Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Missachtung der Benachrichtigungspflicht gem Art 104 Abs 4 GG im Falle der Anordnung von Abschiebungshaft. allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung. teilweise Parallelentscheidung
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 104 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 04.03.2020; Aktenzeichen 1 T 274/19) |
AG Merseburg (Beschluss vom 26.11.2019; Aktenzeichen 14 XIV (B) 37/19) |
Tenor
1. Das Amtsgericht Merseburg hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 104 Absatz 4 Grundgesetz verletzt, indem es unterlassen hat, einen Angehörigen des Beschwerdeführers oder eine Person seines Vertrauens davon zu benachrichtigen, dass es mit Beschluss vom 26. November 2019 - 14 XIV (B) 37/19 - Abschiebungshaft angeordnet hat.
2. Der Beschluss des Landgerichts Halle vom 4. März 2020 - 1 T 274/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 104 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz, soweit darin der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass Artikel 104 Absatz 4 Grundgesetz verletzt ist, zurückgewiesen wird (Ziffer 2 des Tenors).
3. Der Beschluss des Landgerichts Halle vom 4. März 2020 - 1 T 274/19 - wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Halle zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Rz. 1
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 104 Abs. 4 GG.
I.
Rz. 2
1. Der afghanische Beschwerdeführer wurde nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags am 26. November 2019 in Abschiebegewahrsam genommen. Dabei erklärte er, einen "Freund" anrufen zu wollen. Er sei zwar in der Gemeinschaftsunterkunft gemeldet, bewahre seine Sachen aber bei seinem Freund auf und halte sich dort auch regelmäßig auf.
Rz. 3
2. Mit Beschluss vom 26. November 2019 ordnete das Amtsgericht Merseburg nach persönlicher Anhörung des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers Abschiebungshaft an. Ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 104 Abs. 4 GG wurden nicht benachrichtigt. Warum das Amtsgericht von einer Benachrichtigung absah, ist nicht dokumentiert.
Rz. 4
3. Nachdem der Beschwerdeführer abgeschoben worden war, legte er Beschwerde gegen den Haftbeschluss ein und beantragte, festzustellen, dass der Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe. Zudem beantragte er, festzustellen, dass das Amtsgericht gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen habe. Das Landgericht Halle wies die beiden Feststellungsanträge mit Beschluss vom 4. März 2020 zurück. Zum Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG führte es aus, Anhaltspunkte für eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers ergäben sich weder aus der Ausländerakte noch aus der Anhörung des Beschwerdeführers. Die Eigenschaft als Vertrauensperson setze ein enges, gegebenenfalls auch emotionales Nähe- und Vertrauensverhältnis voraus, das sich auch durch eine zeitliche Komponente auszeichne, die die Benachrichtigungspflicht rechtfertige. Der vom Beschwerdeführer nicht namentlich benannte "Freund", bei dem er sich zuletzt aufgehalten haben wolle, habe diese Anforderungen an eine Vertrauensperson nicht erfüllt. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen, eine etwaige Vertrauensperson zu ermitteln.
II.
Rz. 5
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. November 2019 über die Anordnung der Abschiebungshaft und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2020, mit dem das Landgericht seine Anträge auf Feststellung, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt und dass das Amtsgericht gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen habe, zurückgewiesen hat. Bei sachgerechter Auslegung der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer zudem die Feststellung, dass das Amtsgericht durch das Unterlassen der Benachrichtigung gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen hat.
Rz. 6
Das Amtsgericht sei gemäß Art. 104 Abs. 4 GG verpflichtet gewesen, einen Angehörigen beziehungsweise eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers über die Anordnung der Haft zu benachrichtigen. Es habe ihn darüber nicht informiert. Das Landgericht habe den Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG mit seiner Entscheidung perpetuiert.
III.
Rz. 7
Das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt und das Ausländeramt beim Landkreis Saalekreis hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens nebst den Verwaltungsvorgängen haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
IV.
Rz. 8
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 BVerfGG) und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Unterlassen des Amtsgerichts wendet, einen Angehörigen beziehungsweise eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers über die Anordnung der Abschiebungshaft zu benachrichtigen, und soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Landgerichts vom 4. März 2020 richtet, mit der das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG beziehungsweise Art. 104 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).
Rz. 9
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Benachrichtigung durch das Amtsgericht wendet sowie gegen Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Landgerichts vom 4. März 2020, mit der das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat, ist sie zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet.
Rz. 10
a) Das Amtsgericht hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, indem es unterlassen hat, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens davon zu benachrichtigen, dass es mit Beschluss vom 26. November 2019 Abschiebungshaft angeordnet hat.
Rz. 11
aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 ≪122≫; 38, 32 ≪34 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42). Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15; - 2 BvR 1210/23 -, Rn. 11).
Rz. 12
Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ≪326≫; 67, 43 ≪58≫; 96, 27 ≪39≫). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz fordert, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen kann. Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Vorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Maßnahme beziehungsweise dem angegriffenen Unterlassen geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme dieser Vorgänge durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪123≫). Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 118, 168 ≪208≫).
Rz. 13
bb) Gemessen daran hat das Amtsgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, indem es unterlassen hat, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens davon zu benachrichtigen, dass es mit Beschluss vom 26. November 2019 Abschiebungshaft angeordnet hat.
Rz. 14
Nachdem das Amtsgericht niemanden benachrichtigt hat und die Gründe hierfür nicht dokumentiert sind, ist von einem Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG auszugehen, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob das Haftgericht in bestimmten Situationen von einer Benachrichtigung absehen darf oder sogar muss. Aufgrund der fehlenden Dokumentation kann keine wirksame Kontrolle des Haftgerichts erfolgen. Dies wirkt zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 61, 82 ≪110≫; 103, 142 ≪159 f.≫; 128, 282 ≪313 f.≫; BVerfGK 2, 310 ≪315 f.≫; 12, 374 ≪376 f.≫; zur Dokumentationspflicht bei Benachrichtigungen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 -, juris, Rn. 5).
Rz. 15
b) Das Landgericht hat Art. 104 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat. Durch die Zurückweisung hat es den Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG perpetuiert.
Rz. 16
Soweit das Landgericht der Ansicht ist, das Amtsgericht habe nicht gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen, da sich weder aus der Ausländerakte noch der Anhörung des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine Vertrauensperson ergeben hätten, verkennt es die Bedeutung des Art. 104 Abs. 4 GG grundlegend. Das dem Festgehaltenen durch Art. 104 Abs. 4 GG verliehene subjektive Recht beschränkt sich nicht auf die Kenntnisse des Haftgerichts und der Ausländerbehörde sowie deren Aktenführung, da die genannten Stellen das Recht des Festgehaltenen andernfalls unterlaufen könnten. Sofern das Haftgericht überhaupt von einer Benachrichtigung absehen darf, hat es einen nicht anwaltlich vertretenen Festgehaltenen mit Blick auf den subjektiven Rechtscharakter des Art. 104 Abs. 4 GG zuvor jedenfalls über die es treffende Benachrichtigungspflicht zu informieren und zu fragen, wen es als Angehörigen oder als Vertrauensperson benachrichtigen könnte (vgl. BVerfGE 133, 168 ≪237 f. Rn. 125 f.≫; BVerfGK 8, 303 ≪304≫; 20, 60 ≪63 f.≫; 20, 347 ≪352 f.≫).
Rz. 17
Das Amtsgericht hat diese Mindestanforderung nicht beachtet. Das Landgericht hätte dies feststellen müssen.
Rz. 18
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. November 2019 über die Anordnung der Abschiebungshaft wendet sowie gegen die die Anordnung der Abschiebungshaft betreffende Ziffer 1 und gegen die Nebenentscheidungen enthaltenden Ziffern 3 - 5 des Beschlusses des Landgerichts vom 4. März 2020, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.
Rz. 19
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berührt die Verletzung des Art. 104 Abs. 4 GG den sachlichen Gehalt der Entscheidung über die Haftanordnung nicht (vgl. BVerfGE 16, 119 ≪124≫; 38, 32 ≪34 f.≫). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Nichtbenachrichtigung eines Angehörigen beziehungsweise einer Vertrauensperson den in Haft befindlichen Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, so dass die Haftanordnung nicht wegen der Nichtbenachrichtigung aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 45); dass dies erneuter Überprüfung bedürfte, macht die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert geltend.
Rz. 20
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
V.
Rz. 21
1. Der Beschluss des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als darin der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass Art. 104 Abs. 4 GG verletzt ist, zurückgewiesen wird, und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Rz. 22
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 67 m.w.N.).
Rz. 23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 16187581 |
NVwZ 2024, 8 |
wistra 2024, 5 |
DÖV 2024, 448 |
InfAuslR 2024, 392 |
ZAR 2024, 97 |