Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit um den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück im Rahmen der Restitution an Opfer der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG). Sie wirft mittelbar die Frage nach der Vereinbarkeit des in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG geregelten Restitutionsausschlusses mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG auf. Diese Vorschrift (§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG) nimmt unter anderem Grundstücke von der Restitution aus, die von einem Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmen entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck, wie er vor der verfolgungsbedingten Schädigung bestand, als für den Wohnungsbau bestimmt zu einem für das Unternehmen üblichen Preis bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden.
I.
Das Vermögensgesetz, das seit dem 3. Oktober 1990 in der Bundesrepublik Deutschland gilt, unterscheidet grundsätzlich zwischen Einzel- oder Singularrestitution als der Rückübertragung einzelner Vermögenswerte und der Unternehmensrestitution als der Rückgabe von Unternehmensgesamtheiten an den jeweiligen Unternehmensträger. Es folgt in § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG dem Grundsatz des Verbots der Einzelrückgabe von Vermögenswerten bei möglicher Unternehmensrückgabe. Demgemäß können Vermögenswerte, die nach der verfolgungsbedingten Schädigung aus dem Unternehmensverbund ausgeschieden sind (sogenannte „weggeschwommene” Vermögenswerte) auch nicht im Wege einer zusätzlichen Einzelrestitution zurückverlangt werden (vgl. BVerwGE 104, 92 ≪94 f.≫; Wasmuth, in: RVI, B 100 VermG, § 3 Rn. 131, Stand: Dezember 2008; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 3 Rn. 97a, Stand: Juli 2008).
Das Vermögensgesetz bestimmte von Anfang an, dass auch die Entschädigung von Opfern der NS-Verfolgung für Vermögensverluste auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in entsprechender Anwendung seiner Vorschriften erfolgen soll (§ 1 Abs. 6 VermG). Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine Wiedergutmachung für Vermögensverluste durch NS-Unrecht auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und späteren DDR praktisch nicht stattgefunden hat, hingegen im früheren Bundesgebiet die Wiedergutmachungsgesetzgebung (Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze) zunächst der Alliierten und später der Bundesrepublik den Ausgleich von verfolgungsbedingten Vermögensschädigungen vorsahen. Er berücksichtigt damit weiter, dass die Bundesrepublik zu einer solchen Nachholung der Wiedergutmachung nicht nur moralisch, sondern auch völkerrechtlich verpflichtet ist (vgl. den Notenwechsel der Bundesregierung mit den Regierungen der Drei Mächte vom 27./28. September 1990, BGBl II S. 1386). Der Gesetzgeber hat sich mit der Eingliederung der Wiedergutmachungsansprüche in das Vermögensgesetz allerdings grundsätzlich dagegen entschieden, das Rückerstattungsrecht der Alliierten und der früheren Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken. Er hat indessen später gerade im Bereich der Unternehmensrestitution mit § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG begünstigende Sonderregelungen für NS-Verfolgte geschaffen. Mit diesen Regelungen wird unter Durchbrechung der wesentlichen vermögensrechtlichen Grundsätze der Unternehmensrestitution der Durchgriff auf sogenannte „weggeschwommene” Vermögenswerte zugelassen.
Die maßgeblichen Vorschriften gehen zurück auf die am 22. Juli 1992 in Kraft getretene Novelle des Vermögensgesetzes (BGBl I S. 1257). Mit ihr wurde angeordnet, dass Vermögensgegenstände, die einem zurückzugebenden oder einem zurückgegebenen Unternehmen entzogen worden waren, auch dann im Wege der Einzelrestitution – zusätzlich zu der Unternehmensrestitution – durch Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe der entzogenen Beteiligung zurückgefordert werden können, wenn diese Gegenstände nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören (sogenannter einfacher Durchgriff; jetzt § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 VermG).
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu der Novelle war es Absicht des Gesetzgebers, diejenigen Fälle einer befriedigenden Lösung zuzuführen, in denen dem Berechtigten zunächst aus den in § 1 Abs. 6 VermG genannten Gründen (NS-Verfolgung) das Unternehmen und dann diesem Unternehmen nach 1945 der Grundbesitz weggenommen wurde. Nach bis dahin geltendem Recht sei es denkbar, dass in diesen Fällen der Berechtigte sein Unternehmen ohne diese später enteigneten Vermögensgegenstände zurückerhalte. Dies sei indessen eine nur teilweise Wiedergutmachung (BTDrucks 12/2480, S. 40). In dem zugehörigen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags wird darüber hinaus ausgeführt, die Regelung habe den Zweck, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Verfolgten nicht schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts gestellt wären (BTDrucks 12/2944, S. 50). Der Vergleich mit dem Rückerstattungsrecht wurde allerdings nicht näher erläutert.
Diese Sonderregelungen sind später durch die am 24. Juli 1997 in Kraft getretene Novelle des Vermögensgesetzes (BGBl I S. 1823, 1828) ergänzt worden. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG hat hierdurch seine heute noch geltende Fassung erhalten. Der Durchgriff ist danach auch dann möglich, wenn nicht das Unternehmen dem Unternehmensträger weggenommen worden war, sondern unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsrechte an dem Unternehmensträger Gegenstand der Entziehung waren (sogenannter doppelter oder multipler Durchgriff; § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG). Berechtigter des Durchgriffsanspruchs ist nach der neuen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG nicht der Unternehmensträger, sondern der geschädigte Anteilseigner.
Nach der amtlichen Begründung waren diese Änderungen erforderlich, weil die Vorschriften über den Durchgriffsanspruch bis dahin teilweise nicht ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewendet worden waren. Dieser habe gerade darin bestanden, den Durchgriff auch in denjenigen Fällen zuzulassen, in denen ein Unternehmen nach 1945 aufgrund gesetzlicher Regelungen bereits zurückgegeben worden sei, Vermögensgegenstände in der ehemaligen SBZ und späteren DDR aber nicht restituiert werden konnten. Außerdem sei klarzustellen, dass es auf die Umstände, unter denen der Vermögensgegenstand „weggeschwommen” sei, nicht ankomme, also insbesondere keine eigenständige Wegnahme desselben vorliegen müsse. Denn das alliierte Rückerstattungsrecht habe keinen gutgläubigen Erwerb gekannt. Auch habe das Gesetz bereits bislang nicht danach unterschieden, ob nur eine Beteiligung oder das Unternehmen entzogen worden sei. Durch die entsprechende Klarstellung werde nochmals der Wille des Gesetzgebers verdeutlicht, die in der Zeit von 1933 bis 1945 Verfolgten nicht schlechter zu stellen, als dies bei der Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts der Fall gewesen wäre. Zudem sei klarzustellen, dass – wie schon nach bisheriger Rechtslage – Berechtigter des Durchgriffsanspruchs der geschädigte Gesellschafter ist (BTDrucks 13/7275, S. 43 f.).
Um gegen die Neuregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG laut gewordenen Bedenken (vgl. dazu Protokoll der 57. Sitzung des Rechtsausschusses ≪13. Wahlperiode≫, S. 10 ff., 30, 44 sowie Anlage S. 147 ff.) Rechnung zu tragen, wurden diese gegen Ende des Beratungsverfahrens im Rechtsausschuss des Bundestags um verschiedene Vorschriften ergänzt, unter anderem durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG. Durch diese Vorschrift sollte die Restitution bei für den Wohnungsbau bestimmten Vermögenswerten ausgeschlossen sein, die natürliche Personen bis zum 8. Mai 1945 zu damals üblichen Preisen von einem Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmen gemäß dessen vor der verfolgungsbedingten Schädigung bestehenden überwiegenden Unternehmenszweck erworben hatten.
Die Vorschrift lautet:
„Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.”
Entscheidungsgründe
II.
1. Das in dem Ausgangsverfahren in Rede stehende Grundstück gehört mit einer Vielzahl anderer Grundstücke zu einer in Kleinmachnow (Brandenburg) nahe der südwestlichen Berliner Stadtgrenze gelegenen Siedlung, der sogenannten Sommerfeld-Siedlung, die aus über 1.000 Häusern besteht. Es war ursprünglich Teil einer zusammenhängenden Fläche von ca. 100 Hektar, die die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbH Kleinmachnow (Siedlungsgesellschaft) mit Sitz in Berlin-Lichterfelde im Jahr 1927 zum Zwecke der Parzellierung und des Verkaufs von Grundstücken an Siedler erwarb.
Die Anteile an der Siedlungsgesellschaft hielt der jüdische Bauunternehmer und Architekt Adolf Sommerfeld teils direkt und teils indirekt zu 79,4 %. Ab dem Jahr 1930 veräußerte die Siedlungsgesellschaft mit standardisierten Einfamilien- und Reihenhäusern bebaute oder zur entsprechenden Bebauung vorgesehene Grundstücke unmittelbar an Siedler, nachdem das Gelände in Kleinmachnow von ihr erschlossen und parzelliert worden war.
Ende März 1933 überfielen SA-Männer Adolf Sommerfeld in seinem Wohnhaus und schossen auf ihn. Er verließ daraufhin im April 1933 fluchtartig Deutschland. Sein gesamtes Vermögen einschließlich der ihm gehörenden Unternehmensanteile wurde im September 1933 durch die Finanzverwaltung wegen Nichtbegleichung der Reichsfluchtsteuer beschlagnahmt. Bereits zuvor wurden in den Gesellschaften, an denen er beteiligt war, NSDAP-Mitglieder zunächst als kommissarische Leiter eingesetzt, wodurch Sommerfeld faktisch die Inhaberschaft entzogen wurde. Adolf Sommerfeld übertrug seine Beteiligungsrechte und sein übriges Geschäftsvermögen später rechtsförmig an eine „ungenannte Gruppe”, für die als Treuhänder ein sonst für die NSDAP tätiger Rechtsanwalt handelte und hinter der sich wahrscheinlich diese Organisation selbst verbarg. Außerdem verkaufte Sommerfeld auch seinen gesamten persönlichen Grundbesitz, einschließlich einer von ihm privat 1932 in Kleinmachnow erworbenen ca. 3,8 Hektar großen Fläche, die an die Grundstücke der Siedlungsgesellschaft angrenzte und für die er ebenfalls eine Parzellierungsgenehmigung erhalten hatte.
Der Geschäftsbetrieb der Siedlungsgesellschaft in Kleinmachnow wurde nach der sogenannten „Arisierung” unter Einbeziehung der Flächen, deren Eigentümer Sommerfeld selbst gewesen war, wie zuvor fortgeführt. Nachdem die Grundstücke in Kleinmachnow weitgehend verkauft waren, änderte die Siedlungsgesellschaft ihr Geschäftsfeld und firmierte um, zuletzt im Jahr 1943 in Industriebau West GmbH.
Nach Kriegsende wurden Adolf Sommerfeld im Rückerstattungsverfahren die Beteiligungen an seinen früheren Gesellschaften, darunter auch der nunmehrigen Industriebau West GmbH, zurückübertragen, ebenso zahlreiche in Berlin (West) gelegene Grundstücke. Darüber hinaus erhielt er Schadensersatz für eine eingetretene Wertminderung der Gesellschaftsanteile.
2. Das im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Grundstück war Bestandteil einer im Oktober 1933 parzellierten Teilfläche von 26 Hektar. Es wurde im April 1934 von der Siedlungsgesellschaft zu einem Preis von 6,40 Reichsmark pro Quadratmeter einschließlich Erschließungskosten an zwei Privatpersonen, Rechtsvorgänger der heutigen Eigentümerin, verkauft. Zu diesem Preis hatte die Siedlungsgesellschaft Grundstücke auch schon vor dem Jahr 1933 veräußert.
3. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands meldete die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (Jewish Claims Conference – JCC) mit einer so genannten Globalanmeldung im Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche an und präzisierte diese Anträge im weiteren Verlauf auch auf das in Kleinmachnow gelegene Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft. Sie trat ihre Ansprüche später an den Beschwerdeführer ab.
4. Gegen die Ablehnung der Restitution von insgesamt 1.388 Flurstücken wurde Klage erhoben, auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks. Das Verwaltungsgericht wies die dieses Grundstück betreffende Klage des Beschwerdeführers ab. Die Voraussetzungen für den Durchgriff auf das Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG lägen zwar vor; der Anspruch sei jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Diese Ausschlussregelung sei verfassungsgemäß. Mit der Schaffung des Durchgriffsanspruchs in § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG sei der Gesetzgeber ersichtlich über das verfassungsrechtlich gebotene und vom alliierten Rückerstattungsrecht vorgegebene Maß der Wiedergutmachung hinausgegangen. Das Wiedergutmachungsrecht stehe unter dem Vorbehalt des Ausgleichs widerstreitender Interessen, insbesondere auch der Interessen der betroffenen Verfügungsberechtigten. Eine Differenzierung, wie sie der Gesetzgeber hinsichtlich der Veräußerer vorgenommen habe, verstoße erst dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Sachwidrigkeit auf willkürlichen Erwägungen beruhe und die Unsachgemäßheit der Differenzierung evident sei. Hiervon könne bezogen auf die Gesellschafter von Siedlungsgesellschaften und solchen anderer Gesellschaften nicht ausgegangen werden. Bei der Ermöglichung des Durchgriffs auf „weggeschwommene Grundstücke” von Siedlungsgesellschaften zeichneten sich von der Natur der Sache her Konflikte zwischen den zahlreichen betroffenen Verfügungsberechtigten und dem geschädigten Gesellschafter ab. Bei Ersteren handele es sich um Rechtsnachfolger von sogenannten loyalen Erwerbern, die nicht von einem Verfolgten erworben und deshalb auch in aller Regel einen angemessenen Kaufpreis gezahlt hätten. Es gehe insoweit um Eigenheime zur privaten Wohnnutzung und es sei eine Vielzahl von Personen betroffen. Vor diesem Hintergrund und im Blick auf das das Vermögensgesetz beherrschende Prinzip des sozialverträglichen Ausgleichs sei die Differenzierung nicht evident unsachgemäß. Der Umstand, dass in ähnlichen Fällen der Nutzerschutz vom Gesetzgeber nicht in gleicher Konsequenz betrieben werde, gereiche dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision des Beschwerdeführers zu, wies sie aber zurück. Die Voraussetzungen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Restitutionsanspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG lägen vor, weil die unmittelbare und mittelbare Beteiligung des Unternehmers an der Siedlungsgesellschaft Gegenstand einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen sei. Dieser Anspruch sei jedoch nach der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass eigentumsrechtliche Positionen, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien, von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nicht erfasst würden, weil vor Einführung dieser Norm vermögensrechtliche Ansprüche von Anteilsgeschädigten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG nicht bestanden hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätten Novellierungen des Vermögensgesetzes mit Blick auf Art. 14 GG aber nur Bedeutung, wenn sie dem Berechtigen einfachgesetzlich einmal begründete Ansprüche wieder entzögen.
Auch wenn davon ausgegangen werde, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG für den Fall der Schädigung der Unternehmensbeteiligung in der vor Einführung des doppelten Durchgriffs bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung einen Anspruch auf ergänzende Singularrestitution eingeräumt habe, sei § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG dennoch mit Art. 14 GG vereinbar. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung verhältnismäßig. Zweck der Sätze 4 ff. des § 3 Abs. 1 VermG sei es, dass die Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG durch die Eingliederung ihrer Ansprüche in das Vermögensgesetz nicht schlechter, aber – dem diene der Satz 11 – auch nicht besser als bei der Anwendung alliierten Rückerstattungsrechts gestellt werden sollten. Die Vorschrift bewirke, wenn auch auf einem anderen Weg, ein vergleichbares Ergebnis wie die alliierten Rückerstattungsgesetze. Nach den Rückerstattungsgesetzen sei ein Anspruch auf Restitution veräußerter Grundstücke zu verneinen gewesen, wenn für die Veräußerung der Grundstücke, die zum Umlaufvermögen eines Unternehmens gehört hätten, eine angemessene Gegenleistung erzielt worden sei; denn dies spreche dafür, dass der Verkauf mit gleichem Inhalt auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen wäre.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG sei für den Alteigentümer und dessen Rechtsnachfolger auch zumutbar. Für den Hauptanwendungsfall des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, nämlich die Einräumung von Bruchteilseigentum an Grundstücken, habe das Gesetz dem Interesse der Erwerber von solchen Grundstücken den Vorrang eingeräumt, die entsprechend dem überwiegenden Zweck des Unternehmens, wie er auch vor der Schädigung bestanden habe, von vornherein zur Veräußerung bestimmt gewesen seien, also zum Umlaufvermögen des Unternehmens gehört hätten. Dieser Vorrang sei daran geknüpft, dass die Veräußerung zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt sei. In diesem Fall fehle es regelmäßig an einer Vertiefung des mit der Entziehung der Beteiligung einhergehenden Unrechts. Denn der Abfluss des Unternehmensvermögens werde entsprechend dem bereits vor der Schädigung bestehenden Zweck des Umlaufvermögens durch die Gegenleistung kompensiert.
Dieses Ergebnis entspreche noch aus einem weiteren Grund den Rückerstattungsgesetzen. Danach sei im Fall einer Entziehung nur der Beteiligungsrechte ein Durchgriff auf Vermögenswerte des Unternehmens regelmäßig nicht zulässig gewesen. Eine Ausnahme sei nur in Betracht gekommen, wenn sich nach dem Entzug der Anteile die Rechts- oder Kapitalstruktur des Unternehmens geändert habe oder das Betriebsvermögen ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen worden sei. Unter diesen Voraussetzungen sei den früheren Wiedergutmachungskammern eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer Rechtsgestaltung eingeräumt gewesen. Ziel der Regelung sei es gewesen, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten ihre „wirtschaftliche” Eigentümerstellung möglichst im ursprünglichen Umfang zurückzugeben. Die Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke habe aber das Unternehmen durch die erhaltene Kompensation in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und auch in dem Bestand an Betriebsvermögen unberührt gelassen. Die Rückerstattungsgesetze hätten deshalb nur zur Wiedereinräumung der entzogenen Anteile, nicht aber zur Rückübertragung der entsprechenden Grundstücke geführt.
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu. Deshalb habe er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
Die von dem Beschwerdeführer angeführten Fälle einer Brauerei, die ein bisher für Brauereipferde genutztes Weidegelände parzelliert und die Parzellen an Bauwillige veräußert habe, oder einer Bank, die eine ihr zur Sicherheit für ein Darlehen übereignete Fläche aufgeteilt und veräußert habe, nachdem die Rückzahlung des Darlehens ausgeblieben sei, belegten nach diesem Maßstab nicht eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung. Sie seien vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die genannten Unternehmen nur gelegentlich und aus besonderem Anlass Grundstücke veräußert hätten.
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG beschränke demgegenüber den Ausschluss der ergänzenden Singularrestitution auf den Handel mit Grundstücken, die zum Umlaufvermögen eines Unternehmens gehört hätten und damit nach der betrieblichen Zweckbestimmung von vornherein zum Verkauf vorgesehen gewesen seien. Weitere Voraussetzung sei, dass die Veräußerung durch ein Unternehmen erfolgt sei, zu dessen typischem überwiegenden Zweck auch bereits vor der Schädigung der Verkauf von Grundstücken gehört habe. Die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung habe der Gesetzgeber damit in der auch bereits vor der Schädigung vorhandenen Üblichkeit derartiger Verkehrsgeschäfte für das Unternehmen gesehen. Es habe sich damit um eine Geschäftstätigkeit gehandelt, die auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus fortgesetzt worden wäre und die, wenn die Veräußerung zu einem üblichen Preis als Kompensation erfolgt sei, als solche nicht zu einer Vertiefung des durch den Entzug der Unternehmensbeteiligung begangenen Unrechts geführt habe. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG knüpfe damit an Vorschriften der alliierten Rückerstattungsgesetze an, die im Rahmen der Widerlegung der Verfolgungsvermutung geregelt hätten, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden könne, dass ein Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu privaten Parzellierern hinweise, könne dies nicht überzeugen. Für Private, die nicht gewerblich tätig seien, scheide eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und damit auch des Satzes 11 aus; die Restitution bestimme sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Wenn sie als Gewerbetreibende den Unternehmensbegriff erfüllten, seien § 3 Abs. 1 Satz 4 und auch Satz 11 VermG anwendbar.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG den berechtigten Interessen der heutigen Nutzer diene und insoweit einer teleologischen Reduktion bedürfe, gehe fehl. Einer solchen einschränkenden Auslegung stehe entgegen, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG hierfür keinen Raum biete. Die Vorschrift stelle vielmehr, wie auch die Bezugnahme auf den üblichen Preis zeige, allein auf den Veräußerungsvorgang ab. Davon abgesehen böten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt für einen solchen eingeschränkten Regelungszweck.
III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, mittelbar auch durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG. Zur Begründung macht er unter anderem geltend:
1. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auszugehen sei von dem Vergleich der Unternehmensparzellierer – wie Siedlungsgesellschaften – mit privaten Parzellierern sowie darüber hinaus mit solchen Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Parzellierung gewesen sei, die diese aber dennoch faktisch in Einzelfällen betrieben hätten, wie beispielsweise ein Bankhaus.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heiße es, dass § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG an das alliierte Rückerstattungsrecht „anknüpfe”. Tatsächlich lasse sich die Vorschrift aber gerade nicht auf das Rückerstattungsrecht zurückführen. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG besage, dass in den dort beschriebenen Fällen die für alle sonstigen Unternehmen anwendbaren Vorschriften des § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 10 VermG nicht gälten. Ein „Vorbild im alliierten Rückerstattungsrecht” müsse demnach jedenfalls eine Vorschrift sein, die hinsichtlich der rückerstattungsrechtlichen Rechtsfolgen ebenfalls differenziere zwischen Siedlungsunternehmen einerseits und allen übrigen Unternehmen andererseits. Eine derartige Differenzierung habe es aber in keinem alliierten Rückerstattungsgesetz gegeben. Auch die hierzu ergangene Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte gebe keinerlei Grundlage für die Annahme, dass die Ausschlussnorm des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG schon im Rückerstattungsrecht verankert gewesen sei.
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstoße im Übrigen gegen Völkerrecht. Die Bundesrepublik Deutschland habe nämlich die Verpflichtung übernommen, die Rückerstattung gemäß den alliierten Vorschriften in vollem Umfang durchzuführen.
2. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG sei auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.
Der Durchgriffsanspruch des NS-geschädigten Gesellschafters sei 1992 in das Vermögensgesetz aufgenommen worden und damit in den Schutzbereich des Art. 14 GG gelangt. Der gegenteiligen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts könne mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte nicht gefolgt werden. Im Übrigen sei daran festzuhalten, dass angesichts der Schädigung der jüdischen NS-Verfolgten und der damit verbundenen völkerrechtlichen Wiedergutmachungsverpflichtung Deutschlands die Einräumung eigentumsfester Rechtspositionen verfassungsrechtlich geboten gewesen sei. Die erst später, nach 1992 in das Gesetz aufgenommene Ausschlussnorm des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG könne nicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung angesehen werden. Sie habe nachträglich eine Eigentumsposition entwertet, was sich als echte Rückwirkung darstelle. Selbst wenn man eine unechte Rückwirkung annehme, seien die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt.
3. Die Verwaltungsgerichte hätten jedenfalls die Regelung über den Restitutionsausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verfassungskonform auslegen müssen und deshalb im vorliegenden Fall nicht anwenden dürfen. Denn der Gesetzgeber habe als Motiv für die Einführung der Ausschlussnorm des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG in den Gesetzesmaterialien den „Siedlerschutz” oder „Nutzerschutz” benannt. Danach dränge es sich geradezu auf, den beabsichtigten Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nur auf diejenigen zu erstrecken, die noch heute als Rechtsnachfolger der unmittelbaren Erwerber das Grundstück nutzten. Dieses Ergebnis sei bei einer nicht allein am Wortlaut haftenden, sondern die grundlegende Systematik des Vermögensgesetzes und den Sinn und Zweck der Vorschrift berücksichtigenden Auslegung zwingend. Damit sei es zumindest als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anzusehen, dass der Grundstückseigentümer bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik das Eigenheim selbst genutzt habe. Die Erbin des streitgegenständlichen Grundstücks sei aber erst im Jahr 2007 ermittelt worden und habe bis dahin von dem Grundstück nichts gewusst, so dass sie nicht unter den Begriff der „Nutzerin” falle.
IV.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫). Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). § 3 Abs.1 Satz 11 VermG, auf dem die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen, verletzt nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG (1.). Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist nicht feststellbar (2.).
1. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 81, 108 ≪117 f.≫; 83, 395 ≪401≫; 84, 348 ≪359≫). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. nur BVerfGE 110, 274 ≪291≫).
Für den besonderen, hier zu beurteilenden Regelungsgegenstand gilt, dass der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat, weil es um die Wiedergutmachung von Unrecht geht, das – wie das unter der NS-Herrschaft erlittene – eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Er ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des nationalsozialistischen Regimes lediglich in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten (vgl. BVerfGE 15, 126 ≪150 ff.≫; 23, 153 ≪168≫; 102, 254 ≪299≫). Untersagt ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 102, 254 ≪299≫; ähnlich bereits für die Behandlung von Ansprüchen NS-Verfolgter im Vermögensgesetz: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 – 1 BvR 1422/92 –, juris, Rn. 23). Dieser Maßstab gilt insoweit auch für die Ungleichbehandlung von Personengruppen. Als Differenzierungsgrund kommen dabei nicht allein die vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannten Motive für eine gesetzliche Regelung in Betracht; auch andere objektiv vorhandene Gründe können diese rechtfertigen (vgl. BVerfGE 51, 1 ≪26 f.≫; 75, 246 ≪268≫).
Dem Umfang des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 ≪96 f.≫).
b) Hieran gemessen ist ein Verstoß von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellbar. Zwar führt § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG zu den von dem Beschwerdeführer aufgezeigten Ungleichbehandlungen (aa). Diese sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung gegeben ist (bb).
aa) Ungleich behandelt werden einerseits diejenigen NS-Verfolgten, denen ein in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG genanntes Unternehmen oder eine Beteiligung hieran entzogen worden war (Unternehmensparzellierer), und andererseits diejenigen, die aus ihrem entzogenen Privatvermögen Grundstücke zu Wohnbauzwecken veräußert haben (Privatparzellierer). Die Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass im Fall eines Privatparzellierers die Rückgabe entzogener Grundstücke nach den Vorschriften über die Einzelrestitution von entzogenen Vermögenswerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG) erfolgt und im Fall der Weiterveräußerung der Grundstücke nach der Entziehung keinen Beschränkungen unterworfen ist. Insbesondere findet § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Veräußerungen durch Unternehmen und nicht auch auf den Verkauf von Grundstücken aus dem Privatvermögen natürlicher Personen Anwendung (vgl. BVerwGE 108, 301 ≪315≫). Für die Frage, ob im Fall eines verfolgungsbedingt geschädigten Parzellierers ein ausnahmsweise bestehender Durchgriffsanspruch auf ein „weggeschwommenes” Grundstück nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen sein kann, oder ob es sich von vornherein um einen Einzelrestitutionsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG handelt, kommt es demnach nur darauf an, ob das betreffende Grundstück einem Unternehmens- oder einem Privatvermögen zuzuordnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 8 B 89/05 –, juris, Rn. 6). Zu beachten ist allerdings, dass Grundeigentum natürlicher Personen nicht notwendigerweise als Privatvermögen anzusehen ist. Denn Unternehmensträger im Sinne des Vermögensrechts kann auch eine natürliche Person – etwa ein Einzelkaufmann – sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 – 7 C 40/96 –, VIZ 1998, 144 ≪146≫), die dann im Fall einer unmittelbaren Unternehmensentziehung ebenfalls von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 VermG erfasst wird.
Die unterschiedliche Zuordnung beider Personengruppen in die Rechtsbereiche der Unternehmensrestitution einerseits und der Restitution einzelner Vermögenswerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG andererseits steht ihrer Vergleichbarkeit im Übrigen nicht entgegen, da beide zum selben rechtlichen Ordnungsbereich des Vermögensrechts gehören (vgl. BVerfGE 40, 121 ≪139 f.≫).
Darüber hinaus lässt sich eine rechtliche Ungleichbehandlung zwischen solchen von NS-Verfolgung betroffenen Unternehmen – beziehungsweise deren Anteilseignern – feststellen, die schon vor der Schädigung aus ihrem Unternehmensvermögen Grundstücke zu Wohnbauzwecken an Privatpersonen veräußert haben, ohne dass dies ihr überwiegender Unternehmenszweck war, und den in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG genannten Unternehmen beziehungsweise deren jeweiligen Anteilseignern. Erstere sind zu einem uneingeschränkten Durchgriff auf die Grundstücke im Wege der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG berechtigt, unabhängig von der Art und Weise der Veräußerung, letztere hingegen nicht.
bb) Diese Ungleichbehandlungen sind jedoch nicht als sachwidrig anzusehen. Hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Rechtfertigungsgründe ergibt sich Folgendes:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG zunächst darin gesehen, den gutgläubigen Erwerber zu schützen (BVerwGE 108, 301 ≪315≫; so auch Wasmuth, a.a.O., B 100 VermG, § 3 Rn. 216; Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O., § 3 Rn. 124c; Bernhardt, OV spezial 1998, S. 162 ≪164 f.≫). Diese Ansicht hat das Gericht später aufgegeben; es sieht das Ziel der Vorschrift nunmehr darin, Systemgerechtigkeit herzustellen. Tragender Gesichtspunkt der Regelungen über die Entschädigung bei NS-Verfolgungen im Vermögensgesetz sei die Anwendungsgleichheit mit dem alliierten Rückerstattungsrecht. Vor diesem Hintergrund sei § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG eine Vorschrift, die ihr Vorbild im alliierten Rückerstattungsrecht habe. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass die Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht über die Möglichkeiten des Rückerstattungsrechts hinausgehen solle (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 8 C 26.05 –, juris, Rn. 34 f.).
(2) Aus den Materialien zur Entstehung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ergibt sich dazu:
(a) In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags heißt es, die Befürchtung, dass Personen Bruchteilseigentum an ihren Eigenheimgrundstücken einräumen müssten, die sie in der Zeit von 1933 bis 1945 von Unternehmen erworben hätten, die ihren Eigentümern entzogen worden waren, bestehe nicht. Durch die Anfügung des Satzes 11 werde gesetzlich klargestellt, dass Durchgriffsansprüche in den dort genannten Fällen nicht bestünden. Die Regelung ergebe sich aus einer auf den alliierten Rückerstattungsrechten basierenden einschränkenden Auslegung. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die NS-Verfolgten durch die Eingliederung ihrer Ansprüche in das Vermögensgesetz weder schlechter noch besser gestellt werden sollten als bei der Anwendung der alliierten Rückerstattungsrechte. Mit der Regelung würden Fälle erfasst, in denen das Unternehmen nach der Schädigung seinem schon vor der Schädigung gegebenen überwiegenden Unternehmenszweck entsprechend Vermögensgegenstände an natürliche Personen zu einem üblichen Preis veräußert hat (BTDrucks 13/7275, S. 46).
Darüber hinaus ist die Vorschrift während der Behandlung im Bundesrat ausdrücklich als „Siedlerschutzklausel” bezeichnet worden (Protokoll der Unterausschusssitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 2. April 1997, S. 14). In eine ähnliche Richtung weisen die Ausführungen zur Begründung der Ausschussempfehlung auf Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat. Diese war auch von der Erwägung getragen, die Vorschriften über den Schutz derjenigen, die von Unternehmen Eigenheime oder Siedlungshäuser erworben haben so zu gestalten, dass alle Fälle des Erwerbs von Familienwohnheimen im gewöhnlichen Geschäftsgang erfasst und gegenüber einer Restitution aus einer Schädigung des Unternehmens oder seiner Muttergesellschaft geschützt bleiben (BRDrucks 223/1/97, S. 5).
(b) Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich damit Anhaltspunkte für zwei wesentliche Regelungsziele: Einerseits wird mit der Bezeichnung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG als „Siedlerschutzklausel” – wie sich aus der Begründung zum Anrufungsbegehren ergibt – der Schutz derjenigen, die im gewöhnlichen Geschäftsgang Siedlungsgrundstücke erworben haben, vor Durchgriffsansprüchen angesprochen. Hierauf deutet auch der Eingangssatz in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags hin, wonach nicht zu befürchten sei, dass Personen, die ihre Eigenheimgrundstücke von Unternehmen erworben haben, die den Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen waren, nunmehr an diesen Bruchteilseigentum einräumen müssten. Für eine solche an sozial motivierten Schutzerwägungen ausgerichtete Zwecksetzung spricht schließlich die Entstehungsgeschichte der Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz, durch die § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG in das parlamentarische Verfahren eingeführt worden ist. Diese Formulierungshilfe geht auf eine Arbeitskreissitzung im Februar 1997 zurück, an der neben Vertretern der Bundesregierung und der Länderregierungen auch solche von beteiligten Interessenverbänden teilnahmen. Die Ergebnisse dieser Sitzung sind festgehalten in einem im Ausgangsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz an den Abgeordneten des Bundestags Geis (Mitglied des Rechtsausschusses). Darin heißt es in Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, das Anliegen, eine Rückgabe von Vermögenswerten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bei bestimmungsgemäßer entgeltlicher Veräußerung an natürliche Personen zu vermeiden, sei vom Arbeitskreis und der Bundesregierung als berechtigt anerkannt worden, insbesondere um soziale Härten zu vermeiden. Eine solche Regelung entspreche nach Auffassung der Bundesregierung den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts und der damaligen Rückerstattungspraxis. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Schutz auf selbstnutzende Grundstückseigentümer („heutige Nutzer”) beschränken sollte, lassen sich den Motiven allerdings nicht entnehmen. Der in der besagten Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz enthaltene Anhalt hierfür, wonach die Regelungen zum doppelten Durchgriff so gestaltet werden sollten, dass die Interessen der „heutigen Nutzer” angemessen abgesichert würden (vgl. Anlage zum Protokoll der 80. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 13. Wahlperiode, Allgemeine Begründung Nr. 5), ist in die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags nicht übernommen worden (vgl. BTDrucks 13/7275, S. 3).
Darüber hinaus ging der Gesetzgeber, indem er die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausdrücklich auch auf das alliierte Wiedergutmachungsrecht zurückführte, ersichtlich davon aus, dass Durchgriffsansprüche auf sogenannte weggeschwommene Vermögenswerte nach alliiertem Rückerstattungsrecht im Fall der in Rede stehenden Unternehmen und Veräußerungsgeschäfte nicht gegeben waren, und dass die Einräumung solcher Ansprüche jedenfalls im Ergebnis und im unmittelbaren Vergleich zu den Ansprüchen nach dem Rückerstattungsrecht zu einer Besserstellung führen würde. Die Durchgriffsregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG stellen sich nach den Motiven des Gesetzgebers nicht nur als Anspruchsgrundlage dar, die verhindern sollte, dass Eigentümer NS-geschädigter Unternehmen Nachteile aus nach 1945 erfolgten besatzungsrechtlichen beziehungsweise besatzungshoheitlichen Enteignungen erleiden. Sie hatten darüber hinaus ganz allgemein den Zweck, die nach 1945 in der DDR weitgehend ausgebliebene Entschädigung der NS-Verfolgten für Vermögensverluste nachzuholen und sich dabei an den Regelungen des Rückerstattungsrechts zu orientieren (vgl. dazu auch die Ausführungen des Vertreters des Bundesministeriums der Justiz im Rechtsausschuss des Bundesrats, Protokoll der Sitzung vom 9. April 1997, S. 8, sowie des Abgeordneten Hacker und des Parlamentarischen Staatssekretärs Funke, Bundesministerium der Justiz, im Vermittlungsausschuss, Protokoll der Sitzung vom 12. Juni 1997, S. 25 f. und 29 f.). Danach sollten die durch das NS-Regime Verfolgten nicht schlechter gestellt sein, als dies bei der Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts der Fall gewesen wäre. Ihnen sollte generell aus dem späteren Schicksal der Vermögensgegenstände eines Unternehmens, insbesondere einem „Wegschwimmen” nach der Schädigung, im Ergebnis kein Nachteil entstehen. Bei einer möglichen Unternehmens- oder Anteilsrestitution sollte auch nicht nur eine leere gesellschaftsrechtliche Hülle, sondern möglichst der wirtschaftliche Wert des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Beteiligung im Zeitpunkt der Entziehung zurückgegeben werden (in diesem Sinne Parlamentarischer Staatssekretär Funke, Bundesministerium der Justiz, Bundesrat-Plenarprotokoll, 711. Sitzung, S. 140 (C); vgl. auch Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, S. 82 ≪84≫; Hermann, OV spezial 1997, S. 290 ≪291≫). Insofern erscheinen die Bestimmungen über den doppelten Durchgriff nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG – einschließlich des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG – als Teil eines Gesamtkonzepts, das für sich in Anspruch nimmt, an dem einheitlichen Prinzip der Angleichung der Rechte der Betroffenen an das alliierte Wiedergutmachungsrecht ausgerichtet zu sein (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 16. September 2008 – 8 C 9.08 –, in: ZOV 2009, S. 43 ≪44≫).
(3) Der Beschwerdeführer macht hieran anknüpfend geltend, das alliierte Rückerstattungsrecht habe eine dem sektoralen Restitutionsausschluss, wie er in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG vorgesehen ist, vergleichbare Vorschrift nicht gekannt; er meint, der Gesetzgeber habe damit seine eigene Konzeption, sich im Ergebnis am Rückerstattungsrecht zu orientieren, durchbrochen. Er sei deshalb seinem selbst vorgegebenen System und Regelungsziel nicht gerecht geworden.
Diese Frage kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn auch die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit – will man die ergebnisbezogene Orientierung am alliierten Rückerstattungsrecht als solche verstehen – kann zwar ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen (vgl. BVerfGE 12, 151 ≪164≫; 34, 103 ≪115≫). Sie begründet aber für sich allein genommen noch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 59, 36 ≪49≫). Aus einer solchen etwaigen Systemwidrigkeit lässt sich dann nichts für einen Gleichheitsverstoß herleiten, wenn sonst plausible Gründe für die abweichende Regelung sprechen (vgl. BVerfGE 68, 237 ≪253≫) und die Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt wird. So aber liegt es hier.
Als ein solcher plausibler Grund erweist sich das Ziel des Schutzes derjenigen natürlichen Personen, die als Erwerber von Eigenheimen und Siedlungsgrundstücken ihre Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsgang zu üblichen Preisen erworben haben, aber auch ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger. Dieses Schutzziel vermag die in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG statuierte Abweichung von der grundsätzlichen Systematik bei der Restitution im Fall von Unternehmensschädigungen durch NS-Verfolgung und damit die festgestellte Ungleichbehandlung hinsichtlich der übrigen Unternehmensparzellierer, wie etwa den vom Beschwerdeführer erwähnten Banken, zu rechtfertigen. Da auch sonst die Differenzierung nicht evident unsachgemäß ist, liegt der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor.
(a) Bei dem Gesichtspunkt des Schutzes der Erwerber, der die gesetzgeberische Entscheidung für den Restitutionsausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausweislich der Materialien zumindest mitbeeinflusst hat, handelt es sich um einen sachlichen Grund, der die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zu tragen vermag. Mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG werden infolge der Begrenzung auf die dort genannten Entwicklungs-, Siedlungs- und Wohnungsbauunternehmen und – hinsichtlich der angesprochenen Erwerbsgeschäfte – den auf natürliche Personen beschränkten Erwerberkreis typischerweise Durchgriffe auf Flächen verhindert, die mit Einfamilienhäusern bebaut oder für eine solche Bebauung vorgesehen waren. Dabei durfte bei typisierender Betrachtung auch davon ausgegangen werden, dass diese Flächen auch weiterhin ganz überwiegend im Eigentum von Privatpersonen stehen. Dieses Anliegen kommt in der Umschreibung mit dem Begriff „Siedlerschutzklausel” sinnfällig zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat damit nachvollziehbar – nach den Materialien in erster Linie aus sozialen Erwägungen – die Interessen der Siedler, die vor dem 8. Mai 1945 in einer bestimmten Weise Eigentum erworben haben, gegenüber den Restitutionsinteressen der NS-Opfer höher gewichtet. Da der Schutz sich auf die Eigentümlichkeit des rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgangs bezieht, ist es zudem jedenfalls nicht sachwidrig, wenn er auch den Rechtsnachfolgern der ursprünglichen Erwerber gewährt wird.
Eine Abwägung des Restitutionsinteresses mit anderen entgegenstehenden Gesichtspunkten charakterisiert ohnehin die Grundkonzeption des Vermögensgesetzes, wie unter anderem auch § 4 Abs. 2 VermG verdeutlicht. Zweck dieser Vorschrift, die auch auf NS-Verfolgte Anwendung findet, ist die Herstellung eines sozial verträglichen Ausgleichs zwischen dem Wiedergutmachungsinteresse der Alteigentümer und dem Vertrauensschutzinteresse der redlichen Erwerber in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 (vgl. zum Regelungsrahmen auch die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, Anlage III zum Einigungsvertrag, 2. Absatz). Der Gesetzgeber durfte sich bei dieser Abwägung ohne Verstoß gegen die Verfassung für den Grundsatz entscheiden, in der Folge der deutschen Teilung entzogene oder erzwungenermaßen veräußerte Vermögenswerte seien vom Erwerber in Natur zurückzugeben. Er musste diesen Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos verwirklichen. Vielmehr konnte er den Ausschluss der Restitution im Fall des redlichen Erwerbs vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen den betroffenen je schutzwürdigen Interessen zu erreichen (so insbesondere mit Blick auf Art. 14 GG; BVerfGE 95, 48 ≪58 f.≫).
Deshalb erscheint es nicht als sachwidrig, dass der Gesetzgeber das mit der Durchgriffsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG verfolgte grundsätzliche Regelungsziel der Angleichung an das alliierte Wiedergutmachungsrecht nicht ausnahmslos verwirklicht hat, sondern über die Regelung des § 4 Abs. 2 VermG hinaus auch die Interessen derjenigen berücksichtigt hat, die bereits in der NS-Zeit Eigentum an Siedlungsgrundstücken erworben haben. Insoweit kommt entscheidend hinzu, dass das an einen solchen Eigentumserwerb anknüpfende Interesse nur dann als gegenüber dem Wiedergutmachungsinteresse überwiegend erachtet wird, wenn der Erwerb „im gewöhnlichen Geschäftsgang” erfolgt ist (vgl. Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 9. April 1997, S. 6). Diesen gewöhnlichen Geschäftsgang umschreibt § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG in typisierender Weise mit den Tatbestandsmerkmalen der Veräußerung zu einem für das Unternehmen üblichen Preis und der Entsprechung zu dem überwiegenden Unternehmenszweck, wie er vor der Schädigung bestand. Bei einer solchen tatsächlichen Konstellation konnte der Gesetzgeber von einer Schutzwürdigkeit des Erwerbers ausgehen, weil anzunehmen war, dass dieser bei dem Grundstückskauf aus der Schädigung des verfolgten Unternehmers keinerlei Vorteile gezogen hatte: Da das Grundstück Teil des Umlaufvermögens eines einschlägigen Unternehmens war und für den Verkauf vorgesehen war, musste sich ein verfolgungsbedingter Charakter des Geschäfts selbst oder gar die Schädigung des früheren Unternehmenseigentümers nicht aufdrängen. Zudem profitierte der Erwerber angesichts des zu zahlenden üblichen Kaufpreises auch wirtschaftlich nicht von der Verfolgung des NS-Opfers. Insofern schützt § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG tatsächlich nicht den gutgläubigen Erwerber, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung gemeint hat, sondern – worauf im Ausgangsverfahren bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – den „loyalen Erwerber”, der nicht treuwidrig die Verfolgungslage während der NS-Zeit ausgenutzt hat. Deshalb trifft im Ergebnis auch die Wertung des Bundesverwaltungsgerichts zu, die Veräußerung unter den in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG genannten Bedingungen habe nicht zu einer Vertiefung des durch den Entzug der Unternehmensbeteiligung begangenen Unrechts geführt.
An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Restitutionsausschlusstatbestand für die Fälle eines vor dem Erwerb durch die natürliche Person stehenden Zwischenerwerbs durch ein anderes Siedlungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG für nicht anwendbar erachtet wird, der Anwendungsbereich der Bestimmung also auf Fälle des unmittelbaren Erwerbs einer natürlichen Person ohne vorherigen Zwischenerwerb durch ein anderes Siedlungsunternehmen im Sinne der Vorschrift zu beschränken ist und der Schutz des „loyalen Erwerbs” insoweit begrenzt wäre (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 26. Mai 2005 – 9 K 1992/01 –, ZOV 2005, S. 408 ≪412≫; Wasmuth, a.a.O., § 3 Rn. 217; Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O., § 3 Rn. 124 f.).
Nach allem würde sich an der im vorstehenden Sinne verstandenen Schutzwürdigkeit des „loyalen Erwerbs” nicht einmal dann etwas ändern, wenn der Erwerber die verfolgungsbedingte Schädigung gekannt hätte. Denn er durfte davon ausgehen, dass er das Grundstück auch ohne die durch die Herrschaft des Nationalsozialismus bedingte Schädigung des Verfolgten genau so hätte erwerben können. Allein daran knüpft der ihm gewährte Schutz an. Auch im Rahmen des „redlichen Erwerbs” nach § 4 Abs. 3 VermG begründet im Übrigen die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Vermögensschädigung des Alteigentümers für sich genommen noch nicht die Unredlichkeit des Erwerbers, denn diese bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf den Erwerbsvorgang und nicht auf die Schädigung (vgl. Wasmuth, a.a.O., B 100 VermG, § 4 Rn. 203 m.w.N.).
Mit dem Schutz des „loyalen Erwerbers” greift das Gesetz zudem eine Rechtsfigur auf, die dem Vermögensgesetz, wie die sogenannte Unwürdigkeitsklausel in § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG zeigt, auch sonst nicht fremd ist (zu vergleichbaren Regelungen im Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenrecht vergleiche die Übersicht bei Wasmuth, a.a.O., B 100 VermG, § 7a Rn. 165). Auch wenn diese Regelungen in einem anderen Zusammenhang stehen als § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, bestätigen sie dennoch den Befund, dass es jedenfalls nicht als sachwidrig angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber aus sozialen Gründen die Interessen von Eigenheimeigentümern gegenüber den Wiedergutmachungsinteressen von NS-Verfolgten höher gewichtet, sofern der Eigentumserwerb nicht „illoyal” war.
Hinzu kommt, dass das Gesetz – gleichviel ob beabsichtigt oder nicht – in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG unverkennbar Kriterien aufnimmt, die bereits das alliierte Wiedergutmachungsrecht mit Art. 19 Rückerstattungsgesetz US-Zone – USREG (entsprechend Art. 15 Rückerstattungsgesetz Britische Zone – BREG; Art. 16 Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin – REAO) kannte. Diese Vorschrift schützte nicht den guten Glauben des Erwerbers, dessen Schutz im Rückerstattungsrecht generell nicht vorgesehen war (vgl. Art. 1 Abs. 2 USREG, entsprechend Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BREG und REAO), sondern den ordnungsmäßigen üblichen Geschäftsverkehr. Ihr Sinn und Zweck war es, einen bestimmten Kreis von Erwerbsvorgängen zu schützen, die ihrer Natur nach so unverdächtig waren, dass der Erwerber selbst bei großer Skepsis und Zurückhaltung nicht auf den Gedanken kommen konnte, ihm werde Verfolgtengut angeboten (vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 168 f.). Als „einschlägig” im Sinne des Art. 19 Satz 1 USREG war ein Unternehmen dann anzusehen, wenn sein Geschäftszweck auf die Veräußerung von Sachen der Art des entzogenen Vermögensgegenstandes gerichtet war. Der Begriff des „ordnungsmäßigen” und „üblichen Geschäftsverkehrs” bedeutete, dass das Geschäft sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber im Rahmen ihrer normalen Käufe und Verkäufe lag (vgl. Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, 1950, Art. 15 BREG/Art. 19 USREG Nr. 6). In ähnlicher Weise stellt auch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG darauf ab, dass die Veräußerung des Vermögenswertes aus einem „einschlägigen” Unternehmen erfolgt, bei dem der Verkauf von Grundstücken für den Wohnungsbau zum Geschäftszweck gehört hat, und entsprechend dem vor der Schädigung bestehenden überwiegenden Unternehmenszweck und damit im „ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr” geschehen ist, wobei auch aus der Zahlung eines für das Unternehmen üblichen Preises erkennbar ist, dass das Geschäft zumindest für den Verkäufer im Rahmen der „normalen Geschäfte” lag. Dass Art. 19 USREG auf Grundstücke keine Anwendung fand, ist insoweit nicht von Bedeutung.
Die Tragfähigkeit dieser Erwägungen wird schließlich nicht durch die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt, nach der der Schutz des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nicht auf diejenigen Eigentümer beschränkt ist, die ihre Eigenheime heute auch tatsächlich noch selbst nutzen. Denn die Vorschrift knüpft daran an, dass natürliche Personen zu einem für das Unternehmen üblichen Preis entsprechend dem vor der Schädigung bestehenden überwiegenden Unternehmenszweck Eigentum an Grundstücken erworben haben. An der darauf gegründeten Schutzwürdigkeit der Eigentumsposition ändert sich nichts dadurch, dass das betreffende Grundstück etwa nicht durch den Eigentümer genutzt wird. Hinzu kommt, dass Eigentum und heutige Nutzung in den in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG genannten Fällen mitunter deshalb auseinanderfallen, weil die Grundstückserwerber oder deren Rechtsnachfolger die DDR aufgrund der bekannten Verhältnisse unter Inanspruchnahme der ihnen durch die Rechtsordnung der DDR verwehrten Freizügigkeit oder gar wegen politischer Verfolgung verlassen haben. Es ist zumindest nachvollziehbar, dass auch solche teilungsbedingten Folgen sich nicht nachteilig auswirken sollen.
(b) Danach kann der Gesichtspunkt des „Schutzes der Siedler”, die zu üblichen Preisen dem – vor der Schädigung bestehenden – überwiegenden Unternehmenszweck des veräußernden Unternehmens entsprechend als für den Wohnungsbau bestimmt und damit in schutzwürdiger Weise Eigentum erworben haben, auch die Differenzierung gegenüber den vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsgruppen rechtfertigen.
(aa) Mit Blick auf diejenigen natürlichen Personen, die ihre Eigenheimgrundstücke von Unternehmensparzellierern erworben haben, welche nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG fallen, ist allerdings einzuräumen, dass diese im Einzelfall ebenfalls Eigentum erlangt haben können, ohne dabei in treuwidriger Weise von einer etwaigen NS-Verfolgung profitiert zu haben. Der Gesetzgeber war vorliegend jedoch zu der von ihm in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG gewählten typisierenden Regelung berechtigt, so dass die Außerachtlassung anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG genannten Unternehmensparzellierer beim Restitutionsausschluss von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetzgeber bei der Beurteilung weit zurückliegender Verhältnisse und der Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt nicht nur einen besonders weiten Einschätzungs- und Regelungsspielraum hat, sondern im Rahmen seiner Befugnis zur Pauschalierung, Typisierung und Generalisierung auch weitergehende Vereinheitlichungen vornehmen darf. Damit verbundene Härten und scheinbare Ungerechtigkeiten sind den Betroffenen zuzumuten (vgl. BVerfGE 102, 254 ≪343 f.≫; siehe weiter BVerfGE 9, 20 ≪32≫; 13, 331 ≪341≫; 17, 1 ≪23≫; 21, 12 ≪27≫; 40, 121 ≪136≫; 63, 119 ≪128≫; 71, 146 ≪157≫; 78, 214 ≪231≫). Eine noch hinzunehmende Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind (vgl. BVerfGE 111, 115 ≪137≫). Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 63, 119 ≪128≫).
Bei den Wiedergutmachungsregelungen handelt es sich grundsätzlich um die gesetzliche Ordnung von Massenerscheinungen, bei denen der gesetzgeberischen Befugnis zur Typisierung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 102, 254 ≪343 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 – 1 BvR 179/94 –, NJW 1999, S. 1460 ≪1463≫). Vorliegend erscheint eine Typisierung darüber hinaus insbesondere mit Blick darauf gerechtfertigt, dass es sich um Jahrzehnte zurückliegende Sachverhalte handelt, deren Aufklärung oft nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Es liegt deshalb durchaus nahe, dass der Gesetzgeber die Feststellung eines „loyalen” Erwerbs auf das Vorliegen einer bestimmten, leicht feststellbaren Tatbestandskonstellation beschränkt hat, bei der ein solcher Erwerb angesichts der Umstände jedenfalls mit großer Sicherheit vorausgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser praktischen Verwaltungserfordernisse erscheint auch die Annahme gerechtfertigt, dass die mit der in Rede stehenden Differenzierung entstandenen Ungleichheiten nur unter sehr großen Schwierigkeiten vermeidbar waren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit den in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG geregelten Tatbeständen sich nicht am Regelfall eines „loyalen” Erwerbs orientiert hätte (vgl. BVerfGE 96, 1 ≪6≫). Der Umstand, dass gelegentlich und aus besonderem Anlass auch andere als die genannten Unternehmen Siedlungsgrundstücke an Privatpersonen verkauft haben dürften, und möglicherweise auch in einer gewissen Zahl solcher Fälle von einem „loyalen” Erwerb wird ausgegangen werden können, ändert daran nichts.
(bb) Hinsichtlich der Vergleichsgruppe der Privatparzellierer ist die Differenzierung ebenfalls nicht evident sachwidrig (vgl. BVerfGE 88, 87 ≪96 f.≫). Der Veräußerung von Grundstücken durch die in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG aufgeführten Unternehmensparzellierer lagen andersartige Sachverhalte zugrunde, die ihrer Eigenart entsprechend geregelt werden durften (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪90 f.≫). Diese prinzipielle Ungleichartigkeit der Regelungsgegenstände hat den Gesetzgeber im Rahmen der restitutionsrechtlichen Vorschriften des Vermögensgesetzes von vornherein zu einem unterschiedlichen Regelungsansatz veranlasst. Denn die Restitution von einzelnen Vermögenswerten, die dem Privatvermögen natürlicher Personen zuzurechnen sind, unterfällt den Regeln der Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Diese ist nach den hiervon zu unterscheidenden Regeln über die Unternehmensrestitution bei der Rückgabe von Unternehmensgesamtheiten grundsätzlich ausgeschlossen. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG macht davon wiederum eine Ausnahme, indem er den Durchgriff auf einzelne Vermögenswerte eines Unternehmens gestattet, was im Ergebnis zu einer Angleichung an die Singularrestitution führt. Durch die in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG enthaltene Gegenausnahme kehrt das Gesetz für den Fall bestimmter Unternehmensparzellierer wieder zu der Trennung und unterschiedlichen rechtlichen Behandlung beider Regelungsbereiche zurück, die das Vermögensgesetz auch im Übrigen beherrscht (vgl. BVerwGE 104, 92 ≪95 f.≫). Dies kann nicht als sachwidrig angesehen werden.
2. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG durch den Restitutionsausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nicht dargetan. Für den hier in Rede stehenden Fall, dem der verfolgungsbedingte Entzug einer Unternehmensbeteiligung zugrunde liegt, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht nicht feststellbar.
a) Durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützte Eigentumspositionen ergeben sich vorliegend zunächst weder aus der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) noch aus völkerrechtlichen Regelungen. Zum einen sind Wiedergutmachungsleistungen für NS-Verfolgte nicht Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung, die auch im Übrigen keine Ansprüche begründet. Zum anderen hat die Bundesregierung zwar mit dem Notenwechsel vom 27./28. September 1990 gegenüber den Regierungen der Drei Mächte (BGBl II S. 1386) völkerrechtlich die Verpflichtung übernommen, den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts im Beitrittsgebiet Geltung zu verschaffen. Damit waren jedoch noch keine bestimmten Einzelansprüche begründet. Solche konnten sich erst aus den noch zu treffenden weiteren gesetzlichen Bestimmungen ergeben (vgl. BVerfGE 102, 254 ≪341 f.≫).
b) Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen unbeschadet ihrer rechts- und sozialstaatlichen Wurzeln (vgl. BVerfGE 84, 90 ≪126≫) jedoch die Restitutionsansprüche, die sich aus dem Vermögensgesetz ergeben (vgl. BVerfGE 95, 48 ≪58≫). Dies gilt auch, soweit das Vermögensgesetz Ansprüche von Opfern des nationalsozialistischen Systems begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 – 1 BvR 1422/92 –, juris, Rn. 21) und damit ebenfalls für die hier in Rede stehenden Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG.
Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht scheidet gleichwohl aus, weil der hier in Rede stehende Restitutionsanspruch, nämlich der auf den doppelten Durchgriff gerichtete Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG, nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit dem Anspruchsausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG in Kraft getreten und damit von vornherein mit diesem belastet gewesen ist. Damit sind die Durchgriffsansprüche nur mit den Beschränkungen nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG in den Schutzbereich des Art. 14 GG gelangt. Die Annahme einer nachträglichen Einschränkung der Durchgriffsansprüche durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, sei es auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Art. 14 Abs. 3 GG, ist somit ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 – 1 BvR 1579/95 –, VIZ 1999, S. 468).
aa) Durchgriffsansprüche innerhalb der Unternehmensrestitution sieht das Vermögensgesetz erst seit der Novelle von 1992 vor. Die seinerzeitige Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ließ jedoch nicht eindeutig erkennen, ob diese Ansprüche nur bei einer Unternehmens- oder auch bei einer bloßen Anteilsschädigung zur Anwendung kommen sollten. Der Gesetzgeber ging bei der Gesetzesänderung von 1997 davon aus, dass das Vermögensgesetz bereits zuvor keinen Unterschied gemacht hatte, ob nur eine Beteiligung oder das Unternehmen entzogen worden sei und sprach deshalb insoweit von einer bloßen Klarstellung der Rechtslage (BTDrucks 13/7275, S. 43 f.). Auch Literatur und Rechtsprechung gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem doppelten Durchgriff nicht um eine Neuregelung gehandelt hat, sondern diese Möglichkeit schon in der Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG aus dem Jahr 1992 vorgesehen war. Das Bundesverwaltungsgericht verwies insoweit darauf, dass der Tatbestand der Vorschrift in der seinerzeitigen Fassung zwar die Rückgabe eines Unternehmens und damit dessen Schädigung vorausgesetzt hat. Andererseits sei von der Rechtsfolge her die Einräumung von Bruchteilseigentum „in Höhe der entzogenen Beteiligung” vorgesehen gewesen und als Schädigungszeitpunkt auch die Entziehung der Mitgliedschaft an dem Unternehmen in der Vorschrift genannt. Ausgehend vom Gesetzeszweck, die Gleichstellung mit den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken, habe sich ein Durchgriffsanspruch des einzelnen geschädigten Gesellschafters auf „weggeschwommene” Gegenstände des Unternehmensvermögens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 – 7 C 53/96 –, VIZ 1997, S. 687 ≪687 f.≫; vgl. Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, S. 82 ≪84 f.≫; Fischer, VIZ 1997, S. 205 ≪206 f.≫; Rodenbach, ZOV 1997, S. 306 ≪310≫).
bb) In einer späteren Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht hingegen auf den Standpunkt gestellt, dass vor der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG vermögensrechtliche Durchgriffsansprüche von Anteilsgeschädigten nicht bestanden haben. Diese seien erst durch die gleichzeitige Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geschaffen worden, was aus Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zu schließen sei. Bis dahin seien die typischen vermögensrechtlichen Schädigungen jüdischer NS-Verfolgter – die Entziehungen von Unternehmensbeteiligungen – nicht geregelt gewesen (BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 – 8 C 26.05 –, juris, Rn. 36). Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, es habe sich insoweit um eine Änderung der Rechtslage gehandelt. Die Verweise auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG a.F. seien nicht überzeugend, da danach eine unmittelbare Schädigung des Unternehmensträgers habe vorliegen müssen (Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O., § 3 Rn. 121b; vgl. auch Bernhardt, OV spezial 1998, S. 162 ≪162 f.≫).
cc) Hierzu ist aus grundrechtlicher Sicht zu beachten, dass die Frage der Entstehung einer dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden Rechtsposition durch eine gesetzliche Regelung eine einfachrechtliche Frage ist (vgl. BVerfGE 45, 142 ≪179 f.≫). Sie kann, da damit nicht der Fortbestand des betreffenden Rechts angesprochen ist, nicht an Art. 14 GG selbst, sondern nur an Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot gemessen werden, weil die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der allgemein dafür zuständigen Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 97, 89 ≪98 f.≫). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorliegenden Entscheidung im Anschluss an seine geänderte Rechtsprechung selbständig tragend ausgeführt, Durchgriffsansprüche von Anteilsgeschädigten seien vor 1997 in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht vorgesehen gewesen. Diese einfachrechtliche Bewertung kann – unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer insofern überhaupt eine substantiierte Rüge vorgebracht hat – jedenfalls im Ergebnis nicht als schlechterdings unvertretbar und damit als willkürlich angesehen werden. Für eine unvertretbare Rechtsanwendung spricht nicht bereits der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht eine frühere, gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben hat. Denn auch eine solche Änderung der Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall bezogen begründet ist (vgl. BVerfGK 4, 12 ≪15≫ und im Übrigen BVerfGE 19, 38 ≪47≫). Zwar ist einzuräumen, dass die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung nur sehr knapp und ohne nähere Erläuterung auf Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verweisen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass immerhin ein nicht unbeträchtlicher Teil der Literatur der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich und mit durchaus beachtlichen Argumenten zustimmt. Schon deshalb kann von einer willkürlichen Auslegung des einfachen Rechts nicht gesprochen werden, da es auch im Rahmen der Prüfung der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auf den objektiven Willkürvorwurf ankommt (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪73≫), das heißt darauf, dass die Rechtsauslegung und -anwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 83, 82 ≪84≫; stRspr). Damit lässt sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch ein Verstoß von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG gegen Art. 14 GG schon mangels eines Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts nicht feststellen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2338204 |
NVwZ-RR 2009, 985 |
DÖV 2009, 1006 |
LKV 2009, 513 |