Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Gegenstandswerts
Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 26.07.2001; Aktenzeichen 26 Qs 287/01) |
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 07.05.2001; Aktenzeichen 36 Gs 32/01) |
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) – KostRÄndG – betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) – KostREuroUG – ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 EUR getreten.
Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369≫). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei stattgebenden Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 – 2 BvR 2939/93 – und vom 21. August 1997 – 2 BvR 2475/94 –; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 – 2 BvR 1542/94 –, NJW 1995, S. 1737); dies entspräche 7.669,37 EUR. Eine Festlegung des üblichen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf 7.500 EUR würde eine Verringerung des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 EUR stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser Wert erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen angemessen, wenn – wie hier – keine Besonderheiten vorliegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen