Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2007 – 1 W 47/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Land Hessen gerichtete Amtshaftungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter geltend machen will.
1. Der Beschwerdeführer hatte einen elfjährigen Jungen in seine Gewalt gebracht und erstickt, um für die Freilassung des tatsächlich bereits toten Opfers ein hohes Lösegeld zu erpressen. Bei der Abholung des Geldes war er von der Polizei beobachtet und festgenommen worden. Im Rahmen der anschließenden Vernehmung des Beschwerdeführers wurde ihm auf Weisung des Polizeivizepräsidenten, der davon ausging, wenn das Entführungsopfer noch am Leben sei, befinde es sich in akuter Lebensgefahr, die Zufügung von Schmerzen angedroht, wenn er den Aufenthaltsort des Jungen nicht preisgebe. Aus Angst vor den angedrohten Maßnahmen machte der Beschwerdeführer daraufhin Angaben, die zum Auffinden der Leiche führten.
Der Beschwerdeführer ist wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt worden.
2. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen beantragt und verschiedene Amtspflichtverletzungen bei seiner Festnahme und der anschließenden polizeilichen Vernehmung behauptet. Obwohl er bei seiner Festnahme keinen Widerstand geleistet habe, seien ihm durch die massive Gewaltanwendung der Polizei Hautabschürfungen und Prellungen zugefügt worden, in deren Folge er das Bewusstsein verloren habe und medizinisch habe behandelt werden müssen. Im Rahmen seiner anschließenden Vernehmung zur Sache habe ein Vernehmungsbeamter wiederholt und äußerst intensiv auf den Beschwerdeführer eingewirkt. Er sei mehrfach an den Schultern geschüttelt worden und dabei schmerzhaft mit dem Hinterkopf an eine Wand geschlagen. Ferner sei ihm ein heftiger Schlag mit der flachen Hand gegen den Brustkorb versetzt worden, wodurch er ein in der gutachterlichen Stellungnahme eines Gerichtsmediziners festgestelltes etwa fünf Zentimeter großes Hämatom am linken Schlüsselbein davongetragen habe.
Im Rahmen der weiteren Vernehmung am Morgen des folgenden Tages habe der Kriminalbeamte – auf Weisung des stellvertretenden Polizeipräsidenten – dem Beschwerdeführer mit der Zufügung “erheblicher Schmerzen”, wie er sie “noch nie erlebt” habe, gedroht, wenn er das Versteck des Jungen nicht nenne. Der Beamte habe hinzugefügt, er, der Beschwerdeführer, werde sich wünschen, nie geboren zu sein. Der Beschwerdeführer werde – im Beisein eines Arztes – einem “Verhörsspezialisten” ausgeliefert werden, der bereits mit dem Hubschrauber zum Polizeipräsidium unterwegs sei. Weitere Drohungen seien hinzugekommen. So habe der Vernehmungsbeamte etwa angedroht, der Beschwerdeführer werde zu Gefangenen in eine Zelle gesperrt, die ihn sexuell missbrauchen würden.
Ferner hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er habe erst 22 Stunden nach seiner Verhaftung mit seinem Verteidiger sprechen können, obwohl er bereits unmittelbar nach seiner Festnahme nach diesem verlangt habe. Ob diese Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger – wie der Beschwerdeführer vorträgt – gezielt von Seiten der Polizei unterbunden worden war, um die Folterandrohung weiter aufrechterhalten zu können, oder aber – wie die Polizei schildert – in der Hektik des Verfahrens und aufgrund unglücklicher zeitlicher Überschneidungen im Rahmen der Ausführung des Beschwerdeführers zum Fundort der Leiche unterblieb, ist umstritten.
3. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auch die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Antrag sei im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
a) Für eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung des Einsatzkommandos im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Da immerhin der gravierende Vorwurf der Beteiligung an einem erpresserischen Menschenraub im Raum gestanden habe, hätten die festnehmenden Polizeibeamten nach erfolgter Aushändigung des Lösegelds mit einem nicht unerheblichen Potential an Gegenwehr bei der Festnahme rechnen dürfen. Zwar habe der Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung bei seiner Festnahme behauptet, es fehle jedoch an einem hinreichend klaren Beweisantritt, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern seine gleichzeitig mit ihm festgenommene Freundin angesichts der eigenen Festnahmesituation überhaupt hierzu Angaben machen könne. Im Wege einer zulässigen Beweisantizipation gelange der Senat ohnehin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung nicht werde beweisen können.
b) Zwar sei eine Amtspflichtverletzung darin zu sehen, dass auf Anweisung des damaligen Polizeivizepräsidenten ein Kriminalbeamter im Rahmen der Vernehmung äußerst intensiv auf den Beschwerdeführer eingewirkt habe, um ihn zur Angabe von Einzelheiten zum Verbleib des Kindes zu bewegen. Es sei unstreitig, dass der Verhörsbeamte dem Beschwerdeführer mit der Zufügung erheblicher Schmerzen gedroht habe, worin sowohl ein Verstoß gegen die Menschenwürde als auch gegen das Verbot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen sei. Die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Androhung begründe jedoch keinerlei Erfolgsaussichten hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er leide wegen der ausgesprochenen Drohungen unter Angstzuständen, die psychotherapeutisch aufgearbeitet werden müssten, sehe der Senat im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung hinreichend konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen würde. Zwar habe der Beschwerdeführer Beweis durch das sachverständige Zeugnis seines behandelnden Psychologen und Psychiaters dafür angeboten, dass gerade die geltend gemachten Umstände massiver Bedrohungen und das in Aussichtstellen sexueller Gewalt für die konkrete Behandlungsbedürftigkeit ursächlich seien. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Zwar maße sich der Senat nicht an, psychische Vorgänge abschließend selbst beurteilen zu können. Dass aber die Gesamtumstände der Geschehnisse um die Entführung und Ermordung eines elfjährigen Jungens aus den von der Schwurgerichtskammer festgestellten Beweggründen schwere traumatische Spuren beim Beschwerdeführer hinterlassen hätten, stehe für den Senat außer Frage. Dem Senat erscheine es nach der Lebenserfahrung auf der Hand zu liegen, dass gegenüber der Notwendigkeit, sich mit der eigenen schweren Schuld und dem sie begründenden Geschehen auseinanderzusetzen, die Bedrohung durch den Vernehmungsbeamten eine zu vernachlässigende Größe sei, zumal dieser Bedrohungszustand nur kurze Zeit angedauert habe und es immerhin für die Bewusstseinslage des Beschwerdeführers als Positivum einzustellen sei, dass die rechtswidrig angedrohten Maßnahmen in keiner Weise zur Durchführung gekommen seien.
c) Unklar bliebe demgegenüber, mit welchen Formulierungen und Verhaltensweisen der Verhörsbeamte der ausgesprochenen Drohung besonderen Nachdruck verliehen habe. Selbst wenn sich beweisen ließe, dass der Beschwerdeführer zum einen an den Schultern gerüttelt und dabei einmal mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden sei und darüber hinaus einen Schlag gegen den Brustkorb erhalten habe, hielte sich eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung jedoch in einem so begrenzten Rahmen, dass sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch nicht erfordere, zumal ihr als solche im Zusammenhang mit der verbalen Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung zukomme.
d) Die beabsichtigte Klage des Beschwerdeführers auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Menschenwürde durch die Androhung der Zufügung von Schmerzen biete unter Abwägung aller ins Gewicht fallenden Gesamtumstände letztlich keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar stehe die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers fest, ein zwingendes Junktim zwischen der Feststellung dieser Verletzung einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehe aber rechtlich nicht (unter Hinweis auf BGH, NJW 2005, S. 58 ff. und deren Billigung durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 – 1 BvR 1359/05 –, NJW 2006, S. 1580 f.). Der Beschwerdeführer habe bereits dadurch in hohem Maße Genugtuung erfahren, dass die aufgrund der Drohung erlangten Geständnisse im Strafverfahren gegen ihn nicht hätten verwertet werden dürfen und insbesondere die beiden verantwortlichen Beamten strafrechtlich verurteilt worden seien. Diesen Verurteilungen – es handelte sich jeweils um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt – komme ein besonderes Gewicht im Sinne einer Genugtuung für den Beschwerdeführer zu. Eine derartig intensive Genugtuung erscheine singulär und deshalb auch als geeignet, dem Beschwerdeführer trotz der Verletzung seiner Menschenwürde ohne zusätzliche Zahlung einer Geldentschädigung eine abschließende Genugtuung zu verschaffen.
e) Eine Amtspflichtverletzung durch Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens sei zu verneinen. Das Urteil der Schwurgerichtskammer beruhe keineswegs auf einer Selbstbelastung des Beschwerdeführers, sondern habe sich ausschließlich auf dessen Geständnis in der Hauptverhandlung gestützt. Dieses habe der Beschwerdeführer nach eingehender, qualifizierter Belehrung durch die Strafkammer erneut abgelegt.
f) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ihm sei über 22 Stunden lang ein Verteidiger vorenthalten worden, begründe dies keinen selbständigen Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung, weil dem Beschwerdeführer hieraus keine materiellen Schäden entstanden seien.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 104 Abs. 1 GG.
Das Oberlandesgericht habe eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen. Zudem habe es schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren verlagert oder gänzlich übergangen. Durch die ohnehin nur minimale Verurteilung der beiden Polizeibeamten habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Genugtuung erfahren. Der Beschwerdeführer sei in diesem Strafverfahren noch nicht einmal als Nebenkläger aufgetreten, sondern habe lediglich seiner gesetzlichen Zeugenpflicht genügt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Verteidiger systematisch und mehrfach gezielt unterbunden worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Zur Verfassungsbeschwerde hat die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Rechtsschutzgleichheit sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es sei verfassungsrechtlich vertretbar, die streitigen Gesundheitsbeeinträchtigungen während der Vernehmung – Rütteln an den Schultern, Stoßen mit dem Kopf gegen die Wand sowie Schlag mit der flachen Hand – als so begrenzt anzusehen, dass sie die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht erforderten. Der vorliegende Fall lege es darüber hinaus nahe, der beabsichtigten Amtshaftungsklage den fundamentalen Rechtsgrundsatz des § 254 BGB entgegenzuhalten. Danach sei das Verhalten des Geschädigten bei der Verursachung und der Schadensminderung bzw. -verhütung mit zu berücksichtigen. Zwar sei die Androhung von Schmerzzufügung nicht zu rechtfertigen und stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar. Doch könne hier nicht außer Acht gelassen werden, dass die Polizeibeamten in ihrer Handlungsweise provoziert worden seien durch ein schweres, vom Beschwerdeführer zu verantwortendes Verbrechen, nämlich die Entführung und Ermordung eines Kindes. Da zu dem Zeitpunkt, als die rechtswidrige Androhung geäußert wurde, noch nicht klar gewesen sei, ob das Kind noch lebe, habe es im Hinblick auf die Bemessung der jeweiligen Verursachungsanteile nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen, dass die Polizeibeamten auch unter Einsatz rechtlich unerlaubter Mittel ihre Anstrengungen darauf richteten, vom Beschwerdeführer zu erfahren, wo das Kind sich befand, um es noch lebend antreffen und retten zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer strafprozessual das Recht gehabt habe, sich nicht selbst zu belasten, so habe er es doch in der Hand gehabt, durch den einfachen Hinweis auf den Aufenthalt des entführten Kindes alles das abzuwenden, was anschließend mit ihm geschehen sei. Stattdessen habe er zunächst von dem Recht, als Beschuldigter unwahre Angaben zu machen, ausgiebig Gebrauch gemacht und die Rettungsbemühungen der Polizei auf diese Weise hingehalten. Bei dieser Sachlage sei es unbillig, dem Beschwerdeführer als Ausgleich für die ihm widerfahrene rechtswidrige Behandlung, die letztlich nur in verbalen Drohungen bestanden habe, einen Anspruch auf Geldentschädigung zu gewähren.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG auf. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356 ff.≫).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf einzelne Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet. Die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung ist daher aufzuheben, die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪130 f.≫; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫).
Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.
Hiernach läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00 –, NJW-RR 2002, S. 1069). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 –, NJW 1997, S. 2745 ≪2746≫). Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫).
Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 – 1 BvR 1523/92 –, NJW 1994, S. 241 ≪242≫). Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪359≫). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪359≫). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 –, DVBl 2001, S. 1748 ≪1750≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 –, NVwZ 2006, S. 1156 ≪1157≫).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene, Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand.
aa) Im Hinblick auf die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers durch ein Mobiles Einsatzkommando hat das Oberlandesgericht eine Beweisantizipation dahingehend vorgenommen, dass die als Zeugin benannte ehemalige Freundin des Beschwerdeführers zum Beweisthema der hierbei angeblich eingesetzten unverhältnismäßigen Härte nichts werde aussagen können, weil sie ihrerseits zeitgleich abgeführt worden sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Beamten des Mobilen Einsatzkommandos bei ihrer Aussage blieben, keine unverhältnismäßige Gewaltanwendung begangen zu haben, weswegen allenfalls ein non liquet für den Beschwerdeführer erreichbar sei. Den dargestellten Grundsätzen für eine verfassungsrechtlich noch hinnehmbare Beweisantizipation wird dies unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht gerecht.
Das gilt zunächst soweit das Oberlandesgericht seine Prognose darauf stützt, die benannte Zeugin werde zum Beweisthema nichts aussagen können. Unstreitig war die Freundin des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme durch das Mobile Einsatzkommando zugegen. Sie saß während des Zugriffs neben dem Beschwerdeführer in dessen Pkw. Selbst wenn andere Beamte die Zeugin unmittelbar danach vom Ort der Festnahme weggeführt haben sollten, erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie den gleichzeitigen Zugriff auf den Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Festnahme beobachten konnte. Schon damit entfällt aber die Möglichkeit einer Beweisantizipation, weil die Frage der Wahrnehmungsfähigkeit der benannten Zeugin nur im Hauptverfahren und im Rahmen ihrer Zeugenaussage geprüft werden kann.
Auch wenn die im Ermittlungsverfahren als Zeugen angehörten Beamten des Mobilen Einsatzkommandos ausweislich ihrer dort gemachten Aussagen davon ausgingen, dass die Zeugin den Zugriff auf den Beschwerdeführer nicht habe beobachten können, wäre vom Oberlandesgericht zudem zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen eben jene beiden Beamten richteten. Denn dieser Umstand erlangt nach einer Beweisaufnahme für die gerichtliche Würdigung gegebenenfalls divergierender Aussagen der benannten Zeugin einerseits und der beiden Beamten andererseits Bedeutung. Die vorweggenommene Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, das allenfalls ein non liquet für erreichbar hält, entbehrt damit der Grundlage.
bb) Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden ist die von Seiten des Oberlandesgerichts vorgenommene Beweisantizipation hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Kausalität zwischen der Androhung der Zufügung von Schmerzen und einer bei ihm eingetretenen psychischen Schädigung. Insoweit hat der Beschwerdeführer Beweis durch das sachverständige Zeugnis seines Psychologen und Psychiaters angeboten. Das Oberlandesgericht ist jedoch der Ansicht, die Frage nach der Mitursächlichkeit verschiedener traumatisierender Erfahrungen für eine psychische Schädigung ohne Zuhilfenahme von Sachverstand beantworten zu können, weil das Ergebnis “nach der Lebenserfahrung auf der Hand zu liegen” scheine. Danach sei die Bedrohung durch den Verhörsbeamten angesichts der Belastung des Beschwerdeführers durch die eigene schwere Schuld eine zu vernachlässigende Größe und scheide als mitursächlich für einen psychischen Schaden aus.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür benennen können, dass die angebotene und in der Sache auch gebotene Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Die Überlegungen des Gerichts erscheinen spekulativ und bieten keine zureichende Grundlage für eine negative Beweisprognose (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, S. 2976 ≪2977≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00 –, NJW-RR 2002, S. 1069 ≪1070≫).
cc) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge hat das Oberlandesgericht auch insoweit nicht genügt, als es einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung wegen vorsätzlicher, die Menschenwürde verletzender Amtspflichtverletzung mit der Begründung verneint hat, dem Beschwerdeführer sei durch die strafrechtliche Verurteilung zweier Polizeibeamter bereits hinreichende Genugtuung widerfahren. Damit hat es eine schwierige Rechtsfrage, die bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und in vertretbarer Weise auch mit einem anderen Ergebnis beantwortet werden kann, unter Vorwegnahme der Erkenntnisse in einem Zivilrechtsstreit abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden und dem Beschwerdeführer damit den Zugang zu den Gerichten verwehrt.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 (NJW 2005, S. 58 ff.) herangezogen, wonach kein Junktim zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits bestehe. Hierbei hat es jedoch außer Acht gelassen, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einem wesentlich abweichenden Sachverhalt befasst, ihr Ergebnis mithin zumindest nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann. Hierbei stellte der Bundesgerichtshof im Unterschied zur hier zu entscheidenden Rechtsfrage ausdrücklich fest, dass der dortige Kläger “lediglich” in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt war, also in der Folge weder einen Gesundheits-, noch einen Vermögensschaden erlitten hatte. Darüber hinaus geschah die der Entscheidung zugrunde liegende Überbelegung der Hafträume seinerzeit in einer Notsituation und erfolgte nicht mit dem Ziel einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Gefangenen. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer eine Schädigung seiner psychischen Gesundheit und beabsichtigt, hieran anknüpfend auch den Ersatz von Vermögensschäden geltend zu machen. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, sondern gerade auch seine Menschenwürde in ganz erheblicher Weise, grob rechtsstaatswidrig und final aufgrund einer wohl überlegten Abwägungsentscheidung von Polizeibeamten verletzt wurde. Auch dieser Sachverhalt lässt sich unter keinem Gesichtspunkt mit dem gleichsetzen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 zugrunde lag.
Dabei wird im vorliegenden Fall die Klärung der genannten Rechtsfrage durch die Vielzahl der in diese Entscheidung einzustellenden Abwägungselemente erschwert. Es ist nicht nur die mögliche Genugtuungsfunktion einer strafrechtlichen Verurteilung zu berücksichtigen, vielmehr sind bei der Abwägung insbesondere auch die außergewöhnliche Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie der Grad ihres Verschuldens zu beachten (vgl. dazu BGH, NJW 1995, S. 861 ≪864≫).
Hinzu kommt schließlich, dass die Singularität des Vorgangs – die zielgerichtete Androhung von Folter zur Rettung einer vermutlich noch lebenden Geisel – die Schwierigkeit der hier zu klärenden Rechtsfrage noch weiter steigert. Es fehlt für diese Fallkonstellation an einer auch nur annähernd einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung, während die Rechtswissenschaft den vorliegenden Fall zum Ausgangspunkt umfangreicher, teilweise stark divergierender Stellungnahmen gemacht hat (vgl. etwa Götz, NJW 2005, S. 953; Jerouschek, JuS 2005, S. 296; Jahn, JuS 2005, S. 1057). Auch dies spricht deutlich dafür, die anstehenden Rechtsfragen nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu beantworten, sondern den Zugang zum Rechtsstreit und damit auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zu eröffnen.
dd) Im Zusammenhang mit der Androhung von Folter gegenüber dem Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht eine weitere schwierige Rechtsfrage in Vorwegnahme des Zivilrechtsstreits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden und dem Beschwerdeführer damit auch insoweit den Zugang zu den Gerichten verwehrt. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, von dem vernehmenden Polizeibeamten gegen seinen Brustkorb geschlagen und so an den Schultern geschüttelt worden zu sein, dass sein Kopf an die Wand geschlagen sei, geht das Oberlandesgericht von “begrenzten Gesundheitsbeeinträchtigungen” aus, denen “im Zusammenhang mit der verbalen Androhung, dem Antragsteller Schmerzen zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung” zukomme. Damit wählt das Oberlandesgericht bei der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage eine Lösung, die neue dogmatische Fragen aufwirft. Zu prüfen ist nämlich, ob ein Gericht bei einer Mehrzahl von Verletzungshandlungen, die jeweils einzeln als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden, eine “Schwerpunktbildung” dergestalt vornehmen kann, dass dabei für sich genommen relevante Verletzungshandlungen unberücksichtigt bleiben und – strafrechtlich gesprochen – “konsumiert” werden. Diese Rechtsfrage ist, soweit ersichtlich, bislang zivilrechtlich unbeantwortet. Ihre besondere Schwierigkeit erfährt sie daraus, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. zu staatlichen Schutzpflichten BVerfGE 84, 212 ≪226 f.≫; 96, 56 ≪64≫). Der Staat kommt ihr auch durch den Erlass entsprechender materieller Vorschriften nach, hier etwa durch die Bestimmungen über die Strafbarkeit der Nötigung im Amt, der Körperverletzung im Amt sowie der Aussageerpressung (§ 240 Abs. 4 Nr. 3, §§ 340, 343 StGB).
Bei Klärung dieser Rechtsfrage wäre zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhörsituation – noch dazu bei Fesselung seiner Hände – in besonderer Weise dem Zugriff des Verhörsbeamten ausgesetzt sah und von dessen korrekter Vorgehensweise in besonders augenscheinlicher Weise abhängig war. In dieser Situation erfordert die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, einerseits dafür Sorge zu tragen, dass die Vernehmungsbeamten sich jederzeit ordnungsgemäß und ihrer Verantwortung entsprechend verhalten, andererseits jedoch, dass bei jeder Verletzung dieser Verhaltensanforderungen hieraus resultierende Beeinträchtigungen rückgängig gemacht oder zumindest ausgeglichen werden. Dem würde es widersprechen, Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu bagatellisieren und ihnen eine “untergeordnete Bedeutung” mit dem Ziel zuzumessen, sie im Ergebnis unbeachtet zu lassen.
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
4. Eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 104 Abs. 1 GG durch die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags ist von ihm weder hinreichend dargetan noch ansonsten ersichtlich.
5. Die angegriffene Entscheidung ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht seines vollständigen Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 1958365 |
NJW 2008, 1060 |
EuGRZ 2008, 215 |
AnwBl 2008, 382 |
MDR 2008, 518 |
GuT 2008, 188 |