Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist württembergischer Bezirksnotar und wendet sich dagegen, dass seine Bewerbung auf eine von 25 neu geschaffenen Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden erfolglos geblieben ist.
1. Nach § 5 der Bundesnotarordnung (BNotO) darf zum Notar nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.
Gemäß § 3 BNotO werden Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung (§ 3 Abs. 1 BNotO) oder als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 3 Abs. 2 BNotO) bestellt. Im badischen Rechtsgebiet bestehen staatliche Notariate, welche mit Notaren im Landesdienst besetzt sind. Nach dem durch Gesetz vom 22. Juli 2005 (BGBl I S. 2188) eingeführten § 115 Abs. 1 BNotO können im badischen Rechtsgebiet auch Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt werden. Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO stehen Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.
Im württembergischen Rechtsgebiet kann die Landesjustizverwaltung nach § 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO Bezirksnotare und Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, zu Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellen.
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ab dem 2. November 2005 erstmals 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer ist württembergischer Bezirksnotar und bewarb sich auf alle ausgeschriebenen Stellen.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg dem Beschwerdeführer mit, dass seine Bewerbung keinen Erfolg habe, weil ihm die Befähigung zum Richteramt fehle. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht Stuttgart zurück. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt.
Der Beschwerdeführer, der seine Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg absolviert habe, sei hervorragend geeignet, den Beruf auch des hauptberuflichen Notars auszuüben. Die umfangreiche Ausbildung, die württembergische Bezirksnotare durchliefen, sei der Ausbildung eines Notars, der zwei juristische Staatsexamina abgelegt habe, zumindest gleichzustellen. Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO lege die Gleichstellung von Notaren im Landesdienst – also auch von württembergischen Bezirksnotaren – im Verhältnis zu Notaren, die die Befähigung zum Richteramt hätten, nahe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Es verstößt weder gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 5 BNotO nur zum Notar bestellt werden darf, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 – 1 BvR 1740/98 –, NJW-RR 2002, S. 492 ≪493≫).
a) Mit Blick auf die Berufsfreiheit ist diese Vorschrift geeignet und erforderlich, um die zu schützenden Gemeinwohlbelange in Gestalt der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verwirklichen. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil an den Zugang zum Notariat regelmäßig keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Zugang zu den sonstigen juristischen Berufen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 – 1 BvR 1740/98 –, a.a.O.)
Dies gilt auch unter Beachtung der Umstände des vorliegenden Falls. Aus dem Umstand, dass Bezirksnotare in Württemberg tätig werden dürfen, ohne die Voraussetzungen des § 5 BNotO zu erfüllen, können für sie in Bezug auf das badische Notariat keine Sonderrechte hergeleitet werden. Soweit Art. 138 GG unter anderem den württembergischen Bezirksnotaren gewisse historisch bedingte Reservatrechte einräumt, folgt aus dieser Vorschrift nicht, dass die in Teilen eines Landes geltenden Sonderregelungen auf das gesamte Bundesgebiet zu übertragen sind.
b) Es verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG und stellt sich insbesondere nicht als willkürlich dar, wenn der Gesetzgeber in den Ländern unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Notariatsformen bestehen lässt. Wie Art. 138 GG zeigt, geht das Grundgesetz selbst davon aus, dass die Einrichtungen des bestehenden Notariats, also auch die verschiedenen Notariatsformen, nicht vereinheitlicht werden müssen (vgl. BVerfGE 16, 6 ≪24≫; 17, 381 ≪388 f.≫; BGHZ 38, 228 ≪232≫; Stettner, in: Dreier, GG, 2000, Art. 138 Rn. 7; Maunz/Dürig, GG, Stand: 1976, Art. 138 Anm. 13; im Ergebnis auch v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 138 Rn. 9; Versteyl, in: v. Münch/Kunig, GG. 5. Aufl. 2003, Art. 138 Rn. 17).
2. Die Annahme der Fachgerichte, dass die im württembergischen Rechtsgebiet tätigen Bezirksnotare die aus § 5 BNotO folgenden subjektiven Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO nicht erfüllen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bezirksnotare schließen insbesondere kein juristisches Studium ab, sondern durchlaufen eine auf die Tätigkeit des Bezirksnotars vorbereitende fünfjährige Ausbildung an der württembergischen Notarakademie.
Ebenso wenig begegnet die Ansicht der Fachgerichte verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Bezirksnotare aufgrund des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht von den Voraussetzungen des § 5 BNotO enthoben sind. Der in § 115 BNotO verwendete Begriff der “Notare im Landesdienst” ist kein Oberbegriff für Amtsnotare im württembergischen und im badischen Rechtsgebiet, sondern bezieht sich allein auf die badischen Amtsnotare. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 115 BNotO a.F. und wird zusätzlich von der Systematik von § 114 BNotO und § 115 BNotO untermauert. Der Begriff der “Notare im Landesdienst” wird allein in der nur die badischen Amtsnotare betreffenden Vorschrift des § 115 BNotO verwendet. Hingegen werden die im württembergischen Rechtsgebiet tätigen Amtsnotare in § 114 BNotO als “Bezirksnotare” bezeichnet.
Darüber hinaus würde § 115 Abs. 2 BNotO die Bezirksnotare selbst dann nicht von den allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen des § 5 BNotO befreien, wenn man sie von dem Begriff der “Notare im Landesdienst” umfasst sehen wollte. § 115 Abs. 2 BNotO stellt zwar Notare im Landesdienst denjenigen Bewerbern gleich, die einen Anwärterdienst nach § 7 BNotO abgeleistet haben. Hinsichtlich der allgemein vorausgesetzten Befähigung zum Richteramt sagt § 115 BNotO jedoch nichts aus. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 115 Abs. 2 BNotO (vgl. hierzu auch Wilke, in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. 2004, § 115 Rn. 4), folgt aber auch aus der Begründung für den der jetzigen Fassung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO zugrunde liegenden Formulierungsvorschlag der Bundesregierung. Danach sollten auch in Baden für die Bestellung von Notaren im Hauptberuf grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 5 ff. BNotO gelten (vgl. BTDrucks 15/3471, S. 9).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen