Verfahrensgang
Tenor
- Die Verfahren werden verbunden.
- Die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004 und vom 15. April 2004 – 5 Qs 75/04, 76/04, 77/04 – sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 – 28 Gs 4467-4469/03 – verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Oldenburg zurückverwiesen.
- Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafprozessuale Durchsuchungen. Sie richten sich jeweils gegen dieselben letztinstanzlichen Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 und vom 13. Mai 2004. Sie werden zum Zwecke einer einheitlichen Sachbehandlung verbunden; den jeweiligen Verfahrensvorschriften wird wegen der jeweils identischen Verfahrensart Genüge getan (vgl. BVerfGE 12, 205 ≪223≫).
1. Der Beschwerdeführer zu 1. ist Rechtsanwalt; gegen ihn richtet sich das Ermittlungsverfahren, in dem die zu überprüfenden Maßnahmen vorgenommen wurden. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist Rechtsanwältin in der Rechtsanwalts- und Steuerberater-GbR, auf deren Geschäftsräume sich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 – 28 Gs 4468/03 – bezog. Der Beschwerdeführer zu 3. ist Rechtsanwalt und Notar sowie Partner in der vorgenannten Gesellschaft.
2. Mit drei gleich lautenden Beschlüssen vom 12. Dezember 2003 – 28 Gs 4467/03, 4468/03, 4469/03 – ordnete das Amtsgericht Oldenburg gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers zu 1. (Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien in V.… und in S.…) und seiner Wohnung sowie die Beschlagnahme bezeichneter – nicht aber konkret bestimmter – Beweismittel an. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind lediglich von dem Beschluss 28 Gs 4468/03 des Amtsgerichts Oldenburg betroffen.
Zum Tatvorwurf enthalten die am 17. Dezember 2003 vollzogenen Beschlüsse – neben der Bezeichnung im Beschlussrubrum “wegen Untreue pp.” – im Wortlaut lediglich folgende Ausführungen: “Der Beschuldigte steht im Verdacht, zu den Steuerhinterziehungen des I.… Beihilfe geleistet zu haben. Außerdem steht er im Verdacht, gewerbsmäßig rumänische Arbeiter der Firma C.… nach Deutschland geschleust zu haben. Des Weiteren besteht der Verdacht, dass er anlässlich seiner Tätigkeit für den Beschuldigten I.… und die Firmen der Herren Dr. D.… und Prof. P.… selbst Steuern hinterzogen hat.”
3. Bei der Durchsuchung in den Kanzleiräumen in S.… wurden Beweismittel – u.a. EDV-Daten – sichergestellt. Der Beschwerdeführer zu 3. widersprach der “Beschlagnahme” bereits am 17. Dezember 2003 handschriftlich auf der “Nachweisung der beschlagnahmten Beweismittel” und beantragte die “richterliche Entscheidung”. Zu einem vom Beschwerdeführer zu 3. nicht bezeichneten Zeitpunkt waren ihm von der Staatsanwaltschaft fast sämtliche ihm zuordenbare Unterlagen zurückgegeben worden. Lediglich im Einzelnen nicht konkret bezeichnete EDV-Kopien, welche nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers Verteidigerkorrespondenz enthalten hätten, seien nicht herausgegeben worden. Eine gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel ist nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu 3. soll ihm die Richterin am Landgericht Oldenburg R.… am 18. Mai 2004 fernmündlich mitgeteilt haben, dass hinsichtlich der beantragten Sicherungsmaßnahmen – insbesondere bezogen auf die EDV-Daten – seitens des Landgerichts keine Maßnahmen getroffen worden seien.
