Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. § 1612 b Abs. 5 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen.
2. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet dem Gesetzgeber, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung eines Familienleistungsausgleichs Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Dem genügen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BGB § 1612b Abs. 1, 5; GewÄchtG Art. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 6; BSHG § 76 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
- § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1479) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1749/01 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Richtervorlage und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB.
I.
Zum Ausgleich der mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen erhielten Eltern bis Ende 1974 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Kinderfreibeträge nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) ersetzte ab 1975 diese beiden Ausgleichsmaßnahmen durch einen einheitlichen Familienlastenausgleich in Form eines vom Elterneinkommen unabhängigen gestaffelten Kindergeldes. Hierdurch erhielt das Kindergeld neben seiner Bestimmung als staatlicher Sozialleistung zum Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entstehen, zusätzlich die Funktion, die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 ≪78≫). Auch die Wiedereinführung von Kinderfreibeträgen brachte die damit geschaffene Doppelfunktion des Kindergeldes nicht wieder zum Wegfall. Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250), mit dem das Existenzminimum eines Kindes nunmehr durch den Kinderfreibetrag oder durch Kindergeld steuerlich freigestellt werden sollte, bestimmte mit der Einfügung von § 31 EStG, dass das Kindergeld der Förderung der Familie dient, soweit es zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist (Art. 1 Nr. 27). Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 zur steuerlichen Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums (BVerfGE 99, 246; 99, 268; 99, 273) erfolgte mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) und dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074) eine Neuregelung der steuerlichen Freistellung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs für ein Kind bei gleichzeitiger Anhebung des Kindergeldes, das neben seiner steuerlichen Ausgleichsfunktion weiterhin als Sozialleistung der Familienförderung dient (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die nach § 32 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG verdoppelten Freibeträge für den Bedarf eines Kindes stehen nicht steuerlich zusammen veranlagten Eltern jeweils hälftig zu (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Demgegenüber wird das Kindergeld insgesamt nur einem anspruchsberechtigten Elternteil gewährt (§ 3 Abs. 1 BKGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, BGBl I S. 168). Leben Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt mit dem Kind, wird das Kindergeld dem Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG). Um sicherzustellen, dass auch dem Elternteil, der das Kind nicht betreut, sondern ihm gegenüber zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist, durch das Kindergeld ein finanzieller Ausgleich seiner Unterhaltslast zugute kommt, bestimmte schon § 1615g BGB – eingeführt durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243, 1246) – jedenfalls für den Unterhalt nichtehelicher Kinder, dass das einem anderen als dem Vater ausgezahlte Kindergeld zur Hälfte auf den Regelbedarf des Kindes anzurechnen sei. Mit dem Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl I S. 666) ist die Berücksichtigung von Kindergeld beim Kindesunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder vereinheitlicht worden. Nunmehr regelt § 1612b BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) in Absatz 1, dass das auf ein Kind entfallende Kindergeld, wenn es nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird, hälftig auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist, damit über diese Anrechnung auch dem Barunterhaltspflichtigen sein Anteil am Kindergeld zukommt. Diese Anrechnungsregelung ist zugleich in § 1612b Abs. 5 BGB um eine Ausnahme ergänzt worden. Danach unterbleibt die Kindergeldanrechnung nach Absatz 1, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in einer bestimmten Höhe zu zahlen, die im Kindesunterhaltsgesetz mit dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung angegeben wurde.
Hiermit sollte sichergestellt werden, dass der betreuende Elternteil mindestens über den Regelbetrag und seinen eigenen Kindergeldanteil verfügen kann, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Der Ausgleichsberechtigte wird dabei steuerrechtlich so behandelt, als habe er seinen hälftigen Kindergeldanteil nach Absatz 1 zwar erhalten, aber ganz oder teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung eingesetzt (vgl. BTDrucks 13/7338, S. 30). Mit der Begründung, dass die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung hinter dem Existenzminimum von Kindern zurückblieben, wurde darauf verzichtet, den Regelbetrag als im Regelfall bedarfsgerechten Unterhalt zu definieren (vgl. BTDrucks 13/9596, S. 31).
Gesetzliche Grundlage für die Regelbetrag-Verordnung ist der mit dem Kindesunterhaltsgesetz neu eingeführte § 1612 BGB, nach dem ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen kann (Abs. 1). Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter von Kindern über Altersstufen gestaffelt (Abs. 3), sollen sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts jedes zweite Jahr ändern und werden nach bestimmten Berechnungsvorgaben durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz angepasst (Abs. 4). Sie betragen derzeit für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 188 beziehungsweise 174 € (altes Bundesgebiet/Beitrittsgebiet), für ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 228 beziehungsweise 211 € und vom 13. Lebensjahr an 269 beziehungsweise 249 € (§§ 1 und 2 Regelbetrag-Verordnung i.d.F. der Verordnung vom 8. Mai 2001, BGBl I S. 842).
Im Zuge der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (BTDrucks 14/1247) im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wurde ein Änderungsantrag eingebracht, mit dem eine Anhebung der in § 1612b Abs. 5 BGB genannten Bezugsgröße auf 130 % des Regelbetrages erreicht werden sollte. Nach einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses und des mitberatenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, bei der neben Kritik an der neuen Bezugsgröße und verfassungsrechtlichen Bedenken auch der Vorschlag unterbreitet wurde, die Regelbeträge selbst entsprechend anzuheben, empfahl der Rechtsausschuss, die Grenze, bis zu der eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleiben soll, in § 1612b Abs. 5 BGB auf 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung anzuheben (BTDrucks 14/3781, S. 4).
Zur Begründung führte er aus, in Ergänzung der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Gesetz zur Familienförderung seien die Alleinerziehenden nun auch unterhaltsrechtlich zu entlasten. Dies sei umso dringender angezeigt, als nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die früher der Entlastung dienende Vorschrift des § 33c EStG wegen deren Unvereinbarkeit mit Art. 6 GG entfallen sei. Erst durch eine solche unterhaltsrechtliche Neuregelung könne sichergestellt werden, dass das Existenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt werde, sondern auch Anknüpfungspunkt für die Verteilung und Verwendung des Kindergeldes werde. Eine Anrechnung des Kindergeldes habe zu unterbleiben, soweit der für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehende Betrag, also der tatsächlich geschuldete Unterhalt, hinter dem Barexistenzminimum des Kindes zurückbleibe. Der hälftige Kindergeldanteil werde künftig nur angerechnet, soweit er zusammen mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt das Barexistenzminimum übersteige. Diese Regelung erscheine im Interesse des Kindes sachgerecht. Der neue § 1612b Abs. 5 BGB führe auf diese Weise zu einer geänderten Verwendung des Kindergeldes unter Übernahme des Bar-existenzminimums als maßgeblicher Grenze, ohne dass von der in § 1612b Abs. 1 BGB angeordneten Halbteilung des Kindergeldes abgewichen werde. Der Barunterhaltsleistende werde jedoch so lange verpflichtet, die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert sei. Unberührt bleibe hiervon das Erfordernis, in Mangelfällen auch den notwendigen Selbstbehalt des Barunterhaltsverpflichteten zu wahren. Der Entwurf verzichte darauf, das Barexistenzminimum des Kindes autonom zu definieren. Ein eingehender Abgleich der Entwicklung der Beträge des Existenzminimums einerseits sowie der Regelbeträge andererseits habe ergeben, dass die ohnehin beizubehaltenden Regelbeträge eine treffsichere Rechengrundlage abgäben und dass sich hiernach das Existenzminimum mit 135 % des jeweiligen, nach Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages darstellen lasse (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 7 f.).
Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Fassung des § 1612b Abs. 5 BGB wurde am 6. Juli 2000 vom Bundestag beschlossen. Zugleich nahm der Bundestag eine ebenfalls vom Rechtsausschuss empfohlene Entschließung an, mit der die Bundesregierung gebeten wurde, das geltende Unterhaltsrecht, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen sowie der Auswirkungen der in § 1612b Abs. 5 BGB vorgeschlagenen Änderungen in der Praxis, gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu seiner Neuregelung einzubringen (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 3; Plenarprotokoll 14/114, S. 10899). Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung vom 29. September 2000, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (Plenarprotokoll 754, S. 349). Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 ist nach seinem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.
§ 1612b BGB lautet nun:
Anrechnung von Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.
(2) bis (4) …
(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen (vgl. BVerwGE 94, 326 ≪328≫) und vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Dies gilt auch für den um den Kindergeldanteil nach § 1612b Abs. 5 BGB aufgestockten Kindesunterhalt. Allerdings bleibt nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG das Kindergeld in Höhe von 10,25 € für ein Kind von der Anrechnung des sozialhilferechtlich relevanten Einkommens eines Haushalts ausgenommen. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2005 befristet.
II.
1. a) Im Verfahren 1 BvL 1/01 erhob das im Februar 1998 geborene und vom zuständigen Jugendamt vertretene Kind Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und auf Zahlung von Kindesunterhalt, den es ab Januar 2001 bis einschließlich Januar 2004 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich eines reduzierten Kindergeldanteils und ab Februar 2004 ohne Anrechnung von Kindergeld geltend macht. Mit Teilurteil stellte das Amtsgericht den Beklagten als Vater des Kindes fest und verurteilte diesen zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
b) Im Übrigen hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 1612b Abs. 5 BGB insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG einzuholen.
Der Ausschluss der hälftigen Kindergeldanrechnung oder die nur teilweise Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt entgegen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 1612b Abs. 5 BGB knüpfe an die Einkommensverhältnisse barunterhaltspflichtiger Eltern an. Unterhaltspflichtige mit weniger als etwa 3.500 DM monatlichem Nettoeinkommen würden schlechter gestellt als Unterhaltspflichtige mit höherem Verdienst. Auch innerhalb der schlechter gestellten Gruppe finde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt, da die Höhe der teilweisen Kindergeldanrechnung mit zunehmendem Einkommen steige. Die Betroffenen seien nur sehr bedingt in der Lage, durch ihr Verhalten auf die Unterscheidung Einfluss zu nehmen. Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sei die Unsachlichkeit der Differenzierung evident.
Die Schlechterstellung einkommensschwacher Barunterhaltspflichtiger untereinander und gegenüber einkommensstärkeren Unterhaltspflichtigen sowie gegenüber den Erziehungsunterhalt Leistenden müsse sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigen. Warum die Ziele der Neuregelung, die unterhaltsrechtliche Entlastung Alleinerziehender und die Sicherung des Existenzminimums des Kindes, gerade zu Lasten der Einkommensschwächsten unter den Barunterhaltspflichtigen befördert werden sollten, sei den Gesetzesmotiven nicht zu entnehmen. Mit der Regelung komme der Gesetzgeber auch nicht der steuerrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums von Familien und Kindern nach. Er konterkariere vielmehr die dem Kindergeld gegebene Zweckbestimmung als vorweggenommene Steuererstattung. Die Vorschrift verstoße damit letztlich gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber hätte seine Ziele in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch eine Erhöhung des Kindergeldes auf mindestens 135 % des niedrigsten Regelbedarfs oder durch Anhebung der Regelbeträge auf das Niveau von 135 % erreichen können.
2. Im Verfahren 1 BvR 1749/01 ist der Beschwerdeführer Vater eines 1992 geborenen Kindes, das im Ausgangsverfahren beantragte, einen Unterhaltstitel gegen ihn aus dem Jahre 1993 im vereinfachten Verfahren abzuändern.
a) Das Amtsgericht folgte dem Antrag insoweit, als es den Beschwerdeführer verpflichtete, von Januar bis einschließlich Juni 2001 Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe ohne Anrechnung von Kindergeld zu zahlen. Ab Juli 2001 sei auf den Unterhalt das hälftige Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteige.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1612b Abs. 5 BGB. Die Neuregelung verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Sie diene dem Schutz der Kinder getrennt lebender Eltern und der Sicherung ihres existenziellen materiell-wirtschaftlichen Bedarfs. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer das Existenzminimum des Kindes nicht steuerlich berücksichtigt erhalte und deshalb in seinem Elternrecht verletzt sei. Das Existenzminimum entspreche betragsmäßig dem hälftigen Kinderfreibetrag, den der Beschwerdeführer auch steuerlich geltend mache. Wenn der Steuervorteil nicht den Betrag des hälftigen Kindergeldes erreiche, berühre das den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kindergeld nicht. Kindergeld sei immer dann zweckgebundene Sozialleistung, wenn anders der existenzielle Bedarf des Kindes gefährdet wäre. Das Kindergeld fließe dem Beschwerdeführer nach § 1612b Abs. 5 BGB wirtschaftlich zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar zu, da ihm in dieser Höhe Teilunterhaltszahlungen an das Kind gutgeschrieben würden.
Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Der eigene Bedarf des Beschwerdeführers bleibe unangetastet. Es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, dem Beschwerdeführer seinen Kindergeldanteil ungekürzt zu belassen, um ihm die Erfüllung seiner Umgangsverpflichtung gegenüber dem Kind wirtschaftlich zu erleichtern. Die damit verbundenen Kosten könnten vielmehr als notwendiger Aufwand im Sinn von § 1603 BGB in Ansatz gebracht und bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden.
Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Nicht ein Gleichheitsverstoß, sondern zwingende Konsequenz des Gleichbehandlungsgebots sei, dass die Zweckbestimmung in § 1612b Abs. 5 BGB den Barunterhaltspflichtigen und nicht den betreuenden Elternteil treffe. Damit werde dessen bisherige Ungleichbehandlung beseitigt, die darin gelegen habe, dass er seinen Kindergeldanteil auf den Bedarf des Kindes habe verwenden müssen, wenn der Barunterhaltspflichtige den Mindestbedarf des Kindes nicht habe decken können. Dies aber habe dem Grundsatz widersprochen, dass der betreuende Elternteil mit der Betreuung seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachkomme und nicht darüber hinaus noch Barunterhalt schulde, denn Bar- und Betreuungsunterhalt seien gleichwertig. Insofern stelle die Neuregelung nur ein systemgerechtes Gleichgewicht her. Auch verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot, dass sozial schwächere Unterhaltsschuldner mehr von ihrem Kindergeld auf den Unterhalt verwenden müssten als solche in wirtschaftlich günstigeren Verhältnissen. Dies sei der Preis für den Versuch, das Gefälle der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Kinder je nach familiärer Herkunft zu verringern und ihnen jedenfalls das Existenzminimum zu sichern.
b) Gegen die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 1612b Abs. 5 BGB richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rügt.
Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie denen, die den vollen Regelunterhalt leisten könnten, ihren Kindergeldanteil im Wege der Anrechnung belasse im Gegensatz zu denen, bei denen die Anrechnung unterbleibe, weil sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht zur Zahlung des vollen Regelunterhalts in der Lage seien. Auch innerhalb der leistungsgeminderten Gruppe komme es zu einer Ungleichbehandlung, da die Höhe der Anrechnung des Kindergeldes mit größerer Leistungsfähigkeit zunehme. Entgegen der Leistungsfähigkeit erfolge insoweit gerade bei denen keine Anrechnung, die besonders schlecht gestellt seien. Schließlich benachteilige die Regelung Barunterhaltspflichtige gegenüber den betreuenden Elternteilen, die nicht zum Einsatz ihres Kindergeldanteils für den Kindesunterhalt verpflichtet würden. Dies sei nicht gerechtfertigt. Die Regelung führe im Ergebnis weder zur vom Oberlandesgericht angenommenen Systemgerechtigkeit noch zum Abbau des Gefälles zwischen Kindern aus gut situierten und sozial schwachen Familien. Die Sicherung des Existenzminimums rechtfertige nicht, entgegen der Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtige schlechter zu stellen. Zudem hätte das gesetzgeberische Ziel mit anderen Mitteln, zum Beispiel der Erhöhung des Kindergeldes bei gleichzeitiger Anhebung des Regelbetrages auf das Niveau des Existenzminimums, erreicht werden können. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Existenzminimums von Kindern ohne die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB seien im Übrigen nicht ersichtlich.
Des Weiteren verstoße die Norm gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, weil sie dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Ausübung seines Umgangsrechts mit dem Kind in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erschwere. Dadurch, dass ihm sein Kindergeldanteil nicht mehr zur Verfügung stehe, entfalle die Möglichkeit, damit den Umgang mit seinem Kind finanziell zu bestreiten, ohne dass dies steuerlich kompensiert würde. Sowohl das Kindeswohl als auch das Elternrecht forderten aber eine gesetzliche Regelung, die den Umgang nicht aufgrund finanzieller Belastungen unangemessen erschwere. Die Sicherung des Existenzminimums eines Kindes einerseits und sein Umgangsrecht andererseits würden nicht angemessen in Ausgleich gebracht und seien damit nicht geeignet, den Eingriff in die Rechte aus Art. 6 GG zu rechtfertigen.
III.
Zu den Verfahren haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Stellung genommen.
1. Die Bundesregierung hält die Neuregelung des § 1612b Abs. 5 BGB für verfassungsgemäß. Die Vorschrift solle im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) dafür sorgen, dass das halbe Kindergeld zur Sicherung des Barexistenzminimums des Kindes verwendet werde und die andere Hälfte dem betreuenden Elternteil verbleibe. Erst wenn dies sichergestellt sei, könne das Kindergeld anderen Zwecken zur Verfügung stehen. Die Anrechnungsregelung sichere den Zweck der staatlichen Leistung. Der Barunterhaltspflichtige solle seinen Kindergeldanteil für das Kind verwenden, statt es eigenen Zwecken zuzuführen und damit die Sicherstellung des Existenzminimums für das Kind dem betreuenden Elternteil oder der Allgemeinheit zu überlassen. Er werde damit nicht unangemessen in Anspruch genommen, weil ihm auf jeden Fall der eigene notwendige Bedarf nach § 1603 Abs. 1 BGB belassen bleibe.
Eine Benachteiligung gegenüber dem betreuenden Elternteil liege nicht vor, da dieser seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes voll erfülle. Ohne die Regelung würde der betreuende Elternteil vielmehr über seinen bereits geleisteten Unterhalt hinaus zusätzlich finanziell belastet. Im Übrigen habe er, wenn das Barexistenzminimum des Kindes selbst bei Nichtanrechnung des Kindergeldes durch den Barunterhalt nicht gedeckt ist, ebenfalls seine Kindergeldhälfte zur Deckung dieses Bedarfs einzusetzen. § 1612b Abs. 5 BGB regele allein die unterhaltsrechtliche Verwendung des Kindergeldes, verändere dagegen nicht die für alle Familienangehörigen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern die Neuregelung die Wahrnehmung des Umgangs mit dem Kind erschwere, könne diese Belastung bei der Leistungsfähigkeit oder bei der Bemessung des Selbstbehalts des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
2. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass er mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen sei.
Inzwischen hat er mit Urteil vom 29. Januar 2003 (FamRZ 2003, S. 445) entschieden, dass § 1612b Abs. 5 BGB seiner Ansicht nach nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Zwar behandele die Vorschrift Bezieher niedrigerer Einkommen insofern ungünstiger gegenüber solchen mit höheren Einkommen, als ihnen die Anrechnung des Kindergeldes (teilweise) versagt werde. Darin liege jedoch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterhaltsrechtliche Sicherung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes, die mit der Regelung erreicht werden solle, sei Teil der dem Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden Familienförderung und ein gewichtiges im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Die in § 1612b Abs. 5 BGB enthaltene Nichtanrechnung des Kindergeldes sei geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu fördern. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Geringerverdienenden durch ein höheres Kindergeld zu entlasten. Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern höherer und niedrigerer Einkommen rechtfertige sich aus dem Umstand, dass diejenigen mit höherem Einkommen auch bei voller Anrechnung des Kindergeldes das sächliche Existenzminimum aus ihrem Einkommen sicherstellen könnten, während bei denen mit niedrigerem Einkommen diese Sicherstellung bei Anrechnung nicht gewährleistet wäre. Um dies zu erreichen, sei es zumutbar, in diesem Fall den Einsatz des Kindergeldes vorzusehen, um das Barexistenzminimum des Kindes zu sichern. Auch wenn das Kindergeld Steuervergütung sei, erhalte es der Steuerpflichtige wegen des Kindes, weil er bis zur Gewährleistung des Existenzminimums steuerlich nicht leistungsfähig sei. Deshalb sei es ihm zumutbar, diese Steuervergütung auch für das Kind einzusetzen. Soweit das Kindergeld staatliche Sozialleistung zur Förderung der Familie sei, stehe seine Zweckbestimmung ohnehin im weiten Ermessen des Gesetzgebers.
