Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ≪207≫) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 – 2 BvQ 84/09 – juris –; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 – 2 BvQ 59/02 –, juris, und vom 3. November 1999 – 2 BvR 2039/99 –, NJW 2000, S. 1399 ≪1400≫). Soweit der Antragsteller die Anordnung der Ausführung zu zwei Prüfungsterminen begehrt, ist danach der Antrag unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller, wie es ihm obliegt, zuvor die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hätte. Aus seinem Vortrag und den beigefügten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sein bei der Strafvollstreckungskammer gestellter Eilantrag unter anderem auf Ausführungen zu Prüfungsterminen gerichtet gewesen wäre.
2. Auch im Übrigen hat der Eilantrag keinen Erfolg.
a) Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 122, 342 ≪355≫ m.w.N.; stRspr). Dies ist hier bislang nicht der Fall. Die Frist, innerhalb deren die zu dem Eilantrag gehörige Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ergangenen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer erhoben werden müsste, läuft, soweit ersichtlich, erst in Kürze ab (vgl. auch zur Unzulässigkeit eines Eilantrages, wenn die Verfassungsbeschwerde, deren Rechtsschutzerfolg damit vorläufig gesichert werden soll, nicht oder nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden kann, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 – 2 BvQ 21/11 –, juris). Die Verfassungsbeschwerde wäre auch nicht offensichtlich unbegründet. Jedenfalls soweit es um die praktischen Voraussetzungen des Abschlusses des Fernstudiums des Antragstellers geht, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Strafvollstreckungskammer mit der Ablehnung des bei ihr gestellten Eilantrages den grundrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes nicht gerecht geworden ist.
b) Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist jedoch nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfGK 18, 354 ≪354≫ m.w.N.; speziell zum Erfordernis der Darlegung eines hinreichend schweren Nachteils vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 – 1 BvR 1014/13 –, juris). Dieser Anforderung genügt das Antragsvorbringen nicht. Der Antragsteller legt nicht ausreichend dar, dass nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung so schwere Nachteile von ihm abgewendet werden können, dass ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts erforderlich ist.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ≪216 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 – 2 BvR 2039/99 –, NJW 2000, S. 1399 ≪1400≫). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen als im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 – 2 BvQ 7/09 –, juris, und vom 23. August 2010 – 2 BvQ 56/10 –, juris).
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er keine Möglichkeit hat, die Entstehung der geltend gemachten Nachteile ohne ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden. Die Justizvollzugsanstalt hat ihm ausdrücklich angeboten, sein Studium in der Justizvollzugsanstalt Butzbach zu Ende zu führen. Danach droht dem Antragsteller ein Nachteil von solcher Schwere, dass ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts erforderlich wäre, nur, wenn die angebotene Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Butzbach ihrerseits einen Nachteil dieses Schweregrades für ihn bedeuten würde. Dafür ist aus seinem Vortrag nichts ersichtlich. Zwar berührt die gegen seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen oder im Maßregelvollzug Untergebrachten das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und kann für den Betroffenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein, da seine in der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und typischerweise der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes neu begonnen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 260 ≪264≫; 8, 307 ≪309≫). Dies ist auch dann von Bedeutung, wenn die Verlegung dem Betroffenen zur Vermeidung sonstiger seiner Meinung nach ungerechtfertigter Nachteile angesonnen wird (vgl. BVerfGK 11, 262 ≪266 f.≫). Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass es sich bei der dem Antragsteller zwecks Beendigung seines Studiums angebotenen Verlegung um die Rückverlegung in eben die Anstalt handelte, aus der er – nach seinen Angaben unmittelbar bevor er bei der Justizvollzugsanstalt die umstrittenen Anträge stellte – in seine nunmehrige Unterbringungsanstalt verlegt worden war. Weshalb unter diesen Umständen die angebotene Rückverlegung für ihn mit derart schweren Nachteilen verbunden sein sollte, dass zu deren Abwendung das Bundesverfassungsgericht eingreifen muss, legt er nicht dar (vgl. dagegen zu den nicht von einer derartigen Schwere des Nachteils abhängigen fachgerichtlichen Prüfungspflichten, wenn die Unterbringungsanstalt Anträge unter Verweis darauf ablehnt, dass dem Begehren des Untergebrachten – nur – in einer anderen Anstalt entsprochen werden könne, BVerfGK 11, 262 ≪267≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Lübbe-Wolff, Landau, Kessal-Wulf
Fundstellen