4. a) Der Beschwerdeführer zu 1. erhob am 13. Februar 2004 Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse. Diese genügten den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht. Sie seien nicht messbar und kontrollierbar, weil sie keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthielten. Es werde nicht deutlich, durch welche konkreten Handlungen der Beschwerdeführer in den Tatverdacht geraten sei. Ein Anfangsverdacht werde weder mitgeteilt noch begründet. Die Beschlüsse ließen besorgen, dass es an einer eigenverantwortlichen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen gefehlt habe. Auch aus dem Akteninhalt ergäben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Tatvorwurf – oder für die nicht nachvollziehbare Beschlagnahmeanordnung bezogen auf Unterlagen der Firmen M.…, I.… und sonstiger Firmen der Herren Dr. D.… und Prof. P.… –.
b) Am 19. Januar 2004 erhob die Beschwerdeführerin zu 2. gegen den sie betreffenden Durchsuchungsbeschluss Beschwerde. Die Durchsuchung ihrer Aktenschränke, ihres Dienstzimmers – an welchem sie alleine Gewahrsam habe –, ihres Schreibtisches mit persönlichem Inhalt sowie ihrer persönlichen Aktentaschen sei durch den – auf den angeblichen Tatverdacht gegen den beschuldigten Kollegen gestützten – Beschluss “gemäß § 102 StPO” nicht gerechtfertigt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei unverdächtigen Dritten gemäß § 103 StPO hätten nicht vorgelegen.
c) Mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2003 und vom 22. Dezember 2003 erhob der Beschwerdeführer zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 – 28 Gs 4468/03 – Beschwerde und beantragte ergänzend die richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Er beantragte, die gemäß der Nachweisung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen beim Amtsgericht Oldenburg zu hinterlegen und die Computer und Datenträger vor der Hinterlegung zu versiegeln; die sichergestellten Unterlagen sollten zudem unausgewertet herausgegeben werden. Die Anträge wurden mit Schriftsatz vom 23. März 2004 ergänzend begründet. Es bestehe der Verdacht einer gezielten Ausforschung und Suche nach “Zufallsfunden” sowie einer Ausspähung von Verteidigerunterlagen. Der Durchsuchungsbeschluss sei grundsätzlich unzulässig. Hinsichtlich des Komplexes “Dr. D.… und Prof. P.…” könne eine richterliche Prüfung nicht stattgefunden haben; bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses seien diese Namen in der Akte noch nicht aufgetaucht. Der lediglich aus drei Begründungssätzen bestehende Beschluss begründe die Gefahr einer extensiven Umsetzung, welche sich auch verwirklicht habe. Sein Arbeitszimmer sei am intensivsten durchsucht worden; er sei jedoch nicht Beschuldigter im Sinne des Durchsuchungsbeschlusses, sondern Dritter gewesen.
5. Das Landgericht Oldenburg verwarf die Beschwerden mit Beschluss vom 15. April 2004 als unbegründet.
a) Das Gericht führte aus, dass die angefochtenen Beschlüsse rechtsstaatlichen Anforderungen genügten, “soweit sie die Straftaten, deren Begehung Anlass zu der Durchsuchung geben, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und die aufzufindenden Beweismittel benennen”. Zu beanstanden sei zwar, dass der den Schuldvorwurf begründende Lebenssachverhalt weder in den Durchsuchungsbeschlüssen noch in dem richterlichen Nichtabhilfevermerk vom 17. Februar 2003 mitgeteilt worden sei. Der Anfangsverdacht der täterschaftlichen Steuerhinterziehung, einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Beschuldigten I.… und der mittäterschaftlichen Einschleusung rumänischer Arbeitnehmer sei nur dem Akteninhalt zu entnehmen, wobei der Untreuevorwurf bislang nicht schlüssig erscheine. Diese Mängel seien jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie der verfügten Beschlagnahme entgegenstünden. Soweit – in der Beschwerdeschrift benannte – Unterlagen bestimmter Firmen betroffen seien, erkläre sich deren strafrechtliche Relevanz aus den vorgelegten Akten nicht; der Verdacht einer bewussten Manipulation komme insoweit aber nicht auf.
b) Die Beschwerden der – im Beschlussrubrum als Verteidigerin bzw. Verteidiger des beschuldigten Beschwerdeführers zu 1. geführten – Beschwerdeführerin zu 2. und des Beschwerdeführers zu 3. wurden in dem Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 als Beschwerden des Beschuldigten bezeichnet. Bezogen auf deren Beschwerdevorbringen enthalten die Beschlussgründe lediglich die ergänzende Erwägung, dass der Durchsuchungsbeschluss 28 Gs 4468/03 die Durchsuchung der Geschäftsräume der “W.…, O.… GbR” und damit auch die Durchsuchung der Aktenschränke bzw. des Arbeitszimmers der Beschwerdeführerin zu 2. gestattet habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu 3. führte das Landgericht Oldenburg zudem aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Durchsuchungsbeschlüsse zwecks gezielter Suche nach Zufallsfunden erlassen worden seien. Die nicht aktenkundige Relevanz von Unterlagen der Firmen der Herren Dr. D.… und Prof. P.… sei inzwischen von der “Staatsanwaltschaft als auf Fehlinformationen beruhend erklärt worden”.
6. Mit einer Gegenvorstellung vom 30. April 2004 wies der Beschwerdeführer zu 1. darauf hin, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Beschlagnahme von Unterlagen, sondern gegen die Durchsuchungsbeschlüsse gerichtet habe. Insoweit nahm der Beschwerdeführer – wie bereits in dem Beschwerdeschriftsatz – auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum erforderlichen Inhalt von Durchsuchungsbeschlüssen Bezug. Mit Schreiben vom 23. April 2004 wies die Beschwerdeführerin zu 2. darauf hin, dass sie die Beschwerde, welche sich auch auf die Durchsuchung weiterer Gegenstände bezogen habe, im eigenen Namen eingelegt habe. Auch der Beschwerdeführer zu 3. wies mit Schreiben vom 23. April 2004 darauf hin, dass er Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt und die Verletzung eigener Rechte gerügt habe. Ob bereits über diese Rechtmittel entschieden worden sei, sei nicht ersichtlich. Um einen entsprechenden Hinweis – auch hinsichtlich etwaiger Maßnahmen zur Sicherung der beschlagnahmten Unterlagen – werde gebeten.
7. Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. vom 13. Februar 2004 (erneut) als unbegründet zurückgewiesen; auch die Gegenvorstellung “gegen den Beschluss vom 22. April 2004” blieb – ohne weitere Begründung – erfolglos. Das Landgericht Oldenburg berichtigte in seinem Beschluss vom 13. Mai 2004 die Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin zu 2. und des Beschwerdeführers zu 3. und wies auch deren Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg (erneut) als unbegründet zurück; die im Übrigen als Gegenvorstellung behandelten Schreiben vom 23. April 2004 blieben ebenfalls – ohne weitere Begründung – erfolglos.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. rügen mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Ergänzende Ausführungen enthält die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. nur insoweit, als die im fachgerichtlichen Verfahren bereits angesprochene Problematik des Verhältnisses zwischen § 102 StPO und § 103 StPO betroffen ist; das Landgericht Oldenburg sei auch nicht auf ihre die Durchsuchung des Schreibtisches, der Handtasche und der Aktentaschen betreffenden Einwände eingegangen.
Hinsichtlich des Eingriffs in ihr Grundrecht aus Art. 13 GG sind die Beschwerdeführer zu 1. und 2. der Auffassung, dass die Fachgerichte erhöhten Prüfungs- und Begründungspflichten hinsichtlich des Inhalts des Tatvorwurfs und der aufzufindenden Beweismittel und damit einer angemessenen Begrenzung des Grundrechtseingriffs nicht Rechnung getragen hätten. Die pauschalen Angaben über die gesuchten Beweismittel gäben keinen Aufschluss über den nicht bzw. nicht hinreichend umschriebenen Tatvorwurf.
2. Der Beschwerdeführer zu 3. rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG sowie des Gebots der Verhältnismäßigkeit (aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Der Durchsuchungsbeschluss sei nicht messbar und kontrollierbar, da die Tatvorwürfe nicht hinreichend beschrieben worden seien. Der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses sei nicht Rechnung getragen worden. Unklar blieben die Strafvorwürfe. Die im Zusammenhang mit einer täterschaftlichen Steuerhinterziehung des beschuldigten Beschwerdeführers zu 1. genannten Dr. D.… und Prof. P.… seien bis zum Beschlusszeitpunkt nicht aktenkundig gewesen.
b) Das Landgericht perpetuiere den vorliegenden Verfassungsverstoß. Es sei bereits unverständlich, weswegen seine Beteiligtenstellung nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der nicht aktenkundigen Namen Dr. D.… und Prof. P.… deuteten darauf hin, dass eine Kontrolle des Amtsgerichts nicht vorgenommen worden sei. Die Auffassung des Landgerichts, wonach der Durchsuchungsbeschluss der Geschäftsräume der Kanzlei auch die Durchsuchung seines Arbeitszimmers gestatte, verkenne die Kontrollvorgaben eines Durchsuchungsbeschlusses.
c) Der unzulängliche Durchsuchungsbeschluss verletze ihn nicht nur in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, sondern auch in seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die unzulänglich angeordnete Durchsuchung habe erhebliche Auswirkungen auf seine allgemeine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und Notar sowie insbesondere als Strafverteidiger. Im Rahmen der Durchsuchung seien Verteidigungsunterlagen durchgesehen worden; die EDV sei vermutlich – in einem unbekannten Umfang – gespiegelt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass der Beschluss wegen der Vielzahl der Mängel nicht mehr verständlich sei. Die völlig undifferenzierte und uneingeschränkte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die keinerlei Grenzen aufweise, verstoße zudem gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
3. Dem Land Niedersachsen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach sind die auf die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse bezogenen Verfassungsbeschwerden (1.) in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne zulässig (2.) und offensichtlich begründet (3.).
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2. richten sich gegen die angegriffenen Beschlüsse ausdrücklich lediglich “soweit diese die Anordnung der Durchsuchung betreffen”. Eine interessengerechte Auslegung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3. ergibt, dass auch diese alleine die auf die Durchsuchung bezogenen Beschlüsse zum Gegenstand hat.
a) Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu 3. ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob – entsprechend der Bezeichnung “Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme” – neben der Durchsuchung die “Beschlagnahme” als hiervon zu unterscheidender Entscheidungsgegenstand angegriffen werden soll. Zwar hat der Beschwerdeführer zu 3. im fachgerichtlichen Verfahren einen gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässigen Antrag auf eine gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung gestellt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das hierfür zuständige Amtsgericht hierüber entschieden hat. Die hinsichtlich der Beschlagnahme lediglich pauschalen, auf keine konkreten Beweismittel bezogenen Ausführungen des Landgerichts Oldenburg lassen keinen Schluss darauf zu, dass zuvor bereits das Amtsgericht Oldenburg über die beantragte Bestätigung der Beschlagnahme befunden hatte. Das Landgericht Oldenburg nahm Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 sowie – im Beschluss vom 13. Mai 2004 – auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. vom 19. Dezember 2003, welche gerade nicht dessen Antrag gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO enthielt. Der in Bezug genommene Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 enthielt – entgegen seiner Bezeichnung – noch keine wirksame Beschlagnahme. Eine gleichzeitig mit der Durchsuchung angeordnete Beschlagnahme hat regelmäßig – mangels hinreichender Konkretheit – lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 1245/01 –, NStZ-RR 2002, S. 172).
b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3. enthält auch keine auf die Beschlagnahme bezogenen substantiierten Erwägungen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Mängel der Durchsuchungsanordnung. Die – teilweise lediglich Vermutungen enthaltenden – Ausführungen zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung dienen erkennbar alleine der Beschreibung der infolge des unzulänglichen Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht des Beschwerdeführers zu 3. eingetretenen Gefahren der Ausuferung dieser strafprozessualen Maßnahme. Hinsichtlich der Sicherstellung von Beweismitteln hätte sich der Beschwerdeführer zu 3. im Übrigen vor allem damit auseinandersetzen müssen, dass die Durchsuchung und die Beschlagnahme getrennte Entscheidungsgegenstände darstellen. Das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer daher substantiiert darlegen, ob ein geltend gemachter formaler Fehler bei der Durchsuchung die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2003 – 2 BvR 1707/02 –, NStZ 2004, S. 216).
2. Die fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. steht auch nicht der Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen.
a) Dieser verlangt, dass ein Beschwerdeführer – über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus – auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, die eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen versprechen (vgl. BVerfGE 95, 163 ≪171≫). Den Fachgerichten muss die Vorprüfung der mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Beschwerdepunkte ermöglicht werden (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪401≫).
b) Zwar hat die Beschwerdeführerin zu 2. in dem sie betreffenden fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren alleine auf das einfach-rechtliche Verhältnis zwischen § 102 StPO und § 103 StPO abgestellt. Sie ist jedoch deswegen nicht daran gehindert, die angegriffenen Beschlüsse auch unter den weiteren in der Verfassungsbeschwerde aufgegriffenen Gesichtspunkten zu rügen. Dem Landgericht Oldenburg lagen für die einheitliche Beschlussfassung wegen der materiellen Erwägungen in den fachgerichtlichen Beschwerden der weiteren Beschwerdeführer sämtliche auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Beschwerdepunkte zur Prüfung und Entscheidung vor. Dem Bundesverfassungsgericht hätte bereits auf dieser Grundlage ein eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorgelegt und die Fallanschauung der Fachgerichte vermittelt werden können (vgl. BVerfGE 86, 382 ≪386 f.≫).
3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer – soweit sie jeweils hiervon betroffen sind – in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219 f.≫; 59, 95 ≪97≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪223≫; 57, 346 ≪355 f.≫; 76, 83 ≪91≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪151≫). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 ≪355≫).
b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220≫; 103, 142 ≪151≫). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪221≫; 103, 142 ≪151 f.≫). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220 f.≫). Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als – wenn auch noch so entfernte – Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220≫). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220 f.≫; 44, 353 ≪371≫; 45, 82; 50, 48 ≪49≫; 71, 64 ≪65≫).
c) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ≪58≫; stRspr). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪99≫; 96, 27 ≪39≫; stRspr). In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe – wie beispielsweise der Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher Anordnung –, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Rechtsordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen kann, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪40≫). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer “leer laufen” lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪99≫; 96, 27 ≪39≫). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, dass die Durchsuchung als solche im Hinblick auf die gegebenenfalls noch nicht abgeschlossene Durchsicht der sichergestellten Gegenstände gemäß § 110 StPO noch nicht beendet sein könnte. Jedenfalls der Eingriff in die räumliche Sphäre des Beschwerdeführers ist bereits erfolgt.
d) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg nicht Rechnung.
aa) Soweit die Umschreibung der aufzuklärenden Straftaten betroffen ist, wird der jeweilige Lebenssachverhalt in den Beschlüssen des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 nicht hinreichend konkretisiert. Hinsichtlich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erschöpft sich das mitgeteilte Tatgeschehen in der Benennung des Haupttäters; hinsichtlich einer täterschaftlichen Steuerhinterziehung wird lediglich mitgeteilt, dass diese anlässlich einer im Übrigen nicht umschriebenen Tätigkeit für einen weiteren Beteiligten beziehungsweise für im Beschluss genannte Firmen begangen worden sein soll. Angaben zu der jeweils betroffenen Steuerart, den maßgeblichen Einzelbestimmungen im Gesetz (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvR 1619/00 –, NJW 2002, S. 1941 ≪1942≫, zu diesen Mindestangaben bei Steuerstraftaten) sowie zum Tatzeitraum unterbleiben. Soweit der Verdacht gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern betroffen ist, bezieht sich dieser Vorwurf lediglich auf rumänische Arbeiter einer im Beschluss genannten Firma. Auch hier werden in den angegriffenen Beschlüssen weder die den Tatvorwurf begründenden Handlungen noch weitere Tatmodalitäten sowie der relevante Tatzeitraum genannt. Soweit der im jeweiligen Beschlussrubrum enthaltene Vorwurf der Untreue betroffen ist, enthalten die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg – ungeachtet dessen, dass das Landgericht Oldenburg im Beschluss vom 15. April 2004 diesen Vorwurf nach Lage der Akten als “nicht schlüssig” erachtete und das Rubrum auf “Einschleusung von Ausländern” (beziehungsweise “Schleusung”, vgl. den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004) änderte – keinerlei Sachverhalt.
bb) Die in den Beschlüssen des Amtsgerichts Oldenburg genannten Beweismittel sind nicht dazu geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung auszugleichen; eine Spezifizierung des Tatvorwurfs ist auf dieser Grundlage nicht zu erzielen. Von Bedeutung ist insoweit zudem, dass das Landgericht Oldenburg im Beschluss vom 15. April 2004 anhand der vorgelegten Akten zu der Feststellung gelangte, dass sich die strafrechtliche Relevanz bestimmte Firmen betreffender Beweismittel nicht erkläre und dieser Umstand seitens der Staatsanwaltschaft “als auf Fehlinformationen beruhend” erklärt wurde.
cc) Die Fassungen der Durchsuchungsbeschlüsse lassen besorgen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat. Der verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses wurde nicht Rechnung getragen. Das Amtsgericht Oldenburg hat die Begrenzung des Grundrechtseingriffs den die Durchsuchung durchführenden Beamten überlassen. Dass eine für die Kontrolle des Eingriffs grundsätzlich erforderliche Konkretisierung und Gewichtung des Tatvorwurfs in der Begründung der Beschlüsse nach der Lage des Einzelfalles unmöglich oder aus ermittlungstaktischen Gründen unangebracht gewesen wäre, ist schon im Hinblick darauf, dass die angegriffenen Beschlüsse keine entsprechenden Ausführungen enthalten, auszuschließen.
dd) Im Übrigen bestehen auch aus einem weiteren Grund Bedenken dagegen, dass das Amtsgericht Oldenburg mit der erforderlichen richterlichen Sorgfalt die Eingriffsvoraussetzungen geprüft hat. Es wird nicht erkennbar, ob zwischen den Eingriffsvoraussetzungen für eine Durchsuchung beim Verdächtigen gemäß § 102 StPO und der Durchsuchung bei anderen Personen gemäß § 103 StPO, wonach eine Durchsuchung nur unter engeren Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 –, NJW 2003, S. 2669 ≪2670≫), unterschieden wurde. Auch die auf die Geschäftsräume in S.… bezogene Anordnung wird vom Amtsgericht Oldenburg auf § 102 StPO gestützt; hiernach muss der Verdächtige Allein- oder Mitbesitzer der zu durchsuchenden Räumlichkeiten sein (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 102 Rn. 8). Zugleich bezieht sich der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg auf sämtliche Geschäftsräume der Rechtsanwälte- und Steuerberater-GbR. Ob das Gericht überprüft hat, ob der Verdächtige (Mit-)Besitzer sämtlicher Räumlichkeiten war oder ob bei “anderen Personen” im Sinne des § 103 StPO – insbesondere bei den weiteren Beschwerdeführern – die dort genannten Voraussetzungen vorlagen, kann nicht festgestellt werden.
e) Die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg haben den amtsgerichtlichen Verfassungsverstoß fortgesetzt.
aa) Das Landgericht Oldenburg hat den Beschwerdeführern die von Verfassungs wegen gebotene Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt. Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung gehört regelmäßig eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende richterliche Anordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 – 2 BvR 2212/99 –, StV 2000, S. 465 ≪466≫). Das Landgericht Oldenburg hat einerseits die Auffassung vertreten, dass die angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der benannten Straftaten, der zu durchsuchenden Räumlichkeiten und der aufzufindenden Beweismittel rechtsstaatlichen Anforderungen genügt hätten. Ungeachtet dessen, dass das Landgericht Oldenburg sich damit zumindest teilweise in Widerspruch zu eigenen Feststellungen gesetzt hat, hat es auf der anderen Seite beanstandet, dass der den Schuldvorwurf begründende Lebenssachverhalt nicht mitgeteilt worden sei. Das Landgericht Oldenburg hat jedoch nicht die erforderlichen Folgerungen hieraus gezogen. Von einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse hat es abgesehen. Das Landgericht Oldenburg hat damit seine Rechtsschutzaufgabe verletzt.
bb) Begründungsdefizite der amtsgerichtlichen Beschlüsse konnten nicht als unbeachtlich bezeichnet werden.
(1) Die fachgerichtliche Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. richtete sich in eindeutiger Weise gegen die Durchsuchungsbeschlüsse; hierauf hat der Beschwerdeführer zu 1. mit seiner Gegenvorstellung nochmals hingewiesen. Gleichwohl hat das Landgericht Oldenburg die Mängel der Durchsuchungsbeschlüsse im Beschluss vom 15. April 2004 ersichtlich nur hinsichtlich der “verfügten Beschlagnahme” geprüft, welcher sie nicht entgegenstünden. Im Beschluss vom 13. Mai 2004 wird ohne weitere Begründung lediglich darauf hingewiesen, dass die Gegenvorstellung keinen Anlass gegeben hätte, die Entscheidung zu ändern.
(2) Soweit das Landgericht Oldenburg darauf hingewiesen hat, dass der Anfangsverdacht der täterschaftlichen Steuerhinterziehung, einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Beschuldigten I.… und der mittäterschaftlichen Einschleusung rumänischer Arbeitnehmer (nur) dem Akteninhalt zu entnehmen sei, vermag dies eine andere Bewertung nicht zu begründen. Dass für einen anderen Beurteiler ein konkretisierbarer und den amtsgerichtlichen Beschlüssen gegebenenfalls zugrunde liegender Verdacht aus den Akten entnehmbar sein mag, kann den Ermittlungsrichter nicht der Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts entheben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvR 1619/00 –, NJW 2002, S. 1941 ≪1942≫). Der durch den Richtervorbehalt bezweckte Schutz liefe leer, wenn es ausreichend wäre, dass eine Durchsuchungsanordnung – im Wege einer Nachbesserung – verfassungsrechtlichen Anforderungen möglicherweise hätte genügen können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 – 2 BvR 2212/99 –, StV 2000, S. 465 ≪466≫). Im Übrigen wird auch in dem landgerichtlichen Beschluss nicht in hinreichender Weise ein für den vorliegenden Eingriff vorausgesetzter Tatvorwurf umschrieben.
(3) Hier verstärken weitere Umstände die Sorge um die verfassungsrechtlich gebotene Eigenverantwortlichkeit einer wirksamen und sorgfältigen richterlichen Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen.
(a) Das fachgerichtliche Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer ist im Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 zumindest nicht im vollen Umfang berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. hat das Landgericht Oldenburg den Gegenstand des begehrten Rechtsschutzes verkannt; eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer zu 1. vorgetragenen und einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat nicht stattgefunden.
(b) Mit dem Begehren der Beschwerdeführerin zu 2. hat sich das Landgericht Oldenburg in lediglich apodiktischer Weise auseinander gesetzt. Die Behauptung, der – auf § 102 StPO gestützte – Durchsuchungsbeschluss habe auch die Durchsuchung der Aktenschränke der Beschwerdeführerin zu 2. sowie des – nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem Alleingewahrsam befindlichen – Arbeitszimmers gestattet, hat das Landgericht Oldenburg nicht begründet. Auf das das Verhältnis zwischen § 102 StPO und § 103 StPO betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2. ist das Landgericht Oldenburg nicht eingegangen. Auch hinsichtlich der durchsuchten Gegenstände ist das Beschwerdevorbringen nicht im vollen Umfang erschöpft worden.
(c) Ob das von den Beschwerdeführern in den Gegenvorstellungen aufrecht erhaltene Vorbringen vom Landgericht Oldenburg umfassend zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (vgl. hierzu BVerfGE 60, 250 ≪252≫; stRspr), ist zumindest im Hinblick darauf fraglich, dass eine – sich wegen der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens aufdrängende – Begründung des die Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschlusses unterblieben ist.
(d) Nur ergänzend mag hinsichtlich der richterlichen Sorgfalt im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein, dass das Landgericht Oldenburg im Beschluss vom 15. April 2004 die eindeutige Beteiligtenstellung der Beschwerdeführer zu 2. und 3. verkannt hat und im Beschluss vom 13. Mai 2004 das Datum des zu berichtigenden Beschlusses unzutreffend festgestellt hat. Das Landgericht Oldenburg hat auf den Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses am 22. April 2004, nicht aber auf das tatsächliche Beschlussdatum vom 15. April 2004 abgestellt.
4. Die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht Oldenburg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1334062 |
NPA 2006, 0 |