Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09 und 1 BvR 128/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss von Aktionären aus der Gesellschaft im Anschluss an ein öffentliches Übernahmeangebot nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (sog. übernahmerechtlicher Squeeze-out).
I.
1. Der im Jahr 2006 mit § 39a und § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) eingeführte übernahmerechtliche Ausschluss beruht auf der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30. April 2004, S. 12 – 23). Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Hauptaktionär den Ausschluss der übrigen Aktionäre verlangen kann, wenn er Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft infolge eines öffentlichen Übernahmeangebots erworben hat. Der Gesetzgeber hat für das dem Ausschlussantrag vorangehende öffentliche Übernahmeangebot Vorgaben zur Höhe des Angebots gemacht. Der Preis muss gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung mindestens dem gewichteten durchschnitt-lichen inländischen Börsenpreis der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG entsprechen und darf nicht niedriger sein als ein Preis, den der Bieter während der letzten sechs Monate vor dem öffentlichen Übernahmeangebot für eine Aktie der Zielgesellschaft gezahlt hat. Wenn der Übernahmewillige zu diesem Übernahmepreis 90 % des vom Angebot betroffenen noch nicht ihm gehörenden Grundkapitals binnen eines bestimmten Zeitraums angeboten erhält, vermutet das Gesetz, dass der Erfolg am Markt die Angemessenheit des Preises belegt (sog. Markttest). Ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit ist – anders als beim aktienrechtlichen oder verschmelzungsrechtlichen Ausschluss (§§ 327a ff. AktG, § 62 Abs. 5 UmwG) – nicht vorgesehen.
2. Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der börsennotierten „D. AG”. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die N. (N.), veröffentlichte im November 2007 ihre Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots bezüglich sämtlicher Inhaberaktien der D. AG zum Preis von 36,09 EUR je Aktie. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der D. AG während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots betrug 30,26 EUR je Aktie.
Zeitgleich – und damit vor Genehmigung des Angebots durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und vor dem Beginn der Annahmefrist für das Angebot – ließ sich die N. ausweislich der Angebotsunterlage von vier Großaktionären mit Beteiligungsquoten zwischen 5 und 25 % unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen geben (sog. „irrevocable undertakings”). Darin verpflichteten sich die Großaktionäre, die über insgesamt ca. 44,34 % des Grundkapitals verfügten, ihre Aktien zum angebotenen Preis auf die N. zu übertragen. Diese Verpflichtungserklärungen standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Angebot von insgesamt mehr als 75 % der ausgegebenen Aktien angenommen würde.
Die Angebotsunterlagen veröffentlichte die N. nach Prüfung durch die BaFin (gemäß § 14 WpÜG) im Dezember 2007. Bei Ablauf der Annahmefrist am 2. Januar 2008 hatten 97,462 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft das Angebot angenommen. Der Erwerb von 44,34 % der Aktien beruhte auf den „irrevocables”. Außerhalb des Übernahmeangebots erwarb die N. weitere 20.153 Stückaktien zum Angebotspreis von 36,09 EUR und damit etwa weitere 0,15 % des Grundkapitals. Nach Übertragung der zum Verkauf eingereichten Aktien besaß die N. 97,612 % des Grundkapitals und der Stimmanteile an der D. AG. Die Beschwerdeführer nahmen das Übernahmeangebot nicht an.
Die N. beantragte daraufhin bei dem ausschließlich zuständigen Landgericht Frankfurt am Main, ihr die restlichen ausstehenden Aktien gemäß § 39a WpÜG gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 36,09 EUR je Stückaktie zu übertragen. An dem Verfahren beteiligten sich auch die Beschwerdeführer als Antragsgegner.
Das Landgericht wies den Übertragungsantrag der N. mit dem nur von dem Beschwerdeführer zu 3) (1 BvR 118/09) und nur in Bezug auf die Kostenentscheidung angegriffenen Beschluss zurück. Bei der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG handele es sich nicht um eine unwiderlegliche, sondern in verfassungskonformer Auslegung um eine widerlegliche Vermutung. Diese hätten die Antragsgegner erschüttert. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angebotene Abfindung nicht angemessen sei. Selbst die für die Antragstellerin günstigsten Annahmen bei einer überschlägigen Berechnung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode führten zu einer Erhöhung des Angebotspreises um ca. 10 %.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin entsprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Beschluss dem Antrag der N. auf Übertragung der Aktien der D. AG. Selbst wenn die Vermutung in § 39a Abs. 3 WpÜG widerleglich sei, hätten die Beschwerdeführer sie nicht durch die von ihnen vorgebrachten Rügen erschüttert. Das Vorbringen der Minderheitsaktionäre zu dem angeblich höheren Unternehmenswert sei allgemein nicht geeignet, die gesetzliche Angemessenheitsvermutung zu widerlegen. Die gesetzliche Vermutung könne allenfalls mit Rügen gegen die Aussagekraft des „Markttests” erschüttert werden, etwa weil die Kräfte des Marktes nicht gewirkt hätten. Systemwidrig auf die Ertragswertmethode abzielende Rügen seien dagegen unerheblich. Das Bundesverfassungsgericht schreibe nicht die Ertragswertmethode zur Ermittlung des „wahren Wertes” der Aktie vor. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege daher nicht vor. Da es mangels Widerlegung der Angemessenheitsvermutung nicht darauf ankomme, ob § 39a WpÜG eine widerlegliche Vermutung begründe, sei eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) zur Klärung der Auslegung der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG nicht erforderlich gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG, der Beschwerdeführer zu 3) (1 BvR 118/09) zudem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und die Beschwerdeführer zu 4) (1 BvR 128/09) eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie machen unter anderem geltend:
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Gericht hätte die Regelung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG verfassungskonform so auslegen müssen, dass die aufgestellte Vermutung widerleglich sei. Eine Ausschließung von Gesellschaftern sei bei einer unwiderleglichen Angemessenheitsvermutung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Der ausgeschlossene Aktionär müsse für sein unter Art. 14 Abs. 1 GG fallendes Anteilseigentum voll entschädigt werden. Als Abfindung sei allein der „wahre” beziehungsweise der „innere” Wert seiner gesellschaftlichen Beteiligung am arbeitenden Unternehmen ausreichend (unter Verweis auf BVerfGE 14, 263 ≪283 f.≫ – „Feldmühle”). Hierfür gebe es entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts zwei verfassungsrechtlich gebotene Untergrenzen: den Börsenwert und den inneren Wert der Beteiligung. Geschuldet werde stets der jeweils höhere von beiden Werten. Eine Abfindung in Höhe dieses wahren Wertes könne über die Regelung des § 39a WpÜG aber nicht sichergestellt werden, da die aufgestellte unwiderlegliche Vermutung auch dann greife, wenn trotz erfolgreichem „Markttest” der wahre Wert nicht erreicht werde. Eine „wirtschaftlich volle Entschädigung”, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289 ≪303≫) gefordert, sei damit nicht gewährleistet. Das Verhalten anderer Aktionäre sei grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Ermittlung einer vollen Entschädigung. Zwar sei eine Methode zur Bestimmung des wahren Unternehmenswertes verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben; jedoch habe im konkreten Fall überhaupt keine Unternehmensbewertung stattgefunden. Hinzu komme, dass in dem in Rede stehenden Übernahmefall gar kein unbeeinflusster Markttest stattgefunden habe. Nur aufgrund individualvertraglicher Absprachen mit Großaktionären, die sich – aus welchen Motiven auch immer – verpflichtet hätten, das Übernahmeangebot anzunehmen, habe die Bieterin die erforderliche Annahmequote erreicht.
Darüber hinaus sei zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Recht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Abfindung erforderlich (Hinweis auf BVerfGK 11, 253 ≪260≫). Dies sei im Rahmen eines übernahmerechtlichen Ausschlusses von Aktionären nicht gewährleistet, zumal auch keine inzidente Überprüfungsmöglichkeit im Wege einer Anfechtungsklage gegen einen Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung bestehe, weil beim Vorgehen nach §§ 39a ff. WpÜG gerade kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich sei. Das Oberlandesgericht habe das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es von vornherein Einwendungen nur bezüglich der Funktionsfähigkeit des „Markttests” zugelassen habe. Mit dem Einwand, dass der aufgrund des „Markttests” gefundene Abfindungsbetrag hinter dem Betrag zurückbleibe, der sich nach der Ertragswertmethode ergebe, habe sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt.
Die §§ 39a, 39b WpÜG entsprächen im Übrigen nicht der EG-Übernahmerichtlinie. Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie garantiere eine angemessene Abfindung. Der „Markttest” sei in der Richtlinie als widerlegliche Vermutung ausgestaltet. Die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber, der eine unwiderlegliche Vermutung vorsehe, widerstreite dem. Zur Klärung hätte das Oberlandesgericht diese Frage (gemäß Art. 234 Abs. 3 EG a.F.) dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen, der gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht angenommen, auf die Unwiderleglichkeit der Vermutung komme es nicht an, weil die Antragsgegner des Ausschließungsverfahrens keine erheblichen Einwendungen gegen die Angemessenheit der Abfindung vorgetragen hätten. Es habe damit die vorrangige Frage übergangen, ob es mit der gemäß Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Übernahmerichtlinie geforderten Garantie einer angemessenen Abfindung vereinbar sei, wenn das Oberlandesgericht Einwendungen, die auf einen höheren, nach der Ertragswertmethode ermittelten Betrag abzielten, von vornherein für unzulässig halte, so dass eine Erschütterung oder gar Widerlegung der Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG praktisch unmöglich sei. Selbst wenn es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts also nicht auf die Frage der Widerleglichkeit der Vermutung angekommen sei, habe sich das Oberlandesgericht die Frage stellen müssen, ob die von ihm gefundene Auslegung der Vorschrift mit der Garantie einer angemessenen Abfindung vereinbar sei. Angemessen könne nur eine Abfindung sein, die dem inneren Wert der Beteiligung entspreche. Diese sei durch den „Markttest” nicht gesichert.
Schließlich sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sich das Oberlandesgericht mit diesen Sach- und Rechtsfragen nicht im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt habe.
III.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG zu. Diese wird nicht dadurch begründet, dass das Bundesverfassungsgericht noch nicht mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in den §§ 39a f. WpÜG befasst war. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung erfordert, dass die Verfassungsbeschwerde eine entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel bestehen, weil sie sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫; 96, 245 ≪248≫). Daran fehlt es. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und die Fragen der Wertermittlung und Abfindung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfbarkeit sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫). Die der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Auslegung und Anwendung der §§ 39a f. WpÜG wird dem Erfordernis einer im verfassungsrechtlichen Sinne angemessenen Entschädigung und ihrer gerichtlichen Überprüfbarkeit gerecht. Mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage der Unwiderleglichkeit der Vermutung aus § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG musste das Oberlandesgericht dem Europäischen Gerichtshof kein Vorabentscheidungsgesuch vorlegen.
1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ≪276≫; 25, 371 ≪407≫; 50, 290 ≪339≫; 100, 289 ≪301 f.≫). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung im Prinzip „wirtschaftlich voll entschädigt” werden. Dabei hat die Entschädigung den „wirklichen” oder „wahren” Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 ≪304, 306≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 – 1 BvR 2658/10 –, NJW 2011, S. 2497 ≪Rn. 21≫).
a) Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Ermittlung des Werts der Unternehmensbeteiligung der Minderheitsaktionäre vor. Bei der Ermittlung des „wahren Werts” der Beteiligung handelt es sich in erster Linie um eine Frage, die auf der Ebene des einfachen Rechts zu beantworten ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss die gewählte Methode nur den vollen Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust sicherstellen, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289 ≪305≫). Zur Berechnung des den auszuschließenden Aktionären zustehenden vollen Ausgleichs ist es jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten, den Wert der Beteiligung des Aktionärs stets durch eine Unternehmensbewertung beispielsweise anhand der Ertragswertmethode festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 1267/06 u.a. –, NJW 2007, S. 3266 ≪3268≫). Genauso wenig haben Minderheitsaktionäre einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass zur Bestimmung des „wahren” Wertes der Unternehmensbeteiligung stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen und die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 – 1 BvR 2658/10 –, NJW 2011, S. 2497 ≪Rn. 23 f.≫). Verfassungsrechtlich geboten sind nur die Auswahl einer im gegebenen Fall geeigneten, aussagekräftigen Methode und die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Anwendung.
b) Die nach den Vorgaben der §§ 39a, 39b WpÜG in Verbindung mit § 31 WpÜG, §§ 3-6 WpÜG-AngebotsVO ermittelte und überprüfbare Abfindung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die eine hohe Akzeptanz durch den betroffenen Markt voraussetzende, zusätzlich mindestens den Börsenkurs garantierende und bei Fehlen eines funktionierenden Marktes auf eine Unternehmensbewertung abstellende Regelung in § 39a Abs. 3 Satz 2 WpÜG sichert dem Aktionär eine angemessene Abfindung, die dem Verkehrswert der Aktie entspricht.
aa) Wegen der Bedeutung der das Aktieneigentum prägenden Eigenschaft der besonderen Verkehrsfähigkeit der Aktie gebietet Art. 14 Abs. 1 GG zum Schutz der Minderheitsaktionäre, dass sie bei einem Ausschluss jedenfalls nicht weniger erhalten dürfen, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung erhalten hätten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 – 1 BvR 2658/10 –, NJW 2011, S. 2497 ≪Rn. 21≫ m.w.N.). Da gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO der gewichtete durchschnittliche Börsenwert der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Untergrenze des Angebotspreises bildet, ist gesichert, dass die auszuschließenden Aktionäre mindestens den Börsenwert der Aktie erhalten. Dabei garantiert § 4 WpÜG-AngebotsVO zusätzlich die Gleichbehandlung aller Aktionäre, indem er den Übernehmer verpflichtet, mindestens die Gegenleistung anzubieten, die er einem anderen Aktionär der Zielgesellschaft in den letzten sechs Monaten vor dem Übernahmeangebot für seine Aktie gewährt hat. Für den Fall, dass der Börsenkurs wegen geringer Handelsintensität oder großer Kurssprünge keine verlässliche Aussage über den Verkehrswert der Aktie ermöglicht, muss der Übernehmer gemäß § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO dann allerdings zwingend eine Gegenleistung anbieten, die aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln ist.
bb) Dass der so ermittelte Angebotspreis tatsächlich dem Verkehrswert entspricht, nämlich dem Wert, der in einem funktionierenden Markt für die im Vergleich zu anderen Formen der Unternehmensbeteiligung durch ihre besondere Verkehrsfähigkeit geprägte Aktie gezahlt wird, wird durch das hohe Akzeptanzquorum von 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals hinreichend gesichert.
Finden sich nur geringe Teile des vom Angebot betroffenen Grundkapitals nicht zur Annahme des Angebots bereit, etwa weil der Aktionär einen höheren Preis glaubt erzielen zu können, besteht das Übernahmeangebot den Markttest nicht und der Übernahmeinteressent scheitert mit seinem Vorhaben. Hält aber die qualifizierte Mehrzahl das Angebot für ausreichend, ist die daran vom Gesetzgeber geknüpfte Vermutung, dass das Angebot den Aktionären eine dem Verkehrswert ihrer Aktien entsprechende Entschädigung verschaffe, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Mit dem so ermittelten Ausgleich ist es den Aktionären in aller Regel möglich, eine alternative Kapitalanlage in einem Unternehmen gleicher oder ähnlicher Ausrichtung zu finden. Die rechtliche Bewertung ändert sich nicht dadurch, dass die Gesellschaft, aus der der Minderheitsaktionär gedrängt wird, eine besonders gute Rentabilität verspricht. Bloße, in dem aktuellen Wert des konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sowie Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmen seine Tätigkeit entfaltet, liegen grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie (vgl. nur BVerfGE 45, 142 ≪173≫; 68, 193 ≪222≫; 77, 84 ≪118≫); dies gilt auch für das Aktieneigentum (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 – 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 –, NJW 2001, S. 279 ≪280≫).
c) Die Vorschriften der §§ 39a, 39b WpÜG genügen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Gebot, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung verfahrensrechtlich abgesichert und eine Abfindungs- und Ausgleichsregelung überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289 ≪304≫). Die Einhaltung der Standards, unter denen die vom Gesetzgeber gewählte Methode der Anteilsbewertung mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Oberlandesgericht vorliegend in verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise geprüft.
aa) Die Zurückweisung von Einwendungen der Beschwerdeführer, die auf den Nachweis eines höheren Abfindungsbetrages bei Wahl einer anderen Bewertungsmethode zielen, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Wie bereits ausgeführt, ist von Verfassungs wegen weder eine vergleichende Betrachtung nach verschiedenen Bewertungsmethoden noch die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips geboten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 – 1 BvR 2658/10 –, NJW 2011, S. 2497 ≪Rn. 24≫). Das Oberlandesgericht führt nachvollziehbar aus, dass eine Unternehmensbewertung, die – wie die Ertragswertmethode – vornehmlich auf die künftig ausschüttbaren Ertragsüberschüsse abstellt und daher mit naturgemäß unsicheren Prognosen arbeiten muss, keine „richtigeren” Ergebnisse zeitigt als der „Markttest”. Dass die den – aussagekräftigen – Börsenkurs berücksichtigende und vornehmlich auf eine hohe Akzeptanz durch das von dem Übernahmeangebot betroffene Grundkapital abstellende Bewertungsmethode des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG weniger geeignet wäre, den Verkehrswert der Aktie festzustellen, überzeugt gerade im Hinblick auf die von den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betroffenen, im regulierten Markt zugelassenen Aktiengesellschaften, die erhöhten Transparenz- und Publizitätsanforderungen unterliegen, nicht.
Dies gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) bei der Überprüfbarkeit von Abfindungen für ausgeschlossene Aktionäre in den Blick nehmen muss. Ausschlüsse, bei denen die Abfindung der ausgeschlossenen Aktionäre nach der Ertragswertmethode bemessen wird, sind wegen der besonders komplexen Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, in Verfahrenslaufzeiten zu münden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes kaum noch zu genügen vermögen (zur überlangen Verfahrensdauer bei aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011 – 1 BvR 3155/09 –, WM 2012, S. 75 f. und vom 2. Dezember 2011 – 1 BvR 314/11 –, WM 2012, S.76 ff.). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht deshalb umso weniger zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für den übernahmerechtlichen Ausschluss von Aktionären mit der den „Markttest” einschließenden Regelung eine möglichst einfache Handhabung gefördert hat.
bb) Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den „Markttest” hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für nicht durchgreifend erachtet.
Das Oberlandesgericht konnte offen lassen, ob die in § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG begründete Angemessenheitsvermutung unwiderleglich ist (vgl. zur entsprechenden Auffassung des Gesetzgebers den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote, BTDrucks 16/1003, S. 22; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 16/1342, S. 6 f.). Unabhängig davon, dass auch bei Annahme einer unwiderleglichen Vermutung Einwendungen erheblich sind, die sich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39a WpÜG richten – etwa ein höheres Angebot des Bieters an einen Aktionär der Zielgesellschaft in den sechs Monaten vor dem öffentlichen Übernahmeangebot oder Einwendungen gegen die Ermittlung der erforderlichen 90 %-Annahmequote –, weil sie sich nicht auf die Rechtsfolgen, sondern auf die Vermutungsvoraussetzungen beziehen, hat das Oberlandesgericht hier eine widerlegliche Angemessenheitsvermutung unterstellt. Es hat diese nicht für erschüttert erachtet, ohne dass die Beschwerdeführer dies mit verfassungsrechtlichen Erwägungen substantiiert angegriffen hätten.
Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 ≪329 f.≫; 28, 17 ≪19≫; 89, 155 ≪171≫; 98, 169 ≪196≫). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 101, 331 ≪345≫). Daran fehlt es. Die einfachrechtliche Bewertung, dass der Erwerb der Aktien aufgrund der sogenannten „irrevocable undertakings” zu den Bedingungen des öffentlichen Übernahmeangebots der N. dem von § 39a WpÜG geforderten Erwerb „aufgrund des Angebots” entspricht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb dadurch die Aussagekraft des „Markttests” hätte verfälscht werden sollen, obwohl sich die Aktionäre der Zielgesellschaft zur Übertragung der Aktien zu den Bedingungen des Übernahmeangebots verpflichtet hatten. Pauschal dazu in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 ≪263≫; 83, 216 ≪228≫).
2. Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht war zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (vormals Art. 234 Abs. 3 EG a.F.) nicht verpflichtet.
Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪366 f.≫; 82, 159 ≪192 ff.≫; stRspr.). Die Vorlagepflicht wird danach insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat, also eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪195≫). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Frage abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt, also ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft festzustellen ist (vgl. BVerfGE 75, 223 ≪245≫; 82, 159 ≪195≫; BVerfGK 11, 189 ≪198 f.≫). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 ≪188≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 –, NJW 2011, S. 3428 ≪Rn. 98≫; der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfGE 126, 286 ≪317 f.≫). Nach diesem Maßstab begegnet die Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Zwar mögen Zweifel hinsichtlich der Beantwortung der Frage bestehen, ob die in Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/25/EG aufgestellte Vermutung, dass die in einem Übernahmeangebot offerierte Abfindung dann angemessen ist, wenn der Bieter durch die Annahme des Angebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen, widerleglich oder unwiderleglich ist (vgl. umfassend zu Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Umsetzung in anderen Mitgliedsstaaten: Stöwe, Der übernahmerechtliche Squeeze-out, 2007, S. 10 ff.; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, 2008, S. 8 ff., 73 ff.). Das Oberlandesgericht hat diese Frage jedoch verfassungsrechtlich bedenkenfrei für genauso wenig entscheidungserheblich erachtet wie diejenige, ob der auf der Richtlinie beruhende § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG eine widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutung aufstellt. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen für die Anwendung des § 39a WpÜG und der Einwendungen gegen den „Markttest” durfte das Oberlandesgericht – wie bereits ausgeführt – schon deswegen verneinen, weil die Beschwerdeführer keine eine widerlegliche Vermutung erschütternden Einwendungen substantiiert vorgetragen haben.
b) Ob eine andere Bewertungsmethode zur Überprüfung der Abfindungshöhe herangezogen werden kann, hängt ebenfalls nicht von der Frage der Widerleglichkeit oder Unwiderleglichkeit der Angemessenheitsvermutung ab. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, nach der bei Annahme einer widerleglichen Vermutung Einwendungen nur bezüglich des vom Richtlinien- und Gesetzgeber vorgesehenen „Markttests” zulässig sind, begegnet auch unter diesem Aspekt keinen Bedenken. Wie bereits ausgeführt, ist bei Beachtung der vom deutschen Gesetzgeber im Vergleich zu den Vorgaben der Richtlinie noch verschärften Kriterien – freiwillige Angebote und Pflichtangebote sind denselben Regeln unterworfen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 16/1003, S. 22) – eine den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GG genügende angemessene Abfindung gesichert, ohne dass es eines Vergleichs mit den Ergebnissen nach einer anderen Bewertungsmethode bedürfte.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 4) (1 BvR 128/09) war das Oberlandesgericht auch nicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet wegen der Frage, ob die Beschränkung auf den „Markttest” mit der Garantie einer angemessenen Abfindung, wie sie Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie vorsieht, vereinbar ist. Art. 15 Abs. 5 Unterabsatz 2 definiert die bei einem freiwilligen Angebot angebotene Abfindung als angemessen, wenn das Angebot von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals angenommen worden ist. Ob und gegebenenfalls wie die Angemessenheitsvermutung widerlegt werden kann, regelt die Richtlinie ersichtlich nicht.
3. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht feststellbar. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 ≪107≫; 107, 395 ≪401≫). Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist dabei die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Der Justizgewährungsanspruch umfasst hierbei das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende, tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291≫; 107, 395 ≪401≫).
Der Gesetzgeber hat diesen Erfordernissen genügt: Sowohl die Ausschließung, die erst durch den Gerichtsbeschluss erfolgt, als auch die Angemessenheit der Abfindung in dem Ausschließungsverfahren sind gemäß § 39b WpÜG gerichtlich überprüfbar. Von Verfassungs wegen ist es lediglich geboten, überhaupt eine Überprüfungsmöglichkeit für die Angemessenheit der Abfindung zu schaffen. Die Entscheidung, welches Verfahren hierfür vorgesehen wird, steht dem Gesetzgeber frei (BVerfGK 11, 253 ≪260≫). Deshalb war er nicht gehalten, zur Überprüfung der Voraussetzungen des „Markttests” – wie beim Ausschluss von Aktionären gemäß §§ 327a ff. AktG – ein Spruchverfahren vorzusehen.
Effektiver Rechtsschutz wird schließlich nicht dadurch vereitelt, dass dem Übernahmeangebot und dem Ausschlussverlangen kein Hauptversammlungsbeschluss vorausgehen muss und die Informationsvorschriften der §§ 327c f. AktG nicht anwendbar sind. Soweit die Beschwerdeführer rügen, damit sei den Minderheitsaktionären der Zugang zu wichtigen Informationen über die Unternehmensbewertung der Zielgesellschaft verstellt, zielt dies wiederum nur darauf, eine Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode in das Verfahren einzuführen. Hat das Übernahmeangebot den „Markttest” bestanden und der Bieter 95 % des Grundkapitals erworben, sind Informationen über den Ertragswert des Unternehmens nicht mehr erforderlich, weil sich die Abfindung der Aktionäre nach dem Übernahmeangebot richtet. Scheitert der „Markttest”, ist nach Auffassung des für diese Verfahren erstinstanzlich ausschließlich zuständigen Landgerichts Frankfurt am Main der Ausschluss der Aktionäre unzulässig, weil die angemessene Abfindung nicht im Ausschließungsverfahren vom Gericht ermittelt werden könne (LG Frankfurt a.M., WM 2008, S. 2021 ≪2026≫), so dass auch in diesem Fall ein Informationsbedürfnis der Aktionäre nicht besteht. Soweit nach der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur hingegen beim Scheitern des „Markttests” die angemessene Abfindung durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln wäre (vgl. Lochner, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2011, § 39a WpÜG Rn. 55; Noack/Zetsche, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 39a WpÜG Rn. 31; Müller-Michaels, in: Hölters, Aktiengesetz, 2011, § 39a WpÜG Rn. 13; Süßmann, in: Geibel/Süßmann, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2. Aufl. 2008, § 39a WpÜG Rn. 17; Grunewald, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2011, § 39a WpÜG Rn. 36; Hasselbach, BB 2010, S. 2842 ≪2845 f.≫), würde dies nichts ändern, weil die Unternehmensbewertung von Amts wegen zu erfolgen hätte, bei der die auszuschließenden Aktionäre die vermissten, weitergehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung hätten. Im Übrigen liegt hier kein Fall eines Scheiterns des „Markttests” vor.
4. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu 3) (1 BvR 118/09) zur Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist unzureichend. Die Behauptung, dass das Oberlandesgericht die Rechtsansichten des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet habe, vermag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen.
Soweit sich der Beschwerdeführer zu 3) gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, ist durch die nachfolgende, die Kostenentscheidung bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit schon deswegen nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 – 1 BvR 2658/10 –, NJW 2011, S. 2497 ≪Rn. 19≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Schluckebier, Baer
Fundstellen
Haufe-Index 3263159 |
BB 2012, 2780 |
EWiR 2012, 539 |
NZG 2012, 907 |
WM 2012, 1374 |
WuB 2012, 733 |
ZIP 2012, 1408 |
AG 2012, 625 |
ZBB 2012, 296 |
Konzern 2012, 455 |