Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2010 – 2 Ws Reh 8/10 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 6. Dezember 2006 seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in verschiedenen Kinderheimen. Er sei in den Jahren 1961 bis 1966 in den Kinderheimen „Erich Weinert” in Magdeburg, „Weiße Taube” in Bollersdorf bei Berlin, „Komensky” in Altengottern bei Mühlhausen und Oberspree Berlin sowie – nach einer vorübergehenden Entlassung zu seiner Mutter – in den Jahren 1967 bis 1970 in den Heimen Oberspree Berlin, Werftpfuhl und Borgsdorf bei Berlin untergebracht gewesen.
Nachdem das Landgericht Magdeburg von dem Jugendamt Burg, dem Jugendamt Magdeburg, dem Landesjugendamt sowie dem Kinderheim „Erich Weinert” in Magdeburg die Auskunft erhalten hatte, dass Unterlagen zu dem Beschwerdeführer dort nicht mehr vorhanden seien, teilte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2007 mit, es hätten sich keine Erkenntnisse bezüglich der in Sachsen-Anhalt belegenen Jugendheime gewinnen lassen. Da weitere Ermittlungsansätze nicht erkennbar seien, komme die Anordnung des Ruhens des Verfahrens in Betracht.
In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2007 rügte der Antragsteller, ein solches Vorgehen widerspreche dem Amtsermittlungsgrundsatz. Auslöser für das Tätigwerden des Jugendamts Burg im Jahr 1960 seien vermutlich die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters sowie die illegale Ausreise durch den Bruder seiner Mutter gewesen. Es bestehe die Vermutung, dass seine Einweisung in ein geschlossenes Kinderheim und die jährliche Verlegung in immer neue, örtlich weit vom Elternhaus entfernte Einrichtungen habe verhindern sollen, dass die Mutter mit ihm zusammen das Gebiet der DDR verlasse. Dass das Nichtvorhandensein von Unterlagen und Beweismitteln für solche Vorgänge zu seinen Lasten gehen solle, entspreche nicht dem Sinn des Rehabilitierungsgedanken des Gesetzes.
2. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wies das Landgericht Magdeburg den Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei schon zweifelhaft, ob hinsichtlich der Unterbringungen in Altengottern und Berlin sowie Werftpfuhl und Borgsdorf seine Zuständigkeit gegeben sei. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Es mache sich die Sachverhaltsdarstellung des den Beschwerdeführer betreffenden Beschlusses des Kammergerichts vom 15. Dezember 2004 (5 Ws 169/04 REHA) zu Eigen. Das Kammergericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer stamme aus ungünstigen familiären Verhältnissen. Die Ehe seiner Eltern sei im Jahr 1958 geschieden worden. Seiner berufstätigen Mutter habe die Zeit gefehlt, sich ausreichend um ihn zu kümmern. Nach den bei den Akten befindlichen Berichten von Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR hätten sich bei ihm frühzeitig Einordnungsprobleme und ein Mangel an Disziplin bemerkbar gemacht. Im Jahr 1962 sei er in ein Kinderheim eingewiesen worden.
Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass die Einweisung in ein Kinderheim unter Zugrundelegung des Standes der pädagogischen Wissenschaften im Jahr 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine politische Verfolgung.
3. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte unter anderem, die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu klären und das Verfahren bei Bedarf an das zuständige Gericht abzugeben sowie zur Rolle der Jugendhilfe den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu hören.
Aus dem von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Scheidungsurteil vom 19. Juni 1959 ergibt sich, dass sein Vater die ehemalige DDR illegal verlassen hatte. Aus dem vorgelegten Antrag auf Einweisung in den geschlossenen Jugendwerkhof vom 16. September 1971 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1961 ein Jahr verfrüht eingeschult worden ist. In der Schule und im Hort sei es von Anfang an zu massiven Disziplinschwierigkeiten gekommen (Aggressivität gegenüber Mitschülern, Distanzlosigkeit gegenüber Erwachsenen, Sachbeschädigungen, Diebstahlshandlungen, sexuelle Auffälligkeit, Neigung zur Brutalität). Im Jahr 1962 sei eine Begutachtung in der Medizinischen Akademie Magdeburg erfolgt und die Einweisung in ein Normalkinderheim veranlasst worden. Da er dort ähnliche Verhaltensweisen gezeigt habe, sei er im August 1963 in ein Spezialkinderheim verbracht worden. Im Juli 1965 sei er im Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie erneut begutachtet worden. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftwechsel seiner Mutter mit dem Leiter des Spezialkinderheims „Komensky” in Altengottern, in das der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag 1964 aus dem Heim in Bollersdorf verbracht worden ist, wurde er im Mai/Juni 1966 für drei Wochen zur Beobachtung in das Aufnahmeheim des Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie in Berlin-Niederschöneweide überstellt, bevor er zu seiner Mutter nach Hause entlassen wurde.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgetragen, weder sei der später erhobene und dann immer wieder verwendete Vorwurf, er habe in die Heimerziehung verbracht werden müssen, weil er negative Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe, wahr gewesen, noch seien solche Vorkommnisse tatsächlich belegt. Eine derartige Verhaltensauffälligkeit, wie sie dem damals sechsjährigen Beschwerdeführer unterstellt werde, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern entbehre jeder Grundlage. Das Landgericht lasse unbeachtet, dass es offensichtliche Widersprüche gebe, wie beispielsweise, dass er bereits ein Jahr verfrüht als uneingeschränkt schulreif beurteilt worden sei, kurz nach der Einschulung aber angeblich solche erheblichen Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe, dass seine geschlossene Heimerziehung erforderlich geworden sei. Zwar sei er durch die verfrühte Einschulung und die schwierigen Familienverhältnisse, insbesondere durch die durch den Vater erlebte Gewalt, in der Schule völlig überfordert gewesen, worunter die Konzentration und auch der gemeinschaftliche Umgang in der Schule gelitten hätten. Eine gegen den Willen der Mutter erfolgte Heimeinweisung sei aber ungeeignet gewesen, um die dadurch entstandene Problematik zu lösen.
4. Mit Beschluss vom 10. März 2008 wies das Oberlandesgericht Naumburg die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 13. Mai 2009 (2 BvR 718/08, juris) aufgehoben, und die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
5. Die nach Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht mit dem Ziel einer Aufklärung über die Umstände der Unterbringung in den von dem Beschwerdeführer genannten Kinder- und Sonderheimen veranlassten Anfragen an die Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt, Berlin und Thüringen sowie Folgeanfragen an das Brandenburgische Landeshauptarchiv, an die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin, an das Bundesarchiv und das Landesarchiv Berlin blieben ergebnislos.
Zu den Einrichtungen in Bollersdorf, Werftpfuhl und Borgsdorf teilte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg mit, diese Einrichtungen hätten – ebenso wie eine vierte in Groß-Köris – zum Kombinat der Sonderheime des Pädagogisch-Medizinischen Zentrums in Berlin gehört, das auf die Behandlung, Unterbringung und Therapie sogenannter verhaltensgestörter Kinder spezialisiert gewesen sei. Aus den vorliegenden Informationen könne nur ein grobes Bild der Erziehungspraxis in den Sonderheimen gezeichnet werden.
In einem weiteren – noch vorläufigen – Bericht der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 2. Oktober 2010 ist ausgeführt, die Aufgabe des nach einem Beschluss des Präsidiums des Ministerrats aus dem Jahr 1964 gegründeten „Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie” mit insgesamt vier Sonderheimen und einem Diagnostischen Zentrum mit Aufnahmeheim in Berlin habe darin bestanden, Schüler, die „aufgrund ihrer starken Fehlentwicklung mit allgemeinen pädagogischen Mitteln nicht hinreichend zu beeinflussen sind und deshalb einer speziellen pädagogischen-psychologischen Einwirkung bedürfen”, in den Sonderheimen umzuerziehen. Nach der bisherigen Auswertung von 23 Akten in dem Heim Werftpfuhl untergebrachter Kinder und Jugendlicher habe die Unterbringung und Behandlung in den Sonderheimen in grobem Missverhältnis zu den Situationen gestanden, denen damit begegnet werden sollte. Einweisungen, Unterbringung und Behandlung seien mit dem Ziel erfolgt, an einem isolierten Ort unter Umgehung geltender Gesetze durch eine militärisch geprägte Kollektiverziehung das vorgebliche Fehlverhalten durch eine sogenannte Umerziehung zu korrigieren. Die Kinder und Jugendlichen seien Isolation, Druck und Gewalt unterzogen und jahrelang mit Psychopharmaka behandelt worden.
Der Beschwerdeführer wurde von den Anfragen und deren Ergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt. Weitergehende Ermittlungsmaßnahmen nahm das Oberlandesgericht nicht vor.
6. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. November 2010, hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2007 auf, soweit darin über Heimeinweisungen des Beschwerdeführers nach 1966 entschieden wurde und verwarf den Rehabilitierungsantrag in diesem Umfang als unzulässig. Die weitergehende Beschwerde verwarf es als unbegründet.
a) Das Landgericht habe seine Zuständigkeit und damit die Frage der Zulässigkeit des Antrags nicht offenlassen dürfen. Für alle Maßnahmen nach der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 1966 sei nicht mehr das Landgericht Magdeburg zuständig, weil die am 12. Januar 1968 erneut angeordnete Heimerziehung auf einem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Hoyerswerda beruhe. Die örtliche Unzuständigkeit führe zur teilweisen Unzulässigkeit des Rehabilitierungsantrags, die über § 15 StrRehaG gemäß § 309 Abs. 2 StPO auszusprechen sei. Sei das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich unzuständig, müsse das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben und den gestellten Antrag ablehnen. Eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht sei grundsätzlich ausgeschlossen.
b) Hinsichtlich des Rehabilitierungsantrags für die Zeit zwischen 1961 und 1966 habe die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Der Heimaufenthalt sei keine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung oder ein ihr gleich gestelltes Leben unter haftähnlichen Bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1 Abs. 1 StrRehaG).
aa) Eine Freiheitsentziehung liege immer dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit allseitig und umfassend durch Einschließen oder Einsperren für eine gewisse Dauer auf einen räumlich eng umgrenzten Raum reduziert sei. Das treffe auf geschlossene Einrichtungen wie Kliniken, Abteilungen und Heime durchaus zu. Auch Spezialheime in der DDR seien unter Umständen derart abgeschlossen gewesen. Normale Kinderheime, wie das Heim in Magdeburg, das immer noch existiere, seien dagegen „offen” gewesen. Hier hätten für die Kinder nur die Einschränkungen geherrscht, wie sie im Rahmen der allgemeinen Erziehungs- und Aufsichtspflicht des Heimpersonals angemessen und üblich gewesen seien. Das seien altersgerechte Freiheitsbeschränkungen, die von dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst seien. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Heimeinweisung knapp sieben Jahre alt gewesen. Auch ein Kind, das nicht im Heim lebe, müsse sich in diesem Alter in hohem Maße den Anordnungen der sorgeberechtigten Eltern beugen. Damit seien zwangsläufig Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit verbunden. Das Haus oder die Wohnung dürften Kinder in diesem Alter im eigenen Interesse in der Regel nicht ohne Erlaubnis der Eltern verlassen. Verschlossene Türen oder Fenster seien also nichts, was über das hinausgehe, was für Kinder im Alter des Betroffenen an Freiheitsbeschränkungen weitestgehend üblich gewesen sei.
Welche Verhältnisse in den Kinderheimen „Weiße Taube” und „Komensky” geherrscht hätten, habe nicht aufgeklärt werden können. Deshalb gehe der Senat vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Dieses lasse eine Freiheitsentziehung nicht erkennen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Kinder im Alter zwischen acht und elf Jahren erzogen sowie betreut und in diesem Zusammenhang beaufsichtigt und kontrolliert werden müssten. Dazu gehörten Verbote wie auch Lob, Tadel und Strafe. Dass der Heimaufenthalt des Beschwerdeführers weitestgehend durch Verbote und Strafen geprägt gewesen sei, sei bedauerlich, gehe aber nicht über das hinaus, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen in dieser Zeit erfahren hätten. Es müsse bei der Prüfung berücksichtigt werden, dass in den Jahren zwischen 1963 und 1966 ganz andere Erziehungsansätze an der Tagesordnung gewesen seien. Ein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis hätten Kinder im damaligen Alter des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Sorgeberechtigten nicht beanspruchen können. Es habe dem Heimpersonal im Rahmen des ihm übertragenen Erziehungsrechts zugestanden, über Kontakte des Beschwerdeführers zu entscheiden und dies als Erziehungsmittel einzusetzen. Das werde in Familien auch nicht anders gehandhabt. Die Entwicklung gruppendynamischer Prozesse und deren Ausnutzung durch die Erzieher seien ebenso wenig eine Besonderheit der Heimerziehung des Betroffenen gewesen. Jeder habe solche Erfahrungen im Kindergarten, in der Schule und der Nationalen Volksarmee gemacht. Deshalb sei der Begriff der Freiheitsentziehung eng zu interpretieren als eine ungewöhnliche, allseitige und umfassende Bewegungsbeeinträchtigung, die der Haft zumindest ähnlich sei. Dem entspreche die Heimerziehung des Beschwerdeführers bis 1966 nicht.
Zu seinem wohl dreiwöchigen Aufenthalt im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie Berlin-Niederschöneweide zum Zwecke der Beobachtung trage der Beschwerdeführer nichts vor. Im Anschluss daran sei die Entlassung zu seiner Mutter erfolgt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dort über die üblichen Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung eines Gutachtens verbunden seien, hinausgegangen worden sei.
bb) Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Freiheitsentziehung erlitten hätte, wäre, so meint das Oberlandesgericht weiter, die dahingehende Entscheidung der Jugendhilfe nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
Der Betroffene sei als sechs Jahre alter Junge keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG). Nach seinen Schilderungen zu den familiären Verhältnissen und den wahrscheinlich bereits hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen habe es nahe gelegen, dass man sein Wohl beziehungsweise seine Erziehung und Entwicklung gefährdet und ihn deshalb in einem Heim besser aufgehoben gesehen habe. Anhaltspunkte für seine Vermutung, man habe durch die Heimerziehung die Ausreise der Mutter mit dem Sohn in Richtung Westdeutschland verhindern wollen, gebe es nicht. Es seien keine Gründe der Mutter ersichtlich, diesen Schritt in Erwägung zu ziehen. Die Ausreise des ungeliebten Ehemanns, von dem sie 1959 geschieden worden sei, komme dafür nicht in Betracht. Sei die Mutter des Beschwerdeführers 1961 nicht mit ihrem Kind nach Westdeutschland übergesiedelt, spreche nichts für einen dahingehenden Versuch, nachdem die Grenze geschlossen worden sei.
Die Unterbringung im Kinderheim habe auch nicht in grobem Missverhältnis zum Anlass des Beschlusses der Jugendhilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG gestanden. Es habe im Einzelnen nicht ermittelt werden können, warum der Beschwerdeführer 1961 ins Kinderheim gemusst habe. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er im Elternhaus bereits massive Gewalt und ein ungünstiges Umfeld kennengelernt. Die notwendige Berufstätigkeit der allein lebenden Mutter habe die weitere Erziehung schwierig gestaltet. In jedem Fall habe es nicht fern gelegen, die Erziehung und Entwicklung des Beschwerdeführers als gefährdet anzusehen. Auch der Rechtsstaat mache von der Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung Gebrauch. Die zum Teil möglicherweise praktizierte Erziehung von „harter Hand” lasse die zum Heimaufenthalt führende Entscheidung der Jugendhilfe ebenfalls nicht als rechtsstaatswidrig erscheinen. Exzesse in der konkreten Einrichtung kämen auch im Rechtsstaat vor, ohne dass sie die angeordnete Heimerziehung und deren Ziel, Gefahren für die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit Minderjähriger abzuwenden, grundsätzlich in Frage stellten. Die Beurteilung von Maßnahmen der Jugendhilfe in der ehemaligen DDR müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Anschauungen zum Umgang mit Kindern seither grundlegend gewandelt hätten. Was damals in ganz Deutschland gängige Praxis gewesen sei, sei weder zu rehabilitierendes staatliches Unrecht der DDR noch mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
Auch darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte für sachfremde Zwecke der Entscheidung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG). Ein Rechtsstaat übernehme ebenfalls die Verantwortung für gefährdete Kinder und Jugendliche im Wege der Heimerziehung. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Besonderheiten seiner Person und familiären sowie Betreuungssituation würden grundsätzlich die Annahme einer hierfür erforderlichen Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Aus dem Schreiben des Spezialkinderheims „Komensky” an die Mutter des Betroffenen vom 18. Mai 1966 gehe ausdrücklich hervor, dass man dort eine Entlassung zum 2. Juli 1966 befürwortete, weil der Erziehungserfolg nicht mehr auszubauen gewesen sei. Sachfremd von der Behörde verfolgte Zwecke wie das Erzielen von monatlich 90 Westmark Unterhalt vom Vater des Beschwerdeführers schließe der Senat aus.
7. Mit der am 7. Dezember 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG.
8. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Ausprägung des Willkürverbots (a), soweit das Oberlandesgericht den Rehabilitierungsantrag im Hinblick auf die Heimaufenthalte in der Zeit von 1967 bis zum 8. Juli 1970 als unzulässig verworfen (b) und angenommen hat, die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2664, im folgenden Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz oder StrRehaG) bedeutet (c).
a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (stRspr; BVerfGE 89, 1 ≪13 f.≫; 96, 189 ≪203≫).
b) Das ist bei der teilweisen Verwerfung des Rehabilitierungsantrags als unzulässig im Hinblick auf § 7 Abs. 2, § 15 StrRehaG, § 309 Abs. 2 StPO der Fall.
aa) Soweit in dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend (§ 15 StrRehaG). Die Entscheidung über eine gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte Beschwerde ergeht daher im schriftlichen Verfahren durch einen zu begründenden Beschluss (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 309 Abs. 1 StPO). Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung (Wende, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 13 StrRehaG Rn. 22 f.).
bb) Das Oberlandesgericht hat unter Verweis auf Kommentierungen zum Strafprozessrecht (Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 309 Rn. 10 und Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 309 Rn. 6) angenommen, es müsse den angefochtenen Beschluss wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs aufheben und den gestellten Antrag ablehnen. Die von dem Beschwerdeführer hilfsweise beantragte Verweisung an das örtlich zuständige Gericht hat es für – grundsätzlich – ausgeschlossen gehalten. Das ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, denn es lässt die offensichtlich einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 2 StrRehaG außer Acht.
(1) Im Strafverfahrensrecht fehlt es für die Verweisung eines Verfahrens vom örtlich unzuständigen an das örtlich zuständige Gericht an einer gesetzlichen Grundlage. Der Erstrichter darf folglich bei örtlicher Unzuständigkeit keine Verweisung aussprechen, sondern muss eine Sachentscheidung ablehnen (vgl. BGHSt 23, 79 ≪82≫; KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 1 AR 1480/97 –, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 10; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 16 Rn. 5). Soweit das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen hat, kann es deshalb (auch) keine Verweisung aussprechen, sondern muss die Erstentscheidung aufheben und den gestellten Antrag ablehnen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 1 AR 1480/97 –, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 10).
(2) Nach den klaren gesetzlichen Regelungen liegt es im Rehabilitierungsrecht aber anders. Nach § 7 Abs. 2 StrRehaG kann der Antrag nach § 1 StrRehaG bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen. Ein unzuständiges Gericht hat die Sache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht eine Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels eigener örtlicher Zuständigkeit nicht vor. Dies folgt bereits aus der – aus Gründen der Fürsorge (vgl. BTDrucks 12/1608, S. 20) von dem Gesetz vorgesehenen – Befugnis des Antragstellers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG, den Rehabilitierungsantrag bei jedem deutschen Gericht zu stellen. Wird er bei einem unzuständigen Gericht gestellt, ist er daher – was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch ausdrücklich beantragt hat – von diesem formlos an das zuständige Gericht abzugeben. (Erst) wenn dieses seine Zuständigkeit verneint, ist das Verfahren nach § 14 StPO durchzuführen (vgl. Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8 Rn. 18; Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 8 StrRehaG Rn. 7).
(3) Die offensichtlich einschlägige Norm des § 7 Abs. 2 StrRehaG hat das Oberlandesgericht – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hatte gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen und hätte das Verfahren daher an das zuständige Gericht abgeben müssen.
cc) Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auch Zeiträume erfasse, hinsichtlich derer schon Rehabilitierungsentscheidungen des Landgerichts Cottbus, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts vorlägen, deren materielle Rechtskraft einer erneuten Rehabilitierungsentscheidung entgegenstehe, übersieht es, dass sich der streitgegenständliche Rehabilitierungsantrag ausdrücklich nur auf die Heimunterbringungen bis zum 8. Juli 1970 bezieht, die die genannten Entscheidungen nicht betreffen.
c) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Heimaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 bis 1966 hätten keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG dargestellt, weil sie lediglich mit altersgerechten oder für eine Begutachtung erforderlichen Freiheitsbeschränkungen verbunden gewesen seien, ist auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und verstößt gegen den Gleichheitssatz in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG).
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in der vom Oberlandesgericht bei der angegriffenen Entscheidung zugrunde zu legenden bis zum 8. Dezember 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2664) finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Eine Freiheitsentziehung setzt eine vollständige und nachhaltige Absonderung von der Umwelt mit Beschränkung auf einen eng begrenzten Raum – Zelle, Lager, Gebäudekomplex – voraus (Schwarze, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 2 StrRehaG Rn. 3).
Der Freiheitsentziehung werden durch § 2 Abs. 2 StrRehaG Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Damit sollen, wie in § 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 562, 569, Bundesentschädigungsgesetz – BEG), neben der eigentlichen Freiheitsentziehung auch bestimmte Formen der Freiheitsbeschränkungen in die Regelung einbezogen werden. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 StrRehaG liegt, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muss, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt (BTDrucks 12/4994, S. 53).
(1) Zu § 43 Abs. 3 BEG war anerkannt, dass ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen auch dann vorliegen kann, wenn es – bei bestehender Aufenthaltsbeschränkung – an dem Eingeschlossensein im strengen Sinne fehlt, auf der anderen Seite aber sonstige, im allgemeinen mit dem Begriff der Haft verbundene Merkmale deutlich hervortreten (BSG, Urteil vom 27. April 1967 – 4 RJ 193/66 –, juris, Rn. 25). Das ist dann der Fall, wenn der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist (BSG, a.a.O., Rn. 21). Dabei sind bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auch die mit der Unmöglichkeit von Kontakten zu ihren Eltern verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. So hat das Bundessozialgericht ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG bei einem zwölfjährigen Schulkind bejaht, das im Jahr 1937 durch das Jugendamt zum Zwecke der politischen und religiösen Umerziehung seinen Eltern entzogen und bei einer mit seiner Überwachung beauftragten Landwirtin im Ort S. untergebracht worden war, wobei es mit seinen Eltern weder brieflich noch persönlich Verbindung aufnehmen und den Ort S. – bei ansonsten freien Bewegungsmöglichkeiten im Ort selbst – nicht verlassen durfte (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 ff.).
(2) Die Unterbringung in einem Jugendwerkhof und einem geschlossenen Durchgangsheim stellt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen dar (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Dezember 1995 – 1 Ws Reh 185/95 –, juris, Rn. 7 ff.; KG, Beschluss vom 6. März 2007 – 2/5 Ws 246/06 REHA –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 1 Ws Reha 10/08 –, juris, zur Unterbringung in einem Jugendwerkhof, Rn. 19, sowie einem „geschlossenen” Durchgangsheim mit festgelegtem Tagesablauf, Rn. 13). Die Unterbringung in einem Kinderheim ist nach der Rechtsprechung in der Regel mit erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verbunden und wurde auch nach der bis zum 8. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 2 StrRehaG (ohne weiteres) als haftähnlich angesehen, wenn sie aus Gründen der politischen Verfolgung oder aus sachfremden Gründen erfolgte (vgl. KG, Beschluss vom 9. September 2010 – 2 Ws 351/09 REHA –, juris, Rn. 2 ff., 18, Kinderheimaufenthalt eines 13jährigen Kindes nach (Ausreise-)Demonstration und Verhaftung der Eltern; OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 2010 – 1 Reha Ws 135/10 –, juris, Heimeinweisung eines Kindes, um den Vater zur Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik zu bewegen; vgl. auch BTDrucks 17/3233, S. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 Ws Reha 50/11 –, juris, Rn. 32 f.; Mützel, ZOV 2013, S. 98 ≪100≫).
bb) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die von dem Beschwerdeführer geschilderten Lebensbedingungen während seiner Heimaufenthalte stellten kein der Freiheitsentziehung gleichgestelltes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG, sondern lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Sie führt zu einer krassen Missdeutung des Inhalts des § 2 Abs. 2 StrRehaG, durch die das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt wird.
