Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im Straßenrecht.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines auf der Gemarkung von M. (Baden) gelegenen Wohngrundstücks, über das ein Weg von der südlich gelegenen Albtalstraße zu einem östlich gelegenen öffentlichen Allmendpfad führt. Da der Beschwerdeführer den betreffenden Weg für einen privaten hält, sperrte er ihn im Oktober 2001, indem er einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel sowie Schilder aufstellte, welche unter anderem die Aufschrift „Durchfahrt verboten” trugen.
Die Gemeinde gab daraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 auf, den Blumenkübel zu entfernen, die Durchfahrt auch in Zukunft nicht zu behindern, die oben zitierte Aufschrift unkenntlich zu machen und nutzungswilligen Personen uneingeschränkten Zugang zu dem Weg zu gewähren. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24. Juni 2004 zurückgewiesen.
b) Auf die Klage des Beschwerdeführers hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2006 die genannten Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus, das Verkehrshindernis stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil der betreffende Weg kein öffentlicher sei. Das Vorliegen einer Widmung könne auch nicht mit Hilfe des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung vermutet werden. Da der danach maßgebliche Zeitraum für die nachweisliche ständige Rechtsausübung zwischen 1924 und 1964 sowie der maßgebliche Zeitraum für das Fehlen einer gegenteiligen Erinnerung zwischen 1884 und 1924 liege und da deshalb heute kaum mehr verlässliche Zeugenaussagen erreichbar seien, könne das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nur noch in Ausnahmefällen eingreifen. Ein solcher sei hier nicht gegeben. Die vorliegenden Beweise seien nicht ausreichend.
c) Das Urteil wurde auf die Berufung der beklagten Gemeinde vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. April 2008 geändert, die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der im Streit stehende Weg sei ein öffentlicher. Das könne vermittels des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung vermutet werden. Die Voraussetzungen hierfür seien auf der Grundlage der vorliegenden Urkunden sowie der schriftlichen Erklärungen von Zeugen erfüllt. Beide Beweismittel seien in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen zum Nachweis der Voraussetzungen einer unvordenklichen Verjährung geeignet. Da der Geometer D. bei Vermessungsarbeiten zwischen 1862 und 1873 für den Gemarkungsatlas V. gemäß § 30 der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden” vom 9. August 1862 „zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Plätze … andere öffentliche Straßen, Feldwege” aufzuführen hatte, sei davon auszugehen, dass jedenfalls der Geometer und die ihm damals Auskunft erteilenden Dorfbewohner und Amtsträger von der Öffentlichkeit des Weges überzeugt gewesen seien. Auch habe in der sechswöchigen öffentlichen Auslegung der fertigen Pläne und des Güterverzeichnisses niemand Widerspruch gegen die Vermerkung des Weges im Gemarkungsatlas erhoben. Die Güterzettel seien den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden. Daher ließen diese Dokumente Rückschlüsse auf das Bewusstsein der Benutzer des Weges zu, zu seinem Gebrauch berechtigt gewesen zu sein. Indizien für eine Änderung dieses Status des Weges in der Folgezeit seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche insbesondere die Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Zeugin Frau K., die auch von ihren Eltern berichtete, für eine weiter ungehinderte Nutzung des Weges. Aufschlussreich sei insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Weges durch die V. Bürger könnten nicht erhoben werden. Schließlich sei hier auch gegen eine generelle Anwendbarkeit der unvordenklichen Verjährung nichts einzuwenden. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG greife nicht ein, weil das Rechtsinstitut keine konstitutive Bedeutung, sondern lediglich Beweisfunktion für einen Vorgang in früherer Zeit habe.
d) Im Rahmen der gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil eingelegten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, der Rechtsstreit werfe die grundsätzliche Frage auf, ob beim Nachweis von altrechtlichen Grundstücksbelastungen aufgrund Gewohnheitsrecht, wie es das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung darstelle, der Einfluss und die Bedeutung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG von vornherein mit dem Argument verneint werden könne, die entsprechende Belastung sei bereits in früherer Zeit erfolgt, weshalb der erst heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer nicht (mehr) belaste.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 zurück. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Art. 14 Abs. 1 GG bei seiner Entscheidung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Dies betreffe jedoch nur eine Berufung auf die verfahrensrechtliche Dimension des Eigentumsgrundrechts, weil der Verwaltungsgerichtshof richtig festgestellt habe, dass die Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung nicht selbst konstitutiv für die Eigentumsbelastung des Beschwerdeführers gewesen sei. Den aus der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts folgenden hohen Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges sei der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls der Sache nach gerecht geworden.
2. Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, von Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung bringt er vor, bei der Beurteilung der Öffentlichkeit des Weges hätte nicht auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung zurückgegriffen werden dürfen. Denn dieses erfordere das Vorliegen verlässlicher Zeugenaussagen. Insbesondere für den Zeitraum von 1884 bis 1924 dürfte dies jedoch nur noch in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen.
Der Beschwerdeführer meint weiter, die Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung stelle eine Enteignung dar, die nicht gerechtfertigt sei. Denn durch seine Anwendung werde die ansonsten gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Straßengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl S. 330, fortan: StrG BW) erfolgende Widmung faktisch ausgesprochen. Dadurch manifestiere sich die Belastung des betroffenen Eigentums, die nicht – wie von den Gerichten angenommen – schlicht in früherer Zeit erfolgt sei. Die Notwendigkeit einer Betrachtungsweise, welche den relevanten Eingriff in der Gegenwart sehe, folge aus den Ausführungen, die das Bundesverfassungsgericht zum Grundsatz der Normenklarheit bezüglich Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gemacht habe (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2008 – 1 BvR 349/04, 1 BvR 378/04 –, NVwZ 2008, S. 1229). Weil eine Widmung wegen ihrer die private Nutzbarkeit eines Grundstücks zu einem wesentlichen Teil einschränkenden Wirkung immer als Enteignung zu werten sei, hätten die Gerichte durch die Feststellung der Widmung des Weges für den Gemeingebrauch ohne ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gehandelt. Selbst wenn man eine Widmung nur als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wertete, wäre diese wegen ihrer Enteignungsgleichheit unzulässig, jedenfalls aber unverhältnismäßig.
Daneben beanstandet der Beschwerdeführer auch eine Missachtung der verfahrensrechtlichen Bedeutung des Eigentumsgrundrechts durch die Gerichte. Die Natur der unvordenklichen Verjährung als einer gewohnheitsrechtlichen Vermutungsregel gebiete es – wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt habe –, hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges zu stellen. Diesen Anforderungen seien die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht gerecht geworden. Das maßgebliche Erkenntnismittel für den Nachweis der unvordenklichen Verjährung seien Zeugenaussagen. Dies folge auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der bislang immer ausschlaggebend und entscheidungstragend auf Zeugenaussagen abgestellt habe. Indem der Verwaltungsgerichtshof aber gegenüber dem Beschwerdeführer vor allem auf die Vorgänge anlässlich der Neuvermessung des Großherzogtums Baden Mitte des 19. Jahrhunderts abgestellt habe, sei er in nicht hinnehmbarer Weise von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Es treffe nicht zu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof – wie vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben – zumindest ergänzend auch auf Zeugenaussagen gestützt habe. Denn die im Rahmen der Beweiserhebung verwerteten schriftlichen „Zeugenaussagen” seien „Gefälligkeitserklärungen” verschiedener Anwohner. Zudem sei der Beweiswert solcher Aussagen mit Blick auf die weit zurückliegende Zeitspanne, die sie umfassen müssten (1884-1964), äußerst gering. Dies folge einerseits aus dem zwangsläufig hohen Alter der in Frage kommenden Zeugen und auch aus dem Umstand, dass deren Erinnerung hinsichtlich der Zeit vor 1964 wesentlich von den Verhältnissen seit dieser Zeit beeinflusst sein dürfte.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu. Dies gilt namentlich für die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das straßenrechtliche Institut der unvordenklichen Verjährung mit Blick auf das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG angewendet werden darf. Denn die Frage kann auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung beantwortet werden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist, soweit die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemacht wird, unzulässig. Im Übrigen ist sie ohne Aussicht auf Erfolg in der Sache.
1. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was über die Rüge der Verletzung der aus Art. 14 GG abgeleiteten Verfahrensgarantien hinausginge.
2. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 14 GG kann nicht festgestellt werden.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer meint, die Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2002, die aufgrund des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung davon ausgeht, dass der über sein Grundstück verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche sei, stelle eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG dar.
Mit der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Allerdings ist nicht jeder Entzug einer konkreten Rechtsposition eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1 ≪9 f.≫).
Bei Anwendung dieser Vorgaben liegt es fern, in der Verfügung vom 16. Dezember 2002, mit der dem Beschwerdeführer untersagt wurde, die Nutzung des über sein Grundstück verlaufenden Weges durch die Allgemeinheit zu behindern, eine Enteignung zu sehen. Dies gilt schon deshalb, weil die Verfügung von ihrem Inhalt her nicht auf die Entziehung einer Rechtsposition zur Güterbeschaffung gerichtet ist. Die Verfügung beinhaltet auch keine Widmung im Sinne von § 5 StrG BW, so dass nicht entschieden werden braucht, ob – wie der Beschwerdeführer meint (vgl. auch Kirchberg/Löbbecke VBlBW 2007, S. 401 ≪405≫ und BGH, Urteil vom 8. November 1990 – III ZR 364/89 –, juris Rn. 35) – eine Widmung, die ein im Privateigentum stehendes Grundstück betrifft, eine Enteignung darstellt, obwohl die Widmung nach dem StrG BW nicht als Enteignung ausgestaltet ist, sondern entweder das Einverständnis des Betroffenen, der einen Erwerb des Grundstücks durch den Träger der Straßenbaulast verlangen kann (vgl. § 12 Abs. 2 StrG BW), oder die Durchführung eines gesonderten Enteignungsverfahrens voraussetzt (vgl. § 5 StrG BW; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 55 ff.).
Des Weiteren kann auch nicht – wie der Beschwerdeführer meint – in der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung durch die Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2002 eine Enteignung gesehen werden. Denn das einfachrechtliche Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung dient nach der verfassungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts dazu, mit einer widerlegbaren Vermutung den Nachweis zu erbringen, dass in früherer Zeit eine Widmung stattgefunden hat; sie ist kein Widmungsersatz (vgl. die hier angegriffenen Entscheidungen sowie Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 63; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 41; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rn. 11; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 503; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, 1994, S. 96). Der Nachweis des Vorliegens einer Widmung ist nämlich bei alten Straßen oft schwer zu führen, weil nach dem bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes Baden-Württemberg am 1. Juli 1964 geltenden badischen und württembergischen Landesrecht die Widmung nicht ausdrücklich verfügt oder gar bekannt gemacht werden musste, sondern auch stillschweigend erfolgen konnte (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 63). Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung ist damit eine widerlegbare Rechtsvermutung, die dazu dient, festzustellen, dass in der Vergangenheit eine Eigentumsbeschränkung stattgefunden hat; sie zielt nicht auf die gegenwärtige Entziehung der betroffenen Rechtsposition zur Güterbeschaffung. Eine enteignungsfähige Rechtsposition kann durch eine Enteignung nur dann entzogen werden, wenn sie dem Betroffenen nach der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage überhaupt noch zusteht (vgl. BVerfGE 58, 300 ≪332, 336≫).
b) Die hier gegenständlichen Behörden- und Gerichtsentscheidungen, die sich auf die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung stützen, verletzen auch nicht Art. 14 Abs. 1 und 2 GG.
aa) Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung ist keine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
(1) Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Sie sind auf die Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes für die Zukunft an bestimmen (vgl. BVerfGE 52, 1 ≪27≫; 58, 300 ≪330≫). Dabei genießt der Gesetzgeber keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit. Vielmehr muss er bei der Verwirklichung seines Regelungsauftrags die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 1 ≪10 f.≫).
(2) Bei Anwendung dieser Vorgaben verletzt das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht Art. 14 Abs. 1 GG.
(a) Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung gestaltet den Inhalt der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG aus, weil es bestimmt, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen eine in früherer Zeit erfolgte rechtliche Beschränkung des Grundeigentums widerlegbar zu vermuten ist. Damit wirkt sich die unvordenkliche Verjährung nicht allein auf den Verwaltungsprozess und dort insbesondere auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 VwGO aus, sondern trifft als eine vorrangig dem materiellen Straßenrecht zuzurechnende Rechtsvermutung auch eine abstrakt-generelle Regelung für die materiell-rechtliche Rechtsfrage, wann eine Straße, für die sich keine förmliche Widmung feststellen lässt, gleichwohl als öffentlich anzusehen ist (zur Einordnung von Rechtsvermutungen vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1988 – II ZR 302/87 –, NJW-RR 1988, S. 831; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 286 Anh Rn. 2, § 292 Rn. 8; ferner zur unvordenklichen Verjährung: BGH, Urteil vom 4. Februar 1955 – V ZR 112/52 –, juris Rn. 54; Peters, in: Staudinger, BGB, 2004, vor § 194 Rn. 36).
(b) Die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung beruht auf einer verfassungsrechtlich hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
Eine solche ergibt sich aus § 57 StrG BW in der Fassung von 20. März 1964 (GBl S. 127). Nach dieser Vorschrift sind die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen im Sinne von § 2 des Gesetzes. Nach der verfassungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die Streichung der Vorschrift des § 57 StrG in der Fassung vom 20. März 1964 durch die Neufassung des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 26. September 1987 (GBl S. 478) nicht dazu geführt, dass diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren. Vielmehr ist die Streichung lediglich erfolgt, weil eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen wurde (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 5 S 315/90 –, VBlBW 1993, S. 183; Urteil vom 20. August 1991 – 5 S 2473/89 –, VBlBW 1992, S. 144 f.).
Aus der insoweit maßgeblichen fachgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass es in Baden bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes von 1964 Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich vierzig Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen vierzig Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist. Dabei ist die Überzeugung der Rechtausübung regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges zu schließen, sofern sie stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgt ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 5 S 315/90 –, VBlBW 1993, S. 183).
Diese nach altem badischen Recht geltenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung sind durch § 57 StrG a.F. in den Willen des Landesgesetzgebers übernommen worden, weil sie durch ein Gesetz des Landtags Baden-Württemberg bestätigt wurden (vgl. zu diesem Rechtsgedanken BVerfGE 66, 248 ≪254 f.≫). Damit kann nicht – wie der Beschwerdeführer meint – angenommen werden, das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verletze Art. 14 GG, weil es auf Gewohnheitsrecht beruhe, zumal sich wohl auch aus solchem Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG entnehmen lassen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich mit Blick auf den vorliegenden Fall auch nichts anderes aus der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2008 (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats – 1 BvR 349/04, 1 BvR 378/04 –, juris Rn. 23 ff.), wonach eine Enteignung auf einer dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen muss (vgl. BVerfGE 56, 249 ≪261 ff.≫; 74, 264 ≪285≫). Denn bei der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung handelt es sich um keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Zudem genügen die oben dargestellten Voraussetzungen für die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung dem Bestimmtheitsgrundsatz.
(c) Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Eigentumsgarantie dar, auch wenn sie – wie vorliegend – ein im Privateigentum stehendes Grundstück betrifft.
Das privatrechtliche Eigentum wird durch straßenrechtliche Vorschriften, die einer im Privateigentum stehenden Straße einen öffentlich-rechtlichen Status verleihen, nicht beseitigt. Vielmehr führen sie zu einer Überlagerung und Beschränkung des privaten Eigentumsrechts (vgl. BVerfGE 42, 20 ≪34≫; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band II, 6. Aufl. 2000, § 77; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 17; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 29 ff.). Entsprechend ist das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung einzuordnen, aufgrund dessen die Öffentlichkeit einer Straße bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen widerlegbar vermutet wird.
Die Beschränkung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG durch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung dient dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Prinzip der Rechtssicherheit. Diesem Prinzip, das eine vertrauenswürdige Beständigkeit staatlicher Entscheidungen schützt, kann der Gesetzgeber aus vernünftigen Gründen den Vorzug vor der Einzelfallgerechtigkeit geben (vgl. BVerfGE 103, 310 ≪328≫; Leisner, in: Sodan, GG, 2009, Art. 20 Rn. 54; Schmidt-Aßmann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band I, 2. Aufl. 1995, § 24 Rn. 81).
Die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung ist ein geeignetes Mittel, um die Beständigkeit einer in früherer Zeit getroffenen Widmung einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße zu sichern. Soweit der Beschwerdeführer meint, das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung sei schon deshalb ungeeignet, weil es für die entscheidungserheblichen Zeiträume von 1884 bis 1924 sowie von 1924 bis 1964 keine verlässlichen Zeugenaussagen mehr geben könne, so übersieht er, dass nach der für das Bundesverfassungsgericht insoweit maßgeblichen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung nicht ausschließlich auf der Grundlage von Zeugenaussagen angewendet werden darf. Vielmehr genügen danach für den Nachweis der Nutzung eines Weges mit der Rechtsüberzeugung seiner Öffentlichkeit in der Zeit von 1924 bis 1964 sowie für den Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung für die Zeit von 1884 bis 1924 auch urkundliche Beweismittel, wenn Zeugenaussagen zumindest ergänzend herangezogen werden (vgl. die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen sowie: Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rn. 12 f.). Der Urkundenbeweis wird insoweit von der fachgerichtlichen Rechtsprechung als dem Zeugenbeweis gleichwertig betrachtet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 5 S 315/90 –, VBlBW 1993, 183 ≪184≫; Urteil vom 28. September 1994 – 1 S 1370/93 –, juris Rn. 22 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus Verfassungsrecht, insbesondere aus Art. 14 GG, mit Blick auf den materiell-rechtlichen Gehalt der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung etwas anderes ergeben sollte.
Darüber hinaus ist die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung auch erforderlich, um die Beständigkeit einer in früherer Zeit getroffenen Widmung einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße zu sichern. Ein anderes, den Grundstückseigentümer weniger belastendes Mittel des Nachweises einer Widmung ist nicht vorhanden, weil nach dem alten badischen Recht eine Widmung nicht ausdrücklich verfügt oder bekannt gemacht werden musste, sondern auch durch stillschweigende Handlungen der rechtlich Beteiligten, die auf ihre Widmungsabsicht schließen lassen, erfolgen konnte (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 63; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 1961 – IV 825/60 –, ESVGH Band 12/I, S. 32 ≪34≫).
Diese rechtliche Ausformung des Grundstückseigentums ist mit Blick auf die Eigentumsgarantie angemessen, weil die Rechtsvermutung durch den Grundstückseigentümer widerlegt werden kann. Darüber hinaus setzt das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung einen hinreichend langen Zeitraum voraus, in dem die betreffende Straße als öffentliche angesehen worden sein muss. Entscheidend ist hierbei auch, dass maßgeblich auf die Rechtsauffassung des betroffenen Grundstückseigentümers im rechtlich relevanten Zeitraum von 1884 bis 1964 abgestellt wird, der die Nutzung der Straße jedenfalls widerspruchslos geduldet haben muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 1961 – IV 825/60 –, ESVGH Band 12/I, S. 32 ≪34≫; Urteil vom 14. August 1984 – 5 S 888/84 –, BWVPr 1985, S. 87; Urteil vom 17. Dezember 1992 – 5 S 315/90 –, VBlBW 1993, S. 183).
bb) Die in den hier angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Maßstäbe für die Ermittlung der Voraussetzungen des Eingreifens der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung verletzen auch nicht die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 14 GG.
(a) Aus der Eigentumsgarantie ergibt sich auch die Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 24, 367 ≪401≫). Dies gilt nicht nur zur Sicherung des Bestands des Eigentums gegen Enteignungen (vgl. BVerfGE 35, 348 ≪360 ff.≫). Auch bei der gesetzlichen Festlegung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ist die aus der Eigentumsgarantie abgeleitete Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten (vgl. BVerfGE 37, 132 ≪140 f.≫; 46, 325 ≪334 f.≫; 49, 220 ≪225≫). Denn die Grundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 53, 30 ≪65≫). Daher darf die verfassungsrechtliche Sicherung des Rechtsschutzes nicht durch eine restriktive Auslegung und Anwendung der Prozessvorschriften in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 348 ≪361 f.≫; 46, 325 ≪335≫; 49, 220, ≪225≫). Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es ferner, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 61, 82 ≪111≫). Das Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪123≫). Der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließt auch den Anspruch auf „faire Verfahrensführung” ein, der zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (vgl. BVerfGE 46, 325 ≪334 f.≫; 49, 220, ≪225≫).
Damit entspricht die aus Art. 14 GG abgeleitete Rechtsschutzgarantie mit Blick auf Eigentumsbeeinträchtigungen durch die öffentliche Gewalt dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz. Besondere Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben sich aus den materiellen Grundrechten im Vergleich zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings auch nur dann, wenn es um besondere oder zusätzliche Maßgaben geht, die gerade im Interesse einer bestimmten verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie erforderlich sind (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪122≫). Dies kann insbesondere hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sowie des legislativen Verfahrens von Bedeutung sein, weil diese nicht zum originären Aufgabenbereich des Art. 19 Abs. 4 GG gehören (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 23 ≪Februar 2003≫).
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt allerdings nicht einschränkungslos. Sie kann vom Gesetzgeber ausgestaltet werden. Das Rechtsstaatsprinzip fordert zwar einerseits einen möglichst wirkungsvollen Rechtsschutz des Einzelnen; andererseits verlangt es aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Das Rechtsstaatsprinzip gibt im Einzelnen nicht vor, wie der Widerstreit zwischen dem Interesse an Rechtssicherheit einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits zu lösen ist (vgl. BVerfGE 93, 99 ≪107 f.≫). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Der Rechtsweg darf nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪284≫; 88, 118 ≪124≫). Bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes sind die miteinander kollidierenden und verflochtenen Interessen in einen Ausgleich zu bringen, der allen in verhältnismäßiger Weise gerecht wird (vgl. BVerfGE 116, 135 ≪155≫). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der aus Art. 14 GG abgeleiteten Rechtsschutzgarantie. Gerade wegen der Gemeinwohlbindung des Eigentums bedarf es auch hier eines solchen verhältnismäßigen Ausgleichs der kollidierenden Interessen (vgl. BVerfGE 37, 132 ≪141≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 1999 – 1 BvR 1771/91 –, juris Rn. 17).
(b) Diesen Vorgaben genügen die von den hier angegriffenen Entscheidungen verwendeten Maßstäbe für das gerichtliche Verfahren, indem sie jedenfalls der Sache nach davon ausgehen, dass für die Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum auf der Grundlage der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des Eigentümers hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung verlangen, mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1981 – 5 S 1255/80 –, VBlBW 1982, S. 56 ≪57≫; Urteil vom 20. August 1991 – 5 S 2473/89 –, VBlBW 1992, S. 144 ≪145≫; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rn. 11). Wird im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung dieser Maßstab für die Ermittlung und Würdigung der tatsächlichen Anhaltspunkte und Beweise angewendet, sind das Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht, bei dem Recht auf effektiven Rechtsschutz großes Gewicht beigemessen wird, weil die volle Überzeugung des Vorliegens der Voraussetzungen der Rechtsvermutung verlangt wird.
cc) Schließlich kann auch hinsichtlich der konkreten Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung durch die Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2002 sowie die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Allgemein wird sich sagen lassen, dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den einzelnen Fall so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫).
Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist weder die Feststellung und Würdigung des Tatbestands durch den Verwaltungsgerichtshof noch die nachfolgende Rechtsanwendung verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Urteil ausführlich auf die ihm durch die Parteien zugänglich gemachten Urkunden ein. In seinen Schlussfolgerungen stützte er sich auf die Pläne des Gemarkungsatlas V… sowie auf die damit im Zusammenhang stehenden Regeln und Bedingungen, die zu den vorgefundenen urkundlichen Darstellungen führten. Er rekonstruierte so die Entstehungsgeschichte jener Pläne und die diesen zugrunde liegenden Rechtsüberzeugungen. Ergänzend dazu griff der Verwaltungsgerichtshof auf die schriftlichen Erklärungen von Zeugen zurück. Diese Beweiserhebung ist in Art und Umfang nicht zu beanstanden und lässt keine grundlegende Verkennung der Bedeutung der Eigentumsgarantie erkennen.
Die in den Prozess im Wege des Urkundenbeweises eingebrachten früheren Zeugenaussagen waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht bereits deshalb gering zu schätzen oder außer Betracht zu lassen, weil sie nicht unmittelbar vor Gericht erhoben, sondern behördlich in Form schriftlicher Erklärungen eingeholt worden waren. Dies folgt bereits daraus, dass das deutsche Prozessrecht keinen Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kennt. Das in § 250 StPO enthaltene Gebot der unmittelbaren Zeugenvernehmung findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Entsprechung (vgl. § 98 VwGO und BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1988 – BVerwG 4 B 84.88 –, juris Rn. 4).
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof hinreichend Ermittlungen zum Rechtsbewusstsein der Voreigentümer des betroffenen Grundstücks angestellt. So hat er ermittelt, dass die Voreigentümer über die Aufnahme des Weges als öffentliche Straße in den Gemarkungsatlas informiert worden waren und dies offenbar hingenommen haben. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof eine schriftliche Zeugenaussage der Frau K. herangezogen, wonach die mit Frau K. befreundete Voreigentümerin des Grundstücks geäußert habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Weges könnten nicht erhoben werden.
Schließlich sind auch die Ergebnisse der Beweiswürdigung und der nachfolgenden Rechtsanwendung vertretbar. Für den Verwaltungsgerichtshof stand mit „ausreichender Gewissheit” und damit – wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt – ohne rechtlich relevante Zweifel die Öffentlichkeit des betroffenen Weges fest. Damit lässt er bei der Beurteilung der Rechtsfrage keine Zweifel erkennen, welche zugunsten des Beschwerdeführers hätten gewertet werden müssen.
Dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil erklärt, Art. 14 GG greife bei der Beurteilung des Vorliegens einer unvordenklichen Verjährung im Wegerecht nicht ein, ist zwar angesichts obiger Ausführungen zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bedenklich, aber vorliegend im Ergebnis nicht von Bedeutung, weil er – was auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat – jedenfalls in der Sache den Anforderungen der Eigentumsgarantie gerecht geworden ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2188093 |
NJW 2009, 2946 |
NVwZ 2009, 1158 |
VBlBW 2009, 384 |
VR 2009, 282 |
RÜ 2009, 723 |
FuBW 2010, 199 |
NRÜ 2009, 325 |