Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen für die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Verlegung eines Strafgefangenen.
1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 37, 150 ≪153≫; 93, 1 ≪13≫; speziell für den Strafvollzug vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2003 – 2 BvR 1724/02 –, BVerfGK 1, 201 ≪204 ff.≫, und vom 15. März 2006 – 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 –, JURIS, m.w.N.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) liegt nicht vor.
2. Die Annahme des Landgerichts, der Eilantrag sei bereits deshalb unbegründet, weil er einer „unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache” gleichkomme, begegnet allerdings verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat primär den sachgerechten Antrag gestellt, die Vollziehung der gegen seinen Willen erfolgten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt K. auszusetzen (§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Dem entspricht im Verfahren der Hauptsache der Antrag auf Aufhebung der Verlegungsanordnung. Dass der Beschwerdeführer sowohl mit dem Hauptsacheantrag als auch mit dem Eilrechtsschutzantrag auch seine Rückverlegung nach K. begehrt, erklärt sich daraus, dass die vom Beschwerdeführer angegriffene Verlegungsanordnung bereits vollzogen ist und er auch einen Ausspruch über die Beseitigung der Vollzugsfolgen erreichen will (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Diese Anträge ändern indes nichts daran, dass er in beiden Verfahren in erster Linie Rechtsschutz gegen eine belastende Maßnahme begehrt. Die Aussetzung der Vollziehung der Verlegungsanordnung stellt aber auch dann keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn zugleich die (vorläufige) Rückverlegung angeordnet wird. Denn die Verlegung kann bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erneut vollzogen werden. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung in einem solchen Fall nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2006 – 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 – m.w.N., JURIS).
3. Der Beschwerdeführer ist jedoch in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt, da der angegriffene Beschluss auf der unzutreffenden Annahme, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes scheide wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache aus, nicht beruht. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf eine weitere, selbständig tragende Begründung gestützt, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es hat unter Zugrundelegung des – abgesehen von der Erwähnung des nicht einschlägigen § 123 VwGO – zutreffenden Obersatzes aus § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die darin vorgesehene Interessenabwägung in noch ausreichender Weise vorgenommen und ist zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss.
a) Gegen die Annahme des Gerichts, die auf § 85 StVollzG gestützte Verlegungsentscheidung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Nach dem von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt, dessen abschließende Aufklärung nicht Sache des Eilverfahrens ist, wurden bei dem Beschwerdeführer unter anderem versteckte – teilweise in Kleidungsstücke eingenähte – Tabletten in erheblicher Anzahl sichergestellt. Nach bisherigem Erkenntnisstand handelt es sich um in der Anstalt gehandelte Tabletten mit psychoaktiven Substanzen, die bei Urinkontrollen anderer Gefangener nachgewiesen wurden. Weiter wurden in dem vom Beschwerdeführer genutzten Haftraum nicht genehmigte CDs mit pornographischem Inhalt sowie Nahrungs- und Genussmittel im – die Wertsumme der vom Beschwerdeführer getätigten Anstaltseinkäufe weit übersteigenden – Wert von mehr als 500 Euro gefunden.
Gegen die Annahme des Landgerichts, dass ein anstaltsinternes Handeltreiben mit Psychopharmaka, wie es die Anstalt durch diese Funde belegt sieht, ein die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdendes Verhalten im Sinne des § 85 StVollzG darstellt, sprechen keine verfassungsrechtlichen Gründe.
Es erscheint auch denkbar, dass die Justizvollzugsanstalt K., in die der Beschwerdeführer verlegt worden ist, den Anforderungen des § 85 StVollzG gemäß zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist. Diese Eignung wird sich in der Regel daraus ergeben, dass die Zielanstalt über einen höheren Sicherheitsgrad verfügt (vgl. BTDrucks 7/918, S. 77). Nach verbreiteter, jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Auffassung kann die Zielanstalt aber auch dann im Sinne von § 85 StVollzG zur sicheren Unterbringung des Gefangenen besser geeignet sein, wenn sie zwar kein höheres allgemeines Sicherheitsniveau aufweist, dem Gefangenen aber durch die Verlegung dorthin seine subkulturellen Beziehungen oder Kenntnisse von Arbeitsabläufen in der Ausgangsanstalt, von Sicherheitseinrichtungen oder von Schwachstellen der Anstaltssicherheit entzogen werden (vgl. Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, § 85 Rn. 2; Brühl, in: Feest, AK-StVollzG, § 85 Rn. 2; Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, § 85 Rn. 1 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Eben dies hat die Justizvollzugsanstalt T. mit der Verlegung des Beschwerdeführers bezweckt.
Allerdings lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Anstalt zur Gefahrenabwehr erforderlich war, ihr Zweck also nicht auch durch mildere Mittel – wie etwa die Unterbringung in einer anderen Abteilung derselben Anstalt oder Maßnahmen nach § 17 Abs. 3 StVollzG – erreicht werden konnte. Ob insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, bedarf nicht zuletzt deshalb strenger Prüfung anhand hinreichend konkreter Darlegungen seitens der Justizvollzugsanstalt, weil es zu verhindern gilt, dass anstelle der vom Gesetz für die Sanktionierung von Pflichtverstößen zur Verfügung gestellten disziplinarischen Maßnahmen (§§ 102 ff. StVollzG) Verlegungsentscheidungen als Sanktionsmittel genutzt werden (vgl. zur Unzulässigkeit verdeckter Disziplinarmaßnahmen BVerfGE 66, 199 ≪208≫; KG, Beschluss vom 18. Juni 1987 – 5 Ws 160/87 Vollz –, StV 1987, S. 542 f.).
Daraus folgt jedoch nicht, dass das Landgericht im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verlegung hätte ausgehen müssen. Die Entscheidung des Landgerichts, die weitere Aufklärung des Sachverhalts und abschließende Prüfung auf der Grundlage einer noch ausstehenden weiteren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ist auch insoweit vertretbar.
Im Übrigen hat das Landgericht offenkundige Ermessensfehler vertretbar verneint.
b) Die weitere Interessenabwägung, die zu berücksichtigen hat, dass eine Verlegung grundrechtlich geschützte Belange des Gefangenen erheblich beeinträchtigen kann (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 – 2 BvR 1651/03 –, EuGRZ 2005, S. 630 ff.), ist ebenfalls verfassungsrechtlich vertretbar.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verlegung in dem angegriffenen Beschluss nicht näher begründet worden ist. Angesichts des erklärten Zwecks der Verlegungsanordnung, die dargestellten erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt abzuwehren, liegt dieses Interesse aber derart auf der Hand, dass darin kein verfassungsrechtlich erheblicher Mangel zu sehen ist.
Die Annahme des Landgerichts, dass das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht überwiegt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unhaltbar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwerung von Besuchen ist das Landgericht vertretbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht häufig Besuch seiner Familienangehörigen erhält, so dass seinem Interesse am Empfang von Besuchen durch die angebotene, in größeren zeitlichen Abständen erfolgende Besuchsüberstellung an die Justizvollzugsanstalt L. vorläufig ausreichend Rechnung getragen werden kann. Dass das Landgericht bezüglich der bisherigen Häufigkeit der Besuche den vom Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung spontan gemachten Angaben größeres Gewicht beigemessen hat als den durch seinen Prozessbevollmächtigten nachgeschobenen Erklärungen über eine beabsichtigte Erhöhung der Besuchshäufigkeit, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass ein Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner in der Justizvollzugsanstalt T. begonnenen Ausbildung dem sofortigen Vollzug der Verlegung nicht entgegensteht, weil die dortige Ausbildung bereits seit Dezember 2005 wegen finanzieller Schwierigkeiten des Bildungsträgers ausgesetzt ist.
Umstände, die im fachgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, sind nicht geeignet, der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen