Tenor
Der Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 13. Juni 2007 – III AG 66/06 – und die Bescheide der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 – III B 5321/05 – und vom 4. April 2006 – III B 5321/05 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diese Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine ihm wegen der Verletzung des Sachlichkeitsgebots erteilte berufsrechtliche Rüge.
I.
1. Der spätere Mandant des Beschwerdeführers war durch Schreiben eines Rechtsanwalts zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 EUR an dessen Auftraggeber aufgefordert worden, weil er – nachdem er sich „in Rambomanier” im Straßenverkehr bewegt habe – den Anspruchsteller „mit Schimpfwörtern grundlos beleidigt, bedroht und tätlich angegriffen” und „nach diesseitigem Dafürhalten … den Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuchs ≪StGB≫) verwirklicht” habe. Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft sei bereits Strafanzeige erstattet, der Mandant werde in dem „zu führenden Verfahren … als Nebenkläger auftreten”. Der Beschwerdeführer meldete sich für seinen Mandanten und widersprach dieser Sachverhaltsschilderung. Er wies die geltend gemachten Ansprüche zurück und schrieb dem gegnerischen Rechtsanwalt, der Anspruchsteller habe „sich durch die Geltendmachung einer fingierten Forderung über 2.500 EUR wegen eines Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht”. Er werde „deswegen … noch von der Staatsanwaltschaft hören”.
Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Tatsachenbehauptung, der Anspruchsteller habe sich eines Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht, verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Beleidigungsstraftaten seien immer auch eine berufsrechtliche Pflichtwidrigkeit. Hier liege eine üble Nachrede (§ 186 StGB) vor; denn der Beschwerdeführer habe mit der genannten Tatsachenbehauptung gegenüber dem Anspruchsteller eine nicht erweislich wahre Tatsache behauptet, die geeignet sei, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Nachdem der Einspruch des Beschwerdeführers ohne Erfolg geblieben war, wies das Anwaltsgericht auch seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dabei legte das Anwaltsgericht nicht wie die Rechtsanwaltskammer eine strafbare üble Nachrede des Beschwerdeführers zugrunde, sondern hielt für entscheidend, dass der Anspruchsteller und dessen Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer keinen Anlass zu der unsachlichen Äußerung gegeben hätten.
2. Mit der gegen die Bescheide der Rechtsanwaltskammer und gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
Die ihm erteilte Rüge berücksichtige nicht, dass die Gegenseite seinem Mandanten schwere unbewiesene Straftaten wie ein Vergehen nach § 315c StGB, zweimaliges Zufahren auf Personen mit rasender Geschwindigkeit und einen tätlichen Angriff in „Rambomanier” vorgeworfen und damit einen Erstschlag ausgeübt habe. Wer in dieser massiven Weise einen anderen als Straftäter hinstelle, könne nicht erwarten, dass er selbst mit Samthandschuhen angefasst werde.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesrechtsanwaltskammer, die Gegnerin des Ausgangsverfahrens und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
1. Eingriffe in die Berufsfreiheit, die – wie die dem Beschwerdeführer erteilte Rüge – auf das Sachlichkeitsgebot gestützt werden, können vor Art. 12 GG nur dann Bestand haben, wenn sie sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lassen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich zudem auch innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 76, 171 ≪191 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94 –, NJW 1996, S. 3268).
2. Grundlage der gegenständlichen Rüge ist § 43a Abs. 3 BRAO, wonach es dem Rechtsanwalt untersagt ist, sich bei seiner Berufsausübung unsachlich zu verhalten. Unsachlich ist nach Satz 2 dieser Norm insbesondere die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solcher herabsetzender Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben. Diese Regelung entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich ist, und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 76, 171 ≪193≫).
3. Allerdings ist die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene zu gewährleisten. Hierzu müssen die Fachgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, wenn im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen grundrechtlich geschützte Positionen berührt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; stRspr). Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind zwar vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, sie werden jedoch vom Bundesverfassungsgericht – neben Verstößen gegen das Willkürverbot – darauf überprüft, ob sie Fehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 97, 12 ≪27≫; stRspr). Um dies zu vermeiden, ist in der Regel eine im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts und der Schwere seiner Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung durch die Grundrechtsausübung andererseits erforderlich. Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt. Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ≪37≫; 97, 391 ≪401≫).
So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Tragweite der Berufsausübungsfreiheit ist nicht ausreichend beachtet und die grundrechtliche Freiheit des Beschwerdeführers unverhältnismäßig beschränkt worden.
a) Die Ansicht der Rechtsanwaltskammer, die Äußerung des Beschwerdeführers sei unsachlich im Sinne von § 43a Abs. 3 BRAO, weil der Beschwerdeführer eine nicht erweislich wahre, den Anspruchsteller verächtlich machende oder in der öffentlichen Meinung herabsetzende Tatsache behauptet und damit den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB verwirklicht habe, ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil die Rechtsanwaltskammer nicht berücksichtigt habe, ob die Äußerung des Beschwerdeführers in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte.
aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Auffassung der Rechtsanwaltskammer, die Erklärung des Beschwerdeführers, der Anspruchsteller habe sich „durch die Geltendmachung einer fingierten Forderung wegen eines Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht”, stelle eine Tatsachenbehauptung dar, den durch Art. 5 Abs. 1 GG gebotenen Anforderungen an die Deutung umstrittener Äußerungen genügen kann. Dieser Einordnung liegt nämlich die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils zugrunde, die den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295≫).
