Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.07.2002; Aktenzeichen 12 U 93/02) |
LG Karlsruhe (Urteil vom 01.03.2002; Aktenzeichen 6 O 31/01) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Art und Berechnung der Rente des Beschwerdeführers aus der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Sie richtet sich gegen zwei Mitteilungen der VBL, gegen zwei Urteile des Landgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie gegen § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1914, im Folgenden: BetrAVG).
I.
1. Der am 16. November 1940 geborene Beschwerdeführer war vom 8. November 1966 bis zum 31. Oktober 1996 beim Bundesverband für den Selbstschutz als Angestellter beschäftigt und bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der VBL, pflichtversichert. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag. Hintergrund war die Auflösung des Bundesverbandes mit Wirkung vom 1. Januar 1997 durch § 1 des Gesetzes über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz vom 25. März 1997 (BGBl I S. 731). Gemäß § 2 dieses Gesetzes ging das Vermögen des Bundesverbandes einschließlich der Verbindlichkeiten mit der Auflösung auf die Bundesrepublik Deutschland über.
Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 55 Jahre alte Beschwerdeführer war anschließend arbeitslos, bis er nach der Vollendung seines 60. Lebensjahrs ab dem 1. Dezember 2000 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.409,02 DM monatlich erhielt. Zusätzlich erhielt er ab dem 1. Dezember 2000 von der Beklagten eine Rente in Höhe von 848,23 DM monatlich. Es handelte sich um eine so genannte Versicherungsrente, nicht um die vom Beschwerdeführer beantragte so genannte Versorgungsrente.
Dem System der Zusatzversorgung der Beklagten lag bis zum 31. Dezember 2000 der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zu Grunde. Dieser begründete in § 4 für die Arbeitgeber die Pflicht, ihre Arbeitnehmer bei der Beklagten so zu versichern, dass diese im Rahmen einer Gesamtversorgung eine dynamische Versorgungsrente erwerben konnten. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der Beklagten. Die Satzung unterschied bis zu ihrer zum 1. Januar 2001 erfolgten Neufassung zwischen den beiden Rentenarten Versorgungsrente und Versicherungsrente. Unter welchen Voraussetzungen welche der beiden Rentenarten geschuldet war, regelte § 37 Abs. 1 der alten Fassung der Satzung (VBLS a.F.):
§ 37
Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente
(1) Tritt bei dem Versicherten, der die Wartezeit (§ 38) erfüllt hat, der Versicherungsfall (§ 39) ein und ist er in diesem Zeitpunkt
a) pflichtversichert, hat er Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte (§§ 40 bis 43b) (Versorgungsrentenberechtigter),
b) freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert, hat er Anspruch auf Versicherungsrente für Versicherte (§§ 44, 44a) (Versicherungsrentenberechtigter).
Versorgungsrentenberechtigt waren demnach typischerweise diejenigen Arbeitnehmer, die unmittelbar aus dem mit dem öffentlichen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis in Rente gingen, während die vorzeitig (vor Eintritt des Versicherungsfalls) ausgeschiedenen Arbeitnehmer typischerweise nur versicherungsrentenberechtigt waren. Die inhaltliche Ausgestaltung der beiden Rentenarten unterschied sich wesentlich, wobei die Versorgungsrente für den Rentner regelmäßig günstiger war. Durch die Versorgungsrente sollte – vereinfacht dargestellt – dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte (Gesamtversorgung). Berechnungsgrundlagen waren das in den letzten drei Arbeitsjahren vom Versicherten erzielte Bruttodurchschnittsentgelt (gesamtversorgungsfähiges Entgelt) und die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nach 40 Dienstjahren sollte seine Gesamtversorgung 75 % dieses Betrags erreichen (Bruttogesamtversorgung). Bei kürzerer Dienstzeit verringerte sich der Prozentsatz. In der Summe der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Leistungen der VBL durfte die Versorgung 91,75 % des letzten, mithilfe gewisser Fiktionen berechneten, Nettogehalts nicht übersteigen (Nettogesamtversorgung).
Die Höhe der Versicherungsrente war unabhängig von der Höhe der Versorgungsrente, die der Versicherte bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen hätte erreichen können. Sie betrug im Falle einer Versicherungsrente nach § 44a VBLS a.F. 0,4 % des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens, multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre. § 44a VBLS a.F. war als Reaktion auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG – vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) mit Wirkung ab 22. Dezember 1974 in die Satzung eingefügt worden und übernahm klarstellend die Regelung des damals neuen § 18 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (aus heutiger Sicht: BetrAVG a.F.) über den Mindestanspruch vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer auf Zusatzrente. Die schon vor der Einführung des § 44a VBLS a.F. bestehende, in § 44 VBLS a.F. geregelte andere Berechnungsart der Versicherungsrente behielt Bedeutung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 44a VBLS a.F. sowie in Fällen, in denen der nach § 44 VBLS a.F. errechnete Betrag höher lag als der nach § 44a VBLS a.F. errechnete. Die Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. bemaß sich einerseits nach bestimmten Prozentsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (für die Umlagen entrichtet worden waren), andererseits nach bestimmten Prozentsätzen verschiedener, teils vom Arbeitgeber, teils vom Arbeitnehmer entrichteter Beiträge; sie orientierte sich also nicht am Versorgungsgedanken, sondern stellte eine versicherungsmathematische Größe dar.
Die Beklagte stellte unter anderem im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (2. Kammer des Ersten Senats – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341) ihr Versorgungssystem von der Gesamtversorgung auf das so genannte Punktemodell um. Die Systemumstellung beruhte auf dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002, in Kraft getreten zum 1. Januar 2001. Für das Jahr 2001 sahen die Tarifvertragsparteien eine Einführungsphase vor. Deshalb erfolgte die Umstellung formell zwar zum 1. Januar 2001, faktisch aber erst zum 1. Januar 2002 (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rn. 96). Die rückwirkend zum 1. Januar 2001 neu gefasste Satzung der Beklagten (VBLS) enthält deshalb Übergangsregelungen für diejenigen Personen, die vor dem 1. Januar 2002 bereits rentenberechtigt waren. Demnach sind – vereinfacht dargestellt – die Versorgungsrenten für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und die Versicherungsrenten für die am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigten jeweils zum 31. Dezember 2001 festzustellen (Entsprechendes gilt mittlerweile für die Rentenberechtigten mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002). Diese Renten werden seitdem als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Sie werden entsprechend § 39 VBLS dynamisiert, indem sie ab dem 1. Juli 2002 jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % erhöht werden.
Die mit Schreiben vom 23. November 2000 mitgeteilte Erstberechnung der ab Dezember 2000 zu zahlenden Rente des Beschwerdeführers ergab gemäß § 37 Abs. 1 VBLS a.F. nur einen Anspruch auf Versicherungsrente, weil er bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr pflichtversichert war. Nach Auffassung der Beklagten lag keiner der in § 37 Abs. 4 VBLS a.F. geregelten Ausnahmefälle vor, bei denen der Versicherte trotz seines vorzeitigen Ausscheidens als bei Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert galt. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer, anders als § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. voraussetzte, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet.
§ 37 Abs. 4 VBLS a.F. lautete:
(4) Als bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gilt ein beitragsfrei Versicherter, der aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund eines für die Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Buchst. a bis d geltenden Tarifvertrages oder einer entsprechenden Vorschrift eines für sonstige Beteiligte geltenden Tarifvertrages, die für den gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen trifft, aus seiner Beschäftigung ausscheiden musste, wenn er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
Als bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gilt ferner ein beitragsfrei Versicherter, der aufgrund einer von dem Beteiligten aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines von dem Beteiligten aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Umlagemonate zurückgelegt hatte.
Infolgedessen erhielt der Beschwerdeführer eine Versicherungsrente von insgesamt 848,23 DM monatlich ab dem 1. Dezember 2000. Diese setzte sich zusammen aus einem gemäß § 44 VBLS a.F. errechneten Betrag in Höhe von 15,23 DM monatlich für solche Versicherungszeiten, die nicht nach § 44a VBLS a.F. berücksichtigt werden konnten, sowie aus einem nach § 44a VBLS a.F. errechneten Betrag in Höhe von 833,00 DM monatlich für die Zeit vom 8. November 1966 bis 31. Oktober 1996.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 musste die Rente des Beschwerdeführers neu berechnet werden, weil ab diesem Zeitpunkt eine geänderte Fassung des § 18 BetrAVG in Kraft getreten war, die unter anderem die Mindestansprüche der vorzeitig ausgeschiedenen Versicherten der Beklagten neu regelte. Die bis dahin geltende Fassung des § 18 BetrAVG (a.F.) sowie mehrere vorhergehende Fassungen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG erklärt, unter anderem im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung der von § 18 BetrAVG erfassten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gegenüber den Arbeitnehmern der Privatwirtschaft.
Auch die neue Fassung des § 18 BetrAVG trifft allerdings für die von ihr erfassten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Sonderregelungen über die Art der Berechnung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung. Vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer erhalten – vereinfacht dargestellt – gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG einen maßgeblich von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmten Bruchteil derjenigen Leistung, die ihnen bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz (so genannte Voll-Leistung) zugestanden hätte. Demgegenüber richtet sich für die nicht von § 18 BetrAVG erfassten vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer die nach § 2 BetrAVG vorzunehmende ratierliche Berechnung zwar auch nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses; diese wird aber zu der von dem betroffenen Arbeitnehmer bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze erreichbaren maximalen Betriebszugehörigkeit und dem damit korrespondierenden höchstmöglichen individuellen Rentenanspruch ins Verhältnis gesetzt.
Ein zweiter wesentlicher Unterschied betrifft die Bewertung der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da deren Höhe im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig noch nicht feststeht, muss sie fiktiv berechnet werden. Dazu ordnet § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f BetrAVG zwingend das “bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässige Verfahren” an (so genanntes Näherungsverfahren). Demgegenüber sieht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Fall der Ablehnung des Näherungsverfahrens durch eine Partei eine – ebenfalls fiktive – auf den im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkten basierende Berechnung vor.
Eine dritte Sonderregelung ist der Ausschluss der in § 16 BetrAVG geregelten Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers für den unter § 18 BetrAVG fallenden Personenkreis, für den § 18 Abs. 4 BetrAVG – soweit die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer betroffen sind – eine eigenständige Anpassungsregelung trifft.
§ 18 BetrAVG wird ergänzt durch die gleichzeitig in Kraft getretene Übergangsregelung des § 30d BetrAVG. Diese modifiziert die Berechnung der Zusatzrente für die vor dem 1. Januar 2001 vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer in einigen Punkten und sieht in Absatz 1 Satz 3 eine Besitzstandsregelung für diejenigen Arbeitnehmer vor, bei denen der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten ist.
Die Neuberechnung der Rente des Beschwerdeführers auf der Grundlage des § 18 BetrAVG ergab nach der Mitteilung der Beklagten vom 28. August 2001 nur einen Betrag von 742,75 DM monatlich, also rund 100 DM weniger als vorher. Allerdings griff zugunsten des Beschwerdeführers die Bestandsschutzregelung des § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein, so dass er weiterhin Anspruch auf den bisher gezahlten Betrag von 848,23 DM monatlich hatte.
2. Der Beschwerdeführer meinte, sowohl die neue Fassung des § 18 BetrAVG als auch das seinem Versorgungsrentenanspruch entgegenstehende Satzungsrecht der Beklagten seien verfassungswidrig. Wegen der Verfassungswidrigkeit der alten Fassung des § 18 BetrAVG sei insbesondere die dieser nachgebildete Bestimmung des § 44a VBLS a.F. nicht mehr anwendbar. Infolgedessen stehe ihm eine Versorgungsrente oder zumindest eine entsprechend berechnete Rente zu. Dahingehende Feststellungen beantragte er im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht. Die Beklagte erstellte auf Wunsch des Gerichts unter dem 13. März 2001 eine Fiktivberechnung, bei der sie zugunsten des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. unterstellte und so eine hypothetische Versorgungsrente in Höhe von 1.524,14 DM monatlich errechnete.
Das Landgericht wies die Klage ab. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Versorgungsrente ergebe sich weder unmittelbar aus der Satzung der Beklagten noch folge er aus einem Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze die Stichtagsregelung des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. nicht die Grundrechte aus Art. 14, Art. 12 oder Art. 3 GG, § 9 AGBG oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Weitergehende als die durch die Satzung begründeten Anwartschaften hätten dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zugestanden. § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. solle die betroffenen Arbeitnehmer schützen, weil diese in höherem Alter erhebliche Schwierigkeiten hätten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Dass der Satzungsgeber die Grenze bei 58 Jahren sachwidrig gezogen hätte, sei nicht ersichtlich. Die Versicherungsrente werde durch die Neufassung des § 18 BetrAVG dynamisiert. Auch der Hilfsantrag sei nicht erfolgreich. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers werde nicht ersichtlich, inwieweit ihm aus der geltend gemachten Unwirksamkeit des § 44a VBLS a.F. eine Versorgungsrente nach § 37 Abs. 4 Satz 2, §§ 40 ff. VBLS a.F. erwachsen solle.
In der Berufungsinstanz führte der Beschwerdeführer sein inhaltlich unverändertes Begehren mit geringfügig abweichend formulierten Anträgen fort. Mit dem Hauptantrag begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn eine Versorgungsrente gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe a VBLS a.F. unter Annahme des Bestehens der Pflichtversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalles ab dem 1. Dezember 2000 zu gewähren. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn ab dem 1. Dezember 2000 eine “Versorgungsrente in satzungsmäßiger Höhe ohne Anwendung der Beschränkungen in §§ 44, 44a VBLS, also eine Rente unter Berücksichtigung der erdienten Versorgungszusage und unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit im öffentlichen Dienst zu gewähren”.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu. Hinsichtlich des Hauptantrags bestätigte es die Begründung des Landgerichts. Hinsichtlich des Hilfsantrags sei die Berufung mangels darauf bezogener Berufungsbegründung unzulässig.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Mitteilungen der Beklagten vom 28. August 2001 und vom 23. August 2002, die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie unmittelbar durch § 18 BetrAVG.
§ 18 BetrAVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Norm für die von ihr betroffenen Arbeitnehmer andere Regelungen treffe als § 2 BetrAVG für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft. Art. 3 Abs. 1 GG sei insbesondere insoweit verletzt, als für die Anrechnung der gesetzlichen Rente zur Bestimmung von deren Höhe zwingend das Näherungsverfahren vorgesehen sei. Dadurch würden die unter § 18 BetrAVG fallenden Arbeitnehmer nicht nur gegenüber den unter § 2 BetrAVG fallenden Arbeitnehmern benachteiligt, die gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG auch eine konkretere Berechnung ihrer Sozialversicherungsrente verlangen könnten, sondern auch gegenüber denjenigen Rentnern, die Anspruch auf eine Versorgungsrente hätten, weil bei diesen die tatsächlich bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angesetzt werde.
§ 18 BetrAVG verletze des Weiteren das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG, weil die in der Norm vorgesehene Berechnung dem Beschwerdeführer dessen bereits erdiente Rente entziehe. Der Höhe nach sei mit Art. 14 GG und mit dem Vertrauensschutz nur eine solche Berechnung vereinbar, die § 2 Abs. 5 BetrAVG entspreche, weil nur so dem Arbeitnehmer der bei seinem Ausscheiden erreichte, durch eigene Arbeitsleistung erworbene Versorgungsgrad erhalten bleibe. Eine solche anteilige Berechnung sei arbeitsvertraglich geschuldet und unterliege schon deshalb dem Schutz des Art. 14 GG. Der Gesetzgeber habe es außerdem unterlassen, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor einer Auszehrung zu schützen, indem der Zahlbetrag stets nur in Höhe von 1 % gesteigert werde. Darin liege gleichzeitig eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den nicht unter § 18 BetrAVG fallenden Betriebsrentnern.
Die Prinzipien des Vertrauens- und des Eigentumsschutzes habe die Beklagte bei früheren Satzungsänderungen selbst anerkannt. So habe sie den von den Versicherten bereits erreichten Versorgungsgrad gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. mit dem Stand des 31. Dezember 1991 geschützt. Mit diesen Prinzipien des Vertrauens- und Eigentumsschutzes breche § 18 BetrAVG, indem kein Sockelbetrag in Höhe von 35 % des Bruttoversorgungssatzes beziehungsweise 45 % des Nettoversorgungssatzes mehr anerkannt werde. Das in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f BetrAVG vorgesehene Näherungsverfahren zur Ermittlung des anzurechnenden Rentenbetrags aus der gesetzlichen Rentenversicherung benachteilige insbesondere Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten.
§ 18 BetrAVG verstoße zudem gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil § 18 Abs. 2 Buchstabe f BetrAVG unklar und inhaltlich unbestimmt sei. Durch die Verweisung auf “allgemein zulässige” Verfahren sei dem Bürger zudem praktisch eine Bestimmung seiner Zusatzrente nicht möglich. Schließlich verletze die angegriffene Norm Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Parlament die Auswirkungen der Regelung verschleiert worden seien. Insbesondere sei dem Parlament nicht bewusst gewesen, dass die Ansprüche bestimmter Gruppen so weit fiktiv rechentechnisch gekürzt würden, dass die Beträge ihrer Zusatzrenten unterhalb derjenigen des bisherigen Rechts lägen.
Die angegriffenen Urteile verletzten ihn, den Beschwerdeführer, in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie Eigentum nur dann als gegeben und geschützt ansähen, wenn dies die Satzung der Versorgungseinrichtung oder ein Gesetz so vorsähen. Er habe aus der arbeitsvertraglichen Verweisung auf § 4 Versorgungs-TV einen Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente erworben. Für das vollständige oder teilweise Verfallen einer durch Arbeit verdienten Leistung gebe es keinen Rechtsgrund. Das gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – der Arbeitgeber untreu werde und die Beschäftigungsbehörde auflöse. Die allein auf positivrechtlich geregelte Ansprüche abhebende Betrachtung habe das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung BVerfGE 98, 365 beanstandet. Dennoch unterlasse das Oberlandesgericht eigene Erwägungen zum Verfassungsrecht. Die vom Beschwerdeführer schon vor den Fachgerichten beanstandete Differenzierung zwischen den im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits 58 Jahre alten Arbeitnehmern und den jüngeren Arbeitnehmern sei rein zufällig und rechtsgrundlos. Abzustellen sei altersunabhängig auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Da er eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 35 Jahren abgeleistet habe und auch die übrigen Regelungen, die ihn schlechter als einen Versorgungsrentenberechtigten stellten, krass systemwidrig seien, hätten ihm die Gerichte die begehrte Versorgungsrente zusprechen müssen.
4. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bundesministerium des Innern, der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung Stellung genommen. Die Beklagte hat unter anderem eine Vergleichsberechnung der Zusatzrente des Beschwerdeführers nach § 2 BetrAVG vorgelegt, bei der sie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anhand nachgewiesener Entgeltpunkte bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ermittelt hat. Diese ergibt eine Zusatzrente von 735,36 DM monatlich, mithin einen geringeren Betrag als den nach § 18 Abs. 2 BetrAVG errechneten. Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 BetrAVG im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich gestellt habe.
II.
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫). Insbesondere bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zur Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 18 BetrAVG und § 30d BetrAVG.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit sie sich unmittelbar gegen § 18 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl I S. 1914) richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt wurde. Die angegriffene Norm trat – soweit hier von Interesse – gemäß Art. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1914 ≪1916≫) am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Verfassungsbeschwerde ging erst am 11. September 2002 beim Bundesverfassungsgericht ein. Zwar wurde § 18 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138 ≪3187≫) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 dahin geändert, dass es im Rahmen der Bezugnahme auf die Regelung über die unverfallbare Anwartschaft statt § 1 nunmehr § 1b hieß. Gegen diese, ihn nicht betreffende Änderung wendet sich der Beschwerdeführer aber nicht.
Überdies steht der unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz BVerfGE 69, 122 ≪125 f.≫; 72, 39 ≪43 f.≫; 74, 69 ≪74 f.≫; 79, 1 ≪20≫). Dieser erfordert, dass der Bürger, der die Verletzung seiner Grundrechte geltend machen will, vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts einen ihm gegebenen Rechtsweg beschreitet. In einem solchen Rechtsstreit müssen die zuständigen Fachgerichte den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nachgehen; nach Ausschöpfung des Rechtswegs kann gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen – wie hier in Bezug auf die Urteile geschehen – Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen zwei Mitteilungen der VBL richtet, ist sie unzulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen keine Akte öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a GG sind. Der Bundesgerichtshof ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu (vgl. BGHZ 103, 370 ≪377 ff.≫; grundlegend BGHZ 48, 35 ≪38 ff.≫); er misst den Satzungsbestimmungen die Bedeutung allgemeiner Versicherungsbedingungen bei (vgl. BGHZ 103, 370 ≪377≫). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 – 1 BvR 825/88 –, NVwZ-RR 1992, S. 491 ≪492≫, vom 11. Mai 1994 – 1 BvR 744/94 –, NVwZ-RR 1995, S. 232, vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341 ≪3341 f.≫ und vom 17. Mai 2006 – 1 BvR 1014/06 –, Juris).
c) Die vom Beschwerdeführer angegriffenen fachgerichtlichen Urteile lassen keine Verfassungsverstöße erkennen.
aa) Die Abweisung des Hauptantrags beruht nicht auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
(1) Der Beschwerdeführer meint, die Abweichungen zwischen der Berechnung seiner Rente unter Anwendung von § 18 in Verbindung mit § 30d BetrAVG und einer hypothetischen Berechnung nach § 2 BetrAVG verletzten Art. 3 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise. Das trifft nicht zu. Eine Rente der Art und Höhe, wie er sie mit dem Hauptantrag erstrebt, stünde ihm auch bei Anwendung des § 2 BetrAVG nicht zu.
