Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Gerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen zu Recht ausgeführt, dass die Regelung über den Mehrerlösausgleich legitime Gemeinwohlzwecke verfolgte und verhältnismäßig war.
a) Die angegriffene Regelung diente nach dem Willen des Gesetzgebers zusammen mit einer Reihe anderer Maßnahmen dazu, der dramatischen Kostenentwicklung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenzuwirken (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 66 ff.). Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung wurden in den wichtigsten Leistungsbereichen begrenzt und ihre Steigerung an die beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassenmitglieder gekoppelt. Im Krankenhausbereich sollte die gesetzliche Krankenversicherung allein im Jahre 1993 um 2,5 Mrd. DM entlastet werden (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 159). Die sofortige, zeitlich begrenzte Budgetierung sollte die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bremsen, bis die mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eingeführten strukturellen Veränderungen umgesetzt waren und ihre Wirkung entfalten konnten. Mit den “festen Budgets” sollte ein starker Druck auf die Krankenhäuser entstehen, Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit zu ergreifen (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 138). Gleichzeitig sollten Krankenhäuser, die die Verweildauer ohne Erhöhung der Fallzahlen verkürzten, durch den Ausgleich der Mindererlöse die Möglichkeit erhalten, Überschüsse zu erzielen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach hervorgehoben, dass der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen im Gesundheitswesen erhebliches Gewicht hat und die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung für das Gemeinwohl von hoher Bedeutung ist. Soll die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Hilfe eines Sozialversicherungssystems erreicht werden, stellt auch dessen Finanzierbarkeit einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und bei der damit verbundenen Steuerung des Verhaltens der Leistungserbringer leiten lassen darf (vgl. BVerfGE 103, 172 ≪184, 185≫).
b) Die Regelung über den Mehrerlösausgleich war zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Angesichts der Dringlichkeit der Kostendämpfung hat der Gesetzgeber ein flexibles Budget nicht mehr für ausreichend gehalten. Es war nach seiner nicht zu beanstandenden Einschätzung nicht gleichermaßen geeignet, die gesteckten Ziele zu erreichen. Die mit dem festen Budget verbundenen Anreize haben auch tatsächlich gewirkt. Nach den vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Zahlen verkürzten die Krankenhäuser unter dem Druck der festen Budgets mit einem vollständigen Ausgleich der Mehr- und Mindererlöse die durchschnittliche Verweildauer ihrer Patienten um etwa 8,25 vom Hundert, während gleichzeitig die Fallzahlen in den Jahren 1993 bis 1995 um 5,4 vom Hundert anstiegen. Damit bestätigte sich die Einschätzung der Bundesregierung, dass über die Verweildauer Einsparpotentiale bestanden. Es wurde zwar absolut gesehen keine Einsparung bei den Krankenhauskosten erzielt, die Ausgaben insgesamt stiegen vielmehr in der Folgezeit weiter. Die Kosten für den einzelnen Behandlungsfall wurden aber gesenkt. Ab dem Jahr 1995 trat auch eine deutliche Dämpfung des Kostenanstiegs ein.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass ohne die Rückzahlung der Mehrerlöse eine Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenkassen von 1,21 Mrd. DM eingetreten wäre. Eine dauerhafte Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung konnte nur erreicht werden, weil die gesunkene Verweildauer eine neue und sparsamere Grundlage für die in späteren Jahren verhandelten Krankenhausbudgets abgegeben hat. Auch die Höhe der Fallpauschalen, die für die Krankenhausfinanzierung zunehmend wichtig werden, richtet sich nach diesen gesunkenen Verweildauern.
Dass die Regelungen zum Mehrerlösausgleich zu einer Entlastung der Krankenkassen geführt haben, belegen auch die Angaben der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen, wonach die Rückzahlung der Mehrerlöse die Erstattung der Mindererlöse für die Zeit der festen Budgets bei weitem überstieg.
c) Die Regelung war auch erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin auf die zuvor geltenden flexiblen Budgets als weniger beeinträchtigendes Mittel verweist, hat sie nicht aufzeigen können, dass diese langfristig ausreichend gewesen wären. Sie hatten den starken Anstieg der Krankenhauskosten nicht verhindern können. Mit dem festen Budget sollte der Druck zur Nutzung von Wirtschaftlichkeitsreserven verstärkt werden. Zumindest als vorübergehende Sofortmaßnahme stellte sich das feste Budget in Verbindung mit dem Mehrerlösausgleich als ein erforderliches Mittel zur Kostendämpfung dar, solange nicht mit anderen Mitteln auch der Kreis der Betroffenen verändert wurde.
Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber ab 1997 dauerhaft zu flexiblen Budgets zurückgekehrt ist. Er hat in diesem Zusammenhang die Selbstverwaltung stärker eingebunden, die Entgelte pauschal um 1 vom Hundert gekürzt und ist vermehrt zu Fallpauschalen übergegangen. Die Bettenzahl ist in der Folge deutlich gesunken. Der Verlauf der weiteren Kostensteigerungen zeigt, dass die vergleichsweise drastischen Maßnahmen der Jahre 1993 bis 1995 langfristig weitergewirkt haben.
d) Verhältnismäßig im engeren Sinne war die Regelung ebenfalls. Die Beschwerdeführerin wurde nicht unangemessen belastet.
Zwar führte der Mehrerlösausgleich dazu, dass Leistungen oberhalb der Budgetgrenze nicht vergütet wurden. Es war der Beschwerdeführerin aber zuzumuten, dies vorübergehend hinzunehmen. Die angegriffene Regelung galt letzlich nur für einen Zeitraum von wenigen Jahren. Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Jahren 1993 bis 1995 auch anderen Leistungserbringern im System der gesetzlichen Krankenversicherung ähnlich rigide Einschränkungen zugemutet wurden. Das gewählte Steuerungsmittel hat sich langfristig als erfolgreich erwiesen und konnte wieder durch ein System der flexiblen Budgets mit prozentualen Ausgleichen der Mehr- und Mindererlöse ersetzt werden. Mittlerweile erfolgt flächendeckend die Umstellung auf ein völlig neu strukturiertes Vergütungssystem. Der Gesetzgeber hat seinen Spielraum zur Erprobung unterschiedlicher Instrumente genutzt, sich den Reaktionen der betroffenen Leistungserbringer angepasst und die Maßnahmen in kurzen Abständen neu justiert.
Die Beschwerdeführerin hätte – ohne Verletzung ihres Sicherstellungsauftrages – ihre Leistungsplanung am Budget orientieren können. Unabhängig davon, ob die Vermutung des Bundesverwaltungsgerichts zutrifft, dass das Ausmaß der Budgetüberschreitung bei der Beschwerdeführerin auf eine bewusste Missachtung der gesetzlich angeordneten Grenzen hinweist, zeigt jedenfalls der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Verweildauern verkürzt hat, dass auch ihr eine Leistungssteuerung möglich war. Dass sie dabei ihrem Versorgungsauftrag nicht mehr gerecht werden konnte, hat sie ebensowenig vorgetragen wie Indizien für eine existenzielle Betroffenheit. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, dass sie unternehmerische Maßnahmen getroffen hat, um etwa im Wege des Personal- oder Bettenabbaus den Vorgaben des Budgets zu genügen.
Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht für ihre besondere Leistungsbereitschaft bestraft. Ihre Behauptung, die Regelung habe dazu geführt, dass die Mehreinnahmen eines leistungsfähigen Krankenhauses abgeschöpft würden, um die leistungsschwachen Krankenhäuser zu unterstützen, basiert auf der unzutreffenden Annahme, dass leistungsfähige Krankenhäuser notwendig den Budgetrahmen überschritten. Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen haben insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsregelung des § 4 Abs. 5 BPflV 1992 jedes Krankenhaus traf, unabhängig davon, ob es ein gutes/leistungsfähiges oder schlechtes/weniger leistungsfähiges Krankenhaus war. Der Mindererlös konnte sich auch daraus ergeben, dass besonders wirtschaftlich gearbeitet wurde; Mehrerlöse konnten ein Indikator für unwirtschaftliche Verweildauern sein. Insofern ist die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht tragfähig.
Es kommt hinzu, dass die gesamte Budgetregelung im Jahr 1995 für diejenigen Krankenhäuser nicht mehr anwendbar war, die ab dem 1. Januar 1995 nur noch nach Fallpauschalen und Sonderentgelten abrechneten. Auch die Beschwerdeführerin hätte damit dem festen Budget jedenfalls ab 1995 durch einen frühzeitigen Umstieg auf das neue Abrechnungssystem ganz oder teilweise entgehen können. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, warum sie insoweit auf die Budgetierung nicht flexibel reagiert hat.