bb) Aber selbst wenn eine Tatsachenbehauptung angenommen wird, tragen die angegriffenen Bescheide der Rechtsanwaltskammer der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung. Ein Verhalten, das einen Beleidigungstatbestand erfüllt, kann nur dann als Verletzung beruflicher Pflichten beanstandet werden, wenn es nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 76, 171 ≪193≫). Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist eine fallbezogene Abwägung zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit – gegebenenfalls unter Einbeziehung auch der Meinungsfreiheit – und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2000
– 1 BvR 390/95 –, NJW 2000, S. 3413 ≪3415≫). Für das Strafrecht wird eine solche Abwägung durch § 193 StGB ermöglicht, wonach Äußerungen, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, nur insofern strafbar sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Eine herabsetzende Äußerung nimmt dann den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪284≫).
Die Rechtsanwaltskammer hat sich in den angegriffenen Bescheiden nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit im Vorwurf der Erpressung eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik liegen kann. Für eine Abwägung der Berufsausübungsfreiheit einerseits und dem Schutz der persönlichen Ehre sowie den Belangen einer funktionierenden Rechtspflege andererseits lassen sich weder dem Rügebescheid noch der Einspruchsentscheidung Hinweise entnehmen, obwohl vieles für das Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrundes spricht. Er ist zumindest in Erwägung zu ziehen, wenn sich ein Rechtsanwalt – wie hier – im Rahmen der Zurückweisung einer geltend gemachten Forderung für seinen Mandanten äußert. Die in den Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer unterbliebene Abwägung zwischen namentlich dem Grundrecht der Berufsfreiheit und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, widerspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
b) Auch die Entscheidung des Anwaltsgerichts berücksichtigt nicht hinreichend die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers. Das Anwaltsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil der Anspruchsteller und dessen Rechtsanwalt – auch wenn der Vorgang anders beurteilt werden könnte, als von diesen behauptet – dem Beschwerdeführer keinen Anlass zu einer herabsetzenden Äußerung gegeben hätten.
Mit Blick auf die Berufsfreiheit können herabsetzende Äußerungen, die ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, nur dann Anlass für berufsrechtliche Maßnahmen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies ist der Fall, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein. Darüber hinaus ist das Sachlichkeitsgebot dann verletzt, wenn ein Rechtsanwalt unprofessionell handelt, indem er entweder bewusst Unwahrheiten verbreitet oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171 ≪193≫).
Daran gemessen tragen Auslegung und Anwendung des Sachlichkeitsgebots durch das Anwaltsgericht der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Das Anwaltsgericht hat nicht festgestellt, dass die Äußerung des Beschwerdeführers einen Straftatbestand insbesondere in Gestalt einer Formalbeleidigung erfüllt habe. Vielmehr wird zur Begründung der Berufswidrigkeit nur darauf verwiesen, dass die Gegenseite zu einer Antwort wie im Schreiben des Beschwerdeführers keinen Anlass gegeben habe. Keine Feststellungen trifft das Anwaltsgericht jedoch dazu, dass diese Reaktion auch eine neben der Sache liegende Herabsetzung darstellen soll. Damit bleibt außer Acht, dass die Äußerung des Beschwerdeführers inhaltlich und zeitlich in direktem Zusammenhang mit der Schmerzensgeldforderung erfolgte, die die Gegenseite zwar mit nachdrücklichen Formulierungen („Rambomanier”, „mit Schimpfwörtern grundlos beleidigt, bedroht und tätlich angegriffen”, „nach diesseitigem Dafürhalten … den Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs … verwirklicht”), jedoch ohne Schilderung eines konkreten Geschehens geltend gemacht hatte. Hierauf hat der Beschwerdeführer in vergleichbar pauschaler und massiver Weise geantwortet. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die gleichermaßen grobe Reaktion des Beschwerdeführers sprachlich und instrumental auf der von der Gegenseite vorgegebenen Ebene bewegte.
Eine neben der Sache liegende Herabsetzung, deren Unterbindung im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre, kann darin nicht gesehen werden. Rechtsanwälte nehmen im freiheitlichen Rechtsstaat als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden neben Richtern und Staatsanwälten eine eigenständige wichtige Funktion in rechtlichen Auseinandersetzungen wahr. Der Rechtsanwalt soll als Organ der Rechtspflege zu einer sachgerechten Entscheidung beitragen und das Gericht – ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen bewahren (vgl. BVerfGE 76, 171 ≪192≫). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Der Rechtsanwalt darf daher auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen. Es ist nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können (vgl. BVerfGE 76, 171 ≪192≫). Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen. Sein Mandant kann hierauf mit entsprechenden Vorgaben einwirken oder sich ein eigenes Urteil über die Zweckmäßigkeit des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts bilden und entsprechend reagieren.
4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesen verfassungsrechtlichen Defiziten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsanwaltskammer und das Anwaltsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite insbesondere des Grundrechts der Berufsfreiheit zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben und das Verfahren ist an das Anwaltsgericht zurückzuverweisen, das nur noch über die Kosten zu befinden hat (vgl. BVerfGE 84, 1 ≪3 f.≫).
5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
AnwBl 2008, 463 |
NJW-Spezial 2008, 382 |
RÜ 2008, 656 |
BRAK-Mitt. 2008, 123 |
KammerForum 2008, 19 |