Gegenstand des Hauptantrags ist eine Versorgungsrente, also eine nach dem Gesamtversorgungsprinzip errechnete, auf einer dynamischen Gesamtversorgung beruhende Rente. Der Beschwerdeführer möchte so gestellt werden, als wäre § 37 Abs. 4 VBLS a.F. auf seinen Fall anwendbar. Dann würde fingiert, dass er bei Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert gewesen wäre. Er wäre somit gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe a VBLS a.F. versorgungsrentenberechtigt. Der Umstand, dass er während der Jahre zwischen dem Ende seines Arbeitsverhältnisses und seinem Rentenbeginn nur beitragsfrei versichert war, stünde dem Anspruch auf Versorgungsrente nicht entgegen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 1. August 2002, § 42 B Rn. 19).
Ein Anspruch auf eine derartige Rente kann jedoch nicht aus einer etwaigen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der von § 18 BetrAVG erfassten Personen gegenüber den von § 2 BetrAVG erfassten Personen abgeleitet werden. Denn auch diese Norm würde im Fall ihrer Anwendbarkeit die vom Beschwerdeführer gewünschte Rechtsfolge nicht herbeiführen. Der Beschwerdeführer erhielte als Betriebsrente nur den in § 2 BetrAVG vorgesehenen Bruchteil der ohne vorzeitiges Ausscheiden geschuldeten Versorgungsrente. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, dies ergebe eine Versorgungsrente in Höhe von 1.524,14 DM monatlich. Denn die fiktive Berechnung der Beklagten, aus der er diesen Betrag entnimmt, beruht nicht auf § 2 BetrAVG. Fingiert wurde in dieser Berechnung nicht die Anwendbarkeit von § 2 BetrAVG, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. Soweit der Beschwerdeführer an anderer Stelle sogar eine Rente in Höhe von 1.787,86 DM in Anspruch nehmen will, fehlt ebenfalls jeglicher Zusammenhang mit § 2 BetrAVG. Dieser Betrag stammt aus einer vorläufigen Auskunft der Beklagten aus dem Jahr 1995, die noch von einem ununterbrochenen Bestehen der Pflichtversicherung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ausgegangen war.
Dass die Berechnung nach § 2 BetrAVG sogar zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigeren Ergebnis als die Berechnung nach § 18 BetrAVG in Verbindung mit § 30d BetrAVG führt, zeigt die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung nach § 2 BetrAVG, in der die Beklagte auch den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Näherungsverfahren Rechnung getragen und die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG vorgesehenen Alternative aufgrund nachgewiesener Entgeltpunkte berechnet hat. Gegen diese – objektiv nachvollziehbare – Berechnung der Beklagten hat der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde keine konkreten Einwände erhoben.
(2) Darüber hinaus versucht der Beschwerdeführer, aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf herzuleiten, dass sein Fall mit den in § 37 Abs. 4 VBLS a.F. geregelten Fällen gleichzubehandeln sei. Auch diese Rüge gegen die angegriffenen Entscheidungen und die dort angewendeten Satzungsbestimmungen bleibt jedoch ohne Erfolg.
(a) Soweit der Beschwerdeführer den Vergleich zu den von § 37 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F. erfassten Arbeitnehmern zieht, legt er schon die Vergleichbarkeit seines Falls mit dieser Gruppe nicht dar. Die Vergleichbarkeit drängt sich auch objektiv nicht auf. Gemeint sind Pflichtversicherte, für die wegen der Eigenart ihrer Tätigkeit gesetzlich eine besondere vorzeitige Altersgrenze eingeführt ist, beispielsweise im Flugsicherungsdienst oder im Justizvollzugsdienst Beschäftigte (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., § 37 B Rn. 9a). Im Fall des Beschwerdeführers fehlt es schon an einem Zwang zur Aufgabe seiner Beschäftigung. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer nach der Auflösung seines ursprünglichen Arbeitgebers weiterhin ein Vertragspartner – die Bundesrepublik Deutschland als gesetzliche Rechtsnachfolgerin – zur Verfügung gestanden. Diese hätte ihm etwa vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten müssen. Dass derartige Beschäftigungsmöglichkeiten von vornherein ausgeschlossen gewesen wären, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.
(b) Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung gegenüber den von Satz 2 des § 37 Abs. 4 VBLS a.F. erfassten Arbeitnehmern rügt, beschränkt er sich darauf, die Differenzierung zwischen 58 Jahre alten und jüngeren Arbeitnehmern schlagwortartig als rein zufällig und rechtsgrundlos zu bezeichnen. Demgegenüber hat das Landgericht, dessen Begründung sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, in dem angegriffenen Urteil zutreffend auf die erheblichen Schwierigkeiten abgehoben, die ältere Arbeitnehmer bei der Arbeitssuche haben. Wie auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, berücksichtigen Sonderregelungen zugunsten älterer Mitarbeiter sowohl die mit zunehmendem Alter sinkenden Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt als auch die mit höherem Alter steigenden Schwierigkeiten, entstehende Versorgungslücken zu füllen. Inwieweit diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen und zugunsten älterer Arbeitnehmer vom gesetzlichen Mindestschutz abgewichen wird, bleibt der jeweiligen Versorgungsordnung überlassen. Dass § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. diesen weiten Gestaltungsspielraum in grundrechtsverletzender Weise überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
bb) Die Abweisung des Hauptantrags beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 14 GG. Aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Versorgungsrente ableiten. Die Satzung der VBL hat einen solchen Anspruch für seinen Fall zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
(1) Der Beschwerdeführer meint zu Unrecht, nur eine Berechnung entsprechend § 2 BetrAVG, insbesondere entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG, genüge dem Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG.
Zum einen könnte er, wie gezeigt, auch bei Anwendung des § 2 BetrAVG sein Rechtsschutzziel nicht erreichen. Die angegriffenen Entscheidungen können daher von vornherein nicht auf einem so begründeten Grundrechtsverstoß beruhen.
Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) eine Verletzung des Art. 14 GG sogar in Bezug auf die alte Fassung des § 18 BetrAVG verneint. Es hat offen gelassen, ob Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung von der Eigentumsgarantie erfasst werden. Entscheidend war, dass den dortigen Beschwerdeführern jedenfalls zu keinem Zeitpunkt weitergehende Anwartschaften als die durch das angegriffene Gesetz begründeten zugestanden hatten (vgl. BVerfGE 98, 365, ≪401≫). So liegt es auch hier. Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens unter den im Fall des Beschwerdeführers gegebenen Umständen war zu keinem Zeitpunkt nach Gesetz oder Satzung die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Versorgungsrente vorgesehen. Der Beschwerdeführer meint zwar, eine Versorgungsrente sei ihm aufgrund seines Arbeitsvertrags in Verbindung mit § 4 Versorgungs-TV versprochen worden. Er übersieht dabei aber, dass auch § 4 Versorgungs-TV nicht für jeden Arbeitnehmer unabhängig von Zeitpunkt und Umständen des Ausscheidens eine Versorgungsrente garantiert, sondern den Arbeitgeber nur verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der VBL so zu versichern, dass er als Pflichtversicherter eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen erwerben “kann”. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber weder im Hinblick auf Art. 14 GG noch in sonstiger Weise verfassungsrechtlich für verpflichtet gehalten, § 2 BetrAVG auf alle Arbeitnehmer zu erstrecken. Vielmehr standen dem Reformgesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands zur Verfügung (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪402≫).
(2) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die angegriffenen Entscheidungen Art. 14 GG verletzten, indem sie ihm den aus seiner Sicht, entsprechend der Auskunft der Beklagten aus dem Jahr 1995, bereits erreichten Versorgungsgrad entzögen. Denn bei den damaligen Angaben handelte es sich nicht um einen Besitzstand, den er zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig erdient gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verkennt den Unterschied zwischen bloßen Berechnungsgrößen und erworbenen Anwartschaften. Der angegebene Versorgungsgrad hätte sich nur unter den in der Auskunft hypothetisch angenommenen Bedingungen verwirklicht. Diese Bedingungen sind aber unstreitig nicht eingetreten. Die Eigentumsgarantie erfasst zwar auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 115, 97 ≪110 f.≫). Derartige Ansprüche oder Anwartschaften muss der Grundrechtsträger aber zunächst erworben haben. Für diesen Erwerb bildet Art. 14 GG keine Anspruchsgrundlage. Deshalb kann der Beschwerdeführer weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf die einfachrechtlich für seinen Fall nicht vorgesehene Versorgungsrente aus Art. 14 GG ableiten.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gibt keinen Anlass, für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung von den dargestellten Grundsätzen abzurücken. Denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Schutzbereich des Art. 14 GG ebenfalls durch das einfache Recht geprägt. Gegenstand des Schutzes des Art. 14 Abs. 1 GG ist dort die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einer dem Schutz des Art. 14 GG unterfallenden Rechtsposition führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (vgl. BVerfGE 58, 81 ≪109≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – Juris, zu C. I. 1. der Gründe). Auch im Rentenversicherungsrecht schützt Art. 14 GG demnach keine (vermeintliche) Rechtsposition, die nach dem (einfachen) Rentenversicherungsrecht so nie bestand oder die sich auf das Festhalten an einem bestimmten Berechnungselement beschränkt.
(3) In entsprechender Weise wirkt sich auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einer aus seiner Sicht in § 18 BetrAVG nicht ausreichend geregelten Dynamisierung der Zusatzrente nicht als Verletzung des Art. 14 GG aus. Wäre die von § 18 Abs. 4 BetrAVG vorgesehene Dynamisierung um jährlich 1 % (unter der Voraussetzung, dass sich die Versorgungsrenten erhöhen und mit der Einschränkung, dass der nach § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu zahlende Differenzbetrag bis zu dessen “Aufsaugung” nicht dynamisiert wird) im Hinblick auf Art. 14 GG nicht genügend, könnte der Beschwerdeführer dies in einem Rechtsstreit rügen, in dem der rechtmäßig geschuldete Dynamisierungsbetrag Streitgegenstand wäre. Das ist aber nicht der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens. Ohnehin müsste der Beschwerdeführer sich dann auch mit dem Umstand auseinandersetzen, dass § 18 Abs. 4 BetrAVG von der günstigeren Regelung des § 39 VBLS überlagert wird und dass gemäß § 39 VBLS die Rente jeweils zum 1. Juli um 1 % ihres Betrags erhöht wird – erstmals ab dem Jahr 2002.
cc) Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß des in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f BetrAVG zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung zwingend vorgeschriebenen Näherungsverfahrens gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm ein etwaiger diesbezüglicher Verfassungsverstoß einen Anspruch auf die begehrte Versorgungsrente verschaffen könnte.
dd) Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zu verschiedenen angeblichen Verstößen des § 18 BetrAVG gegen die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Soweit er rügt, dem Parlament sei verborgen geblieben, dass die nach § 18 BetrAVG berechneten Renten teilweise unterhalb der bisherigen Renten lägen, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil der Gesetzgeber dann keinen Anlass für die Besitzstandsregelung des § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gehabt hätte.
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte rechtfertigen seinen Anspruch nicht, weil nie eine Rechtslage bestand, die berechtigten Anlass zu der Erwartung gegeben hätte, er werde trotz seines vorzeitigen Ausscheidens eine Versorgungsrente erhalten. Ebenso wenig verfängt die vom Beschwerdeführer gezogene Parallele zur Bestandsschutzregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. Diese Norm verschafft nicht etwa einem bisher nicht versorgungsrentenberechtigten Personenkreis eine Versorgungsrente, sondern regelt die Art der Berechnung der – dem Grunde nach unstreitig zustehenden – Versorgungsrenten für einen bestimmten, bestandsschutzwürdigen Personenkreis. Nicht zur Begründung eines Anspruchs auf eine Versorgungsrente geeignet ist auch sein Einwand, dass § 18 BetrAVG “keinen Sockelbetrag in Höhe von 35 % des Bruttoversorgungssatzes beziehungsweise 45 % des Nettoversorgungssatzes” anerkenne.
ee) Soweit der Hilfsantrag abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Auslegung noch den die Entscheidung des Oberlandesgerichts ausschließlich tragenden prozessualen Erwägungen konkret entgegengetreten. Insoweit fehlt der Verfassungsbeschwerde deshalb eine hinreichende Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪345≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. März 2007 – 1 BvR 1047/05 –, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Bryde, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen