Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 21.09.2004; Aktenzeichen 6 T 68/03 I) |
LG Heidelberg (Beschluss vom 31.08.2004; Aktenzeichen 6 T 68/03 I) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise eine Gesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie geworden ist, führten am 17. Juni 1998 beziehungsweise am 19. August 1999 Hauptversammlungen durch, die sie von einem badischen Amtsnotar beurkunden ließen. Die Beurkundungen erfolgten dabei gemäß § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG freiwillig. Die nach §§ 38, 47, 58, 136 KostO in Rechnung gestellten Notarkosten beliefen sich einschließlich Umsatzsteuer auf 12.744,92 DM beziehungsweise 11.697,44 DM.
2. a) Vor den Fachgerichten wendete sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Kostenansatz und rügte einen Verstoß gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht. Das Landgericht Heidelberg wies die Beschwerden mit Beschlüssen vom 31. August 2004 – 6 T 67/03 I und 6 T 68/03 I – zurück. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG (Gesellschaftsteuerrichtlinie) stehe der Kostenerhebung nicht entgegen. Da die Beurkundung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG freiwillig erfolgt sei, könne nicht von einer Formalität im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden. Auch Verfassungsrecht sei nicht verletzt. Das Kostendeckungsprinzip habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Verfassungsrang. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung sei nur überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der staatlichen Leistung festgesetzt werde. Diese weit gefasst Grenze sei hier nicht überschritten.
b) Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1, 105, 106 GG geltend gemacht wird.
Das Landgericht habe die Rechtsfrage, ob die Gesellschaftsteuerrichtlinie im vorliegenden Fall zur Anwendung komme, nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG vorgelegt und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Alleiniger gesetzlicher Richter für Fragen der Auslegung von Richtlinien sei ausschließlich der Europäische Gerichtshof. Die Frage, ob es sich auch bei einer freiwilligen Beurkundung um eine Förmlichkeit im Sinne von Art. 10 Buchst. c der Gesellschaftsteuerrichtlinie handele, sei bisher vom Europäischen Gerichtshof nicht geklärt worden.
Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für notarielle Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuerrichtlinie aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr aufwandsbezogene Gebühren erhoben würden, außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesellschaftsteuerrichtlinie hingegen weiter Wertgebühren. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erzwinge mittelbar wegen Art. 3 Abs. 1 GG einen generellen Übergang zu einem aufwandsbezogenen Gebührensystem bei Amtsnotaren in Baden-Württemberg.
Der Gebührenerhebung stehe außerdem die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung entgegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) entwickelt habe. Die Bemessung der Gebühr sei danach nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke legitimiert sei. Erkennbar verfolgter Gebührenzweck sei nur die Kostendeckung. Hierzu stünden die von den Amtsnotaren erhobenen Gebühren in einem groben Missverhältnis. Das Land Baden-Württemberg erziele nämlich erhebliche Überschüsse aus der Tätigkeit der Amtsnotare. Wegen der “zweckfremden Verwendung der Mittel wie eine Steuer” würden die Rechtsuchenden neben ihren sonstigen Steuerpflichten doppelt zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben herangezogen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
1. a) Das Organisationsrecht der Notare in Deutschland kennt neben den beiden freiberuflichen Notariatsformen im Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat in Baden-Württemberg nach Maßgabe der §§ 114 – 116 BNotO sowie landesrechtlicher Vorschriften. Die baden-württembergischen Amtsnotare sind Beamte im Landesdienst (vgl. § 17 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg – LFGG). Die Erhebung von Notarkosten wurde bereits durch die Reichskostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I S. 1371) für alle Notariatsformen im damaligen Reichsgebiet vereinheitlicht. Die für die Vereinheitlichung maßgebliche Vorschrift befand sich in § 143 der Reichskostenordnung und wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 861 ≪960≫) im Wesentlichen wortgleich in den noch heute gültigen § 140 KostO übernommen. Während den freiberuflich tätigen Notaren im Sinne von § 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen, werden die Notarkosten der im Landesdienst stehenden baden-württembergischen Amtsnotare nach Maßgabe des Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg (LJKG) grundsätzlich zur Staatskasse erhoben. Den Amtsnotaren verbleiben allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen §§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des LJKG vom 15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der Fassung des LJKG vom 28. Juli 2005, GBl S. 580).
Der Bestand des bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg ist nach Maßgabe des Art. 138 GG geschützt. Gegenwärtig befindet sich ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der bisherigen Rechtslage in einem fortgeschrittenen Zustand: Der Bundesrat hat auf Antrag des Landes Baden-Württemberg (BRDrucks 930/07) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze im Bundestag eingebracht (BTDrucks 16/8696). Reformziel des Gesetzes soll der “flächendeckende(n) Wechsel vom Amtsnotariat hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung” sein (BTDrucks 16/8696, S. 1). Nach § 114 BNotO in der Fassung des Entwurfs soll der Systemwechsel zum 1. Januar 2018 vollzogen und die baden-württembergischen Amtsnotare zu freiberuflichen Notaren bestellt werden. Die Gründe für die Länge der Übergangsfrist werden unter besonderer Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 5 GG ausführlich zu der Gesetzesvorlage erläutert (BTDrucks 16/8696, S. 8 ff.). Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) die Vorlage des Bundesrates und schlägt lediglich kleinere Modifikationen vor, die insbesondere die Grundzüge der Reform und die Übergangsfrist unberührt lassen (BTDrucks 16/8696, Anlage 2). Der Gesetzesentwurf wurde am 25. September 2008 im vereinfachten Verfahren ohne Debatte an die zuständigen Ausschüsse überwiesen (BT, Plenarprotokoll 16/179, S. 19019 ff.).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115, 381; BVerfGK 3, 310). Ungeachtet dessen, dass die Gebührentatbestände des einfachen Rechts erhebliche strukturelle Unterschiede im Hinblick auf die Bemessung der Gebühren aufweisen, gilt danach Folgendes: Der Gesetzgeber hat der Belastungsgleichheit aller Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen. Die Bemessung einer Gebühr ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht überspannt werden. Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht.
2. Nach diesen Maßstäben verletzt die Erhebung der Notarkosten weder finanzverfassungsrechtliche Vorschriften des Grundgesetzes noch Grundrechte der Beschwerdeführerin.
a) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier betroffenen Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine Gebühr jeweils identischer Höhe für eine jeweils identische Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten ausweislich des Gesetzeswortlauts ausschließlich die speziellen Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt werden, nicht jedoch andere Kosten. Auch wurden mit diesen Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 ≪21 u. 32≫).
Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ≪312≫). Sie gleichen neben den in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Finanzministeriums (VwV-Kostenfestlegung; vorliegend einschlägig die Fassungen vom 18. September 1995, GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567 sowie vom 10. Dezember 1998, GABl vom 20. Januar 1999, S. 62) bezeichneten Personal- und Sachkosten noch andere Kosten aus, unter anderem etwa das dem Land aus der notariellen Tätigkeit entstehende Haftungsrisiko. Neben der Kostendeckung bezweckt der Gesetzgeber mit dem Wertgebührensystem auch einen sozialen Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Leistungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Leistungen mit hohem Geschäftswert innerhalb des Bereichs notarieller und gegebenenfalls anderer Leistungen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ≪107≫; 115, 381 ≪390≫; BVerfGK 3, 310 ≪312≫).
Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den Gesetzgeber, die Notarkosten als Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von der Staatsleistung festgesetzt wird. Der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung wird im Wertgebührensystem auch dadurch Rechnung getragen, dass der in § 32 KostO geregelte Gebührentarif degressiv verläuft und so bei höheren Geschäftswerten einen übermäßigen Gebührenanstieg vermeidet. Indem der Gesetzgeber die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie unterschiedliche Ausmaße in der erbrachten Leistung berücksichtigen, wahrt er schließlich auch die verhältnismäßige Gleichheit der Gebührenschuldner untereinander.
b) Die Prüfung der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung muss die Besonderheiten in den Blick nehmen, die sich aus dem Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem Grunde nach für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht des baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen historischem Bestandteil der Ertragshoheit des Landeshaushalts für die Notargebühren (jetzt § 10 Abs. 1 LJKG) einerseits und dem bundesweit aufgrund einer konkurrierenden Bundesgesetzgebung vereinheitlichten Notarkostenrecht (§ 140 KostO) andererseits ergeben. Art. 138 GG lässt sich zwar kein allgemeiner materieller Aussagegehalt dahingehend entnehmen, dass in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an das notarielle Organisations- und Kostenrecht außer Acht gelassen werden könnten (vgl. auch BVerfGE 111, 191 ≪222 f.≫). Dennoch ist die Norm vor dem Hintergrund eines vereinheitlichten Notarkostenrechts zu sehen. Der mit § 140 KostO vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, ungeachtet der organisationsrechtlichen Besonderheiten in Baden-Württemberg die Erhebung von Notarkosten bundesweit zu vereinheitlichen, ist daher auch bei der Kontrolle der finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gebührenerhebung zu berücksichtigen.
3. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftsteuerrichtlinie rügt, ist eine Grundrechtsverletzung nicht feststellbar. Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ≪371≫; 42, 20 ≪27≫; 52, 42 ≪57 f.≫; 93, 319 ≪351≫; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ≪313 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 – 1 BvR 2221/03 –, NJW 2005, S. 737 ≪738≫). Denn die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt (vgl. auch BVerfGE 116, 135 ≪159 f.≫).
4. Schließlich verletzen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ≪366≫). Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen die in Art. 234 Abs. 3 EG statuierte Vorlagepflicht zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht kann vielmehr erst eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung dieser Norm offensichtlich unhaltbar, mithin willkürlich ist (vgl. BVerfGE 29, 198 ≪207≫; 82, 159 ≪194 ff.≫). Eine solche Handhabung von Art. 234 Abs. 3 EG ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar.
Das Landgericht hat für die Nichtanwendbarkeit von Art. 10 Buchst. c der Gesellschaftsteuerrichtlinie darauf abgestellt, dass eine Formalität im Sinne dieser Vorschrift bei einer gemäß § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG freiwillig erfolgten Beurkundung nicht vorliegen könne. Die darauf beruhende Verneinung einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG war angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 10 der Gesellschaftsteuerrichtlinie (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 ≪B≫, S. 6449, und vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 ≪B≫, S. 3335) jedenfalls nicht willkürlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Voßkuhle, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen