Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 – 14 WF 234/04 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit er in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 – 5 F 463/02 UG – den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts zum Umgangsrecht in der Hauptsache ausschließt (Ziffer II des Tenors). Insoweit wird der Beschluss aufgehoben.
2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für beide von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss des Rechts des Beschwerdeführers, mit seinem Kind Umgang zu haben.
1. Aus der – nicht ehelichen – Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ist das im August 1999 geborene Kind hervorgegangen. Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seither bei Pflegeeltern lebt, die es adoptieren wollen. Im Jahre 2000 erfolgte auf Betreiben des Beschwerdeführers die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft. Nachdem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht zugesprochen beziehungsweise das Sorgerecht übertragen hatte, hob das Oberlandesgericht Naumburg durch seinen 14. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen) im Jahre 2001 diese Entscheidungen auf.
In der Folge stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 26. Februar 2004 (FamRZ 2004, S. 1456) auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers unter anderem fest, dieser werde durch den vom Oberlandesgericht angeordneten Ausschluss des Umgangs in seinem Recht aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts habe jede Form einer Familienzusammenführung sowie den Aufbau jeglichen weiterreichenden Familienlebens unmöglich gemacht. Dem Beschwerdeführer müsse zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden.
Anschließend regelte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. März 2004 das Umgangsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung, die das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 30. Juni 2004 erneut aufhob.
2. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – (FamRZ 2004, S. 1857) die vorgenannte Entscheidung auf und verwies die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück; das Oberlandesgericht habe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht hinreichend beachtet.
Nachdem der nunmehr zur Entscheidung berufene 8. Zivilsenat (2. Senat für Familiensachen) des Oberlandesgerichts Naumburg darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Anordnung nicht zulässig sei, nahmen das als Amtsvormund fungierende Jugendamt sowie die Verfahrenspflegerin ihre Beschwerden zurück.
3. Auf Antrag des Beschwerdeführers regelte das Amtsgericht am 2. Dezember 2004 erneut den Umgang. Eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren sei klarstellend geboten, da der letzte Umgangskontakt rund zwei Jahre zurückliege und der Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung durch die Pflegeeltern, unterstützt vom Amtsvormund, bisher vereitelt worden sei. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer das Recht ein, an jedem Sonnabend in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Umgang mit seinem Kind zu haben. Für die ersten vier Umgangstermine bestellte das Amtsgericht zum Zwecke der Begleitung des Umgangs eine Umgangspflegerin.
Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin und der Pflegeeltern setzte das Oberlandesgericht Naumburg, nunmehr wieder durch seinen 14. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen), mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 14 WF 236/04 – die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses aus.
4. Nachdem die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Äußerungsberechtigten zugestellt und das Oberlandesgericht hiervon unterrichtet worden war, hob dieses die vorgenannte Entscheidung mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 14 WF 236/04 – „aufgrund der zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife der in der Hauptsache zum Umgangsrecht erhobenen Untätigkeitsbeschwerde” auf. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer das mit seiner Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren, den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 aufzuheben, für erledigt, stellte einen Antrag auf Kostenerstattung und begehrte die Feststellung, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 2004 verfassungswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht habe unter anderem gegen Art. 6 und Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Außerdem habe es ihn in seinen Rechten auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren verletzt. Es habe willkürlich gehandelt, weil es die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen habe. Außerdem habe das Oberlandesgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wiederum nicht umgesetzt.
5. Zudem wies das Oberlandesgericht auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern ebenfalls mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 14 WF 234/04 – das Amtsgericht an, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht „mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen”; dabei erteilte es dem Amtsgericht konkrete Weisungen zum weiteren Verfahrensablauf (Ziffer I des Tenors). Daneben schloss es den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 gemäß § 620 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 620 a Abs. 4 Satz 2, 621 g ZPO bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache aus (Ziffer II des Tenors). Entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne die Hauptsacheentscheidung nicht ohne zwischenzeitliche Aufklärung des Sachverhalts erfolgen. Auf „den – zumindest konkludent gestellten oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB anzunehmenden – Antrag des Amtsvormundes und der Pflegeeltern” sei der Umgang „zwecks Meidung einer sonst drohenden Gefährdung des Kindeswohls” auszuschließen gewesen.
6. Daraufhin hat der Beschwerdeführer auch gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 GG, Art. 6 GG und der Sache nach aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei willkürlich. Indem es mit der Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde auch den Umgang ausgeschlossen habe, habe es die Vorschriften der Zivilprozessordnung umgangen, die eine Beschwerde im Verfahren der einstweiligen Anordnung bezogen auf den Umgang nicht zuließen. Zudem habe kein entsprechender Antrag vorgelegen. Schließlich habe das Oberlandesgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht umgesetzt. Zugleich hat der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufrechterhalten.
7. Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung im Wesentlichen wieder in Vollzug gesetzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2004, FamRZ 2005, S. 173).
Die hiergegen seitens des Amtsvormundes, der Pflegeeltern und der Verfahrenspflegerin des Kindes eingelegten Widersprüche hat das Bundesverfassungsgericht verworfen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005, FamRZ 2005, S. 429).
8. Der Landesregierung Sachsen-Anhalt sowie der Verfahrenspflegerin, den Pflegeeltern und dem Amtsvormund (Jugendamt) ist Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 – 14 WF 234/04 – unter Ziffer I des Tenors getroffenen Anordnungen begehrt und soweit er mit seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde die Feststellung anstrebt, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 sei verfassungswidrig gewesen (1.). Im Übrigen gibt die Kammer der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerde statt (2.).
1. Die teilweise Nichtannahme gemäß § 93 a, § 93 b Satz 1 BVerfGG erfolgt, weil es insoweit dem Beschwerdeführer an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und es damit an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden fehlt.
a) Die im Tenor zu Ziffer I des Beschlusses vom 20. Dezember 2004 an das Amtsgericht gerichtete Weisung, das Verfahren zu fördern, liegt – unbeschadet der Frage ihrer Berechtigung – im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers. Selbst wenn durch sie die richterliche Unabhängigkeit des erstinstanzlichen Richters tangiert wäre, wäre der Beschwerdeführer dadurch nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – in seinen verfassungsmäßigen Rechten betroffen.
b) Soweit der Beschwerdeführer mit der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Feststellung begehrt, dieser sei verfassungswidrig gewesen, fehlt ihm ebenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
aa) Zwar kann auch bei Erledigung des – der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden – Begehrens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsschutzinteresse fortbestehen. Dies setzt aber voraus, dass andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; das Rechtsschutzinteresse bleibt ferner erhalten, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 49, 24 ≪52≫; 81, 138 ≪140≫; 91, 125 ≪133≫; stRspr).
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder ist eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (vgl. hierzu die folgenden Ausführungen zu Ziffer II. 2.), noch ist mit einer Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu rechnen, da die bisher handelnden Richter des 14. Zivilsenats vom Beschwerdeführer mittlerweile erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt worden sind (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. März 2005 – 14 WF 9/05 –). Schließlich ist wegen der vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 28. Dezember 2004 (FamRZ 2005, S. 173) und der hier zu treffenden Sachentscheidung, die sich jeweils auch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 verhalten, eine fortdauernde Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die gegenstandlos gewordene Anordnung nicht zu besorgen.
2. Im Übrigen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; das gilt sowohl für die willkürliche Außerachtlassung einer Zuständigkeitsnorm (vgl. BVerfGE 3, 359 ≪363 f.≫; 29, 45 ≪49≫) als auch für die Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, FamRZ 2004, S. 1857).
a) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 (Ziffer II des Tenors) verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG – aa) – und verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG – bb) –.
aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ≪364≫; 29, 45 ≪49≫).
(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Auswertung der nunmehr vorliegenden Akten des Ausgangsverfahrens hat die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ≪174 f.≫) zunächst nur summarisch vorgenommene entsprechende Bewertung bestätigt. Weder die Stellungnahmen, namentlich des Amtsvormundes, noch der „klarstellende Vermerk” des 14. Zivilsenat selbst, den dieser nach Erlass der einstweiligen Anordnung vom 28. Dezember 2004 an das Bundesverfassungsgericht adressiert hat, geben Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen.
(a) Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziehbar zu begründen, wieso es dazu im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. Zwar hat es sich bei seiner Entscheidung namentlich auf § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO berufen, wonach das Gericht die einstweilige Anordnung „auf Antrag” aufheben beziehungsweise abändern kann. Das Oberlandesgericht hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wieso es im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist. Dazu hätte es sich nicht nur wegen des Charakters der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf veranlasst sehen müssen. Eine entsprechende Erläuterung wäre auch geboten gewesen, weil die Beschwerdeführer des Untätigkeitsverfahrens der 1. Instanz ersichtlich selbst nicht von der Anwendbarkeit des § 620 b Abs. 1 ZPO ausgegangen waren.
(aa) Wie im Beschluss vom 28. Dezember 2004 bereits dargelegt (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ≪174≫ m.w.N.), ist Verfahrensgegenstand der – weder in der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesetzlich geregelten – Untätigkeitsbeschwerde ausschließlich die Untätigkeit des (erstinstanzlichen) Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer bereits bestehenden Entscheidung, zu der die dafür von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel gereichen (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rn. 21, 21 a). Dem Rechtsmittelgericht fällt die Zuständigkeit nach § 621 g in Verbindung mit §§ 620 b Abs. 3, § 620 a Abs. 4 ZPO nur zu, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung dem dort anhängigen Verfahrensgegenstand unter Berücksichtigung der Art des begehrten Rechtsschutzes im Sinne einer unmittelbaren Kongruenz entspricht (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 620 a Rn. 15). Das aber ist hier nicht der Fall. Vielmehr stellt die getroffene Umgangsregelung das Gegenteil einer Untätigkeit dar. Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ≪174≫ m.w.N.; anders aber OLG Naumburg ≪14. Zivilsenat≫, FGPrax 2005, S. 26).
Diese restriktive Ausgestaltung der Untätigkeitsbeschwerde dient insbesondere dem – aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden – Gebot der Rechtsmittelklarheit. Danach müssen die Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein (Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 ≪416≫). Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ≪164≫; 87, 48 ≪65≫; 107, 395 ≪416≫). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪416≫). Namentlich der Amtsvormund wie auch der 14. Zivilsenat haben dies verkannt. Ist es schon fraglich, ob die für das Verfahren vor den Familiengerichten gesetzlich nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde den vorgenannten Anforderungen genügen kann, so ist es unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar, wenn das Oberlandesgericht gewissermaßen als Annex zu ihr die Befugnis bejaht, eine nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung zu überprüfen.
(bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag als „zumindest konkludent” gestellt „oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB” anzunehmen sei, wie schon im Beschluss vom 28. Dezember 2004 ausgeführt (BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ≪174≫), nicht mehr nachvollziehbar. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass dem Oberlandesgericht im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde weder ein Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts noch ein Antrag auf Abänderung der amtsgerichtlichen Umgangsregelung gemäß § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen hat. Anträge auf Ausschluss des Umgangsrechts sind vielmehr allein im Verfahren der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts zum Geschäftszeichen 14 WF 236/04 gestellt worden.
Zwar haben der Amtsvormund in seiner Stellungnahme wie auch das Oberlandesgericht in dem „klarstellenden Vermerk” zutreffend ausgeführt, dass die Abänderung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 Satz 2 ZPO auch von Amts wegen erfolgen kann, wenn die Anordnung ohne vorherige Anhörung des Jugendamtes erlassen worden ist. Selbst wenn man unterstellte, das Amtsgericht habe ohne eine solche Anhörung entschieden, was nach Aktenlage allerdings zweifelhaft ist, änderte dies im Ergebnis nichts daran, dass der 14. Zivilsenat selbst das Antragserfordernis für maßgeblich erachtet und seine Entscheidung ausdrücklich auf § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO gegründet hat. Überdies hat das Gericht in dem angegriffenen Beschluss vom 20. Dezember 2004 an keiner Stelle erwähnt, dass eine Entscheidung von Amts wegen geboten gewesen wäre, weil das Jugendamt nicht angehört worden sei.
(b) Nach der Auswertung der fachgerichtlichen Akten hat sich bestätigt, dass das Oberlandesgericht mit dem auf § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützten einstweiligen Umgangsrechtsausschluss die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ≪174 f.≫). Das Oberlandesgericht hatte mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind bereits dadurch faktisch ausgeschlossen, dass es anlässlich der gegen die einstweilige Umgangsregelung des Amtsgerichts eingelegten Beschwerde deren Vollziehung ausgesetzt hatte. Dazu war es indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO offensichtlich unstatthaft ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ≪174≫ m.w.N.). Soweit gemäß § 620 c Satz 1 ZPO eine sofortige Beschwerde überhaupt statthaft sein kann, etwa gegen eine vorläufige Sorgerechtsregelung, ist sie nur zulässig, wenn die einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist (Philippi, in: Zöller, aaO, § 620 c Rn. 8). Tatsächlich hatte das Amtsgericht aber im schriftlichen Verfahren entschieden. Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Regelungen hatte das Oberlandesgericht in jenem Beschluss nicht ansatzweise dargelegt, woraus sich die Statthaftigkeit der Beschwerde seiner Auffassung nach ergibt. Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14. Zivilsenat umso mehr veranlasst sehen müssen, als kurz zuvor bereits der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in demselben Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte (vgl. auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004, FamRZ 2004, S. 1857 ≪1863≫).
Auch wenn das Oberlandesgericht die Aufhebung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung vom 8. Dezember 2004 mit einer „zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife” der Untätigkeitsbeschwerde begründet hat, drängt sich – insbesondere nach der Auswertung der fachgerichtlichen Akten – der Verdacht auf, dass der 14. Zivilsenat diesen Beschluss einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entziehen wollte. Anders lässt sich kaum erklären, warum das Oberlandesgericht seinen Beschluss noch an dem Tag aufgehoben hat, an dem es durch die Eingangsmitteilung des Bundesverfassungsgerichts von der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfahren hatte, gleichzeitig aber die amtsgerichtliche Umgangsregelung von neuem außer Kraft gesetzt hat. Bezeichnenderweise hat das Oberlandesgericht das Bundesverfassungsgericht zwar umgehend von der Aufhebung seines mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses unterrichtet, nicht aber von dem erneuten Umgangsrechtsausschluss.
bb) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts (zu Ziffer II.) verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Gericht hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht hinreichend beachtet, wonach dem Beschwerdeführer ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist.
(1) (a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass der Beschwerdeführer durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden müsse (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 ≪1460, Nr. 64≫). Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ≪1858 f.≫) erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne gegen die Bindung an Gesetz und Recht zu verstoßen (Art. 20 Abs. 3 GG), einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können. Dabei hat sich das Gericht in nachvollziehbarer Weise damit auseinander zu setzen, wie das betroffene Grundrecht in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ≪1863≫).
(b) Ein Beschwerdeführer kann in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ≪1859, 1863≫).
(2) Das Oberlandesgericht hat die rechtlichen Bindungen grundlegend verkannt.
(a) Mit der angegriffenen Entscheidung hat es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur nicht beachtet, sondern dessen Vorgaben in ihr Gegenteil verkehrt.
Anstatt auf die Anordnung und Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken, hat das Oberlandesgericht außerhalb seiner Zuständigkeit unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ein bereits (vom Amtsgericht) angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit, ohne zur Entscheidung berufen zu sein, einen konventionsgemäßen Zustand aufgehoben. Zwar wäre das Oberlandesgericht bei der rechtlichen Würdigung insbesondere neuer Tatsachen, der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Einordnung des Einzelfalls in den Gesamtzusammenhang familienrechtlicher Fälle mit Bezug zum Umgangsrecht im konkreten Ergebnis nicht gebunden gewesen (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ≪1863≫). Dies kann aber nur bedeutsam werden, soweit das Gericht überhaupt eine Sachentscheidung treffen darf, was hier ersichtlich nicht der Fall war. Deshalb bedürfen die bereits im Beschluss vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ≪175≫) angestellten Erwägungen, wonach sich das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt hat, keiner weiteren Vertiefung. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass namentlich die von den Pflegeeltern vorgetragenen, ihrer Auffassung nach gegen ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers sprechenden Gründe eine Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht rechtfertigen. Dies gilt vor allem für den Vortrag, die zu erwartende Adoption stehe einem Umgang entgegen. Das von den Pflegeeltern bislang gezeigte Verhalten lässt vielmehr Zweifel aufkommen, ob die von ihnen gewünschte Adoption aus Kindeswohlgesichtspunkten überhaupt angezeigt wäre.
(b) Entgegen der Auffassung namentlich des Amtsvormundes und der Pflegeeltern kann der Beschwerdeführer auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht für sich in Anspruch nehmen und damit in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine unzureichende Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rügen. Da er gemäß § 1592 Nr. 3, § 1600 d BGB seine Vaterschaft gerichtlich hat feststellen lassen, ist er nicht nur leiblicher, sondern auch rechtlicher Vater. Er braucht sich nicht auf eine sozial-familiäre Beziehung zu berufen, um elterliche Rechte wie das – hier dem Anspruch auf Berücksichtigung zugrunde liegende – Umgangsrecht für sich reklamieren zu können (vgl. BVerfGE 108, 82).
b) Die angegriffene Entscheidung vom 20. Dezember 2004 (Ziffer II des Tenors) beruht auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht bei hinreichender Beachtung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
3. Da der angegriffene Beschluss vom 20. Dezember 2004 (Ziffer II des Tenors) den Beschwerdeführer bereits in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, kann die Frage, ob auch die anderen vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben.
4. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben, soweit ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt ist. Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG erfolgt nicht. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Fachgerichte noch Spielraum für eine eigene Entscheidung haben (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪244≫; 79, 69 ≪79≫). Dies ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht ist – wie ausgeführt – nicht befugt, die unanfechtbare einstweilige Anordnung des Amtsgerichts zu überprüfen. Weil entsprechende Anträge im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde nicht gestellt worden sind, ist auch keine weitere Bescheidung durch die Fachgerichte erforderlich. Eine Zurückverweisung ist schließlich auch nicht wegen der Kostenentscheidung geboten (vgl. hierzu etwa BVerfGE 35, 202 ≪245≫; 79, 69 ≪79≫), da diese nicht von der Aufhebung erfasst wird.
5. Mit der Entscheidung in der Hauptsache wird die vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung vom 28. Dezember 2004 gegenstandslos. Die auf diese Anordnung abzielenden Anträge beziehungsweise Anregungen haben sich damit erledigt.
6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
a) Soweit die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist das Begehren des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung, so dass ihm gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl. BVerfGE 32, 1 ≪39≫).
b) Hinsichtlich der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde richtet sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪114≫; 87, 394 ≪397≫).
Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115≫; 87, 394 ≪397≫).
Demgemäß ist dem Land Sachsen-Anhalt die Erstattung der Auslagen aufzugeben. Denn das Oberlandesgericht hat von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt, und zwar sogleich, nachdem es Kenntnis von der Verfassungsbeschwerde erlangt hatte. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren, die Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Entscheidung feststellen zu lassen, nicht hat durchsetzen können. Denn dies liegt im Wesentlichen daran, dass seine weitere – im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel verfolgende – Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg hatte.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1379977 |
NJW 2005, 2685 |
EuGRZ 2005, 426 |
FamRZ 2005, 1233 |
FuR 2005, 373 |
NVwZ 2005, 911 |
FPR 2007, 319 |
NJ 2005, 365 |