Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 10.01.2003; Aktenzeichen 42 S 822/02) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 10. Januar 2003 – 42 S 822/02 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat einen Mandanten von V.…, der wegen übler Nachrede gegenüber der Tageszeitung M.… angeklagt war. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleiche Tageszeitung, berichtete in ihrer Ausgabe vom 30. Juni 2001 in einem Artikel über die betreffende Hauptverhandlung. Darin heißt es unter anderem:
“Seit Jahren Auffälligkeiten”
Vertreten wird der 59-Jährige regelmäßig von einem Würzburger Anwalt, der nach einer Karriere als Staatsanwalt ebenfalls gegen seinen Willen aus dem Justizdienst entlassen wurde und dagegen ebenso erbittert wie erfolglos gekämpft hat. Nach Informationen der M.… registriert man beim Landgericht “seit Jahren Auffälligkeiten” dieses Anwalts, hält es für fraglich, ob er “noch in der Lage ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben” und regt eine Prüfung an, “ob nicht der Widerruf der Zulassung des Rechtsanwalts in Betracht zu ziehen” sei.
Das Amtsgericht hat die Unterlassungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen und das Landgericht hat die Berufung dagegen zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die angesprochenen “Auffälligkeiten” den Intimbereich, nämlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, zu berühren geeignet sind. Er sei aber durch die beanstandete Veröffentlichung nicht unmittelbar betroffen. Für den Durchschnittsleser, der bei Massenzeitungen als unbefangener Zeitungsleser verstanden werden müsse, sei der Beschwerdeführer nicht erkennbar, weil er weder mit Namen noch Anfangsbuchstaben benannt werde. Diesen Ausführungen hat sich das Landgericht in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO angeschlossen. Weder aus der Bezeichnung als “Würzburger Anwalt” noch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Herrn von V.… verteidige, sei er für einen Durchschnittsleser erkennbar. Allenfalls Insider wüssten, wer gemeint sei.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), weil das Landgericht den Adressatenkreis der Äußerung unzutreffend bestimmt und nicht berücksichtigt habe, dass ein Teil der Leser ihn identifizieren könne. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er in dem Artikel nicht nur als Würzburger Anwalt, sondern auch als derjenige bezeichnet werde, der gegen seinen Willen aus dem Staatsdienst entlassen wurde. Schließlich habe die Tageszeitung M.… den Beschwerdeführer mit einem späteren Artikel vom 20. Juni 2002 namhaft gemacht. Ferner rügt er die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).
1. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 99, 185 ≪193 f.≫). Auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪403 f.≫; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1859).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Die Auslegung und Anwendung dieser Gesetze ist Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Entscheidungen der Zivilgerichte jedoch daraufhin, ob sie bei der Anwendung der Zivilrechtsnormen der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte hinreichend Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208≫; 54, 148 ≪151≫; 61, 1 ≪8≫; stRspr).
b) Der Beschluss des Landgerichts genügt den an ihn zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Das Landgericht hat der Berufung gegen die Abweisung der Unterlassungsklage im Wesentlichen deshalb den Erfolg versagt, weil der Beschwerdeführer in dem Bericht nicht identifizierbar gewesen sei. Es hat hierfür auf die Durchschnittleser abgestellt, für die der Beschwerdeführer allein auf Grund seiner Nennung als “Würzburger Anwalt” nicht erkennbar gewesen sei. Diese Vorgehensweise trägt nicht hinreichend der wertsetzenden Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Erforderlichkeit seiner prozessualen Um- und Durchsetzung Rechnung.
aa) Die zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur nehmen eine Erkennbarkeit an, wenn die Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. BGH, NJW 1963, S. 1155; BGH, NJW 1992, S. 1312 ≪1313≫ – für das Fernsehen –). Die in der Literatur gegebenen Beispielsfälle verdeutlichen, dass es nicht auf den Durchschnittsleser ankommt. So soll die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 13.37), ebenso die Anführung individualisierender Merkmale wie beispielsweise die Schilderung von Einzelheiten des Lebenslaufs oder die Nennung von Wohnort und Berufstätigkeit (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, § 12 Rn. 43).
Für eine Persönlichkeitsverletzung ist danach nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser einer Zeitung die gemeinte Person identifizieren können. Dies trägt verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung. Das Grundrecht kann nicht nur betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn über das Medium der Zeitung persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig.
bb) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Berichterstattung auf den Beschwerdeführer selbst abzielte, er mithin Betroffener der Berichterstattung war. Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht sind davon ausgegangen, dass die Mitteilung über psychische “Auffälligkeiten” geeignet ist, den Intimbereich und mithin einen engeren Bereich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu berühren, und dass die Berichterstattung sich nicht auf das Auftreten und das Verhalten im Rahmen der konkret gegebenen Strafverteidigung beschränkte. Bei der Prüfung der Erkennbarkeit der Person des Beschwerdeführers hat das Landgericht ausschließlich auf seine Bezeichnung als “Würzburger Anwalt” abgestellt, ist aber nicht auf den Teil des Artikels eingegangen, aus dem folgt, dass der erwähnte Anwalt nach einer Karriere als Staatsanwalt, ebenso wie der von ihm Verteidigte, gegen seinen Willen aus dem bayerischen Staatsdienst entlassen worden ist und seine Wiedereinstellung seit mehreren Jahren betreibt. Noch stärker als seine Stellung als Strafverteidiger des Herrn von V.… spricht dieser Umstand dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest für interessierte Kreise in und um die Justiz in Würzburg erkennbar ist. Gerade für diesen Personenkreis könnten die angesprochenen “Auffälligkeiten” von speziellem Interesse sein, so dass ihre Verbreitung zu einem besonderem Nachteil für den Beschwerdeführer führen kann.
2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer zutreffenden Berücksichtigung der Erkennbarkeit für den rechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechtes zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Der Beschluss ist daher aufzuheben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1208377 |
NJW 2004, 3619 |
DVP 2005, 116 |
Kriminalistik 2005, 302 |