EVZStiftG Leistungsberechtigten erhalten Ansprüche gegen die Stiftung in einer Höhe bis zu 15.000 DM, während mögliche weiter gehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik sowie gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit unter dem NS-Regime ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 1 EVZStiftG). Zudem erhalten die Leistungsberechtigten Zahlungen nur gegen eine entsprechende Verzichtserklärung (§ 16 Abs. 2 EVZStiftG). Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn die nach § 11 EVZStiftG zustehenden Beträge erheblich geringer sind als diejenigen, die im Zuge einer auf Entschädigung oder Bereicherungsausgleich gerichteten Klage erreichbar wären.
bb) Eine solche Beeinträchtigung einer eigentumsrechtlich geschützten Position der Zwangsarbeiter ist nur im Rahmen der einverständlich gefundenen Gesamtregelung und unter Berücksichtigung des Umstands zu rechtfertigen, dass die Regelung den Betroffenen neben den unzweifelhaften Nachteilen auch Vorteile bringt. So führt sie zu Verbesserungen für die Rechtsposition der Gesamtheit der etwa 1,7 Millionen noch lebenden früheren Zwangsarbeiter und trägt den erheblichen Unsicherheiten Rechnung, unter denen die Durchsetzung der Ansprüche steht. Insbesondere erspart sie langwierige rechtliche Auseinandersetzungen und verbessert daher die Chance, dass die Geschädigten Zahlungen noch zu Lebzeiten erhalten. Auch wird sichergestellt, dass die Verwirklichung der Zahlungsansprüche nicht von Zufälligkeiten abhängt. So erhalten Zwangsarbeiter, die für heute nicht mehr bestehende oder insolvente Unternehmen arbeiten mussten, die gleichen Leistungen wie diejenigen, die für heute noch bestehende Unternehmen gearbeitet haben.
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung zu dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung “Hilfswerk für behinderte Kinder” (BVerfGE 42, 263 – Contergan) hervorgehoben hat, bleibt der Einzelne, nachdem die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft von Geschädigten seinen Anspruch erst realisierbar gemacht hat, als Forderungsinhaber Mitglied der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten und kann sich dem nicht durch Berufung auf die Eigenständigkeit des erworbenen Anspruchs entziehen. Ihn trifft eine – begrenzte – Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition aller zielt (vgl. BVerfGE 42, 263 ≪301 f.≫). Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist damit gerade nicht die Verbesserung der Rechtsposition jedes Einzelnen gefordert. Vielmehr müssen, soweit für Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten, diese gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden (vgl. BVerfGE 42, 263 ≪302≫).
Die Beschwerdeführer haben ihr Los mit den übrigen Sklaven- und Zwangsarbeitern geteilt. Die Versuche einzelner Opfer in den Nachkriegsjahrzehnten, Entschädigung für Zwangsarbeit vor deutschen Gerichten zu erstreiten, sind erfolglos geblieben; es ist nur ein Fall bekannt, in dem einem ehemaligen Zwangsarbeiter rechtskräftig der geringfügige Betrag von 177,80 DM zugesprochen wurde (vgl. Ferencz, Lohn des Grauens, 1981, S. 214 bis 216). Erst die in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Sammelklagen und die vielen in der Bundesrepublik anhängig gemachten Klagen haben die Bereitschaft der deutschen Wirtschaft zu substantiellen Leistungen im Rahmen der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft entstehen lassen. Insbesondere der Druck der Gemeinschaft der Geschädigten hat bewirkt, dass es zu den Verhandlungen gekommen ist, an deren Ende ein weitaus größerer Betrag zur Verfügung gestellt wurde, als ursprünglich von deutscher Seite vorgesehen war. Zunächst war von Seiten der Wirtschaft nämlich nur an ein Stiftungsvolumen von 1,7 Milliarden DM gedacht (vgl. Eizenstat, Unvollkommene Gerechtigkeit, 2003, S. 279). Erst durch die nach schwierigen und langwierigen Verhandlungen vereinbarte Stiftungslösung ist es möglich geworden, innerhalb kurzer Zeit der Gesamtheit aller noch lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter eine (wenn auch nicht als solche bezeichnete) Entschädigung zukommen zu lassen.
cc) Ohne die Einrichtung der Stiftung hätte, wenn überhaupt, nur ein äußerst geringer Bruchteil der früheren Zwangsarbeiter die an sich bestehenden Ansprüche tatsächlich durchsetzen können. Gemessen an der Gesamtzahl der noch lebenden Opfer hatte nur ein kleiner Teil in Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen Ländern Entschädigungsklagen erhoben. Die Erfolgsaussichten solcher Klagen waren zweifelhaft. In Deutschland stand einem Erfolg die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zur Verjährung der Ansprüche der ehemaligen Zwangsarbeiter entgegen. Ob es gelungen wäre, eine Änderung dieser Rechtsprechung herbeizuführen, ist offen. Angesichts ihres durchweg hohen Alters hätten viele Geschädigte einen erfolgreichen Ausgang eines jahrelangen Rechtsstreits wohl nicht mehr erlebt.
dd) Allerdings ist die durch die Stiftung bewirkte Belastung der deutschen Wirtschaft, gemessen an dem den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an den den Unternehmen zugeflossenen Vorteilen, gering. Auch kommen Unternehmen in den Genuss der Regelung, die eine Zahlung an die Stiftung verweigert haben, obwohl auch sie früher Zwangsarbeiter beschäftigt hatten. Sie werden ohne eigenen Beitrag zum Stiftungsvermögen von Ersatzansprüchen der von ihnen ausgebeuteten Zwangsarbeiter freigestellt. Stattdessen hat der Bund in Gestalt der gezahlten 5 Milliarden DM sowie infolge der steuerlichen Abzugsfähigkeit der von der Wirtschaft bereitgestellten Mittel in Form von Steuermindereinnahmen von etwa 2,5 Milliarden DM einen wesentlichen Teil der Stiftungslasten selbst getragen, um eine endgültige und schnelle Lösung erreichen zu können, die auf Rechtsstreitigkeiten mit den nicht beteiligten Unternehmen verzichtet. Da es um Leistungen an die geschädigten Zwangsarbeiter, nicht aber um eine Sanktion gegen Unternehmen ging, wird die gewählte Lösung nicht dadurch zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen, dass der Staat den größten Anteil an Lasten übernommen hat.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die gewählte Lösung dem weiteren Zweck des Stiftungsgesetzes dient, Rechtssicherheit für die deutsche Wirtschaft insgesamt zu erreichen. Diese war, soweit überhaupt durch Vereinbarungen auf Regierungsebene möglich, nur durch eine Freistellung auch der nicht zur Stiftung beitragenden Unternehmen zu erreichen. Die Bundesrepublik wollte vermeiden, dass insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika die öffentliche Debatte über die Zwangsarbeit für deutsche Unternehmen fortgeführt wurde – und dies auch zum Nachteil solcher Unternehmen, die sich zu der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossen hatten.
Die starke Beteiligung der Bundesrepublik an der Aufbringung des Stiftungsvermögens rechtfertigt sich im Übrigen auch damit, dass neben den jeweiligen Unternehmen und dem NS-Regime auch die deutsche Bevölkerung insgesamt von der Zwangsarbeit profitiert hat. Durch den Einsatz der Zwangsarbeiter war es möglich gewesen, die Versorgungslage der Bevölkerung bis in die letzte Kriegsphase auf vergleichsweise hohem Niveau zu halten (vgl. etwa Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003, S. 147).
ee) Ungeachtet der vielen Unzulänglichkeiten, mit denen eine so späte und so schwierige Bewältigung der Unrechtsfolgen verbunden sein musste, hält sich die getroffene Regelung noch in dem Bereich, in dem der Gesetzgeber sie als angemessenen Ausgleich der gegenläufigen betroffenen Interessen im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werten durfte.
4. Die Anwendung des Stiftungsgesetzes auf die Beschwerdeführer durch die Gerichte ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 3 AufrufG kommt es insoweit ebenso wenig an wie darauf, ob die auf das Aufrufgesetz gestützten Ansprüche der Beschwerdeführer erloschen waren. Das Stiftungsgesetz bewirkt, dass sämtliche Ansprüche, also auch die nicht vom Aufrufgesetz erfassten, nicht mehr geltend gemacht werden können.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1338737 |
BVerfGE 2005, 93 |
NJW 2005, 879 |
EuGRZ 2005, 56 |
WM 2005, 150 |
ZAP 2005, 67 |
JuS 2005, 454 |
DVBl. 2005, 239 |