Auch im Vergleich zum betreuenden Elternteil werde der Barunterhaltspflichtige nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt. Dessen Verpflichtung, vorrangig vor dem betreuenden Elternteil zur Gewährleistung des Barexistenzminimums seinen Kindergeldanteil einzusetzen, sei angesichts der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt sachgerecht und nicht unverhältnismäßig. Dass die steuerrechtlichen Vorschriften zum Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungsbedarf mit der Regelung über die Kindergeldanrechnung in § 1612b Abs. 5 BGB nicht harmonierten, bewirke nicht die Verfassungswidrigkeit dieser Norm, denn die steuerliche Ebene, die das Verhältnis des Bürgers zum Staat betreffe, sei streng von der privatrechtlichen zu scheiden. Schließlich verstoße § 1612b Abs. 5 BGB auch im Hinblick auf die Umgangsrechte des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht gegen Art. 6 GG, aus dem keine konkreten Ansprüche auf Teilhabe an bestimmten staatlichen Leistungen folgten. Allerdings werde die Rechtsprechung zu erwägen haben, ob und in welchem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltspflichtigen, dem sein Kindergeld (teilweise) wegen § 1612b Abs. 5 BGB nicht verbleibe, nunmehr zu einer angemessenen Minderung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder zu einer Erhöhung seines Selbstbehalts führen können.
3. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme verneinen die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht und der Deutsche Familiengerichtstag die Verfassungswidrigkeit von § 1612b Abs. 5 BGB. Die Regelung sei nicht sachfremd, da Eltern das Kindergeld allein deshalb gewährt werde, weil das Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen sei. Es handele sich insoweit um zweckgebundenes Einkommen. Insofern könne der Gesetzgeber den Interessen an der Unterhaltssicherung des Kindes bis zur Höhe des Existenzminimums den Vorrang einräumen vor der dem Kindergeld ebenfalls zukommenden Entlastungsfunktion für die Eltern. Das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners werde durch den Selbstbehalt gewahrt. § 1612b Abs. 5 BGB behandele nicht gleiche Sachverhalte ungleich. Vielmehr werde an ungleiche Sachverhalte angeknüpft. Im Unterhaltsrecht würden Eltern generell unterschiedlich belastet, da der Barunterhalt kein Anteil des Kindes am Einkommen sei, sondern der Erfüllung der Kinderbedürfnisse diene. Die indirekte Benachteiligung einkommensschwacher Elterngruppen sei Reflexwirkung der mit der Norm beabsichtigten Kinderförderung. Es sei sachgerecht, davon abzusehen, vom betreuenden Elternteil den Einsatz seines Kindergeldanteils zu verlangen, wenn der Barunterhalt das Barexistenzminimum nicht abdecke, da durch die Betreuung der zu leistende Anteil am Existenzminimum voll erbracht werde.
4. Auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hält die Neuregelung für verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die von § 1612b Abs. 5 BGB betroffene Gruppe der Barunterhaltspflichtigen sei äußerst inhomogen. Zu ihr gehöre nicht nur der ungelernte Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, sondern auch der Besserverdienende mit berücksichtigungsfähigen Schulden. Außerdem stelle das Einkommen eine von individuellen Fähigkeiten und persönlichem Einsatz bestimmte subjektive Grenze dar. Diene es als Differenzierungskriterium, scheide eine Ungleichbehandlung aus. Es sei konsequent und ohne Verfassungsverstoß möglich, das Kindergeld vorrangig zur Existenzsicherung des Kindes zum Einsatz zu bringen, das auch als Steuervergütung diesem Anliegen diene. Als staatliche Förderleistung komme es dem betreuenden Elternteil zugute. Das Existenzminimum des Barunterhaltspflichtigen werde durch den Selbstbehalt und die Pfändungsfreigrenzen gewahrt. Da das Kind seinen Bedarf nicht sichern könne, sei es gerechtfertigt, das Kindergeld des Barunterhaltspflichtigen zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes heranzuziehen, wenn dieser die Mittel dafür ansonsten nicht aufzubringen vermag.
5. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter sieht in der Neuregelung ebenfalls keinen Verfassungsverstoß. Er hebt hervor, der betreuende Elternteil bleibe auch nach der Neuregelung gezwungen, seinen eigenen Kindergeldanteil für das Kind zu verwenden, da das in der Vorschrift unterstellte finanzielle Existenzminimum bei weitem nicht ausreiche, ein Kind zu unterhalten. § 1612b Abs. 5 BGB sei ein Versuch, das wirtschaftliche Gefälle zwischen Kindern aus gut situierten und sozial schwächeren Familien zu entschärfen und allen jedenfalls das Existenzminimum zu verschaffen. Selbst wenn man in der Regelung eine Ungleichbehandlung sehe, sei diese durch ein solches Anliegen gerechtfertigt.
6. Demgegenüber hat sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in ihrer Stellungnahme den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Verfahren 1 BvL 1/01 angeschlossen. Durch die Neuregelung werde der steuerliche Halbteilungsgrundsatz des Kindergeldes einseitig zu Lasten des Barunterhaltspflichtigen aufgegeben. Die Regierungsbegründung könne im Hinblick auf die Vermischung von Steuer- und Unterhaltsrecht nicht überzeugen.
Entscheidungsgründe
B.
§ 1612b Abs. 5 BGB ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1749/01 ist nicht begründet.
I.
Es stellt keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen könnte, dass § 1612b BGB die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und sie nach Absatz 5 ausschließt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, während Unterhaltspflichtige, die hierzu in der Lage sind, nach Absatz 1 das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte angerechnet erhalten (1 und 2). Will der Gesetzgeber mit einer Regelung das Existenzminimum von Kindern durch Zweckbindung einer Sozialleistung sichern, muss er Sorge dafür tragen, dass die Regelung selbst das Ziel auch erreichen kann (3). Bei der Förderung oder Entlastung von Familien ist der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG gehalten, die anspruchsbegründenden Normen in ihrem Inhalt, ihrer Zwecksetzung und in ihrem Zusammenspiel für die Berechtigten klar und nachvollziehbar auszugestalten (4).
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ≪271≫; stRspr). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 ≪77≫). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet ihm aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 ≪397≫), und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. BVerfGE 103, 242 ≪258≫). Dabei müssen, sofern eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt, für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 ≪146≫; 88, 87 ≪96 f.≫).
2. a) Mit § 1612b Abs. 5 BGB behandelt der Gesetzgeber zunächst alle Barunterhaltspflichtigen gleich. Er belässt es dabei, dass sie nach § 1610 Abs. 1 BGB nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen werden, wobei das Kindergeld als steuerlicher Ausgleich und zugleich soziale Familienförderung bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit nicht in Ansatz gebracht wird. Die Norm schmälert nicht das dem Unterhaltspflichtigen zur Hälfte zustehende, auf das Kind entfallende Kindergeld, sondern verpflichtet wiederum alle Unterhaltspflichtigen, ihren Kindergeldanteil für den Unterhalt des Kindes zum Einsatz zu bringen, soweit der von ihnen nach Leistungsfähigkeit zu zahlende Unterhaltsbetrag die in Bezug genommene Höhe nicht erreicht. § 1612b BGB unterscheidet insoweit mit seinen Absätzen 1 und 5 nicht zwischen der Gruppe von Unterhaltspflichtigen, bei denen das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, und der Gruppe der zur Unterhaltsleistung Verpflichteten, bei denen die Anrechnung nicht oder nur zum Teil erfolgt. Vielmehr enthalten beide Absätze, die nur gesetzestechnisch getrennt sind, einen einzigen Regelungsgehalt, der für alle Unterhaltspflichtige gilt, aber unterschiedlich je nach deren Leistungsfähigkeit wirkt. Danach erfolgt bei allen Unterhaltspflichtigen erst dann und insoweit eine Anrechnung des ihnen zustehenden hälftigen Kindergeldanteils auf den Kindesunterhalt, als mit dem zu leistenden Unterhalt oder diesem und einem Teil des Kindergeldanteils 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung für das Kind erreicht sind. Ob und in welchem Umfang Kindergeld auf den Kindesunterhalt zur Anrechnung kommt, hängt also von der jeweiligen Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Unterhaltspflichtigen und der danach bestimmten Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung ab.
Nach Leistungsfähigkeit zu differenzieren, ist keine Ungleichbehandlung von Gleichem. Hierdurch werden vielmehr Unterschiede im Leistungsvermögen zum Grund und Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung genommen. Dies folgt dem Gebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Gerade das Unterhaltsrecht ist davon geprägt, Pflichten nicht jedem in gleichem Umfang aufzuerlegen, sondern sie von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig zu machen.
b) Nicht nur bei der Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist die Leistungsfähigkeit ein dem Gleichheitsgrundsatz entsprechender Maßstab für Differenzierungen, sondern auch bei der Verpflichtung, das Kindergeld für den Kindesunterhalt zu verwenden.
§ 1612b Abs. 5 BGB hat zum Ziel, einem Kind sein Existenzminimum auch dann zu sichern, wenn der vom Unterhaltspflichtigen zu leistende Unterhalt dieses allein nicht abdeckt (BTDrucks 14/3781, S. 7 f.). Dafür hat der Gesetzgeber Zugriff genommen auf das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld, das zur Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Bezugsgröße herangezogen wird. Er hat damit nicht den Weg gewählt, den Unterhaltspflichtigen ungeachtet seiner Leistungsfähigkeit nach seinem Einkommen zu verpflichten, Unterhalt in Höhe des Existenzminimums seines Kindes zu zahlen. Vielmehr setzt die Regelung gerade voraus, dass sich die Höhe des Barunterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst und es deshalb einerseits Unterhaltspflichtige gibt, die mit ihren Unterhaltszahlungen das Minimum dessen oder mehr noch abzusichern vermögen, was ein Kind für seine Existenz braucht, und andererseits solche, die dies nicht können.
Diesen unterschiedlichen Fähigkeiten, dem eigenen Kind das Existenzminimum zu sichern, entspricht die gesetzliche Verpflichtung in § 1612b BGB, das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld immer dann für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn dieser ansonsten nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreicht.
aa) Diesem unterhaltsrechtlichen Zugriff steht nicht entgegen, dass das Kindergeld auch dazu dient, den Unterhaltspflichtigen von seinen Belastungen durch seine Leistungen gegenüber dem Kind steuerlich freizustellen. Das Kindergeld ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 31 Satz 2 EStG steuerlicher Ausgleich und zugleich familienfördernde Sozialleistung. Dabei ist weder gesetzlich bestimmt noch nach festen Beträgen bestimmbar, welcher Anteil des Kindergeldes auf die steuerliche Entlastung entfällt und welcher staatliche Förderleistung ist. Allerdings dient gerade der Steuerausgleich der Freistellung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs eines Kindes, also auch des Bedarfs, der die Existenz des Kindes sicherstellt. Soweit dieser Bedarf vom Unterhaltspflichtigen mit seinen Unterhaltszahlungen in Höhe des notwendigen Minimums nicht abgedeckt wird, kann das Kindergeld nicht die Funktion einer steuerlichen Entlastung haben: Eine Belastung, die insoweit nicht vorhanden ist, ist auch nicht steuerlich auszugleichen. Vielmehr ist das Kindergeld in diesem Umfang Sozialleistung zum Zwecke der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Allein diesen Sozialleistungsanteil des Kindergeldes führt § 1612b Abs. 5 BGB der Zwecksetzung entsprechend dem Kindesunterhalt zu, wenn er bestimmt, dass das Kindergeld so lange zur Aufbesserung der Unterhaltsleistung zu verwenden ist, bis der existenzsichernde notwendige Bedarf des Kindes, der mit 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung vorgegeben wird, erreicht ist.
bb) Dass wegen der Verpflichtung zum Einsatz des Kindergeldes bis zur Abdeckung des Existenzminimums eines Kindes Einkommensschwächere ihr Kindergeld ganz oder zum Teil auf den Kindesunterhalt verwenden müssen, während Einkommensstärkeren das Kindergeld als Steuerentlastung und Familienförderung zum eigenen Verbrauch verbleibt, ist nicht Ergebnis einer Ungleichbehandlung, sondern ist bedingt durch unterschiedliche Lebens- und Einkommenslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von Unterhaltspflichtigen durch den zu leistenden Unterhalt führen. So divergiert die an der Leistungsfähigkeit bemessene Höhe der Zahlungsverpflichtung, die umso geringer ausfällt, je weniger der Unterhaltspflichtige über Einkommen verfügt. Dabei kann aber ein geringerer Unterhaltsbetrag für den Leistungsschwächeren durchaus eine größere Belastung darstellen als der höhere Betrag für den Leistungsstärkeren, weil sich das individuelle Ausmaß einer Belastung danach bestimmt, wie viel dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts zum eigenen Lebensunterhalt noch verbleibt, damit also maßgeblich von der Höhe des Einkommens beeinflusst wird.
Gleichzeitig werden aber auch die Lebensverhältnisse der unterhaltsberechtigten Kinder von der jeweiligen Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen bestimmt. Dem Kind stehen umso weniger Mittel zur Verfügung, je weniger der Barunterhaltspflichtige nach seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt zu zahlen hat. So erhielten nach einer im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) durchgeführten Untersuchung von den Befragten im Jahre 2002 mindestens 22 % der Kinder einen Unterhalt, der auch nach Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes noch unter dem Regelbetrag, damit also unter dem existenzsichernden Minimum für das Kind, lag (BMFSFJ, Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland, 2002, S. 91 f.). An diese Unterschiede im Einkommen, in der Leistungsfähigkeit und Bedarfslage knüpft § 1612b Abs. 1 und 5 BGB mit seiner Differenzierung bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Kindergeld an.
cc) Die Nichtanrechnung des Kindergeldes nach § 1612b Abs. 5 BGB führt zwar dazu, dass gerade der Leistungsschwächere gegenüber dem Leistungsstärkeren durch das Kindergeld keine oder nur eine geringere Entlastung seiner eigenen Lebenssituation erfährt, dies aber nur deshalb, weil seine geringe Leistungsfähigkeit schon bei der Höhe der Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des Kindes Berücksichtigung gefunden hat, dessen Unterhalt hierdurch unter das existenzsichernde Minimum gesunken ist. § 1612b Abs. 5 BGB stellt lediglich sicher, dass bei einem Einkommen, das nicht ausreicht, neben dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen auch das des Kindes zu sichern, das Kindergeld vorrangig darauf verwendet wird, die finanzielle Lücke bis zur Existenzsicherung auch des Kindes zu schließen, die gerade durch die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und seiner eigenen Existenzsicherung entstanden ist. Die Regelung sorgt damit für einen finanziellen Ausgleich innerhalb dieses Unterhaltsverbundes, der dort nicht erforderlich ist, wo schon das Einkommen allein den Bedarf aller im Unterhaltsverbund abzudecken vermag.
c) Auch wenn man in der unterschiedlichen Heranziehung des Kindergeldes von Unterhaltspflichtigen zur Erhöhung des Kindesunterhalts nach § 1612b Abs. 1 und 5 BGB eine Ungleichbehandlung sehen würde (vgl. BGH, FamRZ 2003, S. 445), läge darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung wäre durch die mit der Norm vom Gesetzgeber bezweckte Sicherstellung des Barexistenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes gerechtfertigt.
Eltern sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder berechtigt, aber auch verpflichtet. Dazu gehört, für einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen, zumindest aber die Existenz des Kindes auch finanziell sicherzustellen, soweit und so lange die Eltern hierzu in der Lage sind (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪207≫; 68, 256 ≪267≫). Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist der Staat zum Schutze des Kindes in Unterstützung der Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, für die Existenzsicherung des Kindes Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 89 ≪108 f.≫). Diesem Schutzauftrag kann der Staat auch dadurch nachkommen, dass er Förderleistungen, die wie das Kindergeld zumindest auch dem Kind und seiner Pflege und Betreuung durch seine Eltern zugute kommen sollen, im Hinblick auf ihren Verwendungszweck bindet und die unterhaltspflichtigen Eltern als Leistungsempfänger verpflichtet, mit der staatlichen Leistung bei Bedarf vorrangig das Existenzminimum ihres Kindes abzudecken. Damit wird der leistungsschwächere Unterhaltspflichtige zwar anders als der leistungsstärkere in der Verfügung über die ihm zugedachte Förderung eingeschränkt. Angesichts der elterlichen Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG und der Notwendigkeit, Kindern, die noch nicht selbst für sich sorgen können, zumindest das Existenzminimum zu wahren, ist dies jedoch hinzunehmen, zumal das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen durch den Selbstbehalt das eigene Existenzminimum sichert.
3. Allerdings muss der Gesetzgeber, will er seinem Schutzauftrag nachkommen, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen, dafür Regelungen treffen, die das Ziel auch erreichen können. Ob dies auf Dauer gesichert ist, begegnet Zweifeln, weil § 1612b BGB nicht genügend klar zum Ausdruck bringt, welche in Bezug genommene Größe das Existenzminimum eines Kindes ausmacht. Außerdem ermöglicht es die Vorschrift dem Verordnungsgeber, gemäß § 1612a Abs. 4 BGB über die einkommensorientierte Veränderung der Regelbeträge maßgeblich Einfluss zu nehmen auf das, was der Gesetzgeber in § 1612b Abs. 5 BGB als prozentuale Größe zum Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes genommen hat.
Dass mit der in § 1612b Abs. 5 BGB genannten Bezugsgröße von 135 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung ein Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes gesetzt ist, nach dem sich bemisst, ob zur Sicherung des Existenzminimums auch das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen für den Kindesunterhalt heranzuziehen ist, ergibt sich nicht aus der Norm selbst, sondern erschließt sich nur aus den Gesetzesmaterialien. Dort ist angeführt worden, dass Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung selbst noch nicht das Existenzminimum eines Kindes abzudecken vermögen (vgl. BTDrucks 13/9596, S. 31). Aufgrund eines Vergleichs der Entwicklung der Regelbeträge sowie der Beträge des Existenzminimums ist dann davon ausgegangen worden, dass sich das Existenzminimum mit 135 % der Regelbeträge nach der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung darstellen lasse (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 7 f.). Diese modifizierte Bezugsgröße ist in § 1612b Abs. 5 BGB übernommen worden. Damit hat der Gesetzgeber einerseits zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Normierung das Existenzminimum meint, bis zu dem das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen dem Unterhalt zuzuführen ist, solange der Unterhalt selbst zur entsprechenden Abdeckung nicht ausreicht. Andererseits hat er aber die gewählte Konstruktion damit begründet, auf eine autonome Definition des Barexistenzminimums in der Norm selbst verzichten zu wollen.
Abgesehen davon, dass es dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und dem berechtigten Interesse des Normadressaten zu wissen, wofür und in welcher Höhe ihm Sozialleistungen wieder entzogen werden, besser dienen würde, wenn der gesetzliche Normtext selbst präzise Vorgaben dafür enthielte, hat der Gesetzgeber mit seiner Bezugnahme zwar auf eine an anderer Stelle durch den Verordnungsgeber in der Höhe bestimmte Größe, nämlich die in zweijährigem Turnus zu ändernden Regelbeträge, abgestellt. Zugleich hat er aber den Abstand zu diesen Regelbeträgen, mit dessen Hilfe das Existenzminimum markiert wird, festgeschrieben und damit entgegen seinem erklärten Willen dennoch eine eigene, allerdings nicht sofort erschließbare Definition des Existenzminimums vorgenommen. Da sich die Regelbeträge nach § 1612a BGB entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts ändern und nicht entsprechend dem existenzsichernden Bedarf eines Kindes, ist ungewiss, ob auch in Zukunft 135 % des jeweiligen Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung dem Barexistenzminimum eines Kindes entsprechen werden. § 1612b BGB bietet insofern aufgrund seiner Konstruktion keinen geeigneten Maßstab, der dauerhaft gewährleistet, dass das berechtigte Ziel, das mit der Norm verfolgt werden soll und die in ihr enthaltene Differenzierung bei der Kindergeldanrechnung begründet, nicht verfehlt wird. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die von ihm unter Zuhilfenahme von Bezugsgrößen mit prozentualen Aufschlägen in § 1612b Abs. 5 BGB gewählte Bemessung des Existenzminimums eines Kindes noch tauglich ist, dieses richtig zu bestimmen.
4. a) Der Gesetzgeber ist bei Wahrnehmung der ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, zwar grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 87, 1 ≪35 f.≫). Die Normkonstruktion des § 1612b BGB im Zusammenspiel mit anderen Regelungen, die der Existenzsicherung von Kindern und der Förderung wie Entlastung von Familien bei der Kindererziehung dienen, gibt aber Anlass darauf hinzuweisen, dass das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber gebietet, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit genügen.
Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 ≪420≫; 58, 257 ≪278≫; 62, 169 ≪183≫; 83, 130 ≪145≫). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage wie hier die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfGE 62, 169 ≪183≫; 83, 130 ≪145≫). Nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen (vgl. dazu BVerfGE 25, 216 ≪227≫; 47, 239 ≪247≫), sondern auch bei der Gewährung von Leistungen und deren zivilrechtlicher Behandlung müssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung für den Normunterworfenen nicht nur von der Geltung und Anwendung einer Einzelnorm abhängt, sondern vom Zusammenspiel von Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche, hier des Kindergeld-, Unterhalts-, Steuer- und Sozialhilferechts, müssen die Klarheit des Norminhalts und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung gerade auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein.
b) Diesen Grundsätzen genügen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger.
So ist schon nicht erkennbar, inwieweit das Kindergeld in seiner Doppelfunktion als Sozial- und gleichzeitig steuerliche Ausgleichsleistung Steuergerechtigkeit herstellen soll und welcher Anteil hiervon staatliche Familienförderung ist (vgl. BVerfGE 82, 60 ≪79≫). Kindergeld ist zwar zum Teil vorweggenommene Steuervergütung auf den Kinderfreibetrag, bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern fallen aber Freibetragsberechtigung und Kindergeldberechtigung auseinander, da die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG hälftig aufgeteilt werden, nicht jedoch das Kindergeld, das einem Elternteil insgesamt gewährt wird (§ 3 Abs. 1 BKGG), sodass dem anderen Elternteil lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem das Kindergeld Empfangenden zusteht. Diesen Anspruch transformiert § 1612b Abs. 1 BGB zunächst in einen solchen auf Anrechnung auf den Kindesunterhalt. Dieser Anspruch wird dem Barunterhaltspflichtigen aber gegebenenfalls nach § 1612b Abs. 5 BGB teilweise oder ganz wieder genommen. Wie viel Kindergeld der Unterhaltspflichtige überhaupt zu erhalten hat, ist hierbei nur schwerlich auszumachen, zumal dafür eine die Höhe des Kindesunterhalts betreffende Messgröße maßgeblich ist, die in dynamischer Verweisung bei prozentualer Vorgabe auf die Regelbetrag-Verordnung Bezug nimmt.
Andererseits bestimmt § 31 EStG, dass das Kindergeld, soweit ein Anspruch nach § 32 Abs. 6 EStG auf Freibeträge besteht, zu verrechnen ist, auch soweit es dem Steuerpflichtigen im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. Ob dies auch dann zu erfolgen hat, wenn das Kindergeld aufgrund von § 1612b Abs. 5 BGB nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, dem Steuerpflichtigen also nicht oder nur zum Teil zufließt, ist dem Gesetz nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen (vgl. hierzu Becker, FamRZ 2001, S. 1266 ≪1268≫).
Sozialhilferechtlich wiederum wird, anders als im Familienrecht, das Kindergeld nach § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen zunächst dem Kindergeld Beziehenden, das heißt in der Regel dem betreuenden Elternteil, leistungsmindernd angerechnet (vgl. BVerwGE 114, 339 ≪340 f.≫). Auch hier findet sich keine Regelung, ob die Anrechnung sich auf das gesamte, zunächst dem betreuenden Elternteil zufließende Kindergeld oder unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs und der Anrechnungsregelung des § 1612b Abs. 1 BGB nur auf die Hälfte beziehen darf, und ob im Falle des § 1612b Abs. 5 BGB wiederum der dem Kind zum Zwecke seiner Existenzsicherung seitens des Unterhaltspflichtigen zufließende Kindergeldanteil doch wieder leistungsmindernd in Ansatz zu bringen ist. Zwar bestimmt § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG, dass ein in monatlicher Höhe angegebener Betrag des Kindergeldes von der Anrechnung ausgenommen ist. Klar ist damit aber noch nicht, welcher Teil des Kindergeldes in Anbetracht der unterschiedlichen Anrechnungsregelungen als jeweiliges Einkommen und bei wem zu berücksichtigen ist. Gerade für Kindergeldberechtigte, die auf staatliche familienfördernde Leistungen besonders angewiesen sind und bei denen die jeweiligen Anrechnungsnormen zur Anwendung kommen können, ist damit schwer durchschaubar, in welcher Höhe sie mit einer Unterstützung durch das Kindergeld tatsächlich rechnen können.
Diese unter dem Gebot der Normenklarheit bedenkliche Rechtssituation hat auch der Bundestag erkannt. Er hat in seiner aus Anlass der Verabschiedung des § 1612b Abs. 5 BGB angenommenen Entschließung die Bundesregierung gebeten, das Unterhaltsrecht insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen zu überprüfen sowie Vorschläge für eine Neuregelung einzubringen (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 3). Die gesetzgebenden Organe sind auch von Verfassungs wegen aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen.
II.
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Barunterhaltspflichtige, die Unterhalt nur in geringerer als der von § 1612b Abs. 5 BGB in Bezug genommenen Höhe leisten können, ihren Kindergeldanteil auf den Unterhalt verwenden müssen, bis dieser die vorgegebene Höhe erreicht, während der betreuende Elternteil nur dann sein anteiliges Kindergeld für die Bedarfsdeckung des Kindes zum Einsatz bringen muss, wenn auch bei Nichtanrechnung des dem Barunterhaltspflichtigen zustehenden Kindergeldes der Unterhalt des Kindes 135 % des Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung nicht abdeckt.
Mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz ist aber dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 87, 1 ≪36≫; 100, 195 ≪205≫; stRspr).
1. Barunterhaltspflichtige werden, sofern auf sie § 1612b Abs. 5 BGB Anwendung findet, hinsichtlich ihres Kindergeldanteils anders behandelt als diejenigen, die durch Betreuung ihren Unterhalt leisten. Sie müssen vorrangig ihren Kindergeldanteil auf den Kindesunterhalt verwenden. Demgegenüber kommt der Kindergeldanteil des betreuenden Elternteils erst dann zum Einsatz, wenn trotz der Nichtanrechnung des Kindergeldes nach § 1612b Abs. 5 BGB das Existenzminimum des Kindes immer noch nicht abgesichert ist.
2. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch hinreichende Gründe gerechtfertigt.
a) Im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung für ihr Kind nach Art. 6 Abs. 2 GG schulden die Eltern diesem Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes decken, ebenso wie Betreuungs- und Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 80, 81 ≪90 f.≫; 99, 216 ≪231≫). Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl. BVerfGE 39, 169 ≪183≫; 48, 327 ≪338≫; 99, 216 ≪231≫; 105, 1 ≪11≫). Widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind gegenüber in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪296≫; 66, 84 ≪94≫; 79, 106 ≪126≫; 105, 1 ≪11≫). Dies gilt auch dann, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil aufgrund einer Abrede zwischen ihnen oder einer gerichtlichen Sorgeentscheidung das Kind betreut und der andere Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der Betreuung und der Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung jeweils grundsätzlich in vollem Umfang.
b) Allerdings kann der nach Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen bemessene Unterhalt so gering ausfallen, dass dem Kind weniger Mittel zur Verfügung stehen, als es zur Deckung seines Existenzminimums braucht.
Bis zum In-Kraft-Treten von § 1612b Abs. 5 BGB hatte eine solche Situation zur Folge, dass der Barunterhaltspflichtige über die Anrechnung seines hälftigen Kindergeldanteils auf den Kindesunterhalt nach § 1612b Abs. 1 BGB seinen Teil der staatlichen Förderleistung in voller Höhe erhielt. Dagegen war der betreuende Elternteil, den schon das Risiko nicht realisierbarer Unterhaltszahlungen trifft (vgl. BVerfGE 45, 104 ≪130 ff.≫), gezwungen, zur notwendigen Bedarfsdeckung des Kindes eigene Mittel, damit auch Teile des ihm verbliebenen Kindergeldanteils einzusetzen, obwohl auch er mit der Betreuung schon in vollem Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war. Er war es also, der anders als der Barunterhaltspflichtige letztlich im Mangelfall in doppelter Weise für die Deckung des Kindesunterhalts zu sorgen hatte: durch seine Betreuungsleistung und zusätzlich durch Einsatz seines Kindergeldanteils zur Existenzsicherung des Kindes.
Der darin liegenden faktischen Benachteiligung des betreuenden Elternteils hat der Gesetzgeber mit der Einführung von § 1612b Abs. 5 BGB dadurch ein Ende bereitet, dass er nunmehr zunächst dem Barunterhaltspflichtigen auferlegt hat, seinen Kindergeldanteil auf den Unterhalt zu verwenden, so lange die über den Unterhalt geschuldeten Mittel zur Existenzsicherung des Kindes nicht ausreichen.
c) Diese Verlagerung in der vorrangigen Lastentragung zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt auf den Barunterhaltspflichtigen durch § 1612b Abs. 5 BGB ist sachlich begründet durch die unterschiedlichen Lebenssituationen, in denen sich kinderbetreuende Elternteile einerseits und barunterhaltspflichtige andererseits befinden.
Durch die Betreuung des Kindes ist der Elternteil, der hierfür zu sorgen hat, in seiner Zeit und Arbeitskraft gebunden. Seine Möglichkeit, durch Erwerbstätigkeit für sein eigenes Einkommen Sorge zu tragen, ist dadurch begrenzt. Dies wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Einkommens aus, das dem Alleinerziehenden zur Verfügung steht. Etwa ein Drittel der Mütter nichtehelicher Kinder haben für sich und ihre Kinder lediglich eine finanzielle Absicherung, die unter oder auf Sozialhilfe-niveau liegt (s. Vaskovics/Rost/Rupp, Lebenslage nichtehelicher Kinder, Bundesanzeiger 1997, S. 126). Zwar waren nach der schon zitierten, im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten Untersuchung drei Viertel der unterhaltsberechtigten Elternteile erwerbstätig. Davon erzielte aber ein Drittel lediglich ein Erwerbseinkommen von unter 900 €, weitere 20 % erreichten ein Einkommen bis 1.250 € pro Monat (vgl. BMFSFJ, a.a.O., S. 156 ff.). Alleinerziehende Frauen mit Kindern leben mehr als doppelt so häufig wie Ehepaare mit Kindern in Haushalten, die auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2002, S. 208). Der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil verhilft in einer solchen Situation nicht nur diesem Elternteil zur besseren Abdeckung des eigenen Bedarfs. Die mit ihm eintretende Entlastung kommt darüber hinaus dem Kind zugute, dessen Lebensbedingungen durch die finanzielle Situation des Elternteils, bei dem es lebt, geprägt werden (vgl. BVerfGE 103, 89 ≪109≫).
Dieser die Situation des Kindes verbessernde Entlastungseffekt des Kindergeldes würde ohne § 1612b Abs. 5 BGB gerade dann entfallen, wenn sich das Kind in einer besonders schlechten Situation befindet, in der noch nicht einmal sein Existenzminimum durch den vom Barunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt abgedeckt ist und sich das Einkommen des betreuenden Elternteils dadurch wieder reduzierte, dass dieser gezwungen wäre, das Kindergeld zur Sicherung des kindlichen Bedarfs einzusetzen. Diese besondere Betroffenheit auch des Kindes lässt es sachgerecht erscheinen, zunächst gemäß § 1612b Abs. 5 BGB den Kindergeldanteil des Barunterhaltspflichtigen zur Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes heranzuziehen. Ihm wird damit gerade bei niedrigem Einkommen zwar das Kindergeld und die hiermit bezweckte Entlastung wieder entzogen. Dies bewirkt aber, anders als der Kindergeldeinsatz des betreuenden Elternteils, eine Verbesserung der Lebenssituation des Kindes. Hinzu kommt, dass der Barunterhaltspflichtige durch den Selbstbehalt davor geschützt ist, allein wegen seiner Unterhaltspflichten selbst unter den Sozialhilfebetrag zu fallen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2001, S. 1685 f.), während der betreuende Elternteil bei unzureichenden Unterhaltsleistungen des Barunterhaltspflichtigen letztlich mit dem betreuten Kind auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist. Auch diese Konsequenz wird durch eine Aufstockung der Unterhaltszahlbeträge durch das Kindergeld nach § 1612b Abs. 5 BGB abgemildert.
III.
§ 1612b Abs. 5 BGB verletzt auch nicht das Elternrecht des Barunterhaltspflichtigen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Umgang mit seinem Kind.
1. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1684 Abs. 1 BGB steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2002, S. 809). § 1612b Abs. 5 BGB greift in dieses Recht nicht unmittelbar ein. Er enthält keine Regelung über die Art, die Dauer oder den Umfang des Umgangs mit dem Kind. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wird allerdings nach dieser Vorschrift das Kindergeld ganz oder teilweise entzogen, das ihm zur Förderung seines familiären Verhältnisses zum Kind zugedacht ist und das insofern zur Finanzierung der mit dem Umgang verbundenen Kosten fehlt. Er muss deshalb die Umgangskosten mit seinem ihm nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung verbleibenden Einkommen tragen. Dies wiederum könnte sich mangels ausreichender Mittel negativ auf die Ausübung des Umgangs mit dem Kind auswirken und damit den Interessen des Kindes zuwiderlaufen. Es ist die Einkommenslage des Barunterhaltspflichtigen, die seine Möglichkeit zu Umgangskontakten mit dem Kind bestimmt und die durch § 1612b Abs. 5 BGB nicht mehr wie bisher eine Entlastung durch das Kindergeld erfährt.
2. Das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls auszuüben. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. Die Bemessungsregelungen für den Unterhalt ermöglichen die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts.
Da das Kindergeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhalts keine Berücksichtigung findet, ist die Rechtsprechung bisher davon ausgegangen, dass der dem Unterhaltspflichtigen über § 1612b Abs. 1 BGB zufließende Kindergeldanteil diesem zur Abdeckung der Umgangskosten zur Verfügung steht, und hat ihn unterhaltsrechtlich darauf verwiesen, mit dem Kindergeld diese Kosten zu tragen (vgl. BGH, FamRZ 1995, S. 215). Nunmehr ist in den Fällen der Nichtanrechnung des Kindergeldes nach § 1612b Abs. 5 BGB, in denen das Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr zufließt, ein solcher Verweis nicht mehr zulässig. Es verbleiben aber die gesetzlichen Möglichkeiten, unterhaltsrechtlich sicherzustellen, dass eingeräumte Umgangskontakte des Unterhaltspflichtigen mit dem Kind nicht an den Kosten scheitern. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 (FamRZ 2003, S. 445 ≪449≫) darauf hingewiesen, dass diese Kosten im Bedarfsfall durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder einer angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung Berücksichtigung finden können.
Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 962006 |
BVerfGE 2004, 52 |
FR 2003, 1035 |
NWB 2003, 2602 |
FamRZ 2003, 1370 |
JurBüro 2004, 110 |
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