(1) Zu den Lebensbedingungen in den Heimen, in denen er untergebracht war, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgetragen, sämtliche Einrichtungen, in denen er sich befunden habe, hätten Strafcharakter gehabt. Türen und Fenster seien verschlossen gewesen. Urlaub oder so genannte Ferien zu Hause seien nicht vorgesehen gewesen. Ihre Gewährung habe der alleinigen Einschätzung des Gruppenerziehers unterlegen. Ein Schuljahr lang habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur Mutter haben dürfen. Die Kinder hätten Anstaltskleidung und einheitliche Haarschnitte getragen. Der Tagesablauf sei straff geplant gewesen. Individuelle Freizeit habe es nicht gegeben. Alles – persönliche Körperpflege, Stuben- und Revierreinigen, Mahlzeiten einnehmen und Briefeschreiben – sei in der Gruppe und unter Kontrolle durchgeführt worden. Briefe an die Eltern seien generell zensiert, Post und – ohnehin streng reglementierte – Päckchen von den Eltern teilweise nicht ausgehändigt worden. Nach dem Schulunterricht sei die Freizeit in der Gruppe verbracht worden. Den Kindern sei durch die Übertragung von Pflichtarbeiten genau vorgegeben worden, was sie hätten tun dürfen. Freizeit habe das Erlernen von Handarbeit, das Reparieren von Kleidung, die Säuberung des Objekts und Stuben- und Revierreinigen bedeutet. Bereits seit seiner ersten Heimeinweisung habe er für seinen Unterhalt, für seinen Bekleidungszustand, seine räumliche und körperliche Ordnung und Sauberkeit sowie für alle Belange des täglichen Lebens selbst Verantwortung tragen müssen. Es habe keine freien Bewegungsmöglichkeiten für die Kinder und Jugendlichen gegeben. Jegliche Absonderung von der Gruppe, die nicht vom Erzieher genehmigt worden sei, habe als Fluchtversuch gegolten und sei bestraft worden. Jegliche Intimsphäre sei aufgelöst gewesen. Es habe ein System der Kollektivbestrafung und eine Gruppenhierarchie mit entsprechender Gewaltausübung der Kinder untereinander gegeben, die von dem Erziehungspersonal als Mittel der Disziplinierung gefördert und genutzt worden sei. Wer sich wegen Übergriffen an die Erzieher gewendet habe, sei bestraft worden. Entwürdigende Strafen seien an der Tagesordnung gewesen.
Von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers geht das Oberlandesgericht für die Heime „Weiße Taube” in Bollersdorf und „Komensky” in Altengottern, bei denen es sich nach den dem Oberlandesgericht vorliegenden Unterlagen zur Zeit der Unterbringung des Beschwerdeführers um Spezialkinderheime handelte, ausdrücklich aus. Es entspricht im Übrigen auch dem von der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenen Bericht von Sachse (Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen ≪1945-1989≫, Schwerin 2010, S. 103 f.; vgl. auch Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR, in: Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, Expertise 1, S. 80-84). Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine Freiheitsentziehung durch die Einweisung in das Kinderheim „Erich Weinert” scheide schon deshalb aus, weil dieses als Normalkinderheim „offen” gewesen sei, fehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, jede tatsächliche Grundlage für diese Feststellung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Schilderungen beträfen die Verhältnisse in sämtlichen Einrichtungen, in denen er untergebracht gewesen sei.
(2) Nach seinem Vorbringen musste der Beschwerdeführer ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen (§ 2 Abs. 2 StrRehaG). Er war einer Aufenthaltsbeschränkung unterworfen, denn er durfte einen eng umgrenzten örtlichen Bereich – das jeweilige Heim oder den Aufenthaltsort seiner jeweiligen Heimgruppe – nicht verlassen und stand unter der ständigen Aufsicht der Erzieher. Seine Außenkontakte waren erheblich eingeschränkt. Er war durch die – gegen den Willen seiner Mutter erfolgte – Unterbringung in einem Heim außerhalb des Elternhauses und die behördlich verwehrten Kontakte zu der – kontaktbereiten – Mutter behördlich auferlegten Beschränkungen unterworfen, mit denen bei Kindern in dem Alter des Beschwerdeführers erhebliche psychische Beeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 28). Der Beschwerdeführer hatte zudem keinerlei individuelle Rückzugsmöglichkeiten und Intimsphäre sowie keinerlei Bewegungsfreiheit oder individuelle Freizeit zu altersgerechtem Spiel, und genoss keinerlei Schutz gegenüber von Lehrern, Erziehern und anderen Kindern ausgeübter Gewalt.
Soweit das Oberlandesgericht meint, die dem Beschwerdeführer auferlegten Beschränkungen stellten lediglich altersgerechte Freiheitsbeschränkungen dar, die nicht über das hinausgingen, was Kinder an üblichen Freiheitsbeschränkungen zu dieser Zeit erfahren hätten, trifft das offensichtlich nicht zu. Kinder in diesem Alter erfahren üblicherweise keine behördlich veranlasste Trennung von ihren Eltern. Auch mussten bei ihren Eltern lebende Kinder in den Jahren 1961 bis 1966 in der Regel nicht unter den von dem Beschwerdeführer geschilderten Umständen leben. Dass vergleichbare Bedingungen in den sechziger Jahren auch in anderen Kinderheimen im Westen wie im Osten geherrscht haben mögen, spricht nicht gegen die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG.
(3) Mit der Begründung des Oberlandesgerichts verbleibt den Vorschriften der § 2 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 StrRehaG für in Kinderheimen unter haftähnlichen Bedingungen untergebrachte Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren (gar) kein Anwendungsbereich. Ihnen wird eine Rehabilitierung für ein behördlich aus Gründen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Gründen angeordnetes Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Gegensatz zu Jugendlichen und Erwachsenen grundsätzlich verwehrt, obwohl ein solches Leben geeignet ist, gegen den Willen der Eltern von diesen getrennte sechs- bis elfjährige Kinder besonders hart zu treffen. Das ist unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar und stellt einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar.
Die Folgerung des Oberlandesgerichts, eine Freiheitsentziehung sei vorliegend zu verneinen, steht im Übrigen in einem unaufgelösten Widerspruch zu seiner Annahme, eine solche liege bei der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung vor, und auch Spezialheime der Jugendhilfe der DDR seien unter Umständen derart abgeschlossen gewesen.
Angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers und des dem Oberlandesgericht zudem vorliegenden vorläufigen Berichts des Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 2. Oktober 2010 ist auch nicht nachvollziehbar, warum die in dem Aufnahmeheim des Kombinats der Sonderheime in Berlin-Niederschöneweide „üblichen Freiheitsbeschränkungen, die mit der Anfertigung eines Gutachtens verbunden waren”, keine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG bedeuteten.
cc) Schließlich lässt das Oberlandesgericht gänzlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer sich – während nicht näher vom Oberlandesgericht aufgeklärter Zeiträume – in der Psychiatrie befunden hat. In diesem Fall wird das Vorliegen einer Freiheitsentziehung aber unwiderlegbar vom Gesetzgeber vermutet (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 Ws Reha 50/11 –, juris, Rn. 25 f. unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BTDrucks 12/4994, S. 53; Mützel, ZOV 2013, S. 98 ≪100≫).
2. Soweit das Oberlandesgericht annimmt, eine etwaige Freiheitsentziehung sei jedenfalls nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, verstößt der Beschluss gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.
a) Das Rechtsstaatsprinzip enthält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 – 2 BvR 1023/94 –, juris, Rn. 19).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 – 2 BvR 1023/94 –, juris, Rn. 20). Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 – 2 BvR 1023/94 –, juris, Rn. 20; Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 5, Rn. 8 a.E.). Das Gericht hat ≪HERVORHEBUNG TYP="ITALIC"≫von sich aus≪/HERVORHEBUNG≫ – im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens – die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat – unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2 StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers – sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (BVerfGK 4, 119 ≪129≫ zu einer Rehabilitierung wegen einer Einweisung in die Psychiatrie).
Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte (oder Entscheidungen dieser Behörden) zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 – 2 BvR 1023/94 –, juris, Rn. 20).
(Erst) wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung (vgl. Herzler, in: Herzler/Ladner/Peifer/ Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 StrRehaG Rn. 7). § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Herzler, a.a.O., § 10 StrRehaG Rn. 10). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 – 2 BvR 1601/94 –, juris, Rn. 2).
b) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 4, 119 ≪130≫). Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier die Frage, aus welchen Gründen es zu der ersten Heimeinweisung des Beschwerdeführers in den Jahren 1961 oder 1962 gekommen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). Das hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend aufgeklärt. Es ist den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweisen auf sachfremde Gründe nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nachgegangen, sondern hat den Grund der Einweisung des Beschwerdeführers schon wegen der nicht mehr auffindbaren Unterlagen der Jugendhilfe als nicht aufklärbar angesehen. Damit hat es dem Beschwerdeführer die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen verweigert.
Der Beschwerdeführer hatte erstinstanzlich die Vermutung geäußert, dass Auslöser für seine Heimeinweisung im Jahr 1961 die zwangsweise Aussiedlung seines Vaters in die Bundesrepublik im Jahre 1958/1959 sowie das illegale Verlassen der DDR durch einen Bruder der Mutter gewesen sein könne. Zwar mag die Beurteilung des Oberlandesgerichts zutreffen, der Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers im Westen habe für sich genommen den DDR-Behörden im Jahr 1961 keinen Grund für die Befürchtung gegeben, dass auch seine Mutter in den Westen übersiedeln wollte, nachdem die Ehe nach mehreren erfolglosen Versuchen 1959 geschieden worden war. Eine Gesamtschau des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt es aber nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass – wie der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend macht – die Heimeinweisung mit dem Ziel erfolgt ist, seine Mutter unter Kontrolle zu halten.
aa) Einen möglichen Anhalt dafür gab der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein illegales Verlassen der DDR durch den Bruder der Mutter. Dieser Vortrag hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, auf weitere Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt und den näheren Umständen der Flucht hinzuwirken. Hätte das Oberlandesgericht auf die Notwendigkeit der Ergänzung des entsprechenden Tatsachenvortrags hingewiesen, hätte der Beschwerdeführer auch Anlass gehabt, wie nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren nachzutragen, dass (und wann) ein zweiter Bruder der Mutter nach der Schließung der Berliner Mauer einen Grenzdurchbruch habe erzwingen wollen und deshalb zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden sei.
