Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.09.2005; Aktenzeichen 6 Sa 31/05) |
LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.07.2005; Aktenzeichen 6 Sa 31/05) |
Tenor
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2005 – 6 Sa 31/05 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2005 – 6 Sa 31/05 – gegenstandslos.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, durch den die Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil in einem Kündigungsschutzprozess als unzulässig verworfen wurde, und einen weiteren Beschluss des Landesarbeitsgerichts, durch den ihre Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
I.
1. Die Stadt G. kündigte das zwischen ihr als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Juli 2004 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 31. März 2005. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin nur teilweise statt, indem es feststellte, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung, aber doch durch die ordentliche Kündigung beendet werde.
Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und erklärte, die Berufung beziehe sich darauf, dass das Arbeitsgericht festgestellt habe, das Arbeitsverhältnis ende zum 31. März 2005. Das Landesarbeitsgericht teilte der Beschwerdeführerin mit, dass das Berufungsverfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zugeteilt werden könne, weil von der Beschwerdeführerin weder das erstinstanzliche Aktenzeichen genannt noch eine Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin holte die angemahnten Angaben mit Schriftsatz vom 3. März 2005 nach, stellte vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte vorsorglich nochmals Berufung ein mit der Erklärung, die Berufung beziehe sich darauf, dass das Arbeitsgericht festgestellt habe, das Arbeitsverhältnis ende zum 31. März 2005.
Mit Schriftsatz vom 1. April 2005 erklärte die Beschwerdeführerin, es werde beantragt, wie folgt für Recht zu erkennen:
Unter Abänderung des am 21.12.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, AZ: 33 Ca 7624/04, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten/Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 01.07.2004 nicht aufgelöst ist.
Die Berufungsbegründung leitete die Beschwerdeführerin mit dem Satz ein, die Berufung sei beschränkt auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung auch nicht binnen der ordentlichen Kündigungsfrist auslaufe, wie es das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe.
2. Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung durch den angegriffenen Beschluss vom 14. Juli 2005 als unzulässig.
Die Berufung sei schon deshalb unzulässig, weil sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur gegen die außerordentliche Kündigung vom 1. Juli 2004 gewandt habe und nicht gegen die ordentliche Kündigung desselben Datums, von deren Wirksamkeit das arbeitsgerichtliche Urteil ausgegangen sei. Durch die fristlose Kündigung sei die Beschwerdeführerin aber nicht beschwert, da das Arbeitsgericht sie als unwirksam beurteilt habe. Ein förmlicher Berufungsantrag sei zwar nicht nötig; es müsse lediglich aus der Berufungsschrift oder Berufungsbegründung zu entnehmen sein, in welchem Umfang das Urteil des Arbeitsgerichts angegriffen werde. Hier sei aber gerade ein förmlicher Antrag gestellt worden, der sich nur gegen die außerordentliche Kündigung richte, und auch in der Berufungsbegründung werde nochmals ausgeführt, dass sich die Berufung auf die Feststellung beschränke, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht binnen der ordentlichen Kündigungsfrist auslaufe. „Binnen” bedeute aber „während”, so dass der Satz im Einklang mit dem Berufungsantrag nur so verstanden werden könne, dass das Begehren der Beschwerdeführerin dahin gehe, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die außerordentliche Kündigung ohne Einhalten der Kündigungsfrist beendet.
3. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wurde durch einen ebenfalls angegriffenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, die Auslegung der Berufungsbegründung durch das Landesarbeitsgericht sei willkürlich. Aus der Begründung der nochmaligen Berufung im Schriftsatz vom 3. März 2005 habe sich klar ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die ordentliche Kündigung wenden wollte. Das Verständnis des Landesarbeitsgerichts vom Begriff „binnen” setze sich über den allgemeinen und juristischen Bedeutungsgehalt des Wortes hinweg. Dieses Vorgehen sei mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren. Außerdem sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
2. Die Landesregierung Baden-Württemberg und die Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts richtet, zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben.
1. Die fristgerecht und nach Rechtswegerschöpfung erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 92 BVerfGG auch hinsichtlich einer hier sinngemäß erhobenen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ordnungsgemäß begründet. Insoweit ist es unschädlich, dass die Beschwerdeführerin das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht ausdrücklich als verletzt bezeichnet hat. Es genügt, wenn sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich ergibt. Erforderlich ist eine Auslegung der Verfassungsbeschwerde, für die auf das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zurückzugreifen ist (vgl. BVerfGE 79, 174 ≪201≫).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie sich durch die aus ihrer Sicht willkürliche Verwerfung ihrer Berufung in ihrem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes als verletzt ansieht. So hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, es sei mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren, dass ein Gericht die Erklärungen einer Partei so uminterpretiere, bis sie das gewünschte Ergebnis tragen würden, nämlich die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Damit stützt sich die Beschwerdeführerin auch auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2005 verstößt gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
a) Durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip wird der Anspruch des Einzelnen auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewährleistet (vgl. BVerfGE 93, 99 ≪107≫; 107, 395 ≪401≫). Die Gerichte dürfen verfahrensrechtliche Regelungen nicht so auslegen und anwenden, dass den Parteien der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪284≫; 88, 118 ≪125≫; BVerfGK 4, 87 ≪90 f.≫). Ein Berufungsantrag ist demzufolge nicht nach seinem Wortlaut allein, sondern nach seinem erkennbaren Sinn auszulegen.
b) Mit diesen Grundsätzen steht die Verwerfung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht nicht in Einklang. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Beschwerdeführerin habe das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung nur in dem Umfang angefochten, in dem sie erstinstanzlich ohnehin obsiegt habe, beschneidet den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise.
aa) Nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das angegriffene Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Die Berufungsanträge müssen bestimmt genug sein, um dem Gericht unter Berücksichtigung der Anfechtungsgründe eine Entscheidung in der Sache möglich zu machen (vgl. Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 520 Rn. 28). Konkret gefasster Berufungsanträge bedarf es dann nicht, wenn sich aus der Berufungsbegründung insgesamt eindeutig ergibt, inwieweit das arbeitsgerichtliche Urteil angefochten werden soll (vgl. Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 64 Rn. 54 m.w.N.; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, § 64 Rn. 145; Breinlinger, in: Düwell/ Lipke, ArbGG, 2. Aufl. 2005, § 66 Rn. 16). Die Erklärungen der Partei sind dabei vernünftig auszulegen (vgl. Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 520 Rn. 17).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat bei der gebotenen Auslegung des Berufungsantrags der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verkannt, indem es Inhalt und Bedeutung dieser Erklärung nur nach ihrem Wortlaut beurteilt und sonstige Umstände, die den Umfang der Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Urteils eindeutig erkennen ließen, außer Betracht gelassen hat (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfGE 88, 118 ≪127≫).
Die Beschwerdeführerin hat ihren Berufungsantrag in der Berufungsbegründungsschrift zwar so formuliert, als ob sie sich nur gegen die außerordentliche Kündigung wende. Aus dem Inhalt der schriftsätzlichen Erklärungen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Umständen, die nach der Verfahrenslage für das Gericht und den Prozessgegner offensichtlich waren, ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Arbeitsgerichts anfechten wollte, soweit sie erstinstanzlich unterlegen war, das heißt mit dem gegen die ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin gerichteten Feststellungsantrag.
Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Möglichkeit einer Auslegung des Berufungsantrags in Betracht gezogen, letztlich aber hat es die Beschwerdeführerin am Wortlaut des Antrags festgehalten, weil es in der Berufungsbegründung keine Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Willen erkannt hat. Bei dieser Beurteilung hat das Landesarbeitsgericht die Erklärungen der Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründungsschrift nur unvollständig gewürdigt, weitere, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist schriftsätzlich vorgetragene Erklärungen der Beschwerdeführerin vollkommen ausgeblendet und ihre für das Gericht und den Prozessgegner offensichtliche Interessenlage nicht beachtet.
Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Berufungsbegründungsschrift klargestellt, inwieweit sie das arbeitsgerichtliche Urteil anfechten will. Dem Landesarbeitsgericht ist zuzugeben, dass die dortige Formulierung, die Berufung sei beschränkt auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung auch nicht binnen der ordentlichen Kündigungsfrist ausläuft, für die Erläuterung des Berufungsantrags in dem Sinne, in dem ihn die Beschwerdeführerin verstanden haben will, nicht vollkommen gelungen ist. Auf den ersten Blick könnte sich die Erklärung wiederum auf die Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung beziehen. Allerdings würde dann der Zusatz „auch nicht binnen der ordentlichen Kündigungsfrist ausläuft” kaum einen Sinn ergeben, da eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses irgendwann in dem Zeitraum zwischen dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ausnahme des letzten Tages der Frist – dann eben durch die ordentliche Kündigung – nicht in Rede stand.
Jedenfalls hätte das Landesarbeitsgericht aber beachten müssen, dass die Erläuterung des Berufungsantrags in der Berufungsbegründungsschrift mit folgendem Halbsatz abschloss: „wie es das Arbeitsgericht … in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat”. Damit hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die ordentliche Kündigungsfrist hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich gegen die Feststellung der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch das Arbeitsgericht wenden will. Andere Feststellungen im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigungsfrist als die zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hat das Arbeitsgericht nicht getroffen, was auch für das Landesarbeitsgericht aus dem noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgelegten erstinstanzlichen Urteil zu erkennen war.
Sollte die Berufungsbegründung dennoch für sich genommen als missverständlich beurteilt werden können – mit der Folge, dass es bei dem Wortlaut des Berufungsantrags verbleiben müsste –, so hätte zumindest eine Berücksichtigung der weiteren, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgten schriftsätzlichen Äußerungen der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis führen müssen, dass sie das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Feststellungen zur ordentlichen Kündigung anfechten will. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Berufungsschrift erklärt, die Berufung beziehe sich darauf, dass das Arbeitsgericht festgestellt habe, das Arbeitsverhältnis ende zum 31. März 2005. Diese an Klarheit nicht zu überbietende Erklärung hat sie im Schriftsatz vom 3. März 2005 wiederholt. Bei der Auslegung des in einem späteren Schriftsatz formulierten Berufungsantrags durften diese Erklärungen nicht – wie geschehen – außer Acht gelassen werden.
Hinzu kommt, dass sich das Landesarbeitsgericht mit der Verfahrens- und Interessenlage überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. Wenn eine Partei erstinstanzlich zum Teil obsiegt und zum Teil unterliegt, so ist vernünftigerweise anzunehmen, dass sich eine von ihr eingelegte Berufung so weit gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, wie sie unterlegen war. Besondere Umstände, die eine andere Würdigung hier nahe legten, sind nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin wollte mit der Berufung vielmehr eindeutig die arbeitsgerichtliche Feststellung der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung anfechten. Die Formulierung des Berufungsantrags beruhte offensichtlich auf einem Versehen.
Indem das Landesarbeitsgericht den für ein interessengerechtes Verständnis des Berufungsantrags der Beschwerdeführerin maßgebenden Umständen keine Bedeutung beigemessen hat, hat es mit seiner Auslegung das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgte Grundrecht der Beschwerdeführerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
c) Die Verwerfung der Berufung als unzulässig beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung Erfolg gehabt hätte, wenn das Landesarbeitsgericht den Umfang der Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Urteils in verfassungskonformer Weise bestimmt hätte.
3. Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Beschlusses wird der weitere Beschluss des Landesarbeitsgerichts über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
4. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Haas, Hömig, Bryde
Fundstellen