Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 18.04.2008; Aktenzeichen 8 W 151/08) |
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2008 – 8 W 147/08, 8 W 149-151/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit die weitere Beschwerde gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf erteilter Vollmachten wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen wird.
Der Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung seines Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf der von ihm erteilten Vorsorgevollmachten, nachdem sich die Hauptsache infolge des Widerrufs der Vollmachten erledigt hat.
1. Der Beschwerdeführer erteilte am 22. Januar 2007 einem Rechtsanwalt eine notariell beurkundete Vollmacht zur Vermögenssorge sowie seiner Hausärztin eine weitere notariell beurkundete Vorsorgevollmacht für seine Gesundheitsangelegenheiten samt Aufenthaltsbestimmungsrecht und Einwilligung in freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Heimunterbringung. Die Vollmachten sind ausdrücklich auch für den Fall erteilt, dass der Vollmachtgeber infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie sollen in diesen Fällen dazu dienen, die Bestellung eines Betreuers für den Vollmachtgeber zu vermeiden.
a) Die zuständige Betreuungsbehörde regte – auf Verdachtsbekundungen aus der Verwandtschaft des Beschwerdeführers – beim Vormundschaftsgericht die Errichtung einer Betreuung für den Beschwerdeführer an. Das Vormundschaftsgericht bestellte sodann mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 für den Beschwerdeführer einen Kontrollbetreuer, der die Betreuung berufsmäßig führte. Der Wirkungskreis umfasste die Wahrnehmung aller Rechte des Beschwerdeführers gegenüber etwaigen Bevollmächtigten, insbesondere gegenüber den durch den Beschwerdeführer aufgrund der Vollmachtsurkunden vom 22. Januar 2007 Bevollmächtigten sowie – ausdrücklich – den Widerruf dieser und etwaiger weiterer Vollmachten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes infolge langjähriger Alkoholabhängigkeit derzeit nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber den Bevollmächtigten wahrzunehmen.
Der Kontrollbetreuer widerrief zwei Tage später mit Schreiben vom 28. Oktober 2007 die am 22. Januar 2007 erteilten Vollmachten.
b) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der erteilten Vollmachten durch den Kontrollbetreuer und auf Aufhebung der Widerrufe einschließlich des Antrags auf Anweisung des Kontrollbetreuers wies das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 als unzulässig zurück.
c) Die gegen die Errichtung der Kontrollbetreuung einschließlich der Ermächtigung zum Widerruf erteilter Vollmachten sowie den vorgenannten Beschluss gerichteten Beschwerden verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 18. März 2008 im Wesentlichen unter Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erledigung der Hauptsache.
d) Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichteten weiteren Beschwerden des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18. April 2008 zurück. Das mit der Aufhebung der Betreuerbestellung verfolgte Ziel der Rückgängigmachung des Vollmachtswiderrufs könne wegen § 32 FGG nicht mehr erreicht werden. Dieses erfordere das Bestehen einer wirksamen Vollmacht, die gerade durch den Widerruf gegenüber den Vollmachtnehmern vom 22. Januar 2007 erloschen sei. Nachdem weitere vom Kontrollbetreuer zu überwachende Bevollmächtigte nicht vorhanden gewesen seien und der Widerruf bereits zwei Tage nach der Bestellung zum Kontrollbetreuer durch diesen erfolgt sei, habe er damit im Rahmen des ihm eingeräumten Wirkungskreises seine Tätigkeitsbefugnisse beendet und sich de facto seines eigenen Amtes enthoben. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren entfallen sei.
Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers bestehe jedenfalls nicht. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden könnten, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden könne. Deshalb sei bei der Erledigung des Verfahrensgegenstandes von einem Fortfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Ausnahmen hiervon seien lediglich gerechtfertigt in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe wie der Freiheitsentziehung. Diese Ausnahme setze aber nicht nur die Anordnung einer Freiheitsentziehung voraus, sondern außerdem den tatsächlich vollzogenen Freiheitsverlust durch Inhaftierung, um einen Grundrechtseingriff und damit ein Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs bejahen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt könne demgemäß ein Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht bejaht werden.
Nichts anderes treffe für die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zur Nichtanordnung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu. Durch den Vollmachtswiderruf habe sich die Kontrollfunktion des Kontrollbetreuers erledigt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Eine Anweisung an den Kontrollbetreuer, die widerrufenen Vorsorgevollmachten erneut zu erteilen, sei allein deshalb nicht möglich, weil sich der Wirkungskreis des Kontrollbetreuers hierauf gerade nicht beziehe und er – im Hinblick auf die Aufgaben eines Vollmachtsbetreuers (§ 1896 Abs. 3 BGB), der lediglich zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber einem bereits bestellten Bevollmächtigten bestimmt worden sei, – hierzu denknotwendig nicht befugt sei. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sei entsprechend den obigen Ausführungen ebenfalls nicht zu bejahen.
e) Der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers war gleichfalls kein Erfolg beschieden.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Zudem sei durch die Anordnung der Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf der von ihm erteilten Vollmachten zu Unrecht in sein durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Selbstbestimmungsrecht eingegriffen worden. Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts sei gerade die Erteilung der Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer Betreuung. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung von Baden-Württemberg und dem Kontrollbetreuer als weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme zugestellt.
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde insoweit statt, als dem Beschwerdeführer ein effektiver Rechtsschutz gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf der erteilten Vollmachten unter Verkennung seines Selbstbestimmungsrechts verwehrt worden ist.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige – insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) – Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
1. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ≪62≫). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪145≫ m.w.N.).
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb ist das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 – 1 BvR 618/93 –, NJW 2002, S. 206 ≪206≫).
Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 – 1 BvR 618/93 –, NJW 2002, S. 206 ≪206≫).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. April 2008 nicht stand. Das Oberlandesgericht hat das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verkannt.
Wird wie hier ein so genannter Kontrollbetreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26. Oktober 2007 am 28. Oktober 2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes – gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung – genommen. Mit dem Widerruf der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht.
Gerade die Bestellung eines Kontrollbetreuers unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des Widerrufs erteilter Vollmachten stellt für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht dar. Die Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen.
Ein solches Rechtsschutzinteresse hat das Oberlandesgericht verneint. Das Oberlandesgericht hat sich zwar mit der Frage eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nach Erledigung der Kontrollbetreuung auch unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs auseinandergesetzt, hat ein solches aber nur für den Fall einer vollzogenen Freiheitsentziehung bejaht und demzufolge ein solches fortwirkendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers verneint. Das Oberlandesgericht hat dabei verkannt, dass nicht allein eine freiheitsentziehende Maßnahme einen gewichtigen Grundrechtseingriff darstellen kann, sondern auch die Anordnung einer Betreuung – hier in Form der Kontrollbetreuung. Einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers aufgrund der Anordnung einer Kontrollbetreuung hat das Oberlandesgericht nicht in Erwägung gezogen, folglich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet und damit nicht dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen.
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht bei gebotener Beachtung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers zu einem für diesen günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
2. Zwar begegnet die Bestellung eines Kontrollbetreuers für den Beschwerdeführer und die Ermächtigung des Kontrollbetreuers zum Widerruf der erteilten Vollmachten im Hinblick auf das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers, dessen Ausfluss die von dem Beschwerdeführer erteilten Vorsorgevollmachten sind, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch beruht die – allein – angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf einer etwaigen Verkennung des Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, denn das Oberlandesgericht ist nicht in eine materiellrechtliche Prüfung eingetreten.
3. Ob durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.
4. Die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 2067428 |
FamRZ 2008, 2260 |
BtPrax 2009, 27 |
FamRB 2009, 115 |
BtMan 2009, 96 |
R&P 2009, 44 |