bb) Zudem drängte es sich förmlich auf, dass die Gründe für die Heimeinweisung, die näheren Umstände und das dabei beachtete Verfahren durch die Mutter oder andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die die maßgebliche Zeit als Erwachsene erlebt haben, näher geschildert werden können. Es hätte deshalb nahegelegen, dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG aufzugeben, solche Personen zu benennen und deren Darstellung beizubringen, sowie gegebenenfalls diese Personen als Zeugen zu vernehmen (vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. September 2013 – VerfGH 172/11 –, juris, Rn. 13, 16; KG, Beschluss vom 21. November 2013 – 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA –, juris).
cc) Einen weiteren Ermittlungsanhalt bot der in dem Antrag auf Einweisung in den geschlossenen Jugendwerkhof vom 16. September 1971 enthaltene Hinweis, dass der Beschwerdeführer vor der ersten Heimeinweisung 1962 in der Medizinischen Akademie Magdeburg begutachtet worden sei. Es hätte nahegelegen, die dortige Patientenakte des Beschwerdeführers beizuziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Akte in entsprechenden Archiven noch aufbewahrt wird.
dd) Wenn das Oberlandesgericht schließlich – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beantragt – zur Klärung der Rolle der Jugendhilfe den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört hätte, hätte es möglicherweise die auch von dem Thüringer Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 (1 Ws Reha 3/13, juris, Rn. 21) hinsichtlich einer Heimeinweisung im Jahr 1961 zugrunde gelegten Erkenntnisse gewinnen können. Danach sei die Jugendhilfe in der unmittelbaren Nachkriegszeit in Ostdeutschland in ihrem Wirken der Staatssicherheit vergleichbar gewesen und habe seit ihrer Gründung im Jahr 1950 eng mit dieser zusammengearbeitet. Sie sei entgegen ihrer Bezeichnung kein Instrument der Jugendwohlfahrt oder -hilfe, sondern eines der Einschüchterung gewesen. Es habe eine Durchmischung von geheimdienstlicher und sozialpolitischer Tätigkeit gegeben, die im Jargon der Staatssicherheit als „politisch-operative Zusammenarbeit” bezeichnet und durch willfährige Mitarbeiter sowohl in der Jugendhilfe als auch im Wohnungswesen realisiert worden sei (vgl. auch Sachse, Der letzte Schliff, Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen (1945-1989), Schwerin 2010, S. 133, 136, sowie die den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden vom 16. September 2010 – 1 Reha Ws 135/10 –, juris und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2012 – 1 Ws Reha 52/11 –, juris, zugrundeliegenden Sachverhalte). Dabei sei die künstliche Herbeiführung unhaltbarer Zustände zum Zwecke der Herauslösung von Kindern aus Familien (etwa durch Verknappung von Wohnraum) keine Seltenheit und Ausdruck politischer Verfolgung gewesen. Insbesondere in Fällen, in denen Eltern – etwa weil sich vorläufig nicht genügend Belastendes gegen sie hatte finden lassen – nicht verhaftet worden seien, seien sie dadurch an ihrer „schwächsten Stelle”, ihren Kindern, getroffen worden.
ee) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hätte es sodann nahe gelegen zu klären, ob die Mutter des Beschwerdeführers und andere in Betracht kommende Zeugen aus der Familie des Beschwerdeführers mit der Anforderung und Sichtung ihrer bei den Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (möglicherweise) vorhandenen Unterlagen einverstanden sind, ob solche existieren und ob sich aus ihnen Hinweise auf sachfremde Gründe für eine Heimeinweisung des Beschwerdeführers ergeben. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil es – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – nur schwer nachvollziehbar ist, dass die Schwierigkeiten seiner alleinerziehenden Mutter, für ihn bis zu ihrem Arbeitsende eine Betreuung zu finden, nicht anders als durch eine vorzeitige Einschulung des laut der gesundheitlichen Begutachtung vom 28. April 1961 motorisch sehr unruhigen, gleichwohl – ein Jahr verfrüht – als voll schulfähig beurteilten Kindes hätten gelöst werden können und dass es sodann bereits kurze Zeit später zu so erheblichen Verhaltensauffälligkeiten gekommen sein soll, dass eine Begutachtung in der Psychiatrie und eine – gegen den Willen der Mutter erfolgte – Heimeinweisung erforderlich geworden sein sollen (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 1 Ws Reha 52/11 –, juris, Rn. 21). Bereits das Kammergericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 15. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass es in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb es erforderlich gewesen sein soll, ihn ihm Alter von sieben Jahren gegen den Willen seiner erziehungsberechtigten Mutter in einem Kinderheim unterzubringen.
III.
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2010 ist wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aufzuheben, und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Voßkuhle, Landau, Hermanns
Fundstellen
Haufe-Index 7384291 |
EuGRZ 2014, 691 |
AnwBl 2014, 1062 |
LKV 2014, 505 |
NJ 2015, 175 |
ZfSH/SGB 2014, 723 |
NJOZ 2015, 269 |