Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 15.05.2009; Aktenzeichen 10 UF 95/08) |
AG Hannover (Beschluss vom 14.04.2008; Aktenzeichen 626 F 3374/07 SO) |
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2009 – 10 UF 95/08 – und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. April 2008 – 626 F 3374/07 SO – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführerin durch sie das elterliche Sorgerecht für ihre Tochter entzogen wurde.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für ihre im April 2000 geborene Tochter auf den Kindesvater, mit dem sie im April 2004 die seit März 2008 rechtskräftig geschiedene Ehe schloss.
1. Nach der Trennung der Eltern lebte das Kind bei der Mutter, hatte aber am Wochenende regelmäßige Umgangskontakte mit seinem unter einer Alkoholproblematik leidenden Vater. Das Amtsgericht übertrug der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Oktober 2004 zunächst vorläufig und im März 2005 endgültig; im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Im April 2007 stellte die Beschwerdeführerin das Kind aufgrund schulischer Probleme in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung des Kinderkrankenhauses vor. Bis Anfang August 2007 wurde das Kind dort teilstationär behandelt.
a) Nachdem sich das Krankenhaus im Juli und im August 2007 an das Jugendamt gewandt und mitgeteilt hatte, eine vollstationäre Jugendhilfemaßnahme für erforderlich zu halten, der die Beschwerdeführerin letztlich nicht zugestimmt habe, entzog das Amtsgericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 7. August 2007 gemäß den §§ 1666, 1666a BGB das elterliche Sorgerecht, ordnete Vormundschaft an, wählte das Jugendamt als Vormund aus und bestellte einen Verfahrenspfleger.
b) Mit Beschluss vom 14. April 2008 entzog das Amtsgericht den Eltern das elterliche Sorgerecht endgültig. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin stützte sich das Gericht dabei im Wesentlichen darauf, dass diese am Wohlergehen ihres Kindes nicht im erforderlichen Umfang interessiert sei und von dem – in der Einrichtung richterlich angehörten – Kind auch nicht sehr vermisst werde. Zudem habe ausweislich des Berichtes des Krankenhauses das Verhalten der Beschwerdeführerin, die ohne Unterstützung dauerhaft zu einer angemessenen Betreuung und Erziehung nicht in der Lage sein werde, zu einer massiven Negativwirkung bei der Tochter beigetragen. Da eine Rückkehr in einen der elterlichen Haushalte nicht in Betracht komme, sich das Kind in der Einrichtung wohl fühle und die Beschwerdeführerin die weitere Gewährung der öffentlichen Jugendhilfe ablehne, sei die einstweilige Anordnung zu bestätigen. Ein Sachverständigengutachten müsse nicht eingeholt werden, da die Folgen der Fehlverhaltensweisen der Eltern deutlich sichtbar, deren Ursachen aber nicht entscheidungserheblich und die Stellungnahmen des Krankenhauses ausreichend seien.
c) Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf die am 8. Juli 2008 durchgeführte mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 15. Mai 2009 ab und übertrug die elterliche Sorge allein dem Kindesvater. Mittlerweile lägen die Voraussetzungen für eine beiderseitige Entziehung der elterlichen Sorge (§§ 1666, 1666a BGB) nicht mehr vor, da eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspreche (§ 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB). Ausgehend davon, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht beibehalten werden könne, stützte das Oberlandesgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass der Kindesvater – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – den für erforderlich gehaltenen weiteren Verbleib des Kindes in der Einrichtung aktiv befürworte.
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2009 und des Amtsgerichts vom 14. April 2008 eine Verletzung ihres Elternrechts.
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
4. Mit Beschluss vom 29. Juni 2009 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
5. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Niedersächsischen Justizministerium und dem Jugendamt, die von einer Stellungnahme absahen, sowie dem Kindesvater zugestellt, der die angegriffenen Entscheidungen verteidigt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt.
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist in diesem Umfang zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
a) Allerdings ist die den amtsgerichtlichen Beschluss betreffende Verfassungsbeschwerde nur insoweit zulässig, als die Beschwerdeführerin selbst durch die Entziehung der elterlichen Sorge betroffen ist. Soweit gleichzeitig dem Kindesvater die Sorge entzogen wurde, ist sie nicht beschwerdebefugt, weswegen die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zur Entscheidung angenommen wird.
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet; die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht” den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 ≪88≫). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten (BVerfGE 34, 165 ≪184≫). In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 ≪88≫ m.w.N.). Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ≪180≫; 107, 150 ≪173≫).
Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122 ≪137 f.≫). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪144 f.≫; 60, 79 ≪91≫). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ≪91≫). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ≪88 f.≫; 72, 122 ≪138≫).
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 ≪178 f.≫; 107, 150 ≪169 und 173≫). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfGK 2, 185 ≪188≫). Wurde in der Vergangenheit bereits eine gerichtliche Regelung zur elterlichen Sorge getroffen, gestattet § 1696 Abs. 1 BGB eine Abänderung nur, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Gegen diese einfachrechtliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 311/08 –, juris).
Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫). Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 – 1 BvR 1208/92 –, juris). Zwar muss in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ≪62≫). Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫). Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 – 1 BvR 526/04 –, juris; BVerfGK 9, 274 ≪279≫).
Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (BVerfGE 72, 122 ≪138≫; stRspr). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (BVerfGE 55, 171 ≪181≫; 72, 122 ≪138≫). Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ≪91≫; 75, 201 ≪222≫).
bb) Diesen Maßstäben sind die Fachgerichte im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Die Begründung der Entscheidungen lässt erkennen, dass das Elternrecht der Beschwerdeführerin in Umfang und Tragweite verkannt wurde ((1) und (2)). Das von den Fachgerichten gewählte Verfahren bot zudem nicht hinreichende Gewähr für die erforderliche umfassende Sachverhaltsaufklärung (3).
(1) Der amtsgerichtliche Beschluss lässt nicht erkennen, dass sich das Gericht der hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen bewusst war, die Art. 6 Abs. 3 GG vorgibt und die in § 1666 Abs. 1, § 1666a BGB einfachrechtlich zum Ausdruck kommen. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen lassen eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen und sind daher nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen.
Soweit das Amtsgericht seiner Entscheidung den Eindruck zugrunde legt, die Beschwerdeführerin sei letztlich am Wohlergehen ihres Kindes nicht in erforderlichem Umfang interessiert, bieten die genannten Erkenntnisquellen keine hinreichende Grundlage für eine so weitreichende Schlussfolgerung. Weder dem Jugendamtsbericht noch den Berichten des Krankenhauses sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter nicht regelmäßig zur Behandlung der Kinder- und Jugendpsychiatrie gebracht, sich nicht an Elterngesprächen über die vorliegende Problematik und die zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten beteiligt hätte. Stattdessen ließ sie sich zunächst sogar überzeugen, der stationären Jugendhilfemaßnahme zuzustimmen. Der von ihr im Gespräch am 1. August 2007 gezeigten Überreaktion ist – insbesondere angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, deren Mitursächlichkeit für ihre situative Überforderung naheliegt – mangelndes Interesse am Befinden der Tochter nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird ärztlicherseits ihr Versuch geschildert, das Kind schützen zu wollen, indem bei jeglicher körperlicher Symptomatik ein Arzt aufgesucht, dessen Behandlung aber dann in Frage gestellt werde. Soweit in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin häufig überfordert gewirkt und in diesem Zusammenhang mehrfach den Wunsch nach Abgrenzung gegenüber ihrer Tochter geäußert habe, vermag diese Aussage ohne weitere Ermittlungen zu den konkreten Auswirkungen auf das Verhalten der Beschwerdeführerin mangelndes Interesse am Wohlergehen des Kindes nicht zu belegen. Darüber hinaus erörtert das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin selbst die Tochter erstmals aufgrund schulischer Probleme mit dem Hinweis auf innerfamiliäres Miterleben von Gewalt und Streit in der Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung vorgestellt und damit durchaus Interesse an deren Wohlergehen signalisiert hatte. Dies kommt auch – vom Gericht ebenfalls außer Acht gelassen – in deren Äußerung gegenüber dem Verfahrenspfleger im Oktober 2007 zum Ausdruck, sie wolle, um das Kind aus dem Streit mit dem Vater herauszuhalten, bis zur Scheidung der Unterbringung zustimmen. Dass der zeitweise Kontaktabbruch zum Kind und die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Zurückhaltung im Sorgerechtsverfahren möglicherweise auch von dem – gutgemeinten – Bestreben getragen waren, das Kind auf diese Weise von Konflikten zu entlasten, zieht das Amtsgericht nicht in Erwägung. Schließlich begegnet die oben genannte Schlussfolgerung des Amtsgerichts auch deshalb Bedenken, weil der Beschwerdeführerin an anderer Stelle vorgeworfen wird, ihre – verständliche – Besorgnis über die in der Einrichtung erfolgte Brandverletzung des Kindes zum Anlass ihrer Forderung nach dessen Rückkehr zu ihr zu nehmen.
Soweit das Amtsgericht der Beschwerdeführerin anlastet, sie habe das Kind allein in der Wohnung zurückgelassen, kann dem Bericht des Krankenhauses dazu nur entnommen werden, dass es ohne Betreuung eines Volljährigen war. Da als Betreuungsperson der 1990 geborene Halbbruder des Kindes in Betracht kam, eignet sich dieser Umstand unbesehen kaum für die vom Amtsgericht getroffene Feststellung, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe zu einer massiven Negativentwicklung des Kindes beigetragen.
Im Hinblick auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin würdigt das Gericht nicht, dass das Kind – laut Bericht des Verfahrenspflegers vom 11. Oktober 2007 – angegeben hatte, um die Mutter zu weinen.
(2) Auch der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts lässt nicht erkennen, dass dem Elternrecht der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Umstände des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen worden ist.
So stellt das Oberlandesgericht in seine Würdigung weder ein, dass die Beschwerdeführerin seit Trennung der Kindeseltern die Hauptbetreuungsperson war, noch, dass das Kind – wie seiner Anhörung durch den erstinstanzlichen Richter vom 21. Februar 2008 zu entnehmen ist – offenbar eine enge Bindung zu seinem bei der Mutter lebenden Halbbruder hat. Soweit der Senat davon ausgeht, das Kind habe zum Vater derzeit ein noch engeres und intensiveres Verhältnis, berücksichtigt es dessen Äußerung gegenüber dem Verfahrenspfleger am 27. Juni 2008 nicht, es wolle Papa und Mama abwechselnd zu Hause besuchen und später wieder bei Mama wohnen und Papa am Wochenende besuchen. Diese Äußerung kann Ausdruck einer engeren Bindung des Kindes zur Beschwerdeführerin sein. Darüber hinaus setzt sich das Oberlandesgericht mit keinem Wort damit auseinander, dass der Eindruck, in der Anhörung des Kindes vom 8. Juli 2008 habe vor allem der Kontakt zum Vater im Vordergrund gestanden, unter Umständen allein auf die seitens des Jugendamtes als Vormund getroffene Umgangsregelung zurückzuführen ist, wonach Besuche des Vaters zweimal, die der Beschwerdeführerin aber nur einmal wöchentlich stattfanden.
(3) Schließlich begegnet auch das von beiden Gerichten gewählte Verfahren verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es war jeweils nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.
Bei der Beurteilung der Gefährdung des Kindes im Falle des Verbleibs im mütterlichen Haushalt, der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der Erforderlichkeit der stationären Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie hat das Amtsgericht seine psychologische Sachkunde nicht dargetan. Das Gericht hätte nicht ohne Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen entscheiden dürfen.
Soweit das Oberlandesgericht seine Entscheidung der Sorgerechtsübertragung auf den Vater maßgeblich auf dessen Einverständnis mit dem Verbleib des Kindes in der Einrichtung stützt, mangelt es ebenfalls an einer hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes. Denn die dem zugrunde liegende Prämisse, ein Wechsel des Kindes, für dessen gedeihliche Entwicklung der Verbleib in der Betreuungseinrichtung von großer Bedeutung sei, in einen der elterlichen Haushalte komme nicht ernsthaft in Betracht, wird von der zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlage nicht getragen. Insoweit wäre die Sachkunde eines Sachverständigen zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, der Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer stationären Einrichtung und dessen Bindungen zu beiden Elternteilen erforderlich gewesen.
Die den Gerichten ansonsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen machten die sachverständige Begutachtung nicht entbehrlich. Die beiden Schreiben des Kinderkrankenhauses von Juli und August 2007 waren einerseits nicht geeignet, über die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der im April 2008 und Mai 2009 getroffenen Entscheidungen Auskunft zu geben. Andererseits vermochten sie weder von ihrer Zielrichtung, nämlich dem Jugendamt Grundlagen für ein Einschreiten zu geben, noch von der ihnen zugrunde liegenden Methodik her ein Sachverständigengutachten zu ersetzen. Die darin zur Beschwerdeführerin getroffenen Aussagen basierten ausschließlich auf Gesprächskontakten anlässlich der Erörterung der Behandlung des Kindes, nicht aber auf einer ausführlichen und gezielten Exploration. Dementsprechend wies das Krankenhaus auch ausdrücklich darauf hin, dass eine Symptomatik mit double-bind Charakter bei der Beschwerdeführerin zwar nicht auszuschließen, im Rahmen der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung aber auch nicht klärbar sei.
Psychologische Sachkunde des Verfahrenspflegers oder der Mitarbeiter des Jugendamts ist nicht ersichtlich. Überdies waren deren Berichte vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts letztmals in der mündlichen Verhandlung im Juli 2008 eingeholt wurden. Nachdem das Oberlandesgericht den Beschwerdebeschluss, ohne das Verfahren zwischenzeitlich voranzutreiben, in nicht nachvollziehbarer Weise erst über zehn Monate nach der mündlichen Verhandlung erließ, konnte es sich schließlich auch nicht auf einen aktuellen persönlichen Eindruck von Eltern und Kind stützen.
cc) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14. April 2008 und des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2009 beruhen auch auf den möglichen Verstößen gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen hätten. Da lediglich der Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde, bleibt es bis zu dieser Entscheidung bei dem durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April 2008 erfolgten Sorgerechtsentzug.
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 2222993 |
FamRZ 2009, 1897 |
FF 2010, 43 |
ZKJ 2009, 493 |
JAmt 2009, 626 |