Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA: Prozessgegner des Ausgangsverfahrens nicht widerspruchsberechtigt

 

Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen 2 T 127/15)

AG Passau (Beschluss vom 13.07.2015; Aktenzeichen 17 C 1163/15)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2015 – 17 C 1163/15 – wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung „Bierdosen-Flashmob für die Freiheit” auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am 20. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom 16. Juli 2015 – 2 T 127/15 – zurückgewiesen.

Parallel hierzu untersagte das Amtsgericht Passau dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom 14. Juli 2015 – 13 C 1219/15 – auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 17. Juli 2015 – 13 C 1219/15 – zurück.

Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am 17. Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht nachgesucht. Dem Eilantrag hat die 3. Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 – weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 – 17 C 1163/15 – und vom 17. Juli 2015 – 13 C 1219/15 – sowie des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 – 2 T 127/15 – aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 – 13 C 1219/15 – bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung „Bierdosen-Flashmob für die Freiheit” (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf.

2. Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des Nibelungenplatzes am 19. Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom 18. Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters.

 

Entscheidungsgründe

II.

Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet – anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch – die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 ≪120≫).

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da das Vorbringen der Antragstellerin der Kammer keine Veranlassung gibt, von ihrer im Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 – getroffenen Folgenabwägung abzuweichen. Die in Rede stehende Veranstaltung wird auf Facebook inzwischen eindeutig so beworben, dass je Teilnehmer nur eine Dose Bier konsumiert werden darf und leere Dosen nach der Versammlung zu entsorgen sind. Zudem wird auf den engen zeitlichen Rahmen der Veranstaltung und die Tatsache hingewiesen, dass betrunkene Versammlungsteilnehmer nicht geduldet würden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Gefahr einer Vielzahl Betrunkener, die die Grundstückseigentümerin bloßstellen und das auf dem Platz geltende Alkoholverbot grundsätzlich aushebeln sollen, fernliegend. Darüber hinaus weist die Entscheidung der Kammer vom 18. Juli 2015 deutlich auf die Möglichkeit beschränkender Verfügungen hin, sollte Gegenteiliges erkennbar werden. Zur weiteren Begründung wird auf den der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 – verwiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Gaier, Masing, Baer

 

Fundstellen

Haufe-Index 8193390

BVerfGE 2016, 378

NJW 2016, 708

NVwZ-RR 2015, 5

NVwZ 2015, 8

NVwZ 2